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Beschluss

19 A 4054/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1206.19A4054.18A.00
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Leitsätze

1. Das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht einem Terminverlegungsantrag (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht schon deshalb entspricht, weil der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung kommentarlos eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersendet.

2. Einer bloßen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Angaben ist keine Aussagekraft für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit zu entnehmen. Sie muss das Verwaltungsgericht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht veranlassen, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung aufzufordern.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt, wenn das Verwaltungsgericht einem Terminverlegungsantrag (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 und 2 ZPO) nicht schon deshalb entspricht, weil der Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung kommentarlos eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung übersendet. 2. Einer bloßen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Angaben ist keine Aussagekraft für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit zu entnehmen. Sie muss das Verwaltungsgericht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht veranlassen, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung aufzufordern. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Dies ist weder hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Gehörsverstoßes noch hinsichtlich der Grundsatzrüge der Fall. Der Kläger stützt seinen Antrag zunächst auf eine angebliche Gehörsverletzung des Verwaltungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, die darin liegen soll, dass es am 3. September 2018 in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt habe, obwohl der Kläger seine Abwesenheit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – bezogen auf den Zeitraum 30. August 2018 bis 4. September 2018 – entschuldigt habe. Insoweit liegt jedoch keine Gehörsverletzung vor. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es seinen sinngemäßen Terminverlegungsantrag vom 31. August 2018 abgelehnt und in seiner Abwesenheit mündlich verhandelt hat. Beantragt ein zur mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladener Beteiligter die Verlegung des Termins, so ist das Gericht nur dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, wenn erhebliche Gründe geltend und auf Verlangen gegebenenfalls auch glaubhaft gemacht worden sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht muss aus dem geltend gemachten Grund erkennen können, dass der Beteiligte gehindert ist, zum Termin zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 989, juris, Rn. 19. Dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Gründe einer etwaigen Verhinderung beim geladenen Termin, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2009 - 6 B 32.09 -, juris, Rn. 4 m. w. N., vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 -, juris, Rn. 4, vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, juris, Rn. 5, und konkret zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 6 B 32.94 -, NJW 1995, 799, juris, Rn. 4 f. Auch unter Berücksichtigung, dass bei alledem vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Ranges der prozessualen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2009, a. a. O., Rn. 4, hat der Kläger mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Verhinderungsgrund dargelegt, der das Verwaltungsgericht hätte veranlassen müssen, den Termin zu verlegen. Dies ist im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (S. 4 des Urteilsabdrucks). Namentlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine bloße ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne weitere Angaben keine Aussagekraft für das Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004, a. a. O., Rn. 4. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen war das Verwaltungsgericht von vornherein nicht gehalten, den Kläger zu einer weiteren Substantiierung aufzufordern. Eine solche Aufforderung an den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen Kläger hätte im Übrigen auch nicht mehr zielführend sein können. Denn die mündliche Verhandlung war auf den 3. September 2018 – einen Montag – angesetzt. Ausweislich der Gerichtsakten ist die keinerlei inhaltliche Begründung enthaltende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Fax am 31. August 2018 – dem Freitag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung – beim Verwaltungsgericht eingegangen. Soweit sich der Kläger darauf beruft, es sei ihm, der „erst seit wenigen Jahren in Deutschland“ lebe, nicht zumutbar, den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Verhandlungsunfähigkeit zu kennen (S. 4 des Zulassungsantrags), erklärt dies nicht, wieso es ihm möglich gewesen sein soll, zum Arzt zu gehen und sodann die Bescheinigung zu übersenden, aber nicht mit einer persönlichen Erklärung oder weiteren konkreten Hinweisen auf seinen Zustand zu versehen. Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht ersichtlich. Darlegen im Sinne der § 78 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint. Zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Juli 2019 ‑ 2 BvR 1545/14 -, juris, Rn. 15 m. w. N. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt. Der Kläger stellt die Frage, „ob nicht auch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als gerechtfertigte Entschuldigung für ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung anzusehen ist, wenn diese durch eine kürzlich nach Deutschland eingereiste Person vorgenommen wurde, die keine Kenntnisse über die gerichtlichen Verfahrensgrundsätze und Vorgehensweisen hat und von der die Unterscheidung zwischen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und einer Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung nicht erwartet werden kann.“ Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits im Herbst 2015, mithin knapp drei Jahre vor dem fraglichen Verhandlungstermin in die Bundesrepublik eingereist ist, und daher nur schwerlich von einer „kürzlich eingereisten Person“ gesprochen werden kann, bedarf diese Frage nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist bereits, wie sich aus den oben angeführten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, in dem Umfang höchstrichterlich geklärt, in dem sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. Ist aber eine Rechtsfrage bereits ober- oder höchstrichterlich geklärt, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit den Vortrag, welche neuen gewichtigen Gesichtspunkte vorliegen, die bislang von der Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt worden sind. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 212 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1992 - 5 B 183.91 -, juris, Rn. 3. Daran fehlt es hier. Unabhängig davon ist die Frage, was ein Beteiligter konkret darlegen muss, um das Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne des § 227 ZPO zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung zu verlangen, eine Frage des Einzelfalls und einer generalisierenden Betrachtung kaum zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).