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Beschluss

12 E 1057/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0109.12E1057.19.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern wird für das als Vormund des minderjährigen Kindes W.       W1.        T.      I.          geführte erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T1.         aus I1.          beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat nach der Klagebegründung vom 13. November 2018 und der Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2019, auf die Bezug genommen wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg jedenfalls hinsichtlich einer einmaligen Leistung nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, für die es auf eine Einstufung als notwendiger, aber nicht von den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB VIII gedeckter Unterhalt (nach dem Lebensstandard einer Familie mittleren Einkommens) und nicht - wie im Rahmen von § 40 SGB VIII - auf den (medizinisch) notwendigen Bedarf ankommt (vgl. Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 40 Rn. 7c; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/18, § 40 Rn. 7a; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5; DIJuF, Rechtsgutachten vom 8. Juli 2011, JAmt 2011, 580 ff.).

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Den Klägern wird für das als Vormund des minderjährigen Kindes W. W1. T. I. geführte erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T1. aus I1. beigeordnet. Das Kind, auf dessen Bedürftigkeit hier abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.), erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung. Die Rechtsverfolgung erscheint auch nicht mutwillig und hat nach der Klagebegründung vom 13. November 2018 und der Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2019, auf die Bezug genommen wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg jedenfalls hinsichtlich einer einmaligen Leistung nach § 39 Abs. 3 SGB VIII, für die es auf eine Einstufung als notwendiger, aber nicht von den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 SGB VIII gedeckter Unterhalt (nach dem Lebensstandard einer Familie mittleren Einkommens) und nicht - wie im Rahmen von § 40 SGB VIII - auf den (medizinisch) notwendigen Bedarf ankommt (vgl. Schmid-Oberkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 40 Rn. 7c; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/18, § 40 Rn. 7a; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 39 Rn. 5; DIJuF, Rechtsgutachten vom 8. Juli 2011, JAmt 2011, 580 ff.). Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).