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Beschluss

10 B 1422/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1118.10B1422.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.810 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.810 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 5280/19 gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. Juni 2019 angeordnete Untersagung der Nutzung des Hallenkomplexes 2 g auf dem Grundstück in T., I.-straße 13 (Gemarkung X., Flur 73, Flurstück 414) als Lager für Gastronomiezubehör und Cateringbedarf wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Grundstückseigentümerin habe unwidersprochen mitgeteilt, die Antragstellerin habe die Nutzung der angemieteten Räume zwischenzeitlich aufgegeben. Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Für die untersagte Nutzung fehle es an der erforderlichen Baugenehmigung. Der von der Antragstellerin genutzte Hallenbereich sei ohne eine solche durch eine Trennwand von dem übrigen Innenraum der Halle abgeteilt worden. Diese Baumaßnahme hätte jedoch einer Baugenehmigung bedurft, weil bei der so geänderten Hallenaufteilung und Nutzung die Frage des Brandschutzes möglicherweise anders zu beurteilen sei als bei der genehmigten einheitlichen Nutzung der Halle. Der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu Recht als Störerin in Anspruch genommen und sein Ermessen auch im Übrigen fehlerfrei ausgeübt. Er habe insbesondere nachvollziehbar begründet, warum er bislang von einem bauaufsichtlichen Einschreiten abgesehen und sich nunmehr zu einem Vorgehen gegen den baurechtswidrigen Zustand entschlossen habe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Aus diesem ergibt sich nicht, dass die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochene Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein könnte. Dass die untersagte, inzwischen wohl aufgegebene Nutzung formell illegal war, weil sie ohne die erforderliche Baugenehmigung aufgenommen worden ist, zieht die Antragstellerin nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat überdies zutreffend angenommen, dass in der Regel bereits die formelle Illegalität einer Nutzung ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer hierauf bezogenen Nutzungsuntersagung begründet. Anderenfalls würde der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung aufnehmen oder fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Dadurch würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der eine genehmigungspflichtige Nutzung nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung aufnimmt, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigt benachteiligt. Vor diesem Hintergrund ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen formeller Illegalität ausgesprochenen Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann zu verneinen, wenn – was hier nicht der Fall ist – der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –, juris, Rn. 4. Im Einzelfall mag eine Nutzungsuntersagung trotz formeller Illegalität unverhältnismäßig sein, wenn sie beispielsweise gegenüber einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgesprochen wird und mit Blick auf das damit verbundene Insolvenzrisiko in ihren Auswirkungen nahezu einer Beseitigungsanordnung gleichkommen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2014 – 2 B 508/14 –, juris, Rn. 5, und vom 19. Juli 2011 – 10 B 743/11 –, juris, Rn. 9. Geht es – wie hier – bei der untersagten Nutzung nur um die Lagerung von Sachen, für die grundsätzlich auch an anderer Stelle Flächen oder Räume kurzfristig verfügbar sind, ist insbesondere dann, wenn fachlich begründete Zweifel an der Brandsicherheit der formell illegal genutzten Räume bestehen, kein Platz für eine solche Ausnahme, denn zur Vermeidung von Schäden an Leib und Leben der Nutzer oder Dritter ist die Vollziehung einer Nutzungsuntersagung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens regelmäßig unabhängig von den finanziellen Interessen des Ordnungspflichtigen geboten. Dass der Antragsgegner bereits seit Januar 2019 Kenntnis von der formell illegalen Nutzung hatte, hinderte ihn nicht, die sofortige Vollziehung der im Juni 2019 verfügten Nutzungsuntersagung anzuordnen. Selbst die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Für eine von der bloßen Hinnahme zu unterscheidende Duldung durch den Antragsgegner ist hier nichts ersichtlich. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2019 – 10 B 157/19 –, juris, Rn. 11, und vom 29. März 2018 – 7 B 324/18 –, juris, Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen. Ungeachtet der Frage, inwieweit der Antragsgegner seit Januar 2019 über den Stand der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und ihrer Vermieterin informiert war und welche Schlüsse er daraus zunächst gezogen hat, hat er jedenfalls zu keinem Zeitpunkt der Antragstellerin gegenüber den Eindruck erweckt, eine Nutzung des von ihr gemieteten Hallenbereichs ohne Klärung der offenen brandschutzrechtlichen Fragen hinnehmen zu wollen. Er hat sich dementsprechend konsequent zum Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung entschlossen, als ihm die Antragstellerin mitgeteilt hat, entgegen früherer Ankündigungen keinen Brandschutzsachverständigen zu beauftragen, weil ihr hierfür das Geld fehle. Schließlich wäre die Anordnung, die Trennwand zu beseitigen, kein milderes, ebenso effektives Mittel zur Gefahrenabwehr. Die Antragstellerin hat lediglich einen der durch die Trennwand abgeteilten Hallenbereiche gemietet und formell illegal genutzt. Die Verfügungsgewalt über die Trennwand oder gar die gesamte Halle steht ihr ersichtlich nicht zu. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Störerauswahl setzt sich die Antragstellerin im Übrigen nicht weiter auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).