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Beschluss

11 A 228/15.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1216.11A228.15A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Die fortgeführte Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos. Die fortgeführte Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der am 1. April 1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Mai 2014 einen Asylantrag. Eine Abfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei der Datenbank EURODAC ergab, dass der Kläger in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 20. August 2014 ersuchte das Bundesamt die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Klägers. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin unter dem 10. September 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 13. Januar 2014 subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 12. September 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (1.) und ordnete dessen Abschiebung nach Bulgarien an (2.). Mit seiner am 23. September 2014 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Seine vom Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 zugelassene Berufung begründet der Kläger mit der Situation für Schutzsuchende, die in Bulgarien einen Schutzstatus erhalten haben. Insoweit lägen systemische Mängel vor, so dass er nicht auf die Inanspruchnahme eines Schutzstatus in Bulgarien verwiesen werden könne. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 15. August 2016 hat die Beklagte Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 12. September 2014 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, die Akte 14 B 101/15.A und auf die Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in den Verfahren 17 L 2215/14.A und 17 L 2756/14.A sowie auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Hefter) Bezug genommen. II. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). 2. Der Senat entscheidet über die fortgeführte Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch Ziffer 1. des Bescheids vom 12. September 2014, nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 15. August 2016 Ziffer 2. dieses Bescheids aufgehoben hat. In seinem aufrechterhaltenen Umfang ist der Bescheid vom 12. September 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats abzustellen. Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 67 f. Rechtsgrundlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). a) Der angefochtene Bescheid war unzutreffend auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Nach dieser Vorschrift konnte sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Sicherer Drittstaat in diesem Sinne konnte bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, BVerwGE 158, 271 (279 f.) = juris, Rn. 12 f. Das traf auf Bulgarien nicht zu. Die angefochtene Drittstaatenentscheidung kann jedoch in eine rechtmäßige Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, BVerwGE 158, 271 (280 ff.) = juris, Rn. 15 ff. Der Gesetzgeber hat mit dem Integrationsgesetz zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, BVerwGE 157, 18 (22) = juris, Rn. 15, und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, NVwZ 2017, 1625 (1626) = juris, Rn. 17, wonach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG als Rechtsgrundlage ausscheidet, weil Mitgliedstaaten der Europäischen Union – wie hier Bulgarien – nicht „sichere Drittstaaten“ im Sinne dieser Vorschrift sind. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist vorliegend der Fall, da Bulgarien den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten anerkannt hat. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 81 bis 97, und vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) ‑, juris, Rn. 83 bis 94. Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32 umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besteht. Eine solche Gefahr besteht jedoch zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht, so dass sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden konnte. b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta vorliegt, geht der EuGH von folgenden Maßstäben aus: Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89. Art. 4 der Grundrechtecharta ‑ aus Art. 3 EMRK ergebe sich insoweit kein anderer Maßstab ‑ sei dahin auszulegen, dass er einer Überstellung entgegenstehe, wenn das zuständige Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben feststelle, dass dieser Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Es sei für die Anwendung des Art. 4 der Grundrechtecharta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu komme, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat sei in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung eine solche Gefahr laufen werde. Insoweit sei das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 der Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichten, die von sämtlichen Umständen des Falles abhänge. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit sei erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtige oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichten nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden seien. Das Fehlen familiärer Solidarität sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichten für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich könne der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger seien als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 5. Nicht entscheidungserheblich sind demnach Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die (Nicht-)Gewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Der Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta muss unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Ein weit überwiegender Teil der anerkannten Schutzberechtigten will bzw. wollte ‑ wie der Kläger ‑ nicht in Bulgarien bleiben und verlässt das Land tatsächlich auch wieder. Ein Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtscharta liegt jedoch nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz in Bulgarien aufzubauen. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Dabei müssen sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 64. c) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Aufenthalt in Bulgarien in den Jahren 2013/2014 erfahren hat, da - wie bereits dargelegt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. März 2019 ‑ C‑163/17 (Jawo) ‑, juris, Rn. 88. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen droht anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlosigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte besonders schwierig sei. Vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 4 LB 12/17 ‑, juris, Rn. 97 bis 105; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 19. Keinem der zahlreichen in der Rechtsprechung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien Obdachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Darauf verweist auch OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 4 LB 12/17 ‑, juris, Rn. 133. Auch der Senat hat keinen Hinweis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien. Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2018 ‑ 10 LB 87/17 ‑, juris, Rn. 43-48, das die Schwierigkeiten eines Schutzberechtigten bei der Beschaffung von Wohnraum darlegt, aber offenbar ebenfalls keine Erkenntnisse darüber hat, dass die befürchtete Obdachlosigkeit tatsächlich regelmäßig eintritt. Die in diesem Zusammenhang angeführte Auskunft des Auswärtigen Amtes, die Erlangung eines Schutzstatus nach einer Rückkehr sei faktisch in der Regel gleichbedeutend mit Obdachlosigkeit, ist mehr als vier Jahre alt und daher nicht mehr ausreichend aktuell. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelasteten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhalten. Daneben gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterkunft“ hier ist eine Unterbringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich; dies kann im Notfall um weitere drei Monate verlängert werden. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 20 f., m. N. Hinzu kommen noch zwei kommunale „Krisenzentren“ zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (2016), S. 8; ferner https://www.sofia.bg/web/guest/crisis-centers. Das Conncil of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten zu Gute kommen. Vgl. Council of Refugee Women in Bulgaria, http:/crw-bg.org/eu/private-donors/. Der Senat geht weiter davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte nach Ablauf des oben genannten Sechsmonatszeitraums in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig sein mag. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 22 f.; ferner ausführlich OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 4 LB 12/17 ‑, juris, Rn. 110 bis 122. Anerkannte Schutzberechtigte haben einschränkungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Nds. OVG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, Rn. 24, m. w. N.; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 111. In einer Analyse des österreichischen Consulting-Unternehmens D. aus dem Jahr 2018 zur möglichen Integration von Schutzberechtigten in den bulgarischen Arbeitsmarkt wird ausgeführt: „Die Haupttrends, die während der Recherche und der Analyse der Wirtschaftszentren beobachtet wurden, sind der Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, die alternde Bevölkerung, die Migration der Bevölkerung in die Hauptstadt und ins Ausland sowie die wichtigste Tatsache ‑ der Mangel an gut entwickelter Infrastruktur, der das staatliche Straßennetz in Nordbulgarien kennzeichnet, was einen direkten Einfluss auf die ökonomische Entwicklung nördlich des Balkangebirges hat. Das Missverhältnis zwischen vorhandenen und verlangten Qualifikationen und der Arbeitskräftemangel stellen zentrale Probleme für die Unternehmen in den Wirtschaftszentren dar, da sie zwar über ein Wachstumspotenzial verfügen, ihre Geschäfte aber wegen des Mangels an qualifizierten Arbeitskräften nicht verwirklichen können, so dass ihre Expansion gefährdet ist. … Die Beschäftigungschancen für Flüchtlinge sind wegen der großen Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, die als einer der Haupttrends in allen Wirtschaftszentren beobachtet wurde, gewaltig. Es bestehen jedoch einige Herausforderungen, die zu beachten sind. Erstens, die Fähigkeiten und Qualifikationen der Flüchtlinge müssen weiter entwickelt werden, damit sie dem Bedarf der Unternehmen entsprechen. Zweitens, es existieren keine repräsentativen Daten bezüglich der Bereitschaft von Unternehmen in den sechs Wirtschaftszentren, Flüchtlinge einzustellen. Dessen ungeachtet haben die mit 15 großen Arbeitgebern durchgeführten Interviews, hauptsächlich in fünf der genannten Zentren …, klar gezeigt, dass eine allgemeine Bereitschaft existiert, Anstrengungen in diese Richtung zu unternehmen und diese zusätzliche Chance zur Linderung des Arbeitskräftemangels auszuloten, selbst wenn die meisten der Arbeitgeber bislang noch keine Erfahrung mit der Beschäftigung von Flüchtlingen gemacht haben.“ Vgl. CATRO (2018), https://ec.europa.eu/migrant-integration/librarydoc/bulgarian-labour-market-needs-as-key-to-refugee-employment. Auch der VGH Baden-Württemberg hat jüngst unter Bezugnahme auf zahlreiche Erkenntnismittel darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Lage in Bulgarien offenbar auch für anerkannte Flüchtlinge zunehmend verbessere. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Oktober 2019 ‑ A 4 S 2476/19 ‑, juris, Rn. 16. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhalts von vornherein aussichtslos oder mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist, dass die Schwelle des Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. des Art. 3 EMRK überschritten wird. In der Bewertung ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 ‑ A 4 S 1329/19 ‑, juris, Rn. 23 bis 25; OVG Schl.-H., Urteil vom 25. Juli 2019 ‑ 4 LB 12/17 ‑, juris. Der Senat hat dem Kläger mit Verfügung vom 22. Juli 2019 eine Zusammenstellung aktueller Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Bulgarien übersandt. Der Kläger ist diesen Erkenntnissen nicht entgegengetreten und hat insbesondere keine ‑ aktuellen ‑ Erkenntnisse benannt, die die oben dargelegte Bewertung des Senats in Frage stellen könnten. Der Vortrag des Klägers zu den Verhältnissen in Bulgarien (insbesondere Berufungsbegründung vom 11. Januar 2016 sowie Schriftsätze vom 15. August 2016 und zuletzt vom 23. November 2016) ist einschließlich der dort angeführten Erkenntnisse nicht mehr ausreichend aktuell. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der 1996 geborene Kläger aus persönlichen Gründen derzeit nicht in der Lage wäre, in Bulgarien seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht konnte bei seiner insgesamt abweichenden Bewertung noch nicht die nunmehr vom EuGH entwickelten engen Voraussetzungen für die Annahme einer Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta sowie neuere Erkenntnisse zu Grunde legen, vgl. Nds. OVG, Urteil vom 31. Januar 2018 ‑ 10 LB 87/17 ‑, juris, Rn. 38; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 1 B 25.18 ‑, juris, Rn. 25; hier vertritt das BVerwG die Auffassung, dass einiges dafür sprechen könnte, dass die Entscheidung des OVG Niedersachen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruhe, so dass es keiner vertieften Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung bedarf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 83 AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.