Beschluss
14 A 3402/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:1009.14A3402.19.00
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Leitsätze
Zur Bedeutung des Jahresabschlusses der steuerschuldenden GmbH für die Feststellung einer Haftungsquote im Rahmen der Haftung ihres Geschäftsführers wegen der Verletzung der ihm auferlegten Pflichten.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.453,07 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bedeutung des Jahresabschlusses der steuerschuldenden GmbH für die Feststellung einer Haftungsquote im Rahmen der Haftung ihres Geschäftsführers wegen der Verletzung der ihm auferlegten Pflichten. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.453,07 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) nicht vorliegt oder bereits nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen wird kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Unrecht meint der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte für den Kläger als gesetzlichen Vertreter der steuerschuldenden Gesellschaft (§§ 69, 34 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑) nur eine Haftungssumme in Höhe einer Haftungsquote von 33,392 %, nämlich 3.156,47 Euro, als gerechtfertigt anerkennen dürfen. Richtig ist, dass ‑ wie auch das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteils annimmt ‑ nur eine teilweise Haftung für den Haftungsschaden gerechtfertigt ist, wenn für die Begleichung der im Haftungszeitraum fälligen Forderungen nicht genügend Mittel zur Verfügung standen. Dann bestand für den Kläger nur eine Verpflichtung zu quotenmäßig anteiliger Erfüllung der Forderungen. Der Kläger begründet aber mit seinen Einwendungen keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Haftungszeitraum hinreichende Mittel zur vollständigen Zahlung zur Verfügung gestanden haben (S. 6 f. des Urteils). Sein im Antragsverfahren ‑ wie schon im Klageverfahren ‑ vorgebrachter Hinweis auf den Jahresabschluss 2015 ist schon vom Ansatz her ungeeignet, Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Kläger war ausweislich des Tatbestands des Urteils vom 7.8. bis 10.8. sowie vom 4.9. bis 10.12.2015 alleiniger Geschäftsführer der steuerschuldenden Gesellschaft. Dies ist hier der Haftungszeitraum, der festlegt, dass der Kläger für innerhalb dieses Zeitraums begangene Pflichtverletzungen zu haften hat. Für die Feststellung, in welchem Umfang der Kläger die hier in Rede stehende Pflichtverletzung in Form der Nichtzahlung fällig gewordener Steuerforderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat, kommt es auf die Gesamthöhe der in diesem Zeitraum fälligen oder fällig gewordenen Forderungen und die in diesem Zeitraum getätigten Zahlungen an und darauf, dass liquide Mittel zu weiterer Begleichung der Forderungen nicht vorhanden waren. Vgl. zur Berechnung der Haftungsquote BFH, Urteil vom 14.6.2016 ‑ VII R 20/14 ‑, juris, Rn. 21 ff. Über den im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit vorhandenen fälligen Forderungsbestand hätte sich der Kläger informieren müssen. Über die im Haftungszeitraum fällig gewordenen Forderungen und die geleisteten Zahlungen sowie den Bestand an liquiden Mitteln im Haftungszeitraum muss er als Geschäftsführer informiert sein. Für diese entscheidungsrelevanten Tatsachen ist der Jahresabschluss 2015 unerheblich. Die Bilanz gibt alleine Auskunft über den ‑ irrelevanten ‑ Vermögensbestand der Steuerschuldnerin am 31.12.2015 (vgl. zum Inhalt einer Bilanz § 242 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches ‑ HGB ‑). Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt allein Auskunft über die ‑ irrelevanten ‑ Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres 2015 (vgl. zum Inhalt einer Gewinn- und Verlustrechnung § 242 Abs. 2 HGB). Zu Recht hat daher das Verwaltungsgericht die klägerischen Berechnungen einer Haftungsquote auf dieser Grundlage als inkonsistent verworfen (S. 7 des Urteils). Zu Unrecht meint der Kläger, in die ‑ mangels Darlegung der entscheidungsrelevanten Tatsachen nicht mögliche ‑ Berechnung einer Haftungsquote müssten auch im Haftungszeitraum entstandene, aber erst danach fällig werdende Forderungen einbezogen werden. Das kann nur dann eine Rolle spielen, wenn die Pflicht zur Erfüllung fälliger Forderungen mit der Pflicht zur Mittelvorsorge für zukünftige Forderungen kollidiert. Zur Mittelvorsorgepflicht vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.1988 - 8 C 13.87 -, juris, Rn. 20 f.; BFH, Urteil vom 20.5.2014 - VII R 12/12 -, juris, Rn. 11 ff.; Urteil vom 28.11.2002 - VII R 41/01 -, juris, Rn. 15 = BFHE 200, 482 (485); OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2017 ‑ 14 A 1009/15 ‑, NRWE, Rn. 20 ff. = juris, Rn. 20 ff; Beschluss vom 27.7.2016 ‑ 14 A1007/16 ‑, NRWE, Rn. 7 f. = juris, Rn. 6 f.; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl., Rn. 92. Auch dafür, dass der Kläger bei der Fälligkeit der hier in Rede stehenden Steuerforderung zwar ausreichend liquide Mittel gehabt habe, jedoch im Hinblick auf zukünftig fällig werdende Forderungen Mittelvorsorge in der Form zu betreiben angehalten gewesen wäre, fällige Forderungen nur teilweise zu bedienen, ist ebenfalls nicht Substantielles vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.