Beschluss
11 A 1142/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1105.11A1142.17.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. A. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. Hiervon ausgehend legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids im Ergebnis zu Recht verneint. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht nachgewiesen, dass er von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt. Der Senat ist nicht daran gehindert, die Ablehnung des Berufungszulassungsantrag auf die fehlende Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen zu stützen, da er den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Verfügung vom 16. Januar 2019 auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. I. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. 1. An einer derartigen Änderung der Rechtslage mit Blick auf den für die bestandskräftige Ablehnung ausschlaggebenden Ablehnungsgrund fehlt es hier. Der Ablehnungsbescheid vom 4. April 1995 stützt das Nichtvorliegen der deutschen Volkszugehörigkeit entgegen der Ansicht des Klägers auch auf die fehlende Abstammung des Klägers von einem deutschen Volkszugehörigen. Dort wird u. a. ausgeführt: „In Ihrem Aufnahmeantrag gaben Sie an, daß Ihr Vater ‚offiziell‘ russischer Volkszugehöriger ist und Ihre Mutter ebenfalls zur russischen Nationalität gehört.“ Diese Erläuterungen beziehen sich vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfprogramms des Bundesverwaltungsamts augenscheinlich auf die Abstammung des Klägers. Die weiteren Erwägungen im damaligen Bescheid zur russischen Volkszugehörigkeit des Klägers stehen selbstständig daneben. Zum erstgenannten, bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrund hat der Kläger einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. In Bezug auf diesen Ablehnungsgrund kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) keine Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers darstellen. Die mit diesem Gesetz erfolgten Erleichterungen der Anforderungen an das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und an die deutschen Sprachkenntnisse stehen mit dem selbstständig tragenden auf die fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützten Ablehnungsgrund in keinem Zusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 ‑ 1 C 24.17 ‑, juris, Rn. 16. Im Hinblick auf die Eltern des Klägers und dessen Großeltern hat sich die Rechtslage durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz ebenfalls nicht geändert, weil diese Personen allesamt vor 1924 geboren sind und sich deren deutsche Volkszugehörigkeit damit nach § 6 Abs. 1 BVFG richtet; diese Vorschrift ist unverändert geblieben 2. Die Änderung der Sachlage bzw. solcher Umstände, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Weder aus dem Vortrag des Klägers, er selbst sei deutscher Volkszugehöriger, seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige und sein Vater stamme „beiderseits“ von deutschen Eltern ab, noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen lassen sich Tatsachen oder Umstände entnehmen, die eine Änderung der Sachlage hinsichtlich des auch ausschlagenden Ablehnungsgrund der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen belegen können. II. Selbst unterstellt, es lägen Wiederaufnahmegründe vor - so wie es offenbar das Bundesverwaltungsamt angenommen hat -, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG nicht. Denn er stammt nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen ab; eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen hat der Kläger selbst nicht behauptet. 1. Der Kläger kann das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht von seinem Vater ableiten. Es ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten weiteren Unterlagen nicht feststellbar, dass der im Jahr 1913 geborene Vater deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 1 BVFG war. Danach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Der Vater des Klägers hat kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 1 BVFG abgegeben. Deutscher Volkszugehöriger in diesem Sinne kann grundsätzlich nur sein, wer bis kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein zu diesem Zeitpunkt fortwirkendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit bestimmt sich dabei grundsätzlich allein nach den Verhältnissen kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen; hier der 21. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66, S. 56 (57) = juris, Rn. 14. Der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist ein auf diesen Zeitpunkt bezogener Rechtsbegriff. Durch eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann daher die deutsche Volkszugehörigkeit nicht begründet werden. Umgekehrt ist eine nachträgliche Abwendung vom deutschen Volkstum für die Eigenschaft als Volksdeutscher ohne Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66, S. 56 (57) = juris, Rn. 14. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 Abs. 1 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1989 ‑ 9 C 18.89 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 = juris, und vom 29. Juni 1993 ‑ 9 C 40.92 ‑, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71 = juris; zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (368 f.) = juris, Rn. 21 f. Der Kläger hat im Rahmen der Antragstellung am 23. Dezember 1993 selbst angegeben, sein Vater sei „offiziell“ russischer Volkszugehöriger. Die am 27. April 2005 ausgestellte Geburtsurkunde des Klägers, die für seinen Vater die deutsche Nationalität ausweist, ist in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie nichts darüber aussagt, ob der Vater des Klägers kurz vor dem 21. Juni 1941 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat. Die am 18. Juni 2004 ergangene Gerichtsentscheidung samt Berichtigung vom 12. November 2004 kann ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum bereits deshalb nicht belegen, da in der Entscheidung eines russischen Gerichts nicht geprüft worden sein kann, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 BVFG vorliegen. Abgesehen davon fehlt es an detaillierten Angaben dazu, wann sich der Vater des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt haben soll. Der am 10. November 2005 erstellte Auszug aus dem Einwohnermelderegister gibt lediglich wieder, dass der Kläger mit deutscher Nationalität geführt wird. Ein Bezug zu seinem Vater ist - auch hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts - nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt der am 6. November 2014 ausgestellten Heiratsurkunde ist (lediglich) der Kläger deutscher Nationalität. Weitere entscheidungserhebliche Informationen lassen sich der Urkunde nicht entnehmen. Die am 2. Dezember 2016 erstellte Archivbescheinigung der staatlichen Budgetanstalt des Gebietes X. verhält sich lediglich zur Nationalität der Großeltern des Klägers. Mit Blick darauf mag zwar angenommen werden, der Vater des Klägers habe nach russischen Recht zur deutschen Nationalität gehört, weil er von Eltern deutscher Nationalität abstammte. Allerdings ergibt sich auch aus dieser Bescheinigung nichts zu der Frage, ob sich der Vater im maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hat. 2. Der Kläger kann das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht von seiner Mutter ableiten. Er hat im Rahmen der Antragstellung am 23. Dezember 1993 ausdrücklich angegeben, seine Mutter sei russische Volkszugehörige. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich nichts Gegenteiliges. 3. Der Kläger kann das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht von seinem Großvater väterlicherseits ableiten. Dieser ist ausweislich der Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 23. November 1993 bereits im Jahr 1919 verstorben und konnte daher zum maßgeblichen Zeitpunkt - 21. Juni 1941 - kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgeben. Die während des Sprachtests am 17. Juni 2014 aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Großvater sei erst im Jahr 1944 verstorben, ist angesichts der Angaben im ursprünglichen Aufnahmebescheid nicht nachvollziehbar. 4. Der Kläger kann das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht von seiner Großmutter väterlicherseits ableiten. Die am 18. Juni 2004 ergangene Gerichtsentscheidung samt Berichtigung vom 12. November 2004 kann ein Bekenntnis der Großmutter väterlicherseits des Klägers zum deutschen Volkstum nicht belegen, da in der Entscheidung des russischen Gerichts nicht geprüft worden sein kann, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 BVFG vorliegen. Abgesehen davon widersprechen die Ausführungen in der Entscheidung den eigenen Angaben des Klägers, der im Rahmen des Antrags im Jahr 1993 ausdrücklich angegeben hat, seine Großmutter väterlicherseits sei russische Volkszugehörige. Die am 2. Dezember 2016 erstellte Archivbescheinigung der staatlichen Budgetanstalt des Gebietes X. besitzt mit Blick auf die Großmutter des Klägers bereits deshalb keine Aussagekraft, da der Kläger im Rahmen des Antragsverfahrens angegeben hat, seine Großmutter heiße Q. H. geb. L. , die Ehefrau des Großvaters väterlicherseits des Klägers nach dem Inhalt der vorbenannten Archivbescheinigung indes N. J. geheißen haben soll. 5. Der Kläger kann das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nicht von seinen Großeltern mütterlicherseits ableiten. Diese sind unstreitig russische Volkszugehörige gewesen. B. Die von dem Kläger erhobene Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO), greift ebenfalls nicht durch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen die Begründungspflicht des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht nicht geltend, der erstinstanzlichen Entscheidung fehle generell eine Begründung, sondern meint in der Sache nur, dass die Begründung unzureichend sei bzw. sich nicht genug mit einzelnen Aspekten seines Vorbringens auseinandergesetzt habe. Der „grobe Formmangel" einer fehlenden Begründung liegt aber nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. „Nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil allerdings nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, besteht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = juris, Rn. 5. Danach ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht hat das aus seiner Sicht Notwendige zur Begründung ausgeführt. Das Urteil lässt erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).