Urteil
2 D 101/18.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1217.2D101.18NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " der Stadt I. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße ", den der Rat der Antragsgegnerin am 17. Mai 2018 als Satzung beschlossen hat. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grund-stücks F.----weg 15 (Flurstück 410, Flur 8, Gemarkung I1. ) in I. , das unmittelbar südlich an das Plangebiet angrenzt. Das Plangebiet wird im Nordosten begrenzt durch die gegenüberliegende Seite der T.--------straße , im Süden schließt sich an den räumlichen Geltungsbereich die Wohnbebauung nördlich des F.----wegs an, wo sich auch das Wohnhaus der Antragstellerin befindet. Westlich und nordwestlich befinden sich unbebaute Acker- bzw. Waldflächen. Im Osten des Plangebiets liegt die öffentliche Verkehrsfläche der T.--------straße im Bereich der Einmündung J.--------straße . Diese Verkehrsfläche sowie die straßenbegleitenden Grün- und Gehölzstreifen sind im Bebauungsplan Nr. 6/81 als öffentliche Flächen festgesetzt. Der südliche Bereich des Plangebiets umfasst einen aus privaten Hausgärten bestehenden Grünstreifen, der Teil einer im Bebauungsplan Nr. 3/82 ("Im ") festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist. Der Kern - und der westliche Bereich des Plangebiets, die nördlich an die Hausgärten angrenzen, bestehen aus einer Ackerfläche, deren größter Teil im Außenbereich gelegen ist. Der südliche Rand des Ackers, der an die genannten Hausgärten anschließt und sich in das westliche Plangebiet fortsetzt, wird von dem Bebauungsplan Nr. 3/82 überlagert. Dieser setzt hier eine öffentliche (Straßen-) Verkehrsfläche ("R1. I1. ") und zur südlich angrenzenden Wohnbebauung am F.----weg , zu der auch das Grundstück der Antragstellerin gehört, für die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung "WA" festgesetzt ist, eine 15 m breite öffentliche Grünfläche für einen Lärmschutzwall fest. Der Bebauungsplan Nr. 4/15 enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt er eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Feuerwehr" fest. Nach Nr. 1 der textlichen Festsetzungen ("Baufläche für Gemeinbedarf, Zweckbestimmung Feuerwehr") umfasst die Zweckbestimmung "Feuerwehr" die Unterbringung mehrerer Löschgruppen der freiwilligen Feuerwehr einschließlich vollständiger technischer Ausstattung sowie der Errichtung einer Jugendfeuerwehr (Satz 1). Andere Anlagen und Einrichtungen für die Berufsfeuerwehr (z. B. Feuerwache) und den Rettungsdienst (z. B. Rettungswache) können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn deren Verträglichkeit mit gesunden Wohnverhältnissen in der Nachbarschaft nachgewiesen wird [Emissionen] (Satz 2). Nach Nr. 2 der textlichen Festsetzungen ("Lärmschutz") sind die unter Nr.10.5 des Geräusch-Immissions-schutz-Gutachtens des Büros für Akustik und Lärm-Immissionsschutz C. , F2. -S. und I2. vom 7. April 2017 (im Folgenden: Lärmgutachten 2017) aufgeführten Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten. Das sind: 1. Im Regelbetrieb keine Geschäftsfahrten mit den Feuerwehrfahrzeugen (LKW) zwischen 22 und 6 h und 2. Anordnung des Gebäudes entlang der Südseite des Baugebietes, so dass dessen geräuschabschirmende Wirkung ausgenutzt wird. Nr. 3 enthält Festsetzungen für Stellplätze und Garagen. Mit den Festsetzungen Nr. 4 und 4a wird u. a. die Errichtung oberirdischer baulicher Anlagen innerhalb des Schutzstreifens für einen Mischwasserkanal ausgeschlossen; der Übungsplatz für die Feuerwehr und die Stellplätze sind davon nicht betroffen. Im Weiteren enthalten die textlichen Festsetzungen Regelungen zu privaten Grünflächen, Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz und Vorgaben zum Niederschlagswasser. Die zeichnerischen Festsetzungen enthalten ausweislich der "Zeichenerklärung" Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung; insoweit wird eine Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Außerdem gibt es eine Nutzungsschablone, der in der "Zeichenerklärung" folgendes vorangestellt ist: "Die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind, soweit sie festgesetzt werden (Hervorhebung insoweit nicht im Original) in einer Nutzungsschablone (Unterstreichung im Original) dargestellt"; in dieser Schablone findet sich hinsichtlich des Maßes allein die Grundflächenzahl mit 0,6; sowohl bei Zahl der Vollgeschosse als auch bei Baumassen- und Geschosszahl findet sich in der Schablone jeweils ein Strich. Außerdem enthalten diese zeichnerischen Festsetzungen Regelungen zu Baugrenzen, zur Bauweise sowie zu Verkehrsflächen, Grünflächen und Flächen für Wald, zu Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sowie zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen. In der Planbegründung ist zum Planungsanlass im Wesentlichen davon die Rede, der Rat habe am 26. September 2013 den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses beschlossen. Grundlage hierfür sei der "Brandschutzbedarfsplan der Stadt I. " vom 1. Januar 2011, nach dem ein neues Feuerwehrgerätehaus für die Löschgruppen G. , I1. und I3. und zur Unterbringung einer Gruppe der Jugendfeuerwehr vorgesehen sei. Da sich der vorgesehene Standort des Vorhabens teilweise im Außenbereich befinde, sei die Schaffung von Planungsrecht erforderlich. Unter 2.2 auf S. 6 bis 15 wird im Einzelnen ausgeführt, warum aus Sicht des Plangebers der nunmehr ausgewählte unter mehreren potentiellen Standorten der richtige sei. Unter 4.1 wird die Festsetzung der "Fläche für den Gemeinbedarf" erläutert; in diesem Zusammenhang heißt es (dort S. 18): "Als Maß der baulichen Nutzung wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 festgesetzt". Weiter ist davon die Rede, die Erschließung des Baugrundstücks erfolge als Grundstückseinfahrt direkt von der T.--------straße , weitere öffentliche Verkehrsflächen seien nicht erforderlich, die im Plan festgesetzten Verkehrsflächen seien vorhanden. Zur Begründung der Festsetzung zum Lärmschutz wird auf das Lärmgutachten 2017 Bezug genommen (S. 19 und 24 der Planbegründung unter 4.2. und 6.3); dieses betrachtet - allein - die "Betriebsgeräusche durch den Regelbetrieb des Feuerwehrgerätehauses (Geschäfts- und Übungsbetrieb ohne Alarmfahrten)" (dort S. 4), schlägt unter 10.5. (S. 30) die in Nr. 2 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen vor und gelangt zu dem Ergebnis (S. 33), dass bei Einhaltung/Umsetzung dieser vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen die durch den Regelbetrieb zu erwartenden Betriebsgeräusche die Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten nicht überschreiten werden. Für das Grundstück der Klägerin (Immissionsort B) gelangt das Lärmgutachten 2017 zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte für ein WA tagsüber um 8 dB(A) und nachts um 1 dB(A) unterschritten werden (S. 26). In der Abwägungsmatrix wird auf S. 11 f. unter Wiedergabe einer ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters vom 20. September 2017 auf Nr. 7.1 TA Lärm verwiesen und die Durchführung einer Sonderfallprüfung ausdrücklich für entbehrlich gehalten. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin fasste am 10. Dezember 2015 den Aufstellungsbe-schluss. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung machte der Regionalverband S1. - als neuer Träger der Regionalplanung - unter dem 9. Mai 2016 darauf aufmerksam, dass das Vorhaben in einem im Gebietsentwicklungsplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellten Gebiet liege. Bedenken würden aber zurückgestellt werden, weil eine (geplante) Versiegelung von Flächen (durch den Bau einer Straße ["I4. R. "]) zurückgenommen werde, sofern der Eingriff in die Natur und Landschaft ausgeglichen werde. Im Planverfahren wurde ein "Geräusch-Immissions-Gutachten" vom 28. Oktober 2016 erstellt (Lärmgutachten 2016), um die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens zu prüfen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahmen einer Bürgeranhörung am 25. Januar 2017 statt; in der Folge kritisierten mehrere Bürger insbesondere den Standort des Vorhabens. Am 6. Juli 2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Plangebiet nach Südwesten bis zum Rand des G1. Waldes westlich des S2.--------wegs zu erweitern. Die Erweiterung erfolge im Zuge der Aufhebung der Planung einer Hauptverkehrsstraße, die in Verlängerung der J.--------straße als östlicher Abschnitt der ehemals geplanten R. I1. vorgesehen gewesen sei. Die Ergebnisse der Anhörung, an der auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr teilgenommen hätten, und der Behördenbeteiligung seien eingearbeitet worden. So sei die Stellung des Baukörpers weiter von der Wohnbebauung abgerückt worden. Der Entwurf lag einschließlich Begründung und Umweltbericht sowie u. a. des Lärmgutachtens 2017 in der Zeit vom 31. Juli 2017 bis 1. September 2017 öffentlich aus. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. August 2017 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planung und machte dabei im Kern geltend, es fehle an einer Planungsbefugnis, die Planung weise grobe Abwägungsfehler auf und ihr stünden auch Vollzugshindernisse entgegen. Am 17. Mai 2018 beschloss der Rat der Stadt I. unter Abwägung der Einwendungen den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehrgerätehaus T.--------straße " als Satzung. Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt Nr. 37/2018 vom 21. September 2018 öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde die Teiländerung Nr. 104 (Feuerwehrgerätehaus T.--------straße ) des Flächennutzungsplans beschlossen, mit der die Darstellung des Plangebiets als "Wald" in dem Bereich, der im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche festgesetzt ist, in "Fläche für Gemeinbedarf – Feuerwehr" geändert wurde. Am 30. November 2018 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben; gleichzeitig hat sie beantragt, den angegriffenen Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, was der Senat mit Beschluss vom 28. August 2019 (2 B 1730/18.NE) abgelehnt hat. Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Ihre privaten Belange im Hinblick auf die lmmissionssituation, die nachteilige Veränderung Ihres Wohnumfeldes und die damit verbundene Wertminderung ihrer Immobilie seien im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nur unzureichend berücksichtigt worden. Insbesondere die von dem Feuerwehrgerätehaus ausgehenden Lärmimmissionen seien ihr nicht zumutbar. Bereits derzeit wirke über 24 h ein Pegel von etwa 70 dB(A) von der direkt an ihrem Wohnhaus vorbei führenden T.--------straße auf ihr Grundstück ein. Die Lärmbelastung werde durch Aufnahme des Betriebs eines Feuerwehrgerätehauses offenkundig nochmals erheblich verstärkt. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Es fehle bereits an der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Der Brandschutzbedarfsplan der Antragsgegnerin vom 1. Januar 2011, der mit der Planung umgesetzt werden solle, beschreibe die zu einem wirksamen Brandschutz notwendigen Maßnahmen bzw. lege diese fest und erläutere (unter der Ziffer 11.2.2.3) die einsatztaktischen Notwendigkeiten für den Neubau von 7 Feuerwehrgerätehäusern im Stadtgebiet. Aus der entsprechenden Stadtkarte 3, die Bestandteil des Brandschutzbedarfsplans sei, ergebe sich außerdem, dass der gesamte Einsatzbereich bzw. Löschbezirk des hier streitgegenständlichen Feuerwehrgerätehauses Nr. 7 in I1. gleichzeitig vollständig von den Löschbereichen der benachbarten Gerätehäuser abgedeckt werde bzw. sich mit diesen vollständig überschneide. Daraus folge, dass sämtliche Teile des Einsatz- und Löschbereichs des Feuerwehrgerätehauses Nr. 7 gleichzeitig innerhalb des Einsatzbereiches eines oder sogar mehrerer benachbarter Feuerwehrgerätehäuser lägen, innerhalb dessen die Brandstelle in einer Hilfsfrist von 9,5 min für einen kritischen Wohnungsbrand auch von diesen Feuerwehrgerätehäusern aus erreicht werden könne. Sofern im Brandschutzbedarfsplan argumentiert werde, eine (theoretische) Löschbezirksüberschneidung sei notwendig, da ansonsten eine oder mehrere Löschgruppen nicht mehr die mittlere planmäßige Ausrückzeit von 4 min einhalten könnten, weil sich die Anfahrwege der ehrenamtlichen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren aus ihrem privaten Bereich (Wohnung oder Arbeitsplatz) zu den Stützpunkten erheblich verlängerten, sei dies in keiner Weise plausibel dargestellt worden. Die Standorte sämtlicher Feuerwehrgerätehäuser müssten so ausgewählt werden, dass die geplante maximale Hilfsfrist auch eingehalten werden könne. Dies setze voraus, dass die Besatzungen die zugrunde gelegte Ausrückzeit auch einhalten könnten. Hinsichtlich der dem Feuerwehrgerätehaus Nr. 7 zugeordneten Besatzungen sei festzustellen, dass sich die Ausrückzeiten für die umliegenden Feuerwehrgerätehäuser noch verkürzten, sofern deren Wohnorte außerhalb der umliegenden Feuerwehrgerätehäuser lägen, da sich diese dann noch vor dem Feuerwehrgerätehaus Nr. 7 befänden. Auch wenn sich die Wohnorte der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren hingegen innerhalb des Kreises der umliegenden Feuerwehrgerätehäuser befänden, könnten diese den bereits vorhandenen Feuerwehrgerätehäusern in der Weise zugeordnet werden, dass es jedenfalls nicht zu einer Verlängerung der Anfahrtszeiten komme. Im Übrigen belegten die Einsatzbereiche im Hinblick auf das Schutzziel "kritischer Wohnungsbrand", dass bereits die heute den Feuerwehrgerätehäusern zugeordneten Löscheinheiten zur Bewältigung dieses Schutzziels ausreichend seien. Selbst bei mehreren gleichzeitigen Einsatzfällen ergebe sich nichts anderes, da sich die Löschbezirke der umliegenden Feuerwehrgerätehäuser sowohl mit dem Löschbezirk des Gerätehauses Nr. 7 als auch untereinander weitreichend überschnitten, so dass eine uneingeschränkte Handlungsfähigkeit bei mehreren Einsatzfällen einschränkungslos gewährleistet sei. Damit fehle es schon an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung und der hiermit korrespondierenden Planungsbefugnis. Außerdem sei die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB rechtswidrig. Im Weiteren fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Abwägung, da die konkret von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft eingestellt und gewichtet worden seien. So sei die Variantenprüfung unzureichend und hafteten der Planung Ermittlungsdefizite an. Zwar sei in der Begründung zum Bebauungsplan bzw. zum entsprechenden Flächennutzungsplan ausgeführt, dass mehrere Standorte bezüglich ihrer Eignung untersucht worden seien. Sodann werde aber ohne nähere Begründung zum jetzt gewählten Standort T.--------straße /J1.-straße mitgeteilt, die Entscheidung des Rates der Antragsgegnerin sei zugunsten dieses Standortes gefallen, obwohl er sich teilweise im Außenbereich befinde, da die anderen Standorte sich als ungeeignet erwiesen hätten. Aufgrund welcher Erwägungen dies der Fall sein solle, werde indes nicht weiter ausgeführt. Daher fehle es den vorliegenden Planungen an einer hinreichenden und zumindest in den Grundzügen nachvollziehbaren Variantenprüfung. Die Wahl des jetzigen Standortes sei dabei umso weniger nachvollziehbar, als sich die Fläche in wesentlichen Teilen im unbebauten Außenbereich befinde, der gemäß den Festsetzungen des bisherigen Flächennutzungsplans überdies zur Aufforstung vorgesehen sei, und zusätzlich unmittelbar an ein allgemeines Wohngebiet angrenze, welches entsprechend schutzbedürftig sei. Die Ansiedlung eines Feuerwehrgerätehauses kollidiere daher bereits auf den ersten Blick mit maßgeblichen und zentralen Planungsleitlinien bzw. -vorgaben, wie insbesondere dem § 50 BlmSchG entnommenen Trennungsgebot, wonach sich gegenseitig störende Nutzungen grundsätzlich nicht benachbart sein sollen, sowie der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Sowohl die neue Inanspruchnahme des bisher noch völlig unbebauten Außenbereichs als auch die Begründung neuer Konfliktlagen hätten daher planerisch vermieden werden müssen, zumal Alternativen zur Verwirklichung des Planungsziels denkbar seien. Für die Errichtung des Feuerwehrgerätehauses sei vorrangig an Baulücken oder Brachen im Innenbereich insbesondere in Misch-, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten zu denken gewesen. Weshalb eine Realisierung an entsprechenden – letztlich verworfenen - Standorten nicht möglich und daher die Wahl des jetzigen Standorts zwingend bzw. unausweichlich gewesen sei, gehe aus der Planung nicht hervor. Ihre abwägungsrelevanten Belange und die der weiteren Nachbarn, insbesondere im Hinblick auf den Lärmschutz, Schutz der Nachtruhe und der körperlichen Unversehrtheit, seien in der Abwägung fehlgewichtet worden. Zwar komme das den Planungen zugrunde gelegte Lärmgutachten 2017 zu dem Ergebnis, unzulässige Lärmauswirkungen seien nicht zu befürchten. Das Gutachten erweise sich jedoch als erheblich lückenhaft und gehe wohl auch von falschen Annahmen bzw. Berechnungsgrundlagen aus: So sei es unwahrscheinlich, dass es wegen der 40 Mitarbeiterfahrzeuge nur zu 40 An- und Abfahrvorgängen und zu ebenso vielen Stellplatzwechseln zur Tagzeit kommen solle. Vielmehr sei davon auszugehen, dass Mitarbeiter ihre Fahrzeuge auch in Pausenzeiten benutzten, um beispielsweise ein Mittagessen einzunehmen oder dieses zu besorgen oder andere Besorgungen oder Erledigungen durchzuführen. Gleiches gelte in entsprechender Weise auch für die Nachtzeit. Gegenstand des Lärmgutachtens sei außerdem ausschließlich der sog. Regelbetrieb, der Einsatzfahrten, die den eigentlichen Zweck des Vorhabens darstellten und dieses rechtfertigen sollten, völlig unberücksichtigt lasse. Dabei stellten diese sich als besonders störend dar, weil sie sich durch schnelles Anfahren und starkes Beschleunigen meist mehrerer gleichzeitig genutzter Einsatzfahrzeuge auszeichneten, bei denen zudem noch das Martinshorn benutzt werde. Gerade bei der Abfahrt von dem Gerätehaus würde das Martinshorn aufgrund der unübersichtlichen Verkehrssituation zum Einbiegen auf die T.--------straße regelmäßig verwendet werden müssen. Die hierdurch entstehende, gravierende Lärmbelästigung sei gutachterlich völlig unbeleuchtet geblieben. Im Lärmgutachten 2017 sei auch übersehen worden, dass der vom öffentlichen Straßenverkehr ausgehende Lärm zwar nicht zwingend als Vorbelastung zu berücksichtigen sei, jedoch ggf. auf Grundlage einer sog. Sonderfallprüfung gem. Ziff. 3.2.2. TA Lärm zur Beurteilung herangezogen werden müsse. Eine Sonderfallprüfung sei jedenfalls dann erforderlich, wenn die aus Verkehrsvorgängen herrührende Lärmbelastung derart hoch sei, dass die behördliche Zulassung einer weiteren lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich ziehe, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar sei. Im Rahmen der Bauleitplanung führe der dem Plangeber eröffnete Abwägungsspielraum dazu, dass den Lärmschutzinteressen nicht nur insoweit Rechnung zu tragen sei, dass das immissionsschutz- und auch grundrechtlich absolut zwingende Mindestmaß eingehalten werde, sondern diese Interessen seien den für die Planung sprechenden Belangen in einer wertenden Betrachtung gegenüberzustellen und auf dieser Basis sachgerecht zu gewichten und abzuwägen. Der Rat der Antragsgegnerin habe aber offensichtlich die Fehlvorstellung gehabt, das Interesse der Anwohner an gesunden Wohnverhältnissen, Lärmschutz und insbesondere ihrer Nachtruhe sei nur in den Grenzen des immissionsschutzrechtlich Möglichen relevant und beachtlich. Insofern liege ebenfalls ein Bewertungsfehler bzw. eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass mit der angegriffenen Planung eine Konfliktlage geschaffen werde, von der nicht ansatzweise erkennbar sei, wie sie angemessen und sachgerecht gelöst werden könne. Aufgrund der erkennbaren Unmöglichkeit der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Lärmschutz unterliege die Planung wohl auch schon einem Vollzugshindernis. Außerdem sei der (Umgebungs-)Lärmkarte, die Bestandteil des Artenschutzgutachtens sei, zu entnehmen, dass auf das Wohnhaus der Antragstellerin über 24 Stunden gemittelt ein Lärmpegel zwischen 65 und 70 dB(A) einwirke, was bedeute, dass während der Tagstunden aufgrund des dann deutlich höheren Verkehrsaufkommens Lärmpegel von sogar noch deutlich über 70 dB (A) eintreten würden. Vor diesem Hintergrund sei die Zulassung einer weiteren intensiv lärmemittierenden Anlage unvertretbar. Dies müsse erst recht aufgrund der Charakteristik eines Feuerwehrgerätehauses gelten, welches sich durch völlig regellose, teilweise in tiefster Nacht stattfindende Einsatzfahrten mit einer immensen Lärmentwicklung auszeichne. Insofern würden diese hinzutretenden Emissionen in noch verbleibende Lärmlücken hineinwirken, was besonders belästigend und unzumutbar sei. Mangels der (erst recht nicht) dringenden oder zwingenden Notwendigkeit eines weiteren Feuerwehrgerätehauses sei ihrem Interesse und dem der weiteren Anwohner an einem wirksamen Lärmschutz und ihrem Ruhebedürfnis der Vorrang vor dem Planungsziel einzuräumen. Jedenfalls dürfe die Lärmbelastung nicht nochmals signifikant erhöht werden. Dies ergebe sich neben der mangelnden Erforderlichkeit des Feuerwehrgerätehauses im Hinblick auf den verfolgten Zweck auch daraus, dass jedenfalls keine Einrichtung der Berufsfeuerwehr geplant sei. Aus der Aufgabenverteilung der Feuerwehren ergebe sich aber gerade, dass die grundlegenden und zwingenden Aufgaben der Brandbekämpfung von der Berufsfeuerwehr übernommen würden, die dann lediglich durch nachrangige und unterstützende Tätigkeiten der freiwilligen Feuerwehr ergänzt würden. Erst recht rechtfertigten sich keine Nutzungen, die allein der internen Organisation, der Übung oder der Nachwuchsförderung dienten, wie die Einrichtung einer Jugendfeuerwehr. Überragende und unverzichtbare Gründe des Gemeinwohls könnten allenfalls dann anerkannt werden, wenn beispielsweise Anforderungen des Katastrophenschutzes die Errichtung eines Stützpunktes zwingend erfordern würden. Ein solches Interesse verfolgten das Vorhaben und der entsprechende Bebauungsplan indes nicht, vielmehr gehe es lediglich um den „einfachen" Brandschutz. Vor diesem Hintergrund verbiete es sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, die bereits jetzt konkret und erheblich gesundheitsgefährdende Lärmsituation durch das planbedingte Vorhaben nochmals signifikant und erheblich zu verschlechtern. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang auch auf die Night-Noise-Guidelines der WHO verwiesen. Außerdem berücksichtige die Planung nicht die planbedingte Wertminderung der Immobilien der Nachbarn und sei wegen der fehlenden Erforderlichkeit der Planung auch im Hinblick auf den öffentlichen Belang der Kommunalfinanzen abwägungsfehlerhaft. Der Plangeber habe zudem die Fehlvorstellung gehabt, einen qualifizierten Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Allerdings enthielten die Festsetzungen des Bebauungsplans keinerlei Bestimmung der Höhe der baulichen Anlagen, so dass diesbezüglich überhaupt keine Begrenzung gegeben sei. Ungeachtet des Umstandes, dass eine solch uferlose Bebauungsmöglichkeit durch das Planungsziel in keiner Weise veranlasst oder gerechtfertigt sei, bedeute dies gleichzeitig, dass der angegriffene Bebauungsplan jedenfalls nicht die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB erfülle. Erforderlich seien insoweit nämlich auch Mindestbestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung, die sich aufgrund der Dreidimensionalität baulicher Anlagen auf deren Höhe beziehen müssten. Insofern sei es zwingend erforderlich, auch ein Höchstmaß für die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen. Da sich der vorliegende Bebauungsplan lediglich als einfacher Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 3 BauGB erweise, richte sich die Zulässigkeit des letztlich beabsichtigten Vorhabens nach § 35 BauGB. Ungeachtet des Umstandes, dass dieses dort nicht privilegiert und auch als sonstiges Vorhaben aufgrund der Beeinträchtigung zahlreicher öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB nicht zulässig sei, sei jedenfalls auch nicht beabsichtigt gewesen, lediglich fragmenthafte bauliche Vorgaben für ein Außenbereichsvorhaben zu machen. Vielmehr habe das Plangebiet durch die Aufstellung des Bebauungsplans in eine Innenbereichslage verwandelt werden und sich die Zulässigkeit von Vorhaben ausschließlich nach den Vorgaben des Bebauungsplans richten sollen. Es sei offenkundig, dass die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan nicht der Errichtung der Feuerwehrstation im Außenbereich Vorschub habe leisten wollen. Auch insoweit liege daher eine gravierende Fehlvorstellung des Plangebers vor, was zu einem weiteren Bewertungsfehler führe. Schließlich unterliege die Planung auch verschiedenen Vollzugshindernissen. Sie verstoße gegen mehrere Ziele der Raumordnung. Das Plangebiet sei im Regionalplan als Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung und als regionaler Grünzug dargestellt. Des Weiteren gehöre das Plangebiet zum Landschaftsschutzgebiet „G1. Wald". Ausweislich des Gebietsentwicklungsplans B. , Teilabschnitt Oberbereiche C1. und I. könne eine lnanspruchnahme von Freiflächen nur dann erfolgen, wenn dies erforderlich sei. Darüber hinaus stünden regionale Grünzüge unter dem besonderen Schutz der Landesplanung. Außerdem sei in Gebieten zum Schutz der Natur die naturnahe Ausprägung von Natur und Landschaft langfristig zu sichern. Dem Arten- und Biotopschutz sei insoweit ein entsprechender Vorrang einzuräumen. Aus sämtlichen vorgenannten Zielen der Raumordnung ergebe sich, dass eine Realisierung des Vorhabens am geplanten Standort nur dann und insoweit raumordnungsrechtlich zulässig wäre, wenn seine Realisierung im Innenbereich schlechterdings vollständig ausgeschlossen wäre. Dies sei den Planunterlagen aus den genannten Gründen nicht zu entnehmen. Die Planungen hätten damit der Sache nach ein Zielabweichungsverfahren erfordert, welches aber seitens der Antragsgegnerin offenbar bislang nicht in Erwägung gezogen worden sei. Ein Vollzugshindernis ergebe sich auch aus einem vorgezeichneten Verstoß ge-gen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Denn die Planung müsse aus den genannten Gründen zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern. Das Vorhaben werde durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan nahezu vollständig beschrieben und definiert, so dass wesentliche Modifizierungen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht mehr möglich seien. Nach den planerischen Festsetzungen sei aber aus den genannten Gründen zu erwarten, dass es zu unvermeidbaren und unzulässigen Lärmimmissionen auf die Nachbarn kommen werde. Schließlich sei die Planung auch deshalb nicht realisierbar, weil die ordnungsge-mäße Grundstücksentwässerung nicht sichergestellt sei. Hiervon sei auch ihr Grundstück betroffen. Sie habe bereits in der jetzigen Situation, in der das Plangebiet noch völlig unversiegelt sei, wiederholt Wassereintritte in den Kellerräumen durch Stauwasser hinnehmen müssen. Diese Situation werde durch eine großflächige Versiegelung des bislang noch unbebauten Bereichs erkennbar erheblich verschärft. Dem den Auslegungsunterlagen beigefügten Bodengutachten seien lediglich Untersuchungen zur Funktionsfähigkeit des Regenrückhalte-beckens zu entnehmen. Sachverständige Aussagen zur Wirksamkeit und ausreichenden Dimensionierung des Regenrückhaltebeckens seien darin nicht enthalten. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 4/15 (667) "Feuerwehr-gerätehaus T.--------straße " der Antragsgegne-rin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Mit ihm setze sie die Ziele ihres 2011 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FSHG NRW (heute: § 3 Abs. 3 BHKG NRW) beschlossenen Brandschutzbedarfsplanes um. Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche sei daher aus Gründen des Allgemeinwohls erfolgt und könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gestützt werden. Der Bebauungsplan leide im Hinblick auf die Standortwahl nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Der Rat habe die von der Planung berührten Belange erfasst, zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Er habe insbesondere sachgerecht zwischen den verschiedenen Standortvarian-ten ausgewählt. Einen Fehler bei der Standortauswahl zeige die Antragstellerin nicht auf, sondern beschränke sich auf die Wiederholung ihrer bereits im Planaufstellungsverfahren geäußerten pauschalen Einwände gegen die mangelnde Erläuterung der Alternativenprüfung, ohne die beim Satzungsbeschluss zu diesem Punkt ergänzte Planbegründung auszuwerten. Jedenfalls in dieser ergänzten Form sei die Begründung der Standortwahl nicht zu beanstanden. Die Standortwahl sei auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil von vorneherein eine Unverträglichkeit der geplanten Nutzung mit umgebender Wohnbebauung vorliege. In der Rechtsprechung sei vielmehr geklärt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feuerwehrgerätehauses in einem allgemeinen Wohngebiet bestünden, da dieses nicht aufgrund seiner typischen Nutzungsweise als störend angesehen werden könne. Ein Abwägungsfehler ergebe sich vorliegend auch nicht bei der planerischen Be-wältigung des Immissionskonflikts. Das Maß der Emissionen und der auf die angrenzende Bebauung zukommenden Immissionen sei zutreffend ermittelt und bewertet worden. Ein Sachverständigengutachten habe die durch den "Regelbetrieb" in der Nachbarschaft verursachten Immissionen untersucht und ermittelt. Das Gutachten komme aufgrund pessimaler Annahmen, die den worst case abbildeten und damit auf der sicheren Seite lägen, zu dem Ergebnis, dass die Wohngebäude im Bereich der G2.----------straße nicht einmal im Einwir-kungsbereich des Feuerwehrgerätehauses lägen. Sowohl am Tage als auch in der Nacht unterschritten die zu erwartenden Immissionen danach die Immissi-onsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6 e) TA Lärm von 55 dB(A) bzw. 40 dB(A) um mindestens 10 dB(A). Im Bereich des F.----weges , ins-besondere am Wohnhaus der Antragstellerin, sei die zu erwartende Zusatzbelas-tung am Tag irrelevant nach 3.2.1 TA Lärm. Nachts werde der Immissionsrichtwert eines Allgemeinen Wohngebietes noch um 1 dB(A) unterschritten. Nichts anderes ergebe sich hinsichtlich der Gesamtbelastung, da eine messbare Vorbelastung nicht bestehe: Der nördlich liegende gewerbliche Bereich zwischen T.--------straße und J.--------straße sei über den Bebauungsplan Nr. 1/77 nach der Abstandsliste gegliedert; allgemein zulässig seien danach nur Betriebe der Abstandsklasse VI bzw. VII und höher. Der südlich der J.--------straße zwischen T.--------straße und J.--------straße gelegene Bereich sei im Bebauungsplan Nr. 6/81 als Mischgebiet ausgewiesen, in den nächstgelegenen Betrieben X. X1. (X2. . 1, Bebauungsplan Nr. 1/77) und W. Baustoffhandel GmbH (T1. . 59, Bebauungsplan Nr. 6/81) finde kein Nachtbetrieb statt. Bei der Beurteilung des Regelbetriebes nach der TA Lärm sei die Planung daher zutreffend davon ausgegangen, dass unzumutbare Lärmeinwirkungen auf die Nachbarschaft nicht zu befürchten seien. Soweit die Antragstellerin die Eingangstatsachen des Gutachtens hinterfrage, sei ihr nicht zu folgen. Bei dem Feuerwehrgerätehaus handele es sich um eine Einrichtung der freiwilligen Feuerwehr, in der kein kontinuierlicher Wachdienst versehen werde. Es gebe deswegen keine mit weiteren An- und Abfahrvorgängen verbundenen Pausenzeiten. Das Tagesgeschehen im Regelbetrieb werde mit den angenommenen 40 An- und Abfahrvorgängen zwischen 8 und 20 h und weiteren 20 An- und Abfahrvorgängen zwischen 20 und 22 h zutreffend erfasst. Auch im Hinblick auf den "Einsatzbetrieb" ergebe sich kein beachtlicher Abwägungsfehler. Sie habe zwar den Einsatzbetrieb gutachterlich nicht untersuchen und die daraus resultierenden Immissionen nicht im Einzelnen rechnerisch qualitativ abschätzen lassen. Dies sei angesichts der Umstände des vorliegenden Falls aber nicht zu beanstanden. Nach der Größe der Löschbezirke, der Mannstärke der betroffenen Löschgruppen und dem nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre zu erwartenden Einsatzgeschehen habe sie ohne weiteres qualitativ abschätzen können, dass die damit verbundene Geräuscheinwirkung gegenüber der umgebenden Nachbarschaft nicht unzumutbar sei. Dies gelte zunächst für den Einsatz des Martinshorns. Es sei vorliegend nicht sachwidrig, den unvermeidlichen Einsatz des Martinshorns den künftigen Anwohnern des Feuerwehrgerätehauses als sozialadäquat zuzumuten. Er komme nur in äußerst seltenen Fällen in Betracht. Es sei vorgesehen und technisch auch machbar, das Gelände des Feuerwehrgerätehauses so an die Kreuzung von T2. - und J.--------straße anzuschließen, dass im Regelfall die Ausfahrt der Einsatzfahrzeuge ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO möglich sei. Dies könne durch eine Umgestaltung der Kreuzung (Kreisverkehr oder Lichtsignalanlage) oder durch bloße Maßnahmen der Verkehrsregelung (Beschilderung, Lichtsignal – Warnanlage) geschehen. In den verbleibenden Sonderfällen - etwa bei Störungen der Ampelanlage oder in den Fällen, in denen Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig die Lichtsignalanlage missachteten - sei auf die Grundsätze für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nr. 4 der TA Lärm und dabei auf die Regelungen in Nr. 3.2.2 der TA Lärm zurückzugreifen. Diese ließen es zu, dass dann, wenn im Einzelfall etwa unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz von Geräuschimmissionen besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ggf. abweichende Beurteilungen vorgenommen werden. Insoweit sei hier maßgeblich, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit von vereinzelten Einsätzen des Martinshorns der Warnzweck dieser dem Schutz und der Rettung von Menschenleben dienenden Schallereignisse nicht vernachlässigt werden könne. Hinzu komme, dass das Geräusch des Martinshorns bei einer Einsatzfahrt nur kurzzeitig während der in aller Regel zügigen Vorbeifahrt des Einsatzfahrzeugs auftrete. Dass ein Betroffener in (unmittelbarer) Nachbarschaft einer Feuer- und Rettungswache wohne, erhöhe - nicht anders als etwa die Nachbarschaft zu einem Krankenhaus oder einer Polizeidienststelle - zwar in gewissem Umfang die Wahrscheinlichkeit, dass Einsatzfahrten mit Martinshorn wahrgenommen werden müssten. Dies sei aber in einem funktionierenden Gemeinwesen unvermeidlich und jedenfalls dann dem als sozialadäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungsrisiko zuzuordnen, wenn im Übrigen alles nach dem Stand der Technik Mögliche dafür getan werde, dass sich dieses Risiko nur in einer möglichst geringen Zahl von Fällen tatsächlich verwirkliche. Auch der übrige Einsatzbetrieb führe nicht zu unzumutbaren Immissionen für die Nachbarschaft. Der Einsatzfall falle - unter Ausklammerung der Lärmwirkungen des Martinshorns - gegenüber dem Lärmgeschehen im Regelbetrieb nicht weiter ins Gewicht. Der Regelbetrieb weise in seinen Annahmen für das Taggeschehen solche „Reserven" auf, dass durch den Einsatzbetrieb am Tage nicht mit einer hörbaren Pegelerhöhungen zu rechnen sei. Insbesondere werde im Einsatzfall ein ggf. laufender Übungsbetrieb unterbrochen, so dass das Geräuschgeschehen zwischen Regelbetrieb und Einsatzfall alternativ und nicht kumulativ auftreten werde. Der Regelfall sei damit geeignet, die Lärmwirkungen des Einsatzfalles - unter Ausklammerung des Martinshorns - mitabzubilden. Auch der Einsatzfall in der Nacht führe nicht zu unverträglichen Lärmimmissionen. Nach aller Erfahrung sei ein Einsatzfall für die freiwillige Feuerwehr in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr äußerst selten, sodass die Voraussetzungen für seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm erfüllt seien. Die Antragsgegnerin hat ihr diesbezügliches Vorbringen mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 unter Bezugnahme auf ein Geräusch-Immissionsschutzgutachten des Ing. Büro für Akustik und Lärmschutz C. , F2. -S. und I2. vom 16. Oktober 2019 (im Folgenden: Lärmgutachten 2019) noch weiter ergänzt, modifiziert und vertieft. Nach dem Ergebnis des nunmehr eingeholten Lärmgutachtens sei die Umgebungsverträglichkeit des Vorhabens gewährleistet. Ein diesbezüglicher Abwägungsfehler könne deswegen jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein. Die Überschreitung des Nachtwertes eines allgemeinen Wohngebietes an einzelnen Immissionsorten stelle die Verträglichkeit des Vorhabens nicht infrage. Die Immissionsorte - so auch das Wohnhaus der Antragstellerin - befänden sich an der Grenze zum Außenbereich, so dass ein Zwischenwert zu bilden sei. Zwar würden bei Einsatzfahrten mit Martinshorn sowohl ohne als auch mit der – vom Lärmgutachter empfohlenen – Lärmschutzwand die Tag- und Nachtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm erheblich überschritten. Dieses werde aber nur in äußerst seltenen Fällen eingesetzt, und es müsse auch berücksichtigt werden, dass das Martinshorn dem Schutz und der Rettung von Menschen diene. Dass dem Satzungsbeschluss das Lärmgutachten 2017 zugrunde gelegen habe, das nur den Regelbetrieb untersucht habe, könne zwar ggf. einen Abwägungsfehler begründen, doch sei dieser jedenfalls nicht beachtlich, da er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Den Aufstellungsvorgängen lasse sich der klare Wille entnehmen, Planungsrecht für das Feuerwehrgerätehaus in jedem Fall an diesem Standort zu schaffen, wenn es dort "planbar" sei. Angesichts dessen sei auszuschließen, dass die Planung anders ausgefallen wäre, wenn dem Rat die neuerlichen Erkenntnisse aus dem Lärmschutzgutachten 2019 bekannt gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe der Verkehrslärm durch die neu anzulegende Zufahrt zur J.--------straße nicht gemäß der 16. BlmSchV untersucht und auch keine Summationsbetrachtung mit dem Gewerbelärm vorgenommen werden müssen. Die 16. BlmSchV sei vorliegend schon nicht direkt anwendbar. Diese Verordnung gelte nur für den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Der streitgegenständliche Bebauungsplan stelle indes selbst keine Straßenplanung dar. Anders als die Antragstellerin meine, werde auf dem Gelände des künftigen Feuerwehrgerätehauses keine öffentliche Straße festgesetzt. Ermöglicht würden lediglich innere Verkehrswege, die als private Zufahrt zu charakterisieren seien. Der Bebauungsplan lege auch nicht die konkrete Ausgestaltung der Anbindung des Feuerwehrgerätehauses an die J.--------straße selbst fest. Im Rahmen der Standortmachbarkeitsprüfung sei erwogen worden, die Zufahrt zur J.--------straße über einen Kreisverkehr oder eine Lichtsignalanlage anzubinden. Dies werde im Rahmen der Vorhabenzulassung näher geprüft werden und sei dann Sache einer ggf. nachgeschalteten Ausbauplanung. Erst in diesem nachgelagerten Verfahren seien die Voraussetzungen der 16. BImSchV strikt zu beachten. Damit sei zugleich sichergestellt, dass das gesetzlich vorgeschriebene Lärmbewältigungsprogramm durchgeführt werde. Der unmittelbar planbedingte Verkehrslärm sei sachgerecht über den Mechanismus der Nr. 7.4 TA Lärm untersucht und bewertet worden. Da deren Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten, vorliegend aber bereits aus dem Verhältnis der Verkehrsbelastung der T2. - und der J.--------straße zu den vorhabenbedingten Fahrzeugbewegungen folge, dass es nicht zu einer Pegelerhöhung von 3 dB(A) komme, seien Minderungsmaßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm auf Planebene nicht erforderlich. Der Rat habe fehlerfrei dem Belang der Standortsicherung gegenüber den Lärmschutzinteressen der Anwohner den Vorrang einräumen dürfen. Eine Summationsbetrachtung zwischen Verkehrs- und Gewerbelärm sei nicht erforderlich gewesen, da nach unterschiedlichen Lärmwerken zu ermittelnde Werte isoliert voneinander zu betrachten seien und eine Verrechnung sehr verschiedenartiger Geräusche nicht ohne weiteres mögIich sei. Eine Summation komme daher nur ganz ausnahmsweise in dem Fall in Betracht, dass ein Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehe, also Lärmbelastungen von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts zu erwarten seien. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Zwar handele es sich bei der T.--------straße und der lndustriestraße um viel befahrene Verkehrswege, doch würden Werte von 70 dB(A)/60 dB(A) für die angrenzende Wohnbebauung sicher nicht erreicht. Die von der Antragstellerin insoweit herangezogene Umgebungslärmkarte aus der artenschutzrechtlichen Vorprüfung sei nicht aussagekräftig. Es handele sich um eine grobmaschige Betrachtung, die die konkrete örtliche Situation sowie abschirmende Hindernisse und Geländeformationen nicht berücksichtige. Mit der planbedingten Wertminderung ihres Grundstückes zeige die Antragstellerin keinen abwägungserheblichen Belang auf. Die Auswirkungen eines Bebauungsplans auf den Verkehrswert gehörten zwar zum Abwägungsmaterial, soweit sie ein überplantes Grundstück beträfen. Etwas anderes gelte aber für nur mittelbare Auswirkungen auf den Verkehrswert, die vor allem bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans aufträten. Denn abwägungserheblich seien private Eigentümerinteressen nur dann, wenn und soweit sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hätten, an dem es hier fehle. Fernliegend sei die Annahme der Antragstellerin, der streitgegenständliche Be-bauungsplan stelle keinen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB dar, weil er keine Festsetzungen zur Begrenzung der baulichen Entwick-lung in die Höhe enthalte. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB seien erfüllt. Mit der Festlegung verschiedener Grünflächen, der Straßenfläche und der Gemeinbedarfsfläche regele der Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen würden innerhalb der Gemeinbedarfsfläche über die Nutzungsschablone mit einer GRZ von 0,6 und über das durch Bau-grenzen definierte Baufenster vorgegeben. Weitere Festlegungen seien nicht er-forderlich gewesen. Insbesondere habe sie keine dreidimensionale Steuerung vornehmen müssen. Denn nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei bei der Festset-zung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-schosse oder die Höhe baulicher Anlagen nur festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden könnten. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung einer Feuerwehrfläche könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde, da ein Zweckbau ermöglicht werde, der sich auf die Unterbringung der notwendigen Feuerwehreinrichtungen beschränken werde. Bei der Anwendung der §§ 16 ff. BauNVO müssten die Besonderheiten des Gemeinbedarfszwecks berücksichtigt werden. Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raum-ordnung angepasst. Er verstoße entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen die Darstellung eines Bereiches zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) und eines Regionalen Grünzuges im Regionalplan. Nach der Planzeichnung liege das Plangebiet im Grenzbereich eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB), eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) und eines Allgemeinen Freiraums und Agrarbereiches mit den Funktionen BSLE und Regionaler Grünzug. Die in der zeichnerischen Darstellung farblich bzw. durch Schraffur markierten Bereiche grenzten im freien Verlauf unmittelbar aneinander an. In der originalmaßstäblichen Darstellung sei mit bloßem Auge nicht erkennbar, wo die Grenze genau liege, also welche Grundstücksteile welchem Bereich zuzuordnen seien. Diese dem groben Maßstab des Regionalplans geschuldete Unschärfe korrespondiere mit dem regionalplanerischen Regelungsgehalt. Gemessen an dem groben Maßstab der regionalplanerischen Darstellung ergebe sich vorliegend schon kein Widerspruch zur Planzeichnung. Unabhängig davon erweise sich der angegriffene Bebauungsplan aber auch dann als zielkonform, wenn man jedenfalls von einer teilweisen räumlichen Überschneidung des Plangebietes mit dem dargestellten BSLE und Regionalen Grünzug ausgehe. Der Zielinhalt der zeichnerischen Darstellung werde insofern durch die Plansätze 3.4.1 (1) und 3.4.2 (1) konkretisiert. Diese Plansätze hätten gemeinsam, dass sie die Sicherung und den Erhalt der Bereiche auf die jeweils geschützte Freiraumfunktion bezögen. Maßgeblich sei eine Betrachtungsweise, die die besondere Funktion des Bereiches für den Raum in den Blick nehme. Ein Zielverstoß setze eine Beeinträchtigung dieser raumbezogenen Funktion voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, wie der Regionalverband S1. in seinem Schreiben zur Iandesplanerischen Anpassung nach § 34 Abs. 1 LPIG NRW erläutert habe. Das Plangebiet befinde sich im Übergangsbereich zum Siedlungsbereich. Hier ende der Regionale Grünzug ohnehin. Die Durchgängigkeit des Regionalen Grünzuges sei damit auch in Anbetracht der Flächengröße des Plangebietes nicht betroffen. Eine geringfügige Inanspruchnahme der zeichnerisch dargestellten Bereiche werde jedenfalls durch die Zurücknahme der durch den früheren Bebauungsplan Nr. 3/82 „ B1. I5. " vorgesehenen Straßenplanung kompensiert. Der Planung fehle auch nicht die Vollzugsfähigkeit wegen der angeblich "ungelöste[n] Problematik" der Grundstücksentwässerung. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe ein nach Auskunft des Fachamtes genehmigungsfähiger Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser in den angrenzenden Krebsbach gemäß § 8 WHG vorgelegen. Damit sei gewährleistet, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung eingehalten würden. Sie habe diese Thematik dem fachrechtlichen Zulassungsverfahren überlassen dürfen und sei nicht gehalten gewesen, quasi wiederholend die fachrechtlichen Überlegungen nachzuvollziehen und doppelt zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 2 B 1730/18.NE sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als die in § 42 Abs. 2 VwGO enthaltenen. Es genügt danach, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungs-plans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N. Davon ausgehend ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann jedenfalls gel-tend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan sie in eigenen ab-wägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) BauGB) betrifft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks F.----weg 15, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Dieses grenzt südlich an das Plangebiet an und ist etwa 50 m von dem Feuerwehrgerätehaus bzw. der dazu gehörenden Stellplatzfläche entfernt. Nach dem der Planung zu Grunde liegenden Lärmgutachten 2017 hat die Antragstellerin durch das geplante Vorhaben eine Belastung von nachts 39 dB(A) zu gewärtigen. Sie ist damit schon mehr als geringfügig betroffen, zumal sie geltend macht, Anspruch auf den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zu haben und ein solcher Schutzanspruch auch von der Antragsgegnerin der Planung zugrunde gelegt worden ist. Demgemäß hat die Antragsgegnerin ihre Belange auch in die Abwägung einbezogen, sie beruft sich sogar darauf, dass die nach Offenlage des Bebauungsplanentwurfs erfolgten Änderungen der textlichen Festsetzungen den Anregungen gerade auch der Antragstellerin geschuldet seien. II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist zwar gemäß § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich (1.) und es lässt sich auch kein Verstoß gegen die Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB feststellen (2.). Seine Festsetzungen sind allerdings nicht durchweg von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen und in Teilbereichen auch nicht hinreichend bestimmt (3). Er leidet darüber hinaus an jedenfalls einem durchgreifenden Abwägungsfehler (4.). 1. Der Bebauungsplan ist städtebaulich erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebauli-chen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städte-baulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, juris Rn. 36. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtspre-chung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Recht-fertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechts-einwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach lediglich Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris Rn. 10 m. w. N. Danach ist die Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses für den Löschbezirk 7 im Bereich I1. städtebaulich gerechtfertigt. Die Planung dient der Umsetzung des vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Brandschutzbedarfsplans vom 1. Januar 2011 in städtebaulicher Hinsicht und verfolgt damit legitime Ziele (vgl. auch § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Ein grober Missgriff liegt dabei ersichtlich nicht vor. Ob die letztlich getroffene Auswahl des konkreten Standorts sachgerecht ist und den gegenläufigen Belangen der Nachbarschaft insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor unzumutbaren Immissionen hinreichend Rechnung trägt, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, sondern beurteilt sich nach den Anforderungen des Abwägungsgebots im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, juris Rn. 40. Die Planung ist insbesondere nicht etwa von vornherein ungeeignet, einen Beitrag zu der mit dem Brandschutzbedarfsplan verfolgten Zielsetzung eines (effektiven) Brandschutzes namentlich im Hinblick auf das Szenario "kritischer Wohnungsbrand" zu leisten. Der Brandschutzbedarfsplan greift die nach der Neukonzeption für Brandschutz, Rettungsdienst und Großschadensabwehr 1988 notwendige Zusammenfassung der bislang bestehenden 22 selbständigen taktischen Löschgruppen zu zehn Löschbezirken auf (Kapitel 8.2.1). Hieraus ermittelt der Brandschutzbedarfsplan unter einsatztaktischen Gesichtspunkten die Verteilung der Feuerwehrgerätehäuser der freiwilligen Feuerwehr im Stadtgebiet (Kapitel 11.2.2.3 i. V. m. Stadtkarten 3 bis 5). Im Ergebnis wird der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses für die Löschgruppe 7 „G. , I1. , I3. " im Bereich I1. empfohlen (Kapitel 11.2.2.7 u. 11.2.2.8). Nach dem Brandschutzbedarfsplan 2011 sind Feuerwehrgerätehäuser entsprechend den einsatztaktischen Aufgabenstellungen der freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Hilfsfristen im Stadtgebiet zu verteilen. Dabei ist das erste Schutzziel für den „kritischen Wohnungsbrand" für zahlreiche parallele Einsätze anzuwenden, weil bei diesem Szenario die grundsätzlich höchsten Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen besonders gefährdet sind. Das städtebauliche Bedürfnis leitet sich somit aus der einsatztaktischen Aufgabenstellung der freiwilligen Feuerwehren ab, die innerhalb der definierten Hilfsfristen bei dem Szenario „kritischer Wohnungsbrand" die Brandstelle erreichen können sollen. Folgerichtig wird die Notwendigkeit der Feuerwehrgerätehäuser im Brandschutzbedarfsplan auch ausschließlich anhand der Hilfsfrist von 9,5 min für den „kritischen Wohnungsbrand" ermittelt. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Dispositionszeit in der Leitstelle (ca. 1,5 min) sowie der Ausrückzeit und der Anfahrtzeit. Die Ausrückzeit ist der Zeitraum, der für die Sammlung der Löschgruppenmitglieder am Gerätehaus benötigt wird. Die Anfahrtzeit ist die Fahrtzeit vom Gerätehaus zum Einsatzort. Da nur die „Kenngröße Anfahrtszeit zum Einsatzort" positiv beeinflusst werden könne, so der Brandschutzbedarfsplan weiter, müssten die Standorte der Feuerwehrgerätehäuser unter den entsprechenden einsatztaktischen Gesichtspunkten im Stadtgebiet verteilt werden. Da innerhalb von vier Minuten eine Strecke von 3,2 km zurückgelegt werden könne, ergebe sich hieraus der theoretische Löschbezirk, in welchem eine freiwillige Feuerwehr die notwendigen Hilfsfristen sachgerecht abdecken könne. Die Stadtkarten 3 bis 5 zum Brandschutzbedarfsplan geben Auskunft über die hilfsfristgerechte Erreichbarkeit des Stadtgebiets durch die Löschgruppen bei der vorgeschlagenen Standortzuordnung. Ein grober Missgriff ist dem nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Gegenteil ergibt sich bei genauerer Betrachtung, dass der Einwand der Antragstellerin, es gebe keinen Bedarf für einen Standort im Löschbezirk 7, weil der Einsatzradius gemäß der Stadtkarte 3 vollständig von den anderen Löschgruppen abgedeckt werden könne, verkürzt ist. Die Stadtkarte 3 bildet den Optimalfall ab, dass die Ausrückzeit nur 4 Minuten beträgt und dementsprechend 4 Minuten für die Anfahrt zum Einsatzort zur Verfügung stehen. Die weiteren Stadtkarten 4 und 5 geben ein anderes Bild ab. Schon bei einer Verlängerung der Ausrückzeit um 1 Minute verringert sich der Anfahrtradius, es gibt Bereiche, die dann ausschließlich noch von der Löschgruppe 7 erreicht werden können, die Abdeckung des Stadtgebietes ist noch hinreichend gegeben. Bei der weiteren Erhöhung der Ausrückzeit auf 6 Minuten mit einer dann noch verbleibenden Anfahrtzeit von 2 Minuten gäbe es kaum noch Überschneidungen der Löschbezirke, es käme zu deutlichen „Lücken" in der Abdeckung des Stadtgebietes. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung des Löschbezirkes 7 ohne weiteres vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin gemäß ihrer Zuständigkeit für den örtlichen Brandschutz gedeckt (§ 3 Abs. 1 BHKG NRW). Angesichts der betroffenen hohen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) können potentielle Lücken in der Einsatzlage nicht in Kauf genommen werden. Aus der von der Antragstellerin insoweit im Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 angestellten Kritik an Details des der Planung zugrundeliegenden Brandschutzbedarfsplans 2011 lässt sich ebenfalls nichts Greifbares entnehmen, dass bzw. warum ein Feuerwehrgerätehaus an dem geplanten Standort von vornherein ungeeignet wäre, jedenfalls einen Beitrag zu den erklärten Brandschutzzielen zu leisten. Es ist auch nicht erkennbar, dass bzw. warum der angegriffene Bebauungsplan wegen unausweichlicher Verletzung des Rücksichtnahmegebots vollzugsunfähig sein sollte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Planumsetzung zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Anforderungen scheitern müsste, wie sich den weiteren Ausführungen zur Abwägung der Lärmschutzbelange unter Nr. 4 entnehmen lässt. Zugleich wird auf die entsprechenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28. August 2019 im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 1730/18.NE Bezug genommen. Angesichts der vorliegenden fachbehördlichen Stellungnahmen liegt eine Vollzugsunfähigkeit wegen einer ungelösten Entwässerungsproblematik ebenfalls fern. Dem Vortrag der Antragstellerin ist hierzu letztlich nichts von Substanz zu entnehmen. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Planung gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Nach dieser Bestimmung sind u. a. die verbindlichen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Bei den Regelungen unter Nr. 3.4.1 (Regionale Grünzüge) des noch fortgeltenden Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk B. – Teilabschnitt Oberbereiche C1. und I. (C1. , I6. , I. , F4. -S1. -Kreis, N. Kreis) handelt es sich schon nicht um Ziele der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG. Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Nr. 2 ROG nur hinreichend verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Als Steuerungsinstrument müssen sie insbesondere sachlich und räumlich konkretisiert und Ausdruck der landesplanerischen Ordnungsvorstellung für den gesamten Planungsraum sein. Davon abzugrenzen sind die Grundsätze der Raumordnung. Deren Bedeutung erschöpft sich darin, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen. Dem für die Festlegung eines Ziels charakteristischen Erfordernis einer abschließenden Abwägung ist nur genügt, wenn die auf der landesplanerischen Ebene getroffene Planaussage keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Plangeber kann bei der Formulierung des Planziels, ohne dass die Qualität der Regelung als Ziel der Raumordnung in Frage stünde, je nach den erkannten planerischen Bedürfnissen Zurückhaltung üben, um den planerischen Spielraum auf der untergeordneten Planungsebene zu schonen. Relativiert der Plangeber den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch, dass er Ausnahmen von der getroffenen Regelung formuliert, wird damit also nicht ohne weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Planungsebene verlagert. Von der Festlegung eines Ziels der Raumordnung kann allerdings dann keine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende planerische Abwägung nicht vornimmt. Insbesondere genügen Be-stimmungen der Raumordnung, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, den Anforderungen an eine bindende Zielvorgabe nur dann, wenn der Plangeber neben den Regelvoraussetzungen auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festgelegt und abgewogen hat, sodass der Gemeinde auf der nachgeordneten Planungsebene die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls möglich ist. Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 – 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, S. 5 = jjuris Rn. 25 f.; OVG NRW, Urteile vom 20. November 2018 - 2 A 1676/17 -, juris Rn. 50 ff., und vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39 f., beide m. w. N. Danach handelt es sich insbesondere bei dem unter 3.4.1 genannten "Ziel 22" Absatz 1 des Gebietsentwicklungsplanes nicht um ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Die dargestellten Regionalen Grünzüge als wesentliche Bestandteile des regionalen Freiflächensystems sind hiernach zu sichern. Planungen und Maßnahmen, die ihre Aufgaben und Funktionen beeinträchtigen, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dass diese Vorgabe, wie bereits ihr Wortlaut nahelegt, Raum für weitere Abwägungen auf der nachgeordneten Planebene eröffnet, erschließt sich anhand der Erläuterungen, in denen z. B. davon die Rede ist, dass die Qualität der Grünzüge und damit die wahrzunehmenden Funktionen im Einzelnen sehr unterschiedlich sein könnten (dort S. 58) und dass in begründeten Einzelfällen Einrichtungen der Infrastruktur auch in Regionalen Grünzügen verwirklicht werden könnten (dort S. 57). Im Übrigen ist die Darstellung eines Regionalen Grünzugs im Geltungsbereich des hier in Rede stehenden Bebauungsplans im Entwurf des diesbezüglichen neuen Regionalplans (Stand der Offenlage: Februar 2019) auch nicht mehr vorhanden. Vergleichbares dürfte hinsichtlich der unter 3.4.2 des genannten Gebietsentwicklungsplans angesprochenen BSLE gelten. Nach "Ziel 23" Absatz 1 soll zur Sicherung der ökologischen Funktionen die Nutzungsstruktur in BSLE in ihrer jetzigen Ausprägung weitgehend erhalten bleiben, und sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes führen können, zu unterlassen. Schon die Formulierung dieses Plansatzes relativiert die Verbindlichkeit der Aussage, z. B. wenn (lediglich) eine "weitgehende" Erhaltung der BSLE postuliert wird ("soll"); darauf, dass es sich insoweit um einen Grundsatz – und nicht um ein Ziel – der Raumordnung handelt, könnten auch die Erläuterungen deuten (dort S. 59 f.). Selbst wenn es sich jedoch um ein Ziel handelte, verstieße die Planung jedenfalls insoweit nicht dagegen, als ausdrücklich lediglich "raumbedeutsame" Planungen zu unterlassen sind, zu denen ein Feuerwehrgerätehaus jedenfalls bei der vorgestellten – wenn auch vielleicht im Hinblick auf die Höhenentwicklung nicht hinreichend abgesicherten – Dimensionierung und angesichts seiner konkreten Lage im Raum im Anschluss an eine bereits vorhandene dichte Bebauung hier nicht zu zählen ist. Vgl. allgemein auch Runkel, in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG-Kommentar, 2. Auflage 2018, § 3 Rn. 100 ff., 111. 3. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind nicht durchweg von hinreichenden Rechtsgrundlagen getragen bzw. lassen in Teilen die gebotene inhaltliche Bestimmtheit vermissen. a) Die textlichen Festsetzungen Nr. 2 sind nicht von einer (erforderlichen) Ermächtigungsgrundlage getragen. Insbesondere lassen sich die Regelungen unter 1) und unter 2) dieser textlichen Festsetzung nicht auf die insoweit allein in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Denn damit werden weder Schutzflächen noch Fläche für besondere Anlagen oder Vorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgesetzt, um bauliche bzw. technische Vorkehrungen an der Anlage selbst handelt es sich ebenfalls nicht. Dies ist hinsichtlich der Regelung unter 1), bei der es sich um eine Aussage handelt, die ohne weiteres auch als nachrichtlicher Hinweis hätte aufgenommen werden können, offensichtlich, aber auch hinsichtlich der Bestimmung unter 2) anzunehmen. Denn damit wird nicht konkret die Lage des Vorhabenbaukörpers festgelegt - zumal das zeichnerisch dargestellte Baufenster nur Baugrenzen, nicht aber Baulinien enthält - und es handelt sich schon dem Wortsinne nach nicht um eine baulich-technische Vorkehrung i. S. d. § 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB. Ob ggf. eine bedingte Festsetzung des Inhalts angezeigt gewesen wäre, dass mit der Aufnahme des Regelbetriebs (und erst recht des sonstigen Betriebes) erst nach einer Fertigstellung des Feuerwehrgerätehauses begonnen werden darf, bedarf hier keiner Entscheidung. b) Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung kann nicht auf die insoweit allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 3 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Bestimmung ist bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen 1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der baulichen Anlagen, 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe der baulichen Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentlichen Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Der Plangeber hat vorliegend - mit der Bestimmung der Grundflächenzahl - allein eine Festsetzung i. S. d. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO getroffen, ohne - wie es hier erforderlich gewesen wäre - verbindliche Regelungen zur Zahl der Vollgeschosse oder zur Höhe der baulichen Anlage(n) zu treffen. Vgl. hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 16. August 1995 – 7a D 154/94-NE –, NWVBl 1997, 265 [nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 4 NB 37.95 -, juris]. Eine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse oder zur Höhe der baulichen Anlagen hat der Plangeber nicht getroffen. In der einschlägigen Zeichenerklärung wird erläutert, dass "die Art, das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise sind, soweit sie festgesetzt werden (Hervorhebung insoweit nicht im Original) in einer Nutzungsschablone (Unterstreichung im Original) dargestellt" werden. In dieser Schablone findet sich hinsichtlich des Maßes allein die Grundflächenzahl mit 0,6; sowohl bei der Zahl der Vollgeschosse als auch bei der Baumassen- und der Geschossflächenzahl findet sich in der Schablone jeweils ein Strich. Vor diesem Hintergrund kann eine rechtsverbindliche Festsetzung der Höhe des Feuerwehrgerätehauses schon im Ansatz nicht daraus abgeleitet werden, dass das der Planung zugrundeliegende Lärmgutachten 2017 auf S. 7 von einer Höhe des Feuerwehrgerätehauses von 10 m ausgeht. Der Plangeber durfte von einer Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (zur Zahl der Vollgeschosse bzw. der Höhe baulicher Anlagen) nicht absehen. Zwar ist diese – anders als die nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ("stets") - nicht in jedem Fall geboten. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 16. August 1995 – 7a D 154/94.NE –. NWVBl, 1997, 265 = juris Rn. 13. Von einer Festsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO kann aber nur abgesehen werden, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere eine solche des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann. Der Verzicht auf eine solche Festsetzung ist von der Gemeinde in pflichtgemäßer Ausübung ihres Planungsermessens zu prüfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fehlende Festsetzung im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung führt, sondern es ist auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung abzustellen. Vgl. Hartmann/Schilder, in: Arnold/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 16 Rn. 27 ff.; Schimpfermann/Stühler, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 16 Rn. 42 f., sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Baugesetzbuch, Band VI, Stand: Februar 2016, § 16 BauNVO Rn. 36. Nach diesen Grundsätzen hätte der Plangeber hier neben der Festsetzung der Grundflächenzahl eine Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse oder zur Höhe baulicher Anlagen treffen müssen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange war hier nicht auszuschließen. Dies gilt zum Einen hinsichtlich einer Beeinträchtigung des - in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als öffentlicher Belang ausdrücklich genannten - Orts- und Landschaftsbildes. Denn der größte Teil des Plangebiets inklusive des Baufensters, innerhalb dessen das Feuerwehrgerätehaus errichtet werden soll, liegt innerhalb des im Landschaftsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1994 in der insoweit unveränderten Fassung (dort unter 1.2.2.16) festgesetzten Landschaftsschutzgebiets "G1. Wald", das u. a. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes ausgewiesen worden und in dem die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich verboten ist. Mit der Errichtung einer baulichen Anlage mit bauleitplanerisch nicht eingegrenzter Höhe kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aber ohne Weiteres einhergehen. Zum anderen kann ohne (Mindest-)Höhenfestsetzung der öffentliche Belang des Lärmschutzes beeinträchtigt sein. Denn das Lärmgutachten 2017 geht von einer Höhe des Feuerwehrgerätehauses von 10 m aus, das Lärmgutachten 2019 von 8,5 m. Damit soll eine Geräuschabschirmung erreicht werden. Daraus folgt, dass sich z. B. bei einer Ausführung des Vorhabens in einer geringeren Höhe Veränderungen auch in lärmtechnischer Hinsicht ergeben können. c) Die textliche Festsetzung Nr.1 Satz 2, nach der (andere) Anlagen der Berufsfeuerwehr (z. B. Feuerwache) und des Rettungsdienstes (z. B. Rettungswache) ausnahmsweise zugelassen werden können, "wenn deren Verträglichkeit mit gesunden Wohnverhältnissen in der Nachbarschaft nachgewiesen wird (Emissionen)", genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 - 2 D 80/16.NE -, juris Rn. 40 m. w. N. Diesen Erfordernissen genügt die textliche Festsetzung Nr. 1 Satz 2 nicht. Es ist unklar, was in diesem Zusammenhang mit "gesunden Wohnverhältnissen" gemeint ist: Sowohl die Planbegründung als auch das Lärmgutachten 2017 legen ohne weiteres für die südlich an das Plangebiet sich anschließende Bebauung aufgrund der für diese im Bebauungsplan Nr. 3/82 "Im B1. I5. " getroffenen Festsetzung den Schutzanspruch eines "WA" zugrunde. Es wäre auch durchaus zulässig, dass der Plangeber der Wohnbebauung am F.----weg ein solches Schutzniveau einräumen wollte, obwohl sich diese Wohnbebauung am Rande des Siedlungsbereichs befindet und daher ohne weiteres auch eine "Zwischenwertbildung" in Frage käme, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2019 im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 1730/18.NE erwogen hat und wie sie die Antragsgegnerin ausweislich des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Dezember 2019 (dort S. 4) unter Bezugnahme auf das ergänzende Lärmgutachten 2019 (nunmehr) für angezeigt hält. "Gesunde Wohnverhältnisse" können schließlich auch in MI-Gebieten vorliegen. Geben weder der Wortlaut der Festsetzung noch die Planbegründung hinreichenden Aufschluss über den Bedeutungsgehalt dieses Rechtsbegriffs, erweist sich die Festsetzung in diesem Punkt als unbestimmt. Ob die Unwirksamkeit dieser einzelnen Festsetzungen die Unwirksamkeit des gesamten Plans bewirkt, kann offenbleiben. 4. Der Bebauungsplan weist nämlich durchgreifende und zu seiner (Gesamt-) Unwirksamkeit führende Abwägungsmängel auf. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachge-rechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen einge-stellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belan-ge nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewich-tigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevor-zugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des ande-ren Belangs entscheidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 2 D 119/09.NE -, juris Rn. 88 u. 90. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist allerdings - anders als die Antragstellerin dies meint - ein Abwägungsfehler hinsichtlich der Wahl des Standortes für das Feuerwehrgerätehaus nicht festzustellen. Bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials braucht die Gemeinde, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge zu tun, den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sich ernsthaft anbietende Alternativ-lösungen müssen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berück-sichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss jedoch nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Variante, so muss die Gemeinde die dann noch ernst-haft in Betracht kommenden Alternativen im weiteren Planungsverfahren detail-lierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungs-freiheit sind allerdings erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange ein-deutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonen-dere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der planenden Gemeinde infolge einer defizitären Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechts-erheblicher Fehler unterlaufen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 2 D 119/09.NE -, juris. Rn. 93. Nach diesen Grundsätzen ist die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Standortauswahl aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen des Senats in dem o. g. Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 1730/18.NE ‑ (dort S. 8 bis 10) Bezug genommen werden, denen die Antragstellerin – abgesehen von der oben behandelten Kritik (im Wesentlichen) an einzelnen Vorgaben des Brandschutzbedarfsplans - in der Folgezeit nicht mehr entgegengetreten ist. An durchgreifenden Mängeln leidet indessen die Behandlung der Lärmschutzbelange. Als abwägungsfehlerhaft erweist sich dabei jedenfalls, dass die Antragsgegnerin im gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (17. Mai 2018) unter Zugrundelegung und Übernahme des Lärmgutachtens 2017 sowie der ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters vom 20. September 2017 allein den "Regelbetrieb (ohne Alarmfahrten)" betrachtet hat und dabei ohne weiteres davon ausgegangen ist, die Anlage diene – insbesondere bei Alarmfahrten – der Rettung von Menschenleben und sei daher hinzunehmen (vgl. z. B. S. 12 der Abwägungsmatrix). Die Zweckbestimmung einer Feuerwache bzw. eines Feuerwehrgerätehauses entbindet den Träger einer solchen Anlage aber nicht von der Pflicht, bei deren Planung und Ausgestaltung auch die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 92/04.NE -, juris Rn. 82 ff. Soweit die Antragsgegnerin ihrer Abwägung der Lärmschutzbelange allein die Ergebnisse des Lärmgutachtens 2017 (und dessen Bewertung zur Sozialadäquanz) zugrundegelegt hat, hat sie die in der konkreten Planungssituation – soweit es den Einsatzbetrieb zur Nachtzeit (z. B. mit Einsatz des Martinshorns) betrifft – in Rede stehenden Lärmschutzbelange der Anwohner des F1.----wegs – wie der Antragstellerin – nicht hinreichend wertend erfasst und konnte sie so nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Abwägung einstellen. Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass die Besonderheiten der vorliegenden Lärmsituation weitergehende Ermittlungen bzw. Bewertungen – wie etwa eine ergänzende Sonderfallprüfung - erfordert hätten. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 -, juris, sowie Beschluss vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, BRS 82 Nr. 34 = juris Rn. 100. Dabei mag offenbleiben, ob eine Sonderfallprüfung hier schon deshalb geboten war, weil das ursprüngliche Leitbild der TA Lärm die Beurteilung lärmerzeugender gewerblicher und industrieller Anlagen ist, bei denen mögliche anlagenbedingte Verkehrsgeräusche zu den von der jeweiligen Anlage erzeugten Geräuschen hinzutreten können. Von diesem Leitbild unterscheidet sich die hier vorliegende Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19.17 –, BRS 85 Nr. 149 = juris Rn. 18, sowie OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 ‑ 10 A 1114/17 -, juris Rn. 65. Jedenfalls mit Blick auf die soziale Adäquanz der mit einem Feuerwehrgerätehaus verbundenen Geräuschimmissionen sowie der Einschränkungen seiner zeitlichen Nutzung und seiner besonderen Standortbindung, die sich auf die Akzeptanz dieser Geräuschimmissionen auswirken können, war (und ist) eine Bewertung der prognostizierten Immissionen im Rahmen einer ergänzenden Prüfung im Sonderfall gemäß Nr. 3.2.2 TA Lärm angezeigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 -, juris Rn. 67 ff. Eine Sonderfallprüfung hat der Rat der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgenommen. Vielmehr hat er ohne weiteres die Einschätzungen des Lärmgutachtens 2017 bzw. die ergänzende Stellungnahme desselben Gutachters vom 20. September 2017, die in der Abwägungsmatrix wiedergegeben wird, übernommen. Letztere legt im Übrigen auch Nr. 7.1 TA Lärm zugrunde, der insoweit nicht herangezogen werden kann. Vgl. hierzu bereits den im Verfahren gleichen Rubrums ergangenen Senatsbeschluss vom 28. August 2019 – 2 B 1730/18.NE – sowie OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 - 10 A 1114/17 -, a. a. O. Der Plangeber durfte die diesbezügliche Bewältigung der Lärmproblematik auch nicht auf das Baugenehmigungsverfahren verlagern. Eine Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung darf der Plangeber lediglich dann absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzugs stattfinden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, juris m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Der Plangeber hat einen wesentlichen Konflikt – nämlich die durch den Betrieb des Feuerwehrgerätehauses außerhalb des Regelbetriebes hervorgerufene Lärmproblematik – komplett ausgeblendet, ohne verbindliche Vorkehrungen oder Vorgaben zu seiner Bewältigung überhaupt in Erwägung zu ziehen oder gar festzusetzen. Aus seiner – fehlerhaften – Sicht der Dinge war eine planerische Zurückhaltung gar nicht erst angezeigt, da er – aus den dargelegten Gründen zu Unrecht - davon ausging, wegen des Zweckes des Feuerwehrgerätehauses - nämlich im Falle von Einsatzfahrten (zur Nachtzeit) Menschenleben retten zu können – müsse diese Anlage ohne weiteres hingenommen werden. Von der Möglichkeit, sich bewusst für eine Konfliktverlagerung ins Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden, hat er mithin keinen Gebrauch machen können. Unabhängig davon ist er jedenfalls davon ausgegangen, die notwendigen Lärmschutzvorkehrungen – etwa durch Nr. 2 der textlichen Festsetzungen – im Bebauungsplan (abschließend) getroffen zu haben. Der damit gegebene Fehler im Abwägungsvorgang in Form eines diesbezüglichen Abwägungsausfalls, der rechtzeitig gerügt worden ist, ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein Fehler im Abwägungsvorgang ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist. Er ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 = juris Rn. 4, sowie OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12.NE -, juris Rn. 107 ff., beide m. w. N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ausweislich der Planbegründung und der Abwägungsmatrix der Rat der Antragsgegnerin allein den Regelbetrieb des Feuerwehrgerätehauses als abwägungserheblich angesehen hat. Dieser Mangel in Form eines Abwägungsausfalls ist auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil hier nach Lage der Dinge die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Rat der Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels einen anderen bzw. modifizierten Plan beschlossen hätte. Dies wird u. a. durch die seitens der Antragsgegnerin am 10. Dezember 2019 vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Lärmgutachters vom 16. Oktober 2019 belegt. Diese Stellungnahme betrachtet den "Notfallbetrieb" mit und ohne Martinshorn sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit. Dabei legt der Gutachter eine durchschnittliche Anzahl von 3 Einsatzfahrten im Monat und 0 bis 5 Einsatzfahrten zur Nachtzeit pro Jahr zugrunde. Ohne Martinshorn werde der in einem WA zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags an allen Immissionsorten um mindestens 7 dB(A) unterschritten, bei der Errichtung einer 5 m hohen und etwa 70 m langen Lärmschutzwand vergrößere sich dieser Wert auf mindestens 13 dB(A). Der Nachtwert werde an den Immissionsorten A (F.----weg 17) und B (F.----weg 15) um bis zu 13 dB(A) und bei Berücksichtigung der genannten Lärmschutzwand immer noch um 2 dB(A) überschritten, an den drei anderen Immissionsorten aber sicher eingehalten. Daraus folgt ohne weiteres, dass der Rat der Antragsgegnerin – wenn er die Relevanz des Nicht-Regelbetriebes erkannt hätte – sich konkret mit der Möglichkeit befasst hätte bzw. hätte befassen müssen, die Errichtung einer Lärmschutzwand vorzusehen, deren Festsetzung der Lärmgutachter (dessen Lärmgutachten 2017 bzw. dessen Stellungnahme vom 20. September 2017 der Rat bei der Abwägungsentscheidung ohne weiteres übernommen hatte) in der genannten Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 (dort S. 59) unabhängig von anderen Maßnahmen (wie z. B. einer Ampelanlage mit Vorrangschaltung) vorgeschlagen hatte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan die Errichtung einer Lärmschutzwand in der vom Gutachter vorgeschlagenen Dimensionierung zulässt, geschweige denn vorsieht: Von der Errichtung einer Lärmschutzwand, die nach der Empfehlung des Lärmgutachters (S. 59 und Anlage 5 des Lärmgutachtens 2019) außerhalb des festgesetzten Baufensters liegen soll, ist weder in den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen noch in der Planbegründung oder der Abwägungsmatrix auch nur ansatzweise die Rede. Es deutet auch nichts darauf hin, dass die Lärmschutzwand in der vorgeschlagenen Form auf der Grundlage des Bebauungsplans ohne weiteres als Nebenanlage zulässig wäre. Zwar können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i. S. d. § 14 Abs.1 BauNVO zugelassen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sie sich der Hauptanlage räumlich-gegenständlich und optisch unterordnen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 4 C 9.16 -, BRS 85 Nr. 73 = juris Rn. 8, sowie [für eine 40 m lange und 2,5 hohe Lärmschutzwand aus Holz ablehnend] Bay.VGH, Urteil vom 29. November 2010 - 1 B 09.1603 -, juris Rn. 32. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die in dem Lärmgutachten vom 16. Oktober 2019 skizzierte Lärmschutzwand soll 5 m hoch und 70 m lang sein. Eine konkrete Höhe des Feuerwehrgerätehauses ist aus den o. g. Gründen nicht festgesetzt. Seine seitliche Ausdehnung in der Breite soll mit den bereits im Lärmgutachten 2017 angesetzten 63 m (die der Ost-West-Ausdehnung des festgesetzten Baufensters entsprechen) hinter der der Lärmschutzwand zurückbleiben. Hinzu kommt, dass aufgrund der im Lärmgutachten 2019 (dort Anlage 5) empfohlenen Positionierung der Wand direkt im Anschluss an das Feuerwehrgerätehaus ein – von der Wohnbebauung nördlich des F1.----wegs aus gesehen - insgesamt mehr als 130 m langer "Riegel" entstehen würde. Letztlich kommt es auf diese Frage indes nicht einmal an. Denn darüber, dass, ob bzw. inwiefern die Planung eine Lärmschutzwand erfordert oder zulässt, hat sich der Plangeber nicht ansatzweise Gedanken gemacht, weil er - aus den dargelegten Gründen fehlerhaft - davon ausgegangen ist, dass der Betrieb des Feuerwehrgerätehauses, der über den Regelbetrieb hinausgeht, ohnehin von der Nachbarschaft uneingeschränkt hingenommen werden muss. Hätte der Plangeber erkannt, dass dieser Ansatz abwägungsfehlerhaft ist, hätte er sich gerade auf der Grundlage des seitens der Antragstellerin (nach Ergehen des Beschlusses vom 28. August 2019 im Verfahren gleichen Rubrums 2 B 1730/18.NE) eingeholten Lärmgutachtens 2019 damit auseinandergesetzt bzw. auseinandersetzen müssen, ob die Errichtung einer Lärmschutzwand erforderlich und/oder auch aus Rechtsgründen gewollt ist und möglicherweise die Festsetzung einer Lärmschutzwand beschlossen, und zwar – etwa mit Blick auf die Wahrung des Rechtsfriedens und der Akzeptanz der Feuerwehr in der Nachbarschaft - ggf. auch unabhängig davon, ob sie aus Rechtsgründen erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Rat der Antragsgegnerin zwingend eine Lärmschutzwand hätte festsetzen müssen oder ob die Einwände der Antragstellerin auch unter Würdigung der aus dem Lärmgutachten 2019 sprechenden Erkenntnisse unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz im Rahmen einer Sonderfallprüfung auch ohne sie als hinreichend abgewogen angesehen werden können. Jedenfalls dann, wenn er eine Lärmschutzwand – wie sie im Lärmgutachten 2019 empfohlen wird – festgesetzt hätte bzw. dies in einem neuen Bebauungsplanverfahren tun wird, spricht auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen wenig dafür, dass die Antragstellerin, die nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung ohnehin jedenfalls vorwiegend Nachtschichten verrichtet, bei der im Lärmgutachten 2019 (dort S. 39) ausgewiesenen Immissionsbelastung von 39 dB(A) - die nachts in einem WA zulässig wäre - sich hiergegen mit Erfolg wehren könnte, zumal es insoweit auch nicht fern liegt, ggf. einen "Zwischenwert" zu bilden, wie der Senat bereits in seinem genannten Beschluss vom 28. August 2019 erwogen hat. In jener Entscheidung hat der Senat im Übrigen auch die Frage angesprochen, ob Nr. 7.2 TA Lärm bei der gebotenen Gesamtbetrachtung seinem Rechtsgedanken nach zu berücksichtigen sein könnte. Nach dieser Bestimmung kann wegen voraussehbarer Besonderheiten bei dem Betrieb einer (nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen) Anlage eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zugelassen werden. Zwar werden z. B. die von dem Feuerwehrgerätehaus startenden Alarmfahrten – wie gesagt - nicht ohne weiteres unter Nr. 7.2 TA Lärm zu fassen sein. Der hinter der Bestimmung stehende Gedanke, dass sich während z. B. eines Volkfestes bzw. einer Kirmes – in einem feststehenden Zeitraum – häufig oder regelmäßig Überschreitungen der Immissionsrichtwerte - und zwar regelmäßig in jeder Nacht und über mehrere Stunden - einstellen werden und diese wegen der Überschaubarkeit und Außergewöhnlichkeit auch im öffentlichen Interesse an solchen Ereignissen den Nachbarn zugemutet werden können, könnte allerdings erst recht heranzuziehen sein, wenn es – wie hier – um allenfalls vereinzelte – allerdings nicht "planbare" und daher von Nr. 7.2 TA Lärm nicht direkt erfasste – regelmäßig punktuelle Lärmereignisse in nur einzelnen Nächten geht, zumal (nur) die lauteste Nachtstunde berücksichtigt wird. In diesem Zusammenhang könnte auch eine Rolle spielen, dass nach Nr. 7.2., 2. Abs. i. V. m. Nr. 6.3 Satz 1 TA Lärm bei seltenen Ereignissen die Immissionswerte tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) betragen und dieser Nachtwert – selbst ohne Lärmschutzwand - an dem Immissionspunkt auf dem Grundstück der Antragstellerin mit 52 dB(A) eingehalten wird (vgl. S. 38 des Lärmgutachtens 2019). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.