Beschluss
7 A 4377/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1111.7A4377.18.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Vorbescheid vom 8.9.2017 verletze keine Rechte, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin des Vorhabens der Beigeladenen zu dienen bestimmt seien. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt, das Vorhaben verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch, bei der maßgeblichen Umgebung handele es sich um ein durch reine Wohnbebauung geprägtes Gebiet nach § 34 BauGB, in das sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht einfüge. Damit sind die Voraussetzungen für einen Gebietsgewährleistungsanspruch bzw. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 4.5.2016 - 7 A 615/14 -, juris, m. w. N., der der positiven planungsrechtlichen Beurteilung des im Vorbescheid ausdrücklich nur als Wohnhaus bezeichneten Vorhabens entgegen gehalten werden könnte, nicht dargelegt. Im Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausgeführt, dass das Vorhaben auch im faktischen reinen Wohngebiet regelmäßig zulässig ist. Dies stimmt im Übrigen auch mit der Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten überein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 775/15 -, juris. Es ist nicht ersichtlich, dass anstelle einer in einem Wohngebiet zulässigen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO ein Langzeitkranken-haus planungsrechtlich positiv beurteilt worden wäre, wie die Klägerin meint. Entgegen ihrer Meinung fehlt es nicht an einem hinreichend konkreten Nutzungskonzept, aus dem sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 3 BauNVO gewahrt sind. Das zeigen die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 6 f. und 8 f. der Entscheidungsgründe), die durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Des Weiteren rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht von einer relevanten Unbestimmtheit des Vorbescheids ausgegangen, tatsächlich fehle es an einer bestimmbaren Prognose des Fahrzeugverkehrs. Aus den detaillierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich indes, dass bei einer Nutzung des Vorhabens im Rahmen der Betriebsbeschreibung Lärmimmissionen, die zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, nicht zu befürchten sind. Durch die zum Gegenstand der positiven planungsrechtlichen Beurteilung gemachten Angaben zum voraussichtlichen Umfang des vorhabenbedingten Kraftfahrzeugverkehrs ist - ungeachtet der der Angabe zum Besucherverkehr beigefügten Einschränkung durch den Zusatz "ca." - jedenfalls ein vorhabenbedingter Verkehr ausgeschlossen, der aufgrund seines Umfangs zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin führen könnte. Danach kann die Klägerin auch sonst nicht mit Erfolg rügen, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei vom Verwaltungsgericht verkannt worden. Soweit sie einen Verstoß gegen Vorgaben der TA-Lärm befürchtet, ist schon nicht dargetan, woraus sich deren Anwendbarkeit auf hier in Rede stehende Lärmimmissionen ergeben soll, die von Wohnnutzungen ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der Klägerin auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie hat im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.