Beschluss
1 B 95/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1030.1B95.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin zu entsprechen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die beiden für eine Besetzung vorgesehenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 der Beförderungsliste U. mit anderen Beamtinnen oder anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an die Antragstellerin abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin wegen des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens von dem streitbefangenen Beförderungsverfahren auszuschließen, verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch nicht, sondern stehe in Einklang mit der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Antragsgegnerin habe vorliegend gemessen hieran das ihr zustehende Ermessen über einen Ausschluss der Antragstellerin beanstandungsfrei ausgeübt und diese Erwägungen schriftlich dokumentiert. Die in dem Vermerk des als Dienstvorgesetzten zuständigen Leiters der Abteilung D. vom 16. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen ließen die für die Ausübung des Ermessens wesentlichen Gesichtspunkte erkennen. Sie bezögen sich auf Umfang, Schwere und Einzelheiten des gegen die Antragstellerin erhobenen disziplinarischen Vorwurfs, das Fehlen von Anhaltspunkten für die Unbegründetheit der erhobenen Vorwürfe bzw. Unzulässigkeit des gegen die Antragstellerin geführten Verfahrens sowie dessen beträchtliche Dauer. Die Ausführungen in dem Vermerk seien frei von sachwidrigen, unerheblichen oder dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Erwägungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Ergebnis der Abwägung dieser in die Ermessensbetätigung eingestellten widerstreitenden Belange schlechthin unvertretbar sei. Die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung werde weder dadurch in Frage gestellt, dass die Leistungsentwicklung der Antragstellerin außer Acht gelassen worden wäre noch dadurch, dass sie zuletzt zweimal die Spitzennote erreicht habe. Dienstliche Leistungen beträfen eine andere rechtliche Ebene als Eignungszweifel, die an persönliche Merkmale wie etwa den Charakter oder die Loyalität eines Beamten anknüpften. Für eine Kompensation bisher nicht ausgeräumter Eignungszweifel durch herausragende dienstliche Leistungen sei im Allgemeinen kein Raum. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Dauer des gegen die Antragstellerin geführten Disziplinarverfahrens, das sich auf den Vorwurf eines noch weiter zurückliegenden dienstlichen Fehlverhaltens in den Jahren 2004 bis 2008 beziehe, sowie der Tatsache, dass weitere Eignungszweifel begründende Umstände während des Laufs des Disziplinarverfahrens nicht aufgetreten seien. Diese Gesichtspunkte schränkten – was für einen Erfolg des Eilantrags erforderlich sei – das Ermessen der Antragsgegnerin jedenfalls nicht derart ein, dass nur eine Berücksichtigung der Antragstellerin im Auswahlverfahren ermessensgerecht sei (Ermessensreduzierung auf Null). Die durch den Verdacht des Dienstvergehens hervorgerufenen Eignungszweifel seien hierdurch nicht zwingend als behoben anzusehen. Entsprechend könne auch dahinstehen, ob es in dem gegen die Antragstellerin gerichteten Disziplinarverfahren zu mit dem Beschleunigungsgebot des § 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nicht in Einklang stehenden Verzögerungen gekommen sei und wessen Verantwortungssphäre diese Verzögerungen zuzurechnen seien. Die pflichtwidrige Verzögerung eines Disziplinarverfahrens lasse die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen gegen den Beamten resultierenden Zweifel an seiner Beförderungseignung nicht entfallen und gebiete daher nicht, den Beförderungsbewerber bei der Auswahl zu berücksichtigen. Das Beschwerdevorbringen vermag diese Gründe nicht zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 1 B 1483/17 –, juris, Rn. 6 ff.; 8. März 2017 – 1 B 1354/16 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 24. März 2016 – 1 B 1110/15 –, juris, Rn. 13 ff. (letztere ergangen in Verfahren der Antragstellerin), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, ist ein gegen einen Beförderungsbewerber geführtes und noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren regelmäßig geeignet, Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Beförderungseignung dieses Bewerbers zu begründen und auch seinen Ausschluss aus einem Beförderungsverfahren zu rechtfertigen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt zunächst für den Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2016– 1 B 1110/15 –, juris, Rn. 15 f., vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, juris, Rn. 10, vom 3. Juni 2005 – 6 B 585/05 –, juris, Rn. 9 bis 11, und vom 21. Februar 2005 – 6 B 1946/04 –, juris, Rn. 36 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015– 1 B 1168/15 –, juris, Rn. 4. Gleiches ist anzunehmen, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016– 1 B 1110/15 –, juris, Rn. 15 und 17 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007– 5 ME 351/07 –, juris, Rn. 11. Diese – nicht abschließend zu verstehenden Ausnahmen – zeigen bestimmte Ermessensgrenzen auf, die der Dienstherr beachten muss, damit sich seine Entscheidung, einen Bewerber aus Anlass eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens nicht in das Beförderungsauswahlverfahren einzubeziehen, nicht als fehlerhaft darstellt. Der Dienstherr muss indes auch außerhalb dieser Fallgruppen nicht zwingend von der ihm für den Regelfall eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen mit einem laufenden Disziplinarverfahren belasteten Beamten von einem Beförderungsauswahlverfahren auszunehmen. Es steht vielmehr in seinem Ermessen, ob er sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls für oder gegen einen Ausschluss entscheidet. Dabei steht ihm ein weiter Spielraum zu, welches Gewicht er den jeweiligen Umständen beimisst. Vor diesem Hintergrund hat allein er – und nicht das Gericht – in einem ersten Schritt darüber zu entscheiden, ob der betreffende Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen wird. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass der Ausschluss der Antragstellerin ermessensfehlerhaft gewesen und deswegen der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt worden wäre. I. Dies gilt zunächst für den Vortrag, die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen nicht ausgeübt. Sie habe ihren Auswahlvermerk aus dem zurückliegenden Jahr lediglich umdatiert und mit einer aktuellen Unterschrift versehen. Dies trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat auch für die streitgegenständliche Beförderungsrunde ihr Ermessen ausgeübt. Die Antragsgegnerin hat durch den Vermerk vom 16. Oktober 2017 sowie die an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung vom 30. November 2017 hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass sie erkannt hat, dass ihr bei der Entscheidung, die Antragstellerin vom Beförderungsverfahren auszuschließen, ein Ermessen zusteht und sie von diesem Gebrauch macht. Ob der Vermerk vom 16. Oktober 2017 dem Vermerk der vorherigen Beförderungsrunde sprachlich gleicht oder diesem entspricht, ist insoweit unerheblich. II. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe ihre Ausschlussentscheidung ermessensfehlerhaft getroffen. Das gilt sowohl in Bezug auf die Annahme eines hinreichenden Verdachts eines erheblichen Dienstvergehens (dazu 1.) als auch hinsichtlich der Verfahrensdauer (dazu 2.) und der Beurteilung der Antragstellerin mit der Bestnote (dazu 3.). 1. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die 1. Bundesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf habe mit Urteil vom 14. Februar 2018 die Disziplinarklage gegen sie abgewiesen. Dabei habe die Kammer wesentlich auf ein Urteil des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG – Bezug genommen, das ein Parallelverfahren betreffe. Zwar habe die Antragsgegnerin das Urteil der Disziplinarkammer nicht berücksichtigen können, weil zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Auswahlentscheidung bereits getroffen gewesen sei. Ihr sei jedoch zur Last zu legen, sich nicht mit der bereits zuvor ergangenen Rechtsprechung, insbesondere dem von der Disziplinarkammer zitierten Urteil des OVG NRW, befasst zu haben. Es sei aufgrund der Entscheidung des OVG NRW ersichtlich gewesen, dass "rechtlich von einem Dienstvergehen der Antragstellerin nicht gesprochen werden" könne. Angesichts dessen sei ein Ausschluss aus dem Beförderungsverfahren allein aufgrund der bloßen Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht gerechtfertigt gewesen. Diese von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen. Eine ordnungsgemäße Betätigung des Ermessens verlangt, dass die Behörde alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Entscheidung einbezieht und hierbei von zutreffenden Tatsachen ausgeht. Im Rahmen einer (Beförderungs-) Auswahlentscheidung ist es zwar regelmäßig nicht geboten, die gegen einen Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Prognose vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber um einen Dienstposten auszuschließen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, Rn. 8, juris, und vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 4 bis 6; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2017– 2 B 11299/17 –, juris, Rn. 8. Die Behörde muss sich aber in tatsächlicher Hinsicht Klarheit darüber verschaffen, welcher Vorwurf Gegenstand des Disziplinarverfahrens und wie der Stand dieses Verfahrens ist. Nur auf einer solchen Grundlage kann sie beurteilen, ob ein atypischer Fall im o. g. Sinne vorliegt, ob also bei prognostischer Einschätzung der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist, das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde oder ein Abschluss des Disziplinarverfahrens ohne Disziplinarmaßnahme unmittelbar bevorsteht und abweichend vom Regelfall ausnahmsweise doch eine Einbeziehung des Bewerbers in das Auswahlverfahren geboten ist bzw. diese nach Abwägung der Umstände erfolgen soll. Eine missbräuchliche, auf Vereitelung eines Beförderungsanspruchs abzielende Führung des Disziplinarverfahrens hat die Antragstellerin nicht (substantiiert) behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verdacht gegen die Antragstellerin offensichtlich unbegründet ist bzw. die Antragsgegnerin mit ihrer Einschätzung, es bestehe der Verdacht eines erheblichen Dienstvergehens, offenkundig falsch liegt, waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – dazu, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten (Behörden-) Entscheidung maßgeblich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. – nicht ersichtlich. Insofern hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 8. März 2017 – 1 B 1354/16 –, der zwischen den Beteiligten zu dem Beförderungsgeschehen im Jahr 2016 ergangen ist, ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass eine der genannten Ausnahmefallgruppen (missbräuchliche Einleitung des Disziplinarverfahrens, offensichtlich unbegründeter Verdacht eines Dienstvergehens und Erkennbarkeit der baldigen Einstellung bzw. Beendigung des Disziplinarverfahrens ohne Disziplinarmaßnahme) vorliege. Unterliegt aber, wie hier, die Einleitung des Disziplinarverfahrens keinen Bedenken, weil der erhobene Vorwurf eines Dienstvergehens seinerzeit nicht offensichtlich unbegründet war, so ist eine gleichsam fortschreitende, vom Verfahrensstand des Disziplinarverfahrens abhängige Neubewertung der Frage der Beförderungseignung des betroffenen Beamten im Hinblick auf das Beförderungsgeschehen (grundsätzlich) nicht veranlasst. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2017 – 2 B 11299/17 –, juris, Rn. 8. Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn im Zeitpunkt einer weiteren Auswahlentscheidung offensichtlich ist, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf eine Fehlbewertung zurückzuführen war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dafür spricht hier nämlich nichts. Im Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung war der Vorwurf eines Dienstvergehens auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Disziplinarsenats des OVG NRW als offensichtlich unbegründet einzuschätzen. Eine der Einordnung eines Verhaltens als Dienstvergehen entgegenstehende Rechtsprechung führt allein nicht zur offensichtlichen – d. h. für den Dienstherrn auf der Hand liegenden – Unbegründetheit des Disziplinarvorwurfs, wenn – wie hier – mehrere Kollegialgerichte dies verneint haben und sich seitdem die Sachlage nicht erkennbar geändert hat. Die Antragstellerin legt im Übrigen auch nicht ausreichend dar, dass der Disziplinarvorwurf offensichtlich nicht begründet war. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich insoweit darauf, bestimmte Passagen aus den Gründen der Entscheidung der 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2018 wiederzugeben und zu behaupten, schon aufgrund der von der Disziplinarkammer zitierten Entscheidung des OVG NRW vom 18. November 2015 sei ersichtlich gewesen, dass "rein rechtlich von einem Dienstvergehen der Antragstellerin nicht mehr gesprochen werden" könne. Damit wird nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Disziplinarvorwurf offensichtlich unbegründet ist. Das gilt auch deswegen, weil sich die den beiden genannten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte nicht unwesentlich voneinander unterscheiden. So hat die Disziplinarkammer ihre Bewertung, die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten gegenüber der Familienkasse ihre außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 54 Abs. 3 BBG a. F. (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n. F.) nicht verletzt, darauf gestützt, die Mitteilungspflicht habe nicht sie, sondern ihren Ehemann getroffen. In dem Urteil des Disziplinarsenats des OVG NRW, der die Wohlverhaltenspflicht im Ergebnis als verletzt ansah, ging es demgegenüber um die Bewertung des (Fehl-) Verhaltens nur einer Person; ein Ehegatte spielte dort keine Rolle. 2. Die Antragstellerin macht weiter geltend, der Dienstherr sei bei einer so langen Dauer des Disziplinarverfahrens (wie in ihrem Fall) verpflichtet zu prüfen, ob der wiederholte Ausschluss aus der Beförderungsrunde immer noch gerechtfertigt sei. Der bloße Verweis auf die bestehende Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens genüge nicht. Diese Rüge geht ins Leere. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihres Vermerks vom 16. Oktober 2017 geprüft, ob die Dauer des Disziplinarverfahrens es rechtfertigt, die Antragstellerin in das Beförderungsverfahren einzubeziehen. In dem Vermerk ist dazu ausgeführt: „Lange Dauer des Disziplinarverfahrens Vorliegend gebot auch dieser Umstand kein Absehen vom Ausschluss weil: - Die lange Verfahrensdauer nicht einseitig vom Dienstherrn zu verschulden war und teilweise die Dauer sogar der Interessensphäre des Beamten zuzurechnen war (Anwaltswechsel, Fristverlängerungen) und dem Beamten nicht ungebührliche Nachteile z. B. durch Ausschluss aus einer großen Zahl von Beförderungsdurchgängen entstanden sind.“ Dass diese Erwägungen der Antragsgegnerin ermessenfehlerhaft (geworden) sind, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Vortrag eine mit dem Beschleunigungsgebot des § 4 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nicht in Einklang stehende Verzögerung des Disziplinarverfahrens rügen will, greift dies nicht durch. Das Vorbringen genügt insoweit schon nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Darlegungsanforderungen. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen – der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend – die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2018– 1 B 1095/17 –, juris, Rn. 4 und vom 12. März 2010 – 1 B 1684/09 –, juris, Rn. 1 m. w. N., Dem wird das Vorbringen der Antragstellerin nicht gerecht. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit der – mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang stehenden – Einschätzung des Verwaltungsgerichts, weder die Verfahrensdauer noch ein etwaiger Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot führten zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“, weil diese Gesichtspunkte die Eignungszweifel nicht entfallen ließen und es daher nicht geboten sei, den Beförderungsbewerber bei der Auswahl um ein Beförderungsamt zu berücksichtigen. 3. Auch der Vortrag, der Ausschluss einer Beamtin oder eines Beamten, die bzw. der sich durch eine Prädikatsnote für eine Beförderung quasi qualifiziert habe, aus einem Beförderungsverfahren bedürfe stets einer Schlüssigkeitsprüfung und die bloße Einleitung eines Disziplinarverfahrens könne ersichtlich nicht bereits zum Ausschluss führen, genügt nicht dem sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Darlegungserfordernis. Die Antragstellerin verhält sich nicht substantiiert zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Leistungsentwicklung der Antragstellerin und die zuletzt zweimal erreichte Spitzennote außer Acht gelassen habe, weil dienstliche Leistungen eine andere rechtliche Ebene als Eignungszweifel beträfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu halten, weil diese auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 14. Januar 2019) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung, vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2019– 1 E 359/19 –, juris – auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 8 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2019 auf 38.905,41 Euro (Januar, Februar und März 2019 jeweils 3168,46 Euro; für die übrigen Monate jeweils 3.266,67 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf die im Tenor festgesetzte Wertstufe bis 10.000 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.