Urteil
7 D 81/17.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1129.7D81.17NE.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der die Erweiterung eines Krankenhauses in der C1. betrifft. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C., Flur 82, Flurstück 369 mit der postalischen Bezeichnung I. Straße 39. Das Grundstück liegt in unmittelbarer Nähe des Plangebiets auf der nordöstlichen Seite des C1.wegs. Es ist durch den Bebauungsplan Nr. 7724-24 als reines Wohngebiet festgesetzt. Die beigeladene Vorhabenträgerin ist Erbbauberechtigte des Grundstücks Gemarkung C. Flur 82, Flurstücke 307 bzw. 308 und 351 mit der Bezeichnung Q. Allee 35-39 bzw. 41. Sie ist ferner Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung C., Flur 82 Flurstück 309 mit der Bezeichnung Q. Allee 43. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans an der Q. Allee und dem C1.-weg. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Der überwiegende Bereich des Plangebiets wird als Sondergebiet „Krankenhaus und soziale Einrichtungen“ festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebiets wird ein Sondergebiet für „Büro und Verwaltung“ ausgewiesen, das das Grundstück mit der Bezeichnung Q. Allee 45 betrifft (Gemarkung C., Flur 82, Flurstück 310). Innerhalb der genannten Sondergebiete werden Baugrenzen gesetzt, die sich teilweise an dem nachrichtlich wiedergegebenen baulichen Bestand orientieren. Es werden Festsetzungen zu den Gebäudehöhen getroffen, nach denen innerhalb bestimmter Bereiche maximal zulässige Gebäudehöhen bzw. Firsthöhen und Traufhöhen zulässig sind. Ferner wird geregelt, dass Stellplätze ausschließlich in besonders festgesetzten Flächen für Stellplätze sowie innerhalb der festgesetzten Tiefgarage zulässig sind. Es wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (vgl. § 12 Abs. 3a BauGB). Der Vorhaben- und Erschließungsplan stellt auf einem Blatt Grundrisse sowie öffentliche Verkehrsflächen und auf einem weiteren Blatt Ansichten und Schnitte dar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Planurkunden Bezug genommen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 7.7.2015 reichte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens ein. Es wurde ein Verkehrsgutachten der Ingenieurgruppe S. vom Januar 2017 eingeholt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichte die Antragstellerin unter dem 18.5.2017 Einwendungen ein. Am 6.7.2017 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Zugleich wurde eine Satzungsbegründung beschlossen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin schlossen einen Durchführungsvertrag, der auch ein Mobilitätskonzept für das Vorhaben beinhaltet. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 26.7.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 8.10.2017 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Durch die Planung werde der Gebäudeabstand zwischen ihrem Wohnhaus und dem 23 m entfernten Krankenhausgebäude um etwa 10 m verkürzt. Dies wirke sich auf Belichtung, Belüftung und Verschattung des Grundstücks negativ aus. Das Vorhaben werde zu einer Erhöhung des Ziel- und Quellverkehrs führen, der zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem C1.-weg führe. Durch die Verdopplung der Stellplätze auf dem Klinikgelände werde der Verkehr entsprechend zunehmen. Die geplante Linksabbiegerspur auf dem C1.-weg vor der Einfahrt zur Tiefgarage werde zu Rückstauungen bis vor ihr Grundstück führen. Die zusätzliche Zahl von Patienten und Mitarbeitern werde auch eine Zunahme des bereits heute starken Parkplatzsuchverkehrs in den an das Krankenhaus angrenzenden Nachbarstraßen zur Folge haben. Der Parksuchverkehr werde in ihrem Umfeld erheblich zunehmen, die Suchradien der Verkehrsteilnehmer, die die Häuser St. P. und St. E. ansteuerten, seien entgegen der Meinung der Beigeladenen nur teilweise deckungsgleich. Daraus ergebe sich für sie die Antragsbefugnis. Der Antrag sei auch begründet. Die Festsetzung der geschlossenen Bauweise für das Vorhaben sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Vielmehr liege ein Fall einer abweichenden Bauweise in Gestalt der so genannten Zeilenbauweise vor. Es liege ein Verstoß gegen den gemäß § 12 Abs. 4 BauGB hier zu beachtenden Typenzwang der Baunutzungsverordnung vor, soweit im Bereich des Grundstücks Q. Allee 45 ein Sondergebiet festgesetzt werde. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass der Plan für die Grundstücke Q. Allee 43 und 45 keine vertikalen Höhenbegrenzungen enthalte. Es liege ein Verstoß gegen § 16 Abs. 3 BauNVO vor. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, soweit er zulasse, dass für einen Bedarf, der sich nach dem Verkehrsgutachten auf 238 Stellplätze belaufe, auf dem Krankenhausgelände nur 110 Stellplätze festgesetzt werden, so dass ein Defizit von 128 Stellplätzen bestehe. Zwar sollten stattdessen an dem Krankenhausstandort des St. J. Krankenhauses 130 zusätzliche Stellplätze geschaffen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Akzeptanz eines derart weit entfernten Stellplatzes nicht gegeben sei. Zudem widerspreche das Mobilitätskonzept den Vorgaben der Bauordnung NRW. Die vorgesehenen Stellplätze lägen nicht in der näheren Umgebung im Sinne des § 51 Abs. 3 BauO NRW. Die Option einer Erweiterung der Tiefgarage sei nicht ausreichend geprüft worden. Ein etwaiger Nachweis von Stellplätzen in der Quartiersgarage Südstadt am C1.-weg sei unzulässig. Ein Mangel des Plans liege ferner darin, dass ein Widerspruch zwischen der Urkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der Urkunde des Vorhaben- und Erschließungsplans in Bezug auf die Einbeziehung des Grundstücks Q. Allee 45 bestehe. Ungeachtet dessen bleibe auch sonst im Bebauungsplan offen, welche Ausmaße das Vorhaben überhaupt habe und welche einzelnen Nutzungen in den verschiedenen neuen oder alten Baukörpern vorgesehen seien. Fehlerhaft seien ferner die Festsetzungen zum Immissionsschutz in Bezug auf das Grundstück Q. Allee 41. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe der von der TA Lärm gewährleistete Schutzstandard nicht zur Disposition der Lärmbetroffenen und könne nicht mit deren Einverständnis durch passive Schallschutzmaßnahmen ersetzt werden. Um eine solche Maßnahme des passiven Schallschutzes handele es sich bei den hier vorgesehenen Prallscheiben vor den Fenstern des Gebäudes. Ferner sei auch der Lärmimmissionsschutz für das Grundstück Q. Allee 45 nicht ausreichend gewährleistet. Dort würden nachts Beurteilungspegel von 51 dB (A) erreicht. Mangelhaft sei ferner, dass die Einhaltung von Spitzenpegelkriterien nicht hinreichend betrachtet worden sei. Ein Ermittlungsmangel liege auch insoweit vor, als bei der Festlegung der Lärmpegelbereiche die DIN 4109 in der Fassung von 2001 zugrunde gelegt worden sei. Maßgeblich sei aber die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltende Fassung der DIN 4109-1. Bei der Abwägung seien die denkmalrechtlichen Stellungnahmen des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene nach einem Bericht im C1. Generalanzeiger vom 20.5.2019 wegen gestiegener Kosten für die Tiefgarage das Vorhaben nicht mehr in der durch den Bebauungsplan festgesetzten Fassung verfolge. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 6521-2 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Antrag zulässig sei. In der Antragsbegründung werde nicht näher dargelegt, inwiefern der Bebauungsplan Interessen der Antragstellerin negativ berühre. Der Antrag sei aber jedenfalls unbegründet. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. In der Antragsbegründung führe sie ausschließlich vermeintliche Planungsmängel aus, die für ihre privaten Interessen ohne Belang seien. Soweit die Gesichtspunkte der Belichtung, Belüftung bzw. Verschattung des Grundstücks sowie eine Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs benannt seien, bleibe dies unsubstantiiert. Die insoweit angesprochenen Belange seien zudem nicht schutzwürdig. Soweit die Antragstellerin vortrage, dass der angefochtene Bebauungsplan die ihrem Grundstück gegenüberliegende Baugrenze um ca. 10 m in Richtung des C1.-wegs verschiebe und damit ein Heranrücken des bestehenden Gebäudekörpers des Gemeinschaftskrankenhauses am Standort St. P. erlaube, berufe sie sich der Sache nach auf einen günstigen Umstand, auf dessen Beibehaltung sie keinen Anspruch habe. Dass der Gebäudekörper im Bestand von der Grundstücksgrenze zum C1.-weg zurückspringe, stelle eine Begünstigung dar, die der Antragstellerin kein subjektives Recht verleihe. Eine Beeinträchtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten abstandsflächenrechtlichen Belange der Belichtung, Belüftung sowie eines ausreichenden Sozialabstands sei ausgeschlossen. Die erforderliche Abstandsfläche sei eingehalten. Gleiches gelte für den Vortrag, das Vorhaben führe zu einer Erhöhung des Verkehrs, so dass mit einer Zunahme des schon heute starken Parksuchverkehrs in den angrenzenden Nachbarstraßen zu rechnen sei. Die Antragstellerin lasse außer Betracht, dass Anlass der Planung die Entscheidung sei, die Standorte St. P. sowie St. E. am Standort des St. P.-Krankenhauses zusammenzulegen. Durch die Planung werde es deshalb in den angrenzenden Straßen nicht zu einer Zunahme des Parksuchverkehrs kommen. Die jeweiligen Suchradien seien unabhängig davon, ob die Mitarbeiter am Standort St. P. oder am Standort St. E. arbeiteten, nahezu identisch. Die abgebildeten Radien deckten dabei einen Bereich ab, der vom jeweiligen Krankenhausstandort in etwa 10 Minuten fußläufig zu erreichen sei. Der Antrag sei zudem auch unbegründet. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 8.5.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, m. w. N. Eine Antragsbefugnis ist danach nicht gegeben. Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Planung lasse ein weiteres Heranrücken des Gebäudekörpers erwarten. Eine Antragsbefugnis scheidet im Hinblick auf abstandsrechtliche Gegebenheiten regelmäßig aus, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.3.2019 - 7 D 65/17.NE -, juris, m. w. N. So verhält es sich hier. Aus den Darlegungen der Beigeladenen ergibt sich, dass der landesrechtlich gebotene Abstand deutlich überschritten ist. Danach ist durch den geplanten Gebäudekörper, der näher an das Grundstück der Antragstellerin heranrückt, die nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Anwendung findenden § 6 BauO NRW a. F. erforderliche Abstandsfläche eingehalten. Ausgehend von der geplanten Gebäudehöhe von ca. 22 m ist gemäß § 6 BauO NRW a. F. ein Abstand von knapp 9 m, berechnet mit dem Faktor 0,4 H, freizuhalten. Die Entfernung des Gebäudekörpers zum Grundstück beläuft sich an der engsten Stelle auf knapp 21 m. Die Straßenmitte des C1.-wegs wird durch die von der Außenwand des zu erweiternden Krankenhausgebäudes geworfene Abstandsfläche nicht annähernd erreicht. Danach rechtfertigt auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hervorgehobene - bereits in der von der Antragstellerin persönlich verfassten Einwendung vom 18.5.2017 benannte - Umstand, dass das Vorhaben einen längeren Gebäuderiegel betrifft, keine andere Beurteilung. Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, es sei mit einer relevanten Erhöhung des Verkehrs auf dem C1.-weg bzw. des Parksuchverkehrs in der näheren Umgebung zu rechnen, mit dem die Antragstellerin sinngemäß eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit ihres Grundstücks geltend machen will. Abwägungsrelevant kann zwar auch eine planbedingte Überlastung einer Erschließungsstraße sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.12.2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = BauR 2001, 747. Eine in diesem Zusammenhang relevante vorhabenbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem C1.-weg oder in der - in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben in den C1.-weg einmündenden - I.-Straße ist aber nicht hinreichend aufgezeigt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin durch die ausweislich des von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Verkehrsgutachtens vom Januar 2017 zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem C1.-weg um ca. 7 % mehr als geringfügig beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere bestehen nach dem Verkehrsgutachten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Verkehrszunahme dazu führen könnte, dass der Verkehr auf dem C1.-weg in wesentlichem Umfang beeinträchtigt werden könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die I.-Straße auch über die P. erreichbar ist. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Parksuchverkehr. Nach dem Parkkonzept, das der Planung zugrunde liegt, ist der Stellplatzbedarf für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses St. P. gedeckt. Doch auch wenn man in Rechnung stellt, dass das Parkplatzangebot für Mitarbeiter der Beigeladenen am St. J. Krankenhaus in der C1. Nordstadt zumindest in der schlechten Jahreszeit wegen seiner Entfernung zum Vorhabenstandort von einem Teil der Mitarbeiter nicht angenommen werden dürfte, ist keine die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin in relevanter Weise beeinträchtigende Steigerung des Parksuchverkehrs etwa auf dem C1.-weg zu befürchten. Mit Blick auf das dort an den Straßenrändern vorhandene Parkplatzangebot ist ohnehin mit einem gewissen Parksuchverkehr zu rechnen, der von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von den Anliegern der I.-Straße, ohne weiteres hinzunehmen ist. Wegen des begrenzten Stellplatzangebots an der Straße ist nicht davon auszugehen, dass der Parksuchverkehr planbedingt einen Umfang erreichen könnte, der als die Geringfügigkeitsschwelle übersteigende Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin angesehen werden könnte. Entsprechendes gilt schließlich auch für den Einfahrtsbereich der Tiefgarage des Vorhabens am C1.-weg, für den eine Linksabbiegerspur vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage der Benutzung durch Besucher des Krankenhauses vorbehalten ist, deren Anfahrten sich in zeitlicher Hinsicht verteilen. Eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Erschließungssituation ist danach unabhängig davon nicht zu erwarten, ob aufgrund der Zusammenlegung der Standorte der Krankenhäuser St. P. und St. E. am Vorhabenstandort der Parksuchverkehr im Umfeld des Standorts des St. E.-Krankenhauses wegfällt. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.