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Beschluss

9 B 618/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1216.9B618.19.00
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Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2019 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T.        aus C.      wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.894,08 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen Ziff. 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. April 2019 unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.894,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die vollstreckbare Ausfertigung des Auszugs aus der Insolvenztabelle erst im laufenden Beschwerdeverfahren vorgelegt hat. Denn die vollstreckbare Ausfertigung des Insolvenztabellenauszugs ist der Antragsgegnerin bereits am 12. März 2019 erteilt worden, die zugrunde liegenden Forderungen gegen den Antragsteller sind schon am 25. März 2011 festgestellt worden und der Antragsteller wusste, dass er keinen Widerspruch gegen diese Feststellung eingelegt hatte. Überdies war dem Antragsteller bekannt, dass ihm am 10. November 2014 die Restschuldbefreiung versagt worden ist. 2. Die Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die gegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgetragenen und dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller sinngemäß gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung gegen ihn aufgrund der in der Aufstellung vom 19. November 2018 aufgeführten Grundbesitzabgaben- und Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten) in Höhe von insgesamt 30.305,22 Euro einstweilen bis zur Entscheidung über die Hauptsache ohne Sicherheitsleistung einzustellen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsanspruchs i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO abgelehnt. Grundlagen der Vollstreckung der Antragsgegnerin sind aber nicht mehr - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die für die bis zum Jahr 2006 bzw. 2007 im Miteigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke in E1. (E. . , E. . , , T1. . , Gemarkung C1. , Flur , Flurstück und Gemarkung L. , Flur , Flurstück ) erlassenen Grundsteuer- und Gebührenbescheide einschließlich der entsprechenden Änderungsbescheide aus den Jahren 2002 und 2004 bis 2007 sowie die schriftlichen Zahlungsaufforderungen gegenüber dem Antragsteller vom 20. Juli 2016 sowie vom 13. März und 6. November 2018. Grundlage für die Vollstreckung der hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben- und Nebenforderungen der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ist vielmehr ausschließlich die der Antragsgegnerin am 12. März 2019 vom Amtsgericht Arnsberg hinsichtlich des festgestellten Betrages von insgesamt 34.323,42 Euro erteilte vollstreckbare Ausfertigung des die Forderungen der Antragsgegnerin betreffenden Auszugs aus der im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers aufgestellten Insolvenztabelle: Denn die Antragsgegnerin hat, nachdem im Juni 2010 durch das Amtsgericht Arnsberg als Insolvenzgericht über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, im August 2010 Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.323,42 Euro, zu denen - nach vom Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin - auch die vorliegend in Rede stehenden Grundbesitzabgaben- und Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 30.305,22 Euro zählen, beim Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet (vgl. §§ 174, 175 InsO). Die angemeldeten Forderungen sind sodann im Prüfungstermin am 25. März 2011 vom Amtsgericht Arnsberg in voller Höhe festgestellt worden; dagegen hat der Antragsteller keinen Widerspruch erhoben (vgl. § 178 Abs. 1 und 2 InsO). Anschließend ist das Insolvenzverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 18. November 2011 aufgehoben und dem Antragssteller mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 10. November 2014 die Restschuldbefreiung versagt worden. Damit kann die Antragsgegnerin nunmehr gemäß § 201 Abs. 2 und 3 InsO als Insolvenzgläubigerin, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betreiben, wozu ihr vom Amtsgericht Arnsberg am 12. März 2019 auch eine vollstreckbare Ausfertigung des entsprechenden Tabellenauszugs erteilt worden ist. Nach (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) KAG NRW i. V. m.) § 251 Abs. 2 AO ist die Antragsgegnerin zudem berechtigt, gegen den Antragsteller im Verwaltungsweg zu vollstrecken. Die früheren - vom Verwaltungsgericht als Grundlagen der Vollstreckung angesehenen - Titel werden vom neuen Vollstreckungstitel "aufgezehrt" und haben sich damit auf andere Weise i. S. d. (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m.) § 124 Abs. 2 AO erledigt, da der vollstreckbare Tabellenauszug die früheren Vollstreckungstitel ersetzt; das gilt auch für frühere Abgabentitel, insbesondere für bestandskräftige Abgabenbescheide. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2019 - 14 E 132/19 -, NWVBl. 2019, 476, juris Rdnr. 7; BFH, Urteil vom 27. September 2017 - XI R 9/16 -, BFHE 259, 221, juris Rdnr. 29; Hintzen, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 201 Rdnr. 20 und 37; Sinz, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 178 Rdnr. 40; Wegener, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 201 Rdnr. 22 und 26 f. Aus § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO folgt, dass die widerspruchslos gebliebene Eintragung des Forderungsfeststellungsvermerks in die Insolvenztabelle die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils gegenüber dem Schuldner hat. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2019 - 14 E 132/19 -, NWVBl. 2019, 476, juris Rdnr. 7; BFH, Urteil vom 27. September 2017 - XI R 9/16 -, BFHE 259, 221, juris Rdnr. 35; Hintzen, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019, § 201 Rdnr. 21 und 25; Sinz, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 178 Rdnr. 25 und 32; Wegener, in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 201 Rdnr. 19 und 26. Art und Umfang der Rechtskraftwirkungen richten sich nach dem allgemeinen (zivilprozessualen) Grundsätzen. Vgl. Sinz, in Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 178 Rn. 25. Ausgehend davon ist der Antragsteller vorliegend mit seinen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen gegen die von der Antragsgegnerin nunmehr (ausschließlich) aufgrund des vollstreckbaren Tabellenauszugs betriebene Vollstreckung wegen der von der Rechtskraftwirkung der Eintragung des Feststellungsvermerks ausgehenden Präklusionswirkung ausgeschlossen. Aufgrund dieser Präklusionswirkung sind nämlich - zur Absicherung der Rechtskraft des Titels und zum Schutz der Vollstreckung vor Verzögerungen - alle materiell-rechtlichen Einwendungen, deren tatsächliche Grundlagen bereits vor der Eintragung des Feststellungsvermerks in die Insolvenztabelle vorlagen, ausgeschlossen, und zwar unabhängig von der Kenntnis und vom Verschulden des Vollstreckungsschuldners. Zulässig sind vielmehr lediglich sog. nachgeborene Einwendungen. Vgl. hierzu: OLG Köln, Urteil vom 2. November 1994 - 13 U 63/94 -, WM 1995, 597 (zu § 164 Abs. 2 KO, der Vorläufernorm des § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO); allgemein zur Rechtskraft vgl. Clausing, in: Schoch / Schneider / Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: September 2018, § 121 Rdnr. 69; Pietzner / Möller, in: Schoch / Schneider / Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattkommentar, Stand: September 2018, § 167 Rdnr. 32. Die tatsächlichen Grundlagen sämtlicher vom Antragsteller vorliegend im Beschwerdeverfahren vorgebrachter materiell-rechtlichen Einwendungen stammen aber aus der Zeit vor der Eintragung des Feststellungsvermerks in die Insolvenztabelle durch das Amtsgericht Arnsberg am 25. März 2011. Dass die zur Insolvenztabelle festgestellten hier in Rede stehenden Grundbesitzabgaben- und Nebenforderungen der Antragsgegnerin in der Folgezeit weder nach (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) KAG NRW i. V. m.) §§ 228 ff. AO verjährt noch verwirkt worden sind, hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Eilbeschluss (S. 9 des Beschlussabdrucks) zutreffend festgestellt; auf die diesbezüglichen Ausführungen, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen getreten ist, wird insoweit Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung verwiesen, die der Rechtsprechung des Senats entsprechen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).