Beschluss
4 B 1290/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1115.4B1290.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.7.2019 über die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro sei offensichtlich rechtmäßig, weshalb das öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Der Antragsteller macht zunächst ohne Erfolg geltend, die der Zwangsgeldfestsetzung und -androhung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 14.3.2019, welche sich ausdrücklich zu der Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes im Bereich der Dachterrasse verhalte, sei erkennbar nicht mehr zutreffend. Die Dachterrasse sei jedenfalls in ihrem jetzigen Zustand kein nach allen Seiten umschlossener Raum mehr, weil auf einer Seite etwa die Hälfte der Jalousie entfernt worden sei, so dass die Möglichkeit einer vollständigen Abgrenzung von der Umwelt nicht mehr bestehe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Wirksamkeit und Reichweite der Ordnungsverfügung vom 14.3.2019 von der Entfernung der Seitenabdeckung nicht berührt werde, weil der örtliche Geltungsbereich des verfügten Rauchverbots bei verständiger Würdigung aus der Sicht eines objektiven Empfängers ausschließlich durch die Bezeichnung der betroffenen Räumlichkeiten und nicht durch deren genaue Beschaffenheit definiert werde. Die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des vollständig umschlossenen Raums gemäß § 1 Abs. 1 NiSchG NRW aufgrund der teilweisen Entfernung der einen Seitenabdeckung nachträglich weggefallen sei, betreffe nur die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts komme es vorliegend jedoch nicht an, weil die Zulässigkeit des Verwaltungszwangs nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW lediglich voraussetze, dass der betreffende Verwaltungsakt unanfechtbar sei oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung habe. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Auch der Einwand des Antragstellers greift nicht durch, die Antragsgegnerin dürfe nicht die verhängten Zwangsgelder verdoppeln, ohne zu berücksichtigen, dass er bereit sei, bauliche Maßnahmen zu ergreifen, um der Rechtsansicht der Antragsgegnerin entgegenzukommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit bereits zutreffend ausgeführt, dass die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken begegne, weil der Antragsteller durch seine wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 14.3.2019 seine Absicht zu erkennen gegeben habe, die Verfügung vorsätzlich und beharrlich zu missachten. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des mit der Grundverfügung auferlegten Rauchverbots war nicht deshalb entfallen, weil der Antragsteller ohne Absprache mit der Antragsgegnerin kleinere bauliche Änderungen vorgenommen hatte. Der Antragsteller hätte stattdessen zunächst eine Entscheidung der Behörde darüber herbeiführen müssen, ob sie angesichts der Veränderungen an ihrer Grundverfügung festhält, und erforderlichenfalls um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen müssen, bevor er seinen Gästen wieder das Rauchen ermöglicht. Da der Antragsteller dies gerade nicht getan, sondern mehrfach beharrlich gegen die vollziehbare Anordnung verstoßen hat, ist auch die Androhung des erhöhten Zwangsgeldes nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes ist schließlich auch nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt hat, dass der Antragsteller sein Gewerbe zum 6.9.2019 abgemeldet hat. Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW ist ein Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Danach kann ein Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die zu vollstreckende Ordnungsverfügung nicht mehr zu befürchten ist. Entscheidend ist allein, dass der Verstoß nach der Androhung und während der Zeit erfolgt ist, in der die Ordnungsverfügung galt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. Der Kläger hatte am 27.6.2019 auf der Dachterrasse seines Shisha-Cafés mit Tabak befüllte Shishas ausgegeben und damit gegen die Unterlassungspflicht nach Ziffer I. Buchstabe e) der Ordnungsverfügung vom 14.3.2019 verstoßen, den Gästen keine Tabakprodukte zum Verbrauch in der Gaststätte zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Feststellungen der Antragsgegnerin zieht der Antragsteller nicht durchgreifend in Zweifel, sondern räumt sie mittelbar durch seinen Einwand ein, ein Rauchverbot auf der Terrasse würde faktisch einem Verbot des ausgeübten Gewerbes gleichkommen. Dadurch bringt der Antragsteller zum Ausdruck, dass sein Gewerbe mit dem dauernden Verstoß gegen die Grundverfügung „steht und fällt“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).