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Beschluss

19 A 3815/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1128.19A3815.18A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfe durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Die Klägerin stützt ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (I.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von der Senatsrechtsprechung (II.) zuzulassen. I. Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig gerügte Tatsachenfrage, „ob Töchtern von allein erziehenden Müttern, die im Kindesalter selbst genitalverstümmelt wurden, bei einer jetzigen Rückkehr nach Äthiopien die erhöhte Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung aufgrund eines familiären oder gesellschaftlichen Drucks droht“, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass diese generalisierende Tatsachenfrage aus Anlass des vorliegenden Einzelfalles klärungsbedürftig ist. Stützt der Kläger eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung dieser Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hingegen genügt es nicht, wenn er lediglich die Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts bezweifelt oder ohne nähere Konkretisierung pauschal behauptet, die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland stellten sich anders dar. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2019 - 4 A 3423/19.A ‑, juris, Rn. 4, und vom 29. März 2018 - 19 A 552/17.A ‑, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 13a ZB 19.32670 ‑, juris, Rn. 5. Nach diesem Maßstab rechtfertigt die genannte, von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage keine Berufungszulassung. Die Klägerin zeigt bereits nicht auf, dass sich diese Frage in einem Berufungsverfahren stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat zur genannten Tatsachenfrage auf der Grundlage des damals aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 22. März 2018 generalisierend festgestellt, die Genitalverstümmelung sei in Äthiopien mit großen regionalen Unterschieden nach wie vor weit verbreitet, allerdings habe sich die Zahl der Neuverstümmelungen inzwischen auf zwischen 25 und 40 % der Mädchen verringert. Am häufigsten sei sie in ländlichen Gebieten der an Dschibuti und Somalia grenzenden Regionen Somali und Afar sowie in der gesamten Region Oromia anzutreffen. In den Grenzregionen Tigray (Grenze zu Eritrea) und Gambella (Grenze zu Südsudan) sei sie am wenigsten verbreitet. Die Regierung sowie äthiopische und internationale Organisationen führten Kampagnen zur Abschaffung der Genitalverstümmelung durch. Die äthiopische Regierung habe sich zum Ziel gesetzt, schädliche traditionell oder kulturell bedingte Praktiken, wie etwa die Genitalverstümmelung bei Frauen oder Kinder- und Zwangsehen bis zum Jahr 2025 endgültig abzuschaffen (S. 14 des Urteilsabdrucks). Auf der Grundlage dieser generalisierenden Tatsachenfeststellungen hat das Verwaltungsgericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer der Klägerin drohenden Beschneidung im Kern unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen ihrer Mutter, der Klägerin zu 1. des erstinstanzlichen Verfahrens, sowie mit der Erwägung verneint, die Befürchtung der Klägerin, ihre Mutter werde eine solche Maßnahme im Rückkehrfall nicht verhindern können, sei nach den Umständen des vorliegenden Falles unbegründet. Insbesondere habe die Mutter auch auf mehrfache konkrete Nachfrage in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keines der nach ihren Angaben in Addis Abeba lebenden Familienmitglieder benannt, von dem ein derartiges Ansinnen ausgehen sollte. Weshalb es angesichts dieser einzelfallbezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf generalisierende Tatsachenfeststellungen zur Genitalverstümmelung in Äthiopien ankommen sollte, geht aus der Zulassungsbegründung der Klägerin nicht hervor. Insbesondere benennt sie auch darin keine konkreten Personen aus dem Kreis der nach ihren Angaben beim Bundesamt nach wie vor in Addis Abeba lebenden Mutter und deren „Großfamilie“, von denen ein familiärer Druck zur Vornahme einer Beschneidung ausgehen sollte. Die Klägerin belässt es insoweit vielmehr bei einer wörtlichen Wiederholung ihrer pauschalen Behauptung in der Klageschrift, der Umstand, dass ihre Mutter beschnitten sei, belege, „dass in der Familie der Klägerinnen und in ihrem sozialen Umfeld von dieser Tradition Gebrauch gemacht wurde und auch immer noch wird.“ Damit bleibt die Klägerin nach wie vor konkrete Angaben zu denjenigen Personen schuldig, von denen damals der Druck zur Vornahme der Beschneidung bei ihrer Mutter ausging, und von denen im Rückkehrfall ein Druck zur Vornahme einer Beschneidung auch bei ihr ausgehen könnte. Aus ihrem Zulassungsvorbringen ergeben sich auch keine konkreten Angaben dazu, dass ihre Mutter außerstande sei, sich gegen drohende Übergriffe gegen ihre Tochter aus ihrem „sozialen Umfeld“ erfolgreich zu Wehr zu setzen. Unter diesen Umständen liegt es insbesondere auch fern, dass es in einem Berufungsverfahren auf die von der Klägerin angeführte generalisierende Tatsachenfeststellung ankommen könnte, dass „die Wahrscheinlichkeit beschnitten zu sein, bei Mädchen beschnittener Mütter im Vergleich mit Mädchen von nicht beschnittenen Müttern fünfmal höher“ sei. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Äthiopien vom 26. Januar 2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424477.html; Zentrale Statistik-Agentur der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien, Demographic and Health Survey 2016, Juli 2017, S. 315 ff. (https://dhsprogram.com/pubs/pdf/FR328/FR328.pdf). II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen der gerügten Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2006 - 19 A 2171/06.A - zuzulassen. Dieser Beschluss betraf, wie die Klägerin selbst einräumt, die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung in Eritrea. Für eine Abweichung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genügt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass „Eritrea bis zum Jahr 1993 eine Provinz Äthiopiens war und sich die gesellschaftlichen Strukturen der Länder ähneln.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).