Beschluss
4 B 1184/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.4B1184.19.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2019 wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2019 wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das vom Antragsteller am 28.8.2019 eingelegte Rechtsmittel gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2019 versteht der Senat als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, der geltend macht, er verfüge nicht über die zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nötigen finanziellen Mittel. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Der Antragsteller ist auf diese beabsichtigte Auslegung seines Begehrens mit der Eingangsbestätigung vom 4.9.2019 hingewiesen worden und hat dagegen keine Einwendungen erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig sei, weil es für den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. der erforderlichen Antragsbefugnis fehle, wird durch das angekündigte Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass er sich nicht gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 9.10.2018 – 617 Cs-17 Js 244/18-270/18 – (Beiakte 2, S. 31) wende, aber es ihm darum gehe, einen Satz zu korrigieren, den der Richter im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung gesagt habe und der sich auch in den schriftlichen Urteilsgründen finde. Es sei nicht zutreffend, dass er bei der Hauptverhandlung diverse Mobiltelefone und Aufnahmegeräte mit sich geführt habe und den Grund hierfür nicht habe erklären können. Er habe lediglich drei Mobiltelefone bei sich gehabt. Da er eine sogenannte TwinCard besitze, nutze er ein Handy zum Telefonieren und eines für das Internet. Das dritte Handy habe eine andere SIM-Karte, mit der er unter anderem kostengünstig ins Ausland telefonieren könne. Die fehlerhafte Behauptung des Richters solle korrigiert werden und nicht mehr zur Kenntnis genommen werden können. Für einen Eilantrag, mit dem der Antragsgegner verpflichtet werden soll, eine bestimmte Formulierung in einer Urteilsbegründung „aus der Welt zu schaffen“, ist die erforderliche Antragsbefugnis bereits deshalb nicht gegeben, weil ein dahingehender Anordnungsanspruch offensichtlich nicht besteht. Der Richter hat mit dem vom Antragsteller beanstandeten Satz dokumentiert, welche Überlegungen ausschlaggebend für die Strafzumessung waren. Diese Begründung ist Bestandteil der spruchrichterlichen Tätigkeit des Amtsgerichts im Strafverfahren und kann daher nicht isoliert mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch angegriffen werden. Ein solcher „Rechtsschutz gegen den Richter“ ist auf dem jeweiligen Rechtsweg nach Maßgabe der einschlägigen Prozessordnung zu suchen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.1.2019 – 4 E 1149/18 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; siehe dazu auch BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.2017 – 1 BvR 563/12 –, NJW 2017, 1939 = juris, Rn. 15, und vom 30.4.1997 ‒ 2 BvR 817/90 u. a. ‒, BVerfGE 96, 27 = juris, Rn. 48. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).