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Beschluss

4 A 2565/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1024.4A2565.19.00
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Tenor

Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen sowie über die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme und über die Kostenfolge zu entscheiden. Die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten verliert gemäß § 127 Abs. 5 VwGO ihre Wirkung. Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs. 2 VwGO. Die Pflicht der Klägerin zur Kostentragung umfasst auch die Kosten der unselbständigen Anschlussberufung. Diese ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozessgegner eingelegten Rechtsmittels. Vgl. BGH, Beschluss vom 26.1.2005 – XII ZB 163/04 –, NJW-RR 2005, 727 = juris Rn. 5 ff. Die Klägerin hat durch die Rücknahme ihrer Berufung zugleich die Unwirksamkeit der unselbständigen Anschlussberufung herbeigeführt. Die Beklagte hat ihrerseits zur Erledigung des Verfahrens nicht beigetragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.201 – 6 CN 2.10 –, juris, Rn. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat zieht für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klagen in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)] den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000 EUR als Grundlage der Wertfestsetzung heran. Vgl. zum Streitwert für ein solches Begehren OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 B 307/17 –, NWVBl. 2017, 431 = juris, Rn. 96. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht auf 40.000,00 EUR festgesetzt. Er setzt sich zusammen aus 15.000 EUR pro Spielhalle und aus jeweils 5.000 EUR für die angefochtenen Verwaltungsgebühren. Die von der Klägerin begehrte Erteilung einer unbefristeten bzw. auf mindestens 15 Jahre befristeten Erlaubnis wirkt sich nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus. Da im Berufungsverfahren nicht mehr die Erteilung, sondern nur noch die Bescheidung der Anträge der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis streitig war, bemisst der Senat in Orientierung an dem Vorschlag unter Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs den Streitwert pro Spielhalle nicht mehr mit 15.000 EUR, sondern mit 7.500 EUR. Hinzu kommen die auch im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).