Beschluss
4 A 3310/19.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1022.4A3310.19A.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das erstinstanzlich befasste Verwaltungsgericht ohne detaillierte inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall behaupten kann, es sei in dem Vorbringen des Klägers schon im Ansatz kein asylerhebliches Vorbringen zu entnehmen, führt nicht zur Berufungszulassung. Der Kläger legt schon die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der auf den konkreten Einzelfall bezogenen Frage nicht dar. Darüber hinaus macht er mit seinen Einwendungen gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Gewand einer Grundsatzrüge geltend, die jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen. Die Berufung ist auch nicht wegen eines vom Kläger sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO zuzulassen. Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. Aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine faire, loyale und verständnisvolle Anhörung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.5.1996 ‒ 2 BvR 1516/93 ‒, BVerfGE 94, 166 = juris, nicht erfüllt, ergibt sich ebenfalls kein über die unbeachtliche Beanstandung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinausgehender im Asylverfahren relevanter Verfahrensmangel in Gestalt eines Gehörsverstoßes. Der Vorwurf, der Richter hätte mit dem Kläger in einen offenen Kommunikationsprozess eintreten müssen, lässt keine Verletzung rechtlichen Gehörs erkennen. Hinsichtlich des als zu pauschal und unsubstantiiert gewerteten Vortrags zu einer Entführung in der Türkei hatte der Kläger Gelegenheit zur Schilderung in der mündlichen Verhandlung. Zu weiteren Nachfragen bestand zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung keine Veranlassung, weil der Kläger bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermochte, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen konnte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.2016 ‒ 5 P 4.16 ‒, juris, Rn. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.