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Urteil

20 A 521/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1011.20A521.17.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger ist ein gemeinnütziger Tierschutzverein mit Sitz in L.. Zur Verwirklichung seines Satzungszwecks nimmt er auf Mallorca Hunde in ein von ihm betriebenes Tierheim auf und vermittelt sie überwiegend an Personen in Deutschland. Die Hunde werden in dem Tierheim versorgt und tierärztlich betreut. Nach Deutschland gelangen sie auf dem Luftweg mit Hilfe sogenannter "Flugpaten". Gegen Zahlung einer einmaligen Schutzgebühr werden sie vom Kläger dem jeweiligen neuen Halter übergeben. Die Beklagte erteilte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 25. Juni 2014 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG die Erlaubnis, bis zu 150 Hunde jährlich zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder einzuführen. Unter Nr. 15 der Nebenbestimmungen ordnete die Beklagte an, für den Transport der Tiere mittels Flugpaten sei eine Zulassung und Registrierung der einzelnen Personen nach § 4 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) zu beantragen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 fasste die Beklagte die Nebenbestimmung dahingehend neu, dass sie den Kläger gemäß § 4 BmTierSSchV registriert habe und die Flugpaten über die mit dem Verbringen der Tiere im Zusammenhang stehenden Pflichten aufzuklären sowie namentlich im Rahmen der Buchführungspflicht nach § 5 BmTierSSchV zu erfassen seien. Am 29. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er werde beim Verbringen der Hunde nach Deutschland nicht gewerbsmäßig im Sinne von § 4 BmTierSSchV tätig. Eine Einstufung als gewerbsmäßiger Handel widerspreche dem Charakter seiner gemeinnützigen, ehrenamtlich im Interesse des Tierschutzes erbrachten Tätigkeiten sowie der Einfügung von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Die Vorschriften über den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren sollten einem systematischen Handel entgegenwirken, der entgegen dem Tierschutz zum Zweck der Gewinnerzielung um jeden Preis ausgeübt werde. Einschlägig seien die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Die nach Deutschland verbrachten Hunde seien Heimtiere im Sinne dieser Verordnung und der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 576/2013. Die Vermittlung der Hunde sei kein Verkauf und führe lediglich zu einem Wechsel des Besitzers, nicht aber zur Übertragung des Eigentums. Außerdem setze gewerbsmäßiges Verbringen die Absicht der Gewinnerzielung voraus. Eine solche Absicht habe er, der Kläger, nicht. Die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr sei ein Mittel zur Auswahl der für die Hunde aus Sicht des Tierschutzes geeigneten Personen. Sie diene der anteiligen Finanzierung des Transports und der zuvor erforderlichen Versorgung der Hunde auf Mallorca. Dazu gehörten die Kosten des Tierheimbetriebs einschließlich der Kosten der vielfach notwendigen medizinischen Behandlung der Hunde. Die Deckung der anfallenden Kosten hänge in erheblichem Umfang von Spenden ab. Die Schutzgebühr reiche nicht für eine grundsätzliche Kostendeckung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 - aus. Bezogen auf das Jahr 2013 beliefen sich die Einnahmen aus Schutzgebühren auf rund 42.900,00 Euro bei Kosten in Höhe von rund 55.000,00 Euro. In den Jahren 2014 und 2015 seien Schutzgebühren in Höhe von rund 47.500,00 Euro bzw. rund 45.200,00 Euro bei Kosten in Höhe von rund 81.000,00 Euro bzw. 91.000,00 Euro eingenommen worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die der Erlaubnis der Beklagten vom 25. Juni 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 31. Juli 2014 beigefügte Auflage Nr. 15 aufzuheben; 2. festzustellen, dass er nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung handelt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Verbringen der Hunde nach Deutschland sei unter dem Gesichtspunkt des Tierseuchenrechts kein privater Reiseverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, sondern Handel im Sinne der Richtlinie 92/65/EWG und der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. Entscheidend sei insoweit die Absicht des Klägers, einen Wechsel des jeweiligen Besitzers der Hunde vorzunehmen. Der Kläger führe die Transporte der Hunde gewerbsmäßig durch. Er handle unabhängig von seinen weiteren Beweggründen mit Gewinnerzielungsabsicht. Zudem bedürfe es einer derartigen Absicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Nebenbestimmung Nr. 15 zur Erlaubnis vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es bezogen auf den die Klage abweisenden Teil des Urteils ausgeführt: Der Kläger könne sich als juristische Person nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 576/2013 berufen. Er werde beim Transport der Hunde gewerbsmäßig im Sinne von § 4 BmTierSSchV tätig. Die von ihm erhobenen Schutzgebühren deckten mehr als 50 % seiner Ausgaben. Das sei eine grundsätzliche Kostendeckung bzw. weitgehende Refinanzierung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016. Gegen den die Klage abweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor: Die Einnahmen aus den Schutzgebühren führten nicht zu der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit erforderlichen grundsätzlichen Deckung seiner Kosten. Mit dem Begriff "grundsätzlich" werde eine Regel-Ausnahme-Situation bezeichnet. Erforderlich sei daher, dass die Kosten in der Regel durch die Schutzgebühren gedeckt würden. Das sei bei einem Anteil der Schutzgebühren an der Kostendeckung von bis zu ca. 60% jährlich in den Jahren 2013 bis 2015 nicht annähernd der Fall. In den Jahren 2016 und 2017 seien Schutzgebühren in Höhe von rund 71.100,00 Euro bzw. rund 64.000,00 Euro erzielt worden, denen Kosten in Höhe von rund 74.600,00 Euro bzw. 64.000,00 Euro entgegenstünden. Dabei seien zahlreiche Kosten noch nicht berücksichtigt worden. Auch angesichts der Schwankungen des Kostendeckungsgrades könne von einer grundsätzlichen Kostendeckung keine Rede sein. Zu einer weitgehenden Refinanzierung durch die Schutzgebühren komme es ebenfalls nicht. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass er nicht aufgrund § 4 Satz 1 BmTierSSchV verpflichtet ist, das Verbringen von Hunden von Mallorca nach Deutschland zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung der zuständigen Behörde anzuzeigen, und die Behörde ihn nicht gemäߠ § 4 Satz 3 BmTierSSchV im Register zu erfassen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend und vertiefend trägt sie vor: Der vom Kläger durch die Schutzgebühren erzielte Kostendeckungsgrad reiche für gewerbsmäßiges Handeln aus. Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 4 BmTierSSchV setze lediglich Entgeltlichkeit voraus. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die auf den Schutz vor dem Einschleppen von Krankheiten ausgerichtet sei. Das entsprechende Risiko steige erheblich mit der Anzahl der eingeführten Tiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Gegenstand der begehrten Feststellung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 6 A 9.14 -, BVerwGE 157, 8, und vom 28. Januar 2010 - 8 C 38.09 -, BVerwGE 136, 75. Das Begehren betrifft derartige rechtliche Beziehungen. Das hat der Kläger durch die Neufassung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt. Danach ist die Klage gerichtet auf die negative Feststellung der sich aus § 4 BmTierSSchV ergebenden Verpflichtungen. Der neugefasste Klageantrag beinhaltet gegenüber dem Feststellungsbegehren, das der Kläger erstinstanzlich mit dem Klageantrag zu 2. verfolgt hat, keine Änderung. Der Wortlaut dieses Klageantrags, der sich auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 4 BmTierSSchV als solche und damit auf eine der Voraussetzungen bezieht, von denen die Rechtsfolgen des § 4 BmTierSSchV abhängen, hat das ihm zugrunde liegende Klageziel nicht vollständig zum Ausdruck gebracht. Es ging dem Kläger mit diesem Klageantrag von Anfang an um die Klärung, dass auf die Tätigkeit, für die ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG die Erlaubnis vom 25. Juni 2014 in der Fassung vom 31. Juli 2014 erteilt worden ist, entgegen der Auffassung der Beklagten, auf der die Nebenbestimmung Nr. 15 zur Erlaubnis beruht, die in § 4 BmTierSSchV geregelten Verpflichtungen keine Anwendung finden. Das erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung ist wegen des Meinungsstreits der Beteiligten über die Gewerbsmäßigkeit der erlaubten Tätigkeit und über das von diesem Merkmal abhängende Eingreifen der Rechtsfolgen des § 4 BmTierSSchV gegeben. Dem steht die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 15 zur Erlaubnis durch das angefochtene und insoweit rechtskräftige Urteil nicht entgegen. Die Aufhebung der Nebenbestimmung ist gestützt auf einen Verstoß gegen § 36 VwVfG, so dass die ihr zugrunde liegenden Erwägungen den Meinungsstreit der Beteiligten hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 4 BmTierSSchV nicht klären. Die Beklagte, die als Kreisordnungsbehörde für den Vollzug dieser Vorschrift zuständig ist, hält denn auch im Berufungsverfahren an ihrer diesbezüglichen Auffassung fest. Sie hat zwar Maßnahmen zu deren Umsetzung gegenüber dem Kläger nach der Aufhebung der Nebenbestimmung noch nicht ergriffen oder konkret angekündigt. Die Nebenbestimmung und ihr Vorbringen lassen aber erkennen, dass sie von den ihr hierfür gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Befugnissen (§ 40 BmTierSSchV) je nach Ausgang des Verfahrens Gebrauch machen wird. Der Kläger ist angesichts der gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes nicht darauf zu verweisen, entsprechende Maßnahmen der Beklagten abzuwarten und dann mit Rechtsbehelfen vorzugehen. Das gilt umso mehr deshalb, weil Verstöße gegen § 4 BmTierSSchV mit Bußgeld bewehrt sind (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 BmTierSSchV). Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007 - 20 A 3908/06 -, juris. Die Schutzwürdigkeit des Interesses an der Feststellung entfällt auch nicht deswegen, weil § 4 BmTierSSchV der Umsetzung vor allem von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 S. 29) dient und die Richtlinie durch Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. L 95 S. 1) aufgehoben worden ist. Die Aufhebung ist gegenwärtig noch nicht wirksam. Sie entfaltet nach Art. 146 Abs. 1 der VO (EU) 2017/625 Wirkung erst ab dem 14. Dezember 2019. Ab dem gleichen Zeitpunkt gelten nach Art. 167 Abs. 1 Satz 2 der VO (EU) 2017/625 vorbehaltlich von Besonderheiten die Anforderungen dieser Verordnung. Eine europarechtliche Vorschrift, die gleichwohl schon gegenwärtig anders als die Richtlinie 90/425/EWG unmittelbar geltendes Recht bildet, welches nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 BmTierSSchV die Anwendung von § 4 BmTierSSchV hindert, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere gilt auch die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (ABl. L 84 S. 1) in den potentiell einschlägigen Vorschriften (Art. 4 Nrn. 24 und 27, Art. 84, Art. 93, Art. 124) derzeit noch nicht. Die Klage ist nicht begründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Die für die Feststellung notwendige Überzeugung, dass die dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG erlaubte Tätigkeit, Hunde von Mallorca zum Zweck der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung nach Deutschland zu verbringen, nicht nach § 4 BmTierSSchV anzuzeigen und behördlich zu registrieren ist, ist nicht zu erlangen. Im Gegenteil steht fest, dass die Tätigkeit von § 4 BmTierSSchV erfasst wird. Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts besteht nicht. Die Anwendbarkeit von § 4 BmTierSSchV auf die dem Kläger erlaubte Tätigkeit scheitert nicht an der durch Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 S. 1) festgelegten abschließenden Wirkung dieser Verordnung. Nach Art. 4 VO (EU) Nr. 576/2013 darf die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig. Nach den Begriffsbestimmungen in Art. 3 VO (EU) Nr. 576/2013 ist eine Verbringung zu anderen als Handelszwecken jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt (Art. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 576/2013). Heimtier ist unter weiteren Voraussetzungen ein Tier einer der erfassten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird (Art. 3 Buchstabe b VO (EU) Nr. 576/2013). Halter ist eine natürliche Person, die im Ausweis (Art 3 Buchstabe f VO (EU) Nr. 576/2013) als Halter genannt ist (Art. 3 Buchstabe c VO (EU) Nr. 576/2013). Ermächtigte Person ist eine vom Halter ermächtigte natürliche Person, die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen (Art. 3 Buchstabe d VO (EU) Nr. 576/2013). Danach unterfällt das Verbringen der Hunde durch den Kläger schon deshalb nicht Art. 4 VO (EU) Nr. 576/2013, weil der Kläger wegen seiner Eigenschaft als juristische Person nicht zum Personenkreis derjenigen gehört, die ein Tier als Heimtier als Halter oder ermächtigte Person mitführen können (Art. 3 Buchstaben b, c und d VO (EU) Nr. 576/2013). Ebenso wenig kann der Kläger eine natürliche Person ermächtigen, in seinem Auftrag die Verbringung eines Tieres als Heimtier durchzuführen (Art. 3 Buchstabe d VO (EU) Nr. 576/2013). Damit werden auch die Flugpaten, die der Kläger beim Transport der Hunde nach Deutschland einschaltet, nicht zu ermächtigten Personen, die Tiere als Heimtiere mitführen können. Darüber hinaus werden die Hunde nicht zu anderen als Handelszwecken nach Deutschland verbracht. Zweck der Verbringung der Hunde nach Deutschland ist es, sie an Dritte abzugeben, damit diese die Hunde halten. Abgegeben werden die Hunde im Wege der Vermittlung gegen Erhebung einer Schutzgebühr. Der Kläger macht insoweit geltend, die Abgabe der Hunde vollziehe sich nicht auf der Grundlage eines Verkaufs und gehe nicht mit einem Wechsel des Eigentums an ihnen einher. Das mag bei einer den Begrifflichkeiten des Bürgerlichen Gesetzbuches folgenden Betrachtung zutreffen. Ein solchermaßen am Wortlaut der deutschsprachigen Fassung von Art. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 576/2013 haftendes Verständnis vom Regelungsgehalt der Vorschrift wird aber deren Funktion nicht gerecht. Entscheidendes Kriterium ist in diesem Zusammenhang nach dem Sinn und Zweck von Art. 3 Buchstabe a VO (EU) Nr. 576/2013, ob die Hunde verbracht werden, damit sie gegen Entgelt an einen anderen übergeben werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, ABl. C 38 S. 5; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, BVerwGE 155, 381. Das liegt bezogen auf die gleichgerichtete Regelung des Art. 3 Buchstabe a der durch die VO (EU) Nr. 576/2013 ersetzten Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (ABl. L 146 S. 1) der Einfügung des Erlaubnistatbestandes des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG zugrunde. Vgl. BT-Drucks. 17/10572, S. 46 f. Damit kommt es bezogen auf die Bestimmung zu Handelszwecken ungeachtet der weiteren Vereinbarungen über die mit der Vermittlung der Hunde verbundenen Rechte und Pflichten einerseits des Klägers und andererseits der neuen Halter entscheidend darauf an, dass die Hunde nach Deutschland verbracht werden, damit sie gegen eine von den neuen Haltern erbrachte Gegenleistung in deren Besitz übergehen. Die Hunde werden den Personen, an die sie abgegeben werden, nur gegen Entrichtung der Schutzgebühr ausgehändigt. Die Schutzgebühr geht, nimmt man für ein "Entgelt" im Sinne der genannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts einen gewissen Mindestwert an, über einen solchen Betrag hinaus. Sie beläuft sich nach Angaben des Klägers, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auf Beträge von 375,00 Euro bzw. 425,00 Euro je Hund. Ein Betrag in dieser Größenordnung ist, zumal es sich bei den Hunden um solche handelt, die etwa wegen ihres Alters oder ihres Gesundheitszustands aus Sicht des Tierschutzes auf Mallorca gefährdet sind, wirtschaftlich erheblich. Ferner wechseln durch die Übergabe der Besitz an den Hunden und die Obhut über sie. Der Verbleib des Eigentums beim Kläger soll es ihm nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ermöglichen, auf die Hunde bei (drohenden) Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen an das ordnungsgemäße Halten und Betreuen zugreifen zu können. Ein solches Eingreifen setzt neben der Erlangung der Kenntnis von derartigen Verstößen voraus, dass die Hunde an sich den Dritten dauerhaft überantwortet und jedenfalls tatsächlich anvertraut werden. Der Kläger benennt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Personen, an die die Hunde gegen Zahlung der Schutzgebühr übergeben werden, dadurch dennoch keine Stellung in Bezug auf den betreffenden Hund erlangen, die bei einer am tierseuchenbezogenen Schutzzweck der VO (EU) Nr. 576/2013 orientierten Einschätzung derjenigen eines Käufers oder Eigentümers faktisch zumindest weitgehend ähnelt. Er hat keine Unterlagen, vor allem keine Muster von Vermittlungsverträgen und Aufzeichnungen über deren praktische Handhabung, vorgelegt, die eine anderslautende Annahme stützen könnten. Im Anschluss an das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016, in dem nach Einholung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Dezember 2015 das formale Unterbleiben der Übertragung des Eigentums für nicht maßgebend erachtet wird, ist er nicht auf sein früheres erstinstanzliches Vorbringen zu diesem Aspekt zurückgekommen. Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsfolgen der nach dem Vorstehenden anwendbaren Regelung des § 4 BmTierSSchV eintreten, sind bezogen auf die dem Kläger erlaubte Tätigkeit erfüllt. Der Kläger verbringt die Hunde innergemeinschaftlich von Mallorca nach Deutschland. Er handelt dabei gewerbsmäßig. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit nach den zum gewerberechtlichen Begriff des Gewerbes entwickelten allgemeinen Kriterien, lässt man hier nicht einschlägige Besonderheiten außer Acht, dann, wenn sie auf Dauer angelegt selbständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2013 - 8 C 8.12 -, NJW 2013, 2214, und vom 26. Januar 1993 - 1 C 25.91 -, NVwZ 1993, 775. Von diesen Merkmalen sind diejenigen der Dauerhaftigkeit und der Selbständigkeit hinsichtlich des Verbringens der Hunde nach Deutschland erfüllt. Der Kläger wird in Verfolgung seiner satzungsmäßigen Ziele seit Jahren immer wieder in der Weise tätig, dass er Hunde aus Mallorca nach Deutschland vermittelt und sie aus diesem Grund nach Deutschland transportiert, um sie dort gegen Entgelt an Dritte zu übergeben. Die planmäßige Ausrichtung der Tätigkeit auf unbestimmte Zeit kommt in der beträchtlichen Häufigkeit derartiger Verbringungen zum Ausdruck. Die vom Kläger überreichten Aufstellungen weisen für die Jahre 2016 und 2017 insgesamt 187 bzw. 174 "Flughunde" und eine Schutzgebühr je Hund von ganz überwiegend 375,00 Euro bzw. 425,00 Euro aus. Versteht man die in den Aufstellungen zusätzlich enthaltene Einordnung von jeweils annähernd 30 Hunden jährlich als "Inselvermittlung" dahin, dass die so gekennzeichneten Hunde nicht nach Deutschland vermittelt worden sind, verbleiben in beiden Jahren noch jeweils ca. 150 Hunde, die nach Deutschland verbracht worden sind. Ein derartiger Umfang der Verbringungen ist ohne gefestigte organisatorische Strukturen nicht denkbar und geht über den Rahmen gelegentlicher Betätigungen in dieser Richtung weit hinaus. Legt man die Höhe der für die Jahre 2016 und 2017 genannten Schutzgebühr je Hund sowie die vom Kläger für die Jahre 2013 bis 2015 angegebene Gesamtsumme der jährlich erhaltenen Schutzgebühren zwischen rund 42.900,00 Euro und rund 47.500,00 Euro zugrunde, sind auch in diesen Jahren jeweils ca. 100 Hunde von Mallorca nach Deutschland verbracht worden. Einer Gewinnerzielungsabsicht bedarf es für die gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV nicht. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Rücksicht darauf geklärt, dass die Vorschrift der Umsetzung insbesondere von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG dient und richtlinienkonform so ausgelegt werden kann sowie auszulegen ist, dass die Umsetzung tatsächlich bewirkt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, a. a. O. Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG setzt nach der dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorangegangenen Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C- 301/14 -, a. a. O. - keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Eine Umsetzung der Vorschrift unter Einbeziehung eines Tatbestandsmerkmals der Gewinnerzielungsabsicht liefe danach ihrem auf Harmonisierung der behördlichen Kontrollen und materiellen Anforderungen an Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten angelegten Regelungsgehalt und-ziel zuwider. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Vorabentscheidung im direkten Anschluss an die Verneinung des Erfordernisses der Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt, es genüge, dass die Verbringung dazu bestimmt sei, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten decke. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 -, a. a. O. Der Kläger versteht das dahin, dass die grundsätzliche Deckung der angefallenen Kosten durch die von den Dritten zu entrichtende Schutzgebühr eine zwingende Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit der Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV und diese Voraussetzung vorliegend nicht gegeben sei. Mit dieser Auffassung dringt er aber nicht durch. Die Annahme, dass es sich bei der grundsätzlichen Kostendeckung durch den für die Vermittlung bzw. den betreffenden Hund zu zahlenden Betrag oder durch die Summe der hierfür insgesamt gezahlten Beträge um eine Voraussetzung für die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit im Sinne von § 4 BmTierSSchV handelt, widerspricht Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG und dem Erfordernis seiner inhaltlich ordnungsgemäßen Umsetzung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der genannten Vorabentscheidung den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Kostendeckung der Vorlagefrage entnommen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, a. a. O. Er hat das Erfordernis einer bestimmten Höhe der von den Dritten für die Abgabe der Tiere zu erbringenden Gegenleistung oder eines bestimmten Verhältnisses zwischen der Höhe der Kosten der Verbringung und der Gegenleistung dagegen nicht aus Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG abgeleitet. Die Vorlagefrage betraf, was die Höhe des Entgelts für die Abgabe der Tiere angeht, einen Betrag ("Schutzgebühr"), der hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt oder über diese Aufwendungen hinausgeht, wobei der Gewinn dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer Tiere, für andere Tiere oder für andere Tierschutzprojekte zu finanzieren. Als maßgebend für die Beantwortung der Vorlagefrage und damit für das Verständnis von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG hat der Gerichtshof die Grundsätze des freien Warenverkehrs herangezogen, bei denen es für die Eigenschaft als Ware darauf ankommt, ob die betreffende Sache einen Geldwert hat und deshalb als solche Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann, sowie die mit der Richtlinie beabsichtigte Harmonisierung veterinärrechtlicher Kontrollen und das praktische Bedürfnis nach derartigen Kontrollen einbezogen. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - C-301/14 -, a. a. O. Das besagt nicht, dass der Geldwert von Waren oder ihre Kosten und die erbrachte Gegenleistung in einem bestimmten zahlenmäßigen Verhältnis zueinander stehen müssen, damit die Grundsätze des Warenverkehrs zum Tragen kommen. Art und Höhe der Gegenleistung gehören zu den Modalitäten des Warenverkehrs, die unter Berücksichtigung der gesamten Rahmenbedingungen festgelegt werden. Unterschreitet der Wert der Gegenleistung den Geldwert der Ware oder die durch sie verursachten Kosten, macht der Warenverkehr für denjenigen, der die Ware abgibt, wirtschaftlich auch dann Sinn, wenn der Unterschiedsbetrag entweder durch Überschüsse, die bei anderen Waren entstehen, oder durch unentgeltliche "Beihilfen" Dritter ausgeglichen wird. Als "Beihilfen" im gegebenen Zusammenhang der Vermittlung und Verbringung von Tieren durch gemeinnützige Tierschutzvereine im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben sind neben Mitgliedsbeiträgen typischerweise - und auch vorliegend - vor allem Spenden bedeutsam, die zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele zufließen. Wirtschaftlich betrachtet stellen die Spenden eine von dritter Seite geleistete geldwerte Unterstützung dar, durch die die Kosten auch der Vermittlung und Verbringung der Tiere pauschal zweckgerichtet gedeckt werden und vermieden wird, dass es im wirtschaftlichen Ergebnis aufgrund dieser Tätigkeit bei dem Tierschutzverein zu "Verlusten" kommt. Der Kostendeckungsgrad des für die Vermittlung eines verbrachten Tieres zu zahlenden Betrags wirkt sich nicht zuletzt darauf aus, ob und inwieweit Spenden für Tätigkeiten eingesetzt werden können, die nicht Teil der Verbringung sind. Ferner ist für die Anwendung von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausschlaggebend das Erreichen ihrer Ziele bei einer Tätigkeit in den Blick zu nehmen, die wegen der beträchtlichen Zahl der verbrachten Tiere und ihres Gesundheitszustandes tierseuchenrechtlich Anlass zu regelmäßigen veterinärrechtlichen Kontrollen gibt. In Übereinstimmung hiermit lautet die Antwort auf die Vorlagefrage, dass der Begriff des innergemeinschaftlichen Handels im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG "u. a." einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde in einen anderen Mitgliedsstaat verbringt, um sie Personen gegen Zahlung eines Betrags anzuvertrauen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt. Angesichts dessen hängt die ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG durch § 4 BmTierSSchV bezogen auf die Gewerbsmäßigkeit einer Verbringung allenfalls von der Erzielung eines Entgelts in einer für den Warenverkehr noch ausreichenden Höhe ab. Ein Handelsgeschäft, bei dem die Gegenleistung den Wert oder die Kosten der Ware unterschreitet, ist bei Mischkalkulationen unter Einbeziehung anderer zur Kostendeckung geeigneter und bestimmter Einnahmen durchaus nicht außergewöhnlich. Das gilt umso mehr dann, wenn es sich bei diesen Einnahmen um Mittel zur finanziellen Unterstützung der Geschäftstätigkeit insgesamt oder bestimmter Geschäftsbereiche handelt, wie es bei Subventionen der Fall ist. Bezogen auf die Verbringung von Tieren durch Tierschutzvereine und/oder deren Betätigung insgesamt wirken sich Spenden in der Art von Subventionen auf die Deckung der Kosten aus. Das lässt den Schluss zu, dass die Gewerbsmäßigkeit von Verbringungen im Fall der grundsätzlichen Kostendeckung durch die Zahlungen für das einzelne verbrachte Tier oder für die Gesamtheit der verbrachten Tiere gegeben ist, dass sie jedoch bei einem geringeren Kostendeckungsgrad dieser Zahlungen und zusätzlich zur Kostendeckung beitragenden Einnahmen aus anderen Quellen jedenfalls dann nicht zu verneinen ist, wenn diese Einnahmen (auch) der Durchführung der Verbringungen dienen. Hierfür spricht ferner, dass die Generalanwältin des Gerichtshofs der Europäischen Union in ihren Schlussanträgen im Verfahren C-301/14 - EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin vom 10. September 2015 - C-314/14 -, juris - zur Auslegung von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG auf potentielle Vollzugsprobleme hingewiesen hat, die mit einer Unterscheidung von Tätigkeiten anhand des Vorhandenseins oder des Fehlens einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sind. Derartige Probleme gehen in vergleichbarer Weise mit einer Abgrenzung unter Einbeziehung des Grades der Kostendeckung durch die im Zusammenhang mit den Verbringungen bzw. Vermittlungen erzielten Entgelte einher, zumal es bei einer größeren Anzahl verbrachter Hunde möglich und üblich ist, einen bei einem Hund wegen geringer Kosten durch die Schutzgebühr erzielten Überschuss zum Ausgleich einer bei anderen Hunden wegen höherer Kosten entstehenden Unterdeckung zu verwenden, wobei keine auf die einzelnen Hunde bezogene Einnahme-/Kostenrechnung erstellt wird. Die Vollzugsschwierigkeiten fallen umso mehr deshalb ins Gewicht, weil zum einen nach dem Vorstehenden der Anwendungsbereich der VO (EU) Nr. 576/2013 bereits wegen der Abgabe der Tiere gegen Entgelt nicht eröffnet ist, und sich zum anderen Anforderungen an die Höhe des Entgelts sowie die Deckung von Kosten auf die Anwendbarkeit der Anforderungen nach Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG auswirken, ohne dass Vorschriften erkennbar sind, die dazu geeignet wären, eine sich dadurch hinsichtlich "anderer" Verbringungen ergebende Lücke zu schließen. Eine derartige Lücke ist, was den mit den Anforderungen nach Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG bezweckten Schutz vor nicht zuletzt bereits mit der Anzahl der verbrachten Tiere steigenden Gefahren und Risiken angeht, problematisch. Das gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 4 BmTierSSchV. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 ist auch nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 4 BmTierSSchV dahingehend begrenzt ist, dass zur Erfüllung des Tatbestandes zwar keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, jedoch eine grundsätzliche Kostendeckung speziell durch die für die vermittelten Tiere erzielten Schutzgebühren. Hervorgehoben wird in dem Urteil dagegen, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit offen ist für ein Verständnis, bei dem den im jeweiligen Sachgebiet bei der Auslegung zu beachtenden Gesichtspunkten wesentliche Bedeutung zukommt. Zu diesen Gesichtspunkten zählt der europarechtliche Hintergrund von § 4 BmTierSSchV und die mit der Vorschrift bezweckte Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG. Die in § 4 BmTierSSchV geregelte behördliche Erfassung von Verbringungen ist eine zentrale Grundvoraussetzung für die Durchsetzung materieller Anforderungen an die Gesundheit zu verbringender Tiere. Der Zweck dieser Anforderungen wird nicht zuletzt durch die Zahl der Tiere bestimmt, wobei bei von Zielen des Tierschutzes getragenen Verbringungen häufig die unbekannte Herkunft der Tiere hinzukommt. Die in dem Urteil angegebene Höhe des für ein Tier als Schutzgebühr zu entrichtenden Betrags von in der Regel 270,00 Euro sagt über die Kosten der Verbringung des Tieres oder der Tiere insgesamt und das Ausmaß ihrer Deckung durch die Schutzgebühr oder die Summe der Schutzgebühren nichts Greifbares aus. In der Bereitschaft der Personen, an die der Kläger die Hunde abgibt, die Schutzgebühr zu entrichten, zeigt sich, dass die von ihm vermittelten Hunde einen für ihre Eigenschaft als Ware bedeutsamen Geldwert haben. Daran ändert nichts, dass die Schutzgebühr ausweislich der für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegten Aufstellungen regelmäßig 375,00 Euro bzw. 425,00 Euro beträgt, also in ihrer Höhe pauschalisiert und sehr wenig gestaffelt ist. Die individuellen (verkehrs-)wertbildenden Faktoren wie Alter, Gesundheit, Rasse und Geschlecht der Hunde schlagen sich danach ebenso wie die durch die Hunde in unterschiedlicher Höhe verursachten Kosten in der jeweiligen Schutzgebühr allenfalls in geringem Maß nieder. Das stellt aber den Geldwert der Hunde als solchen selbst dann nicht in Frage, wenn die Schutzgebühr auch mit der Absicht der allgemeinen Förderung der Tierschutzarbeit des Klägers gezahlt wird. Ebenso wenig steht der Einstufung der Vermittlung der Hunde als Warenverkehr im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG entgegen, dass die Erhebung der Schutzgebühr nach dem Selbstverständnis des Klägers ein Mittel ist, um im Einzelfall die Wertschätzung des Hundes und seine tierschutzgerechte Behandlung durch diejenigen prognostisch zu ermitteln und zu sichern, die Interesse an der Übernahme eines Hundes haben. Entscheidend ist nicht die Motivation zur Erhebung und Zahlung der Schutzgebühr, sondern der Umstand, dass es sich bei der Schutzgebühr um eine Gegenleistung für die Übergabe des jeweiligen Hundes handelt. Der Kläger übt die in Rede stehende Tätigkeit auch dann gewerbsmäßig im Sinne von § 4 BmTierSSchV aus, wenn man abweichend vom Vorstehenden annimmt, dass es hierfür einer grundsätzlichen Deckung der ihm entstandenen Kosten durch die für die einzelne Vermittlung gezahlte Schutzgebühr oder die für die Vermittlungen insgesamt erhobenen Schutzgebühren bedarf. Der Kläger erzielt seinen Angaben zufolge seit 2013 aus Schutzgebühren jährliche Einnahmen zwischen rund 42.900,00 Euro (2013) und rund 71.100,00 Euro (2016). Aus diesen Einnahmen finanziert er seine Gesamtkosten in beträchtlichem Umfang. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der Beitrag der Schutzgebühren zur Kostendeckung "grundsätzlich" ausreicht. Die Gesamtsumme der vom Kläger von 2013 bis 2015 erhobenen Schutzgebühren belief sich auf Beträge zwischen rund 50 % (2015) und ca. 78 % (2013) seiner Gesamtausgaben. In den Jahren 2016 und 2017 betrug der Anteil der Schutzgebühren an der Finanzierung der Gesamtausgaben nach dem Vorbringen des Klägers bei Außerachtlassung weiterer, der Höhe nach indessen nicht konkretisierter Kosten rund 95 % (2016) bzw. fast 100 % (2017). Eine "spitz" auf den jeweils verbrachten Hund bezogene Gegenüberstellung der durch ihn verursachten Kosten und der für ihn gezahlten Schutzgebühr hat der Kläger nicht vorgelegt. Das deutet darauf hin, dass der Kläger die ihm entstehenden Kosten im Wege einer "Mischkalkulation" zwischen für ihn mehr oder weniger kostenmäßig aufwendigen Hunden und den an ihn gezahlten Schutzgebühren aufbringt und er einen sich daraus insgesamt ergebenden Fehlbetrag aus seinen sonstigen Einnahmen, vor allem aus den ihm zur Verwirklichung seiner Vereinszwecke einschließlich der Verbringung von Hunden gewährten Spenden, deckt. Die vom Kläger aus dem Kostendeckungsgrad der Schutzgebühren und dessen Schwankungen gezogene Folgerung, die Kosten würden nicht mit der für einen grundsätzlich bestehenden Zustand notwendigen Häufigkeit und Regelmäßigkeit durch die Schutzgebühren gedeckt, bezieht sich danach auf seine Gesamtkosten. Maßgeblich im Rahmen von § 4 BmTierSSchV sind jedoch, da es auf die Gewerbsmäßigkeit der Verbringung ankommt, die Kosten der Verbringung der Hunde. Damit ist eine Gesamtbilanzierung der dem Kläger aufgrund seiner satzungsmäßigen Tätigkeiten entstehenden Ausgaben und Einnahmen unvereinbar. Zur Verbringung der Hunde gehören neben den Kosten des Transports nach Deutschland die mit dessen Durchführung notwendig verbundenen Aufwendungen für die Unterbringung, Pflege und Versorgung der Hunde sowie für die Beschaffung von erforderlichen Dokumenten und die Sicherstellung des vorgeschriebenen Impfstatus. Keine Kosten der Verbringung sind dagegen diejenigen, die zur Beschaffung der Hunde sowie zur Erhaltung bzw. Verbesserung ihres körperlichen Zustands unabhängig davon anfallen, ob und gegebenenfalls wann sie nach Deutschland verbracht werden. Nicht berücksichtigungsfähig in diesem Zusammenhang sind auch die Kosten der Unterbringung, Pflege und Versorgung von Hunden, die nicht nach Deutschland vermittelt werden. Diese Kosten sind nicht durch die Verbringung von Hunden zur Abgabe gegen Entgelt bedingt, sondern gehen auf andere Maßnahmen zum Tierschutz zurück. Ausgehend hiervon ergibt das Vorbringen des Klägers keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Schutzgebühren für die von ihm nach Deutschland vermittelten Hunde nicht regelmäßig annähernd ausreichen, die ihm durch die Verbringung dieser Hunde entstehenden Kosten auszugleichen. Der Grad der Kostendeckung durch die Schutzgebühren hängt nach den Aufstellungen des Klägers für die Jahre 2016 und 2017 stark von den für die Unterbringung der Hunde im Tierheim auf Mallorca hervorgerufenen Aufwendungen für Miete, tierärztliche Betreuung und Futter ab. Die eigentlichen Transportkosten unterschreiten dagegen in der Regel die für einen Hund gezahlte Schutzgebühr beträchtlich; sie erreichen lediglich bei einigen Hunden die Höhe etwa der Hälfte der üblichen Schutzgebühr. Auch unter Hinzurechnung individuell zugeordneter Aufwendungen für die tierärztliche Betreuung einzelner Hunde in Deutschland wird die jeweilige Schutzgebühr bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der in der Aufstellung genannten Hunde nicht durch dem einzelnen Hund exakt zugeordnete Kosten überschritten. Der Umstand, dass Hunde aus dem Tierheim auf Mallorca vermittelt werden, führt dazu, dass die durch das Tierheim und die Versorgung der Hunde während des Aufenthalts im Tierheim entstehenden Kosten anteilig auf Hunde zurückgehen, die nicht nach Deutschland verbracht werden und demzufolge nach dem Vorstehenden ausgeklammert werden müssen. Hierauf entfallen, versteht man die Angaben des Klägers zu "Inselvermittlungen" und "Flughunden" mangels näherer Erläuterungen dahin, dass die als Inselvermittlung gekennzeichneten Hunde nicht nach Deutschland verbracht worden sind, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils etwa 30 Hunde. Darüber, dass die Schutzgebühren für auf Mallorca vermittelte Hunde die ihrer Vermittlung zuzuordnenden Kosten übersteigen, die Einnahmen für diese Hunde also den nach Deutschland verbrachten Hunden wirtschaftlich zugutekommen, gibt das Vorbringen des Klägers keinen Aufschluss. Ferner werden die Kosten der Unterbringung in dem Tierheim, die auf die nach Deutschland verbrachten Hunde entfallen, beeinflusst durch die Unterschiede hinsichtlich der Dauer der Unterbringung und des Ausmaßes des Pflege-/ Betreuungsbedarfs. Eine für die Herbeiführung der Vermittlungsfähigkeit benötigte längere Dauer der Unterbringung, wie sie etwa bei in schlechtem körperlichem Zustand aufgenommenen Hunden angezeigt ist, und für den gleichen Zweck durchgeführte veterinärmedizinische Maßnahmen bei krank aufgenommenen Hunden sind der Verbringung vorgelagert. In gleicher Weise ist etwa die Durchführung der von Tierschutzvereinen im Allgemeinen befürworteten Kastration nicht Teil oder Voraussetzung der Verbringung. Hinsichtlich der Jahre vor 2016 hat der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, annähernd alle Hunde würden nach Deutschland vermittelt, nicht näher konkretisiert. Er hat für diesen Zeitraum lediglich Gewinnberechnungen vorgelegt, die über die Gesamtheit seiner jährlichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft geben. Die Berechnungen beinhalten aber insbesondere keine Angaben über die Zusammensetzung der Ausgaben, die Anzahl der im Tierheim auf Mallorca untergebrachten und die Anzahl der nach Deutschland verbrachten Hunde. Die näher aufgegliederten Aufstellungen des Klägers für die Jahre 2016 und 2017 belegen, wie ausgeführt, dass sogar seine Gesamtkosten - von nicht bezifferten Aufwendungen abgesehen - fast vollständig aus den Schutzgebühren aufgebracht werden konnten. Der Kostendeckungsgrad der Schutzgebühren lag im Jahre 2016 bei ca. 95 % und im Jahre 2017 bei fast 100 %. Der geringere Kostendeckungsgrad in den vorangegangenen Jahren bietet als solcher keine tragfähige Grundlage für die Annahme mangelnder Repräsentativität der Verhältnisse in den Jahren 2016 und 2017. Ansätze zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hinsichtlich des Umfangs der Kostendeckung durch die Schutzgebühr bestehen nicht. Bei den in Rede stehenden Tatsachen handelt es sich um Umstände in der Sphäre des Klägers, über die er aus eigener Kenntnis verlässlich und im Detail vortragen kann. Daran ändert nichts, dass die Ermittlung und Zusammenstellung der Tatsachen für den Kläger wegen seiner ehrenamtlichen Strukturen aufwändig ist. Der Kläger hatte auch ausreichend Anlass und Gelegenheit zu insoweit substantiiertem Sachvortrag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.