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Urteil

11 D 34/15.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1009.11D34.15AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die 2. Änderungsplangenehmigung für das Vorhaben „Lärmsanierung ‑ Ortsdurchfahrt Knoten L. “ in L. , Bahn-Km 131, 238 ‑ 131,565 der Strecke 2650 L1. -E. -I. . Die Kläger sind Eigentümer bzw. Miteigentümer der jeweils mit einem Wohnhaus bebauten nebeneinanderliegenden Grundstücke Gemarkung X., Flur 7, Flurstücke 100 und 102, mit der postalischen Anschrift Im U. 13 und 17 in L. . Beide Grundstücke grenzen in ihrem rückwärtigen Bereich unmittelbar an die Bahnstrecke 2650 L1. -E. - I. . Der Vater der Kläger hatte als damaliger Grundstückseigentümer im Jahr 1990 eine 71 m lange private Schallschutzwand auf dem Grundstück errichtet. Die Beklagte hatte am 12. Dezember 2011 eine Plangenehmigung in der Fassung der 1. Änderungsplangenehmigung vom 10. Januar 2012 für das Vorhaben „Lärmsanierung - Ortsdurchfahrt Knoten L. “, Bahn-km 131,238 - 137,112 erlassen. Diese Genehmigung sah im Bereich der Grundstücke der Kläger vor, die private Schallschutzwand in die neu zu errichtende Schallschutzwand zu integrieren. In der Folgezeit konnten sich die Beteiligten nicht darüber einigen, in welcher Höhe die Übernahme der privaten Schallschutzwand finanziell zu entschädigen sei. Die Beigeladene errichtete die Schallschutzwand daraufhin ohne konstruktive Verbindung mit der privaten Schallschutzwand. Am 5. November 2014 beantragte die Beigeladene, die geänderte Bauweise der Schallschutzwand nachträglich zu genehmigen und die Schallschutzwand der Kläger aus dem Vorhaben herauszunehmen. Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 27. März 2015 die streitbefangene 2. Änderungsplangenehmigung, die nun-mehr vorsieht, dass die private Schallschutzwand der Kläger nicht baulich mit der neu zu errichtenden Schallschutzwand verbunden und nicht als Bahnanlage integriert wird. Stattdessen lässt die neu zu errichtende Schallschutzwand zwischen Bahn-km 131,2860 und 131,3413 eine Lücke; an beiden Enden der privaten Schallschutzwand, die etwa auf der Höhe des Bahn-km 131,2835 beginnt und bei Bahn-km 131,3446 endet, ist eine räumliche Überschneidung um 2,50 m bzw. 3,30 m vorgesehen. Die 2. Änderungsplangenehmigung wurde den Klägern am 31. März 2015 zugestellt. Am 30. April 2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor: Es werde nicht verkannt, dass die streitbefangene Maßnahme eine freiwillige Lärmsanierung sei, auf deren Durchführung sie grundsätzlich keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch hätten. Die Maßnahme sei jedoch unter dem 12. Dezember 2011 auf der Basis einer vorherigen Einigung der Beteiligten plangenehmigt worden, so dass sie eine rechtlich geschützte Stellung erhalten hätten, die ihnen nicht mehr ohne weiteres genommen werden könne. In diese Rechtsposition greife die angefochtene Änderungsplangenehmigung rechtswidrig ein, da eine gleich effektive Lärmsanierung nicht sichergestellt sei. Der genehmigte Plan sei umgesetzt worden und werde nunmehr in der Umsetzung geändert. In diesem Rahmen hätten die Kläger eine klagbare Rechtsposition erworben. Die Schallausbreitungssituation sei nicht ermittelt worden. Die 2. Änderungsplangenehmigung sei zudem abwägungsfehlerhaft, weil sie auf der sachfremden Erwägung beruhe, eine Entschädigungspflicht zu vermeiden. Die von der Beklagten durchgeführten freiwilligen Lärmsanierungsmaßnahmen würden offensichtlich völlig willkürlich realisiert. Der Hilfsantrag sei begründet, weil die Integration der privat errichteten Schallschutzwand in die zu errichtende Schallschutzwand bereits erfolgt sei. Dies werde durch ein Schreiben der Beklagten an die Beigeladene vom 10. Septem-ber 2014 bestätigt. Es sei nicht erkennbar, warum sich diese Rechtssituation geändert haben solle. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Kläger nach wie vor die volle Verfügungsgewalt über die private Schallschutzwand haben sollten. Bei einem Abriss erwiese sich die gesamte seitens der Beigeladenen durchgeführte Maßnahme als sinnlos. Die Integration der privaten Schallschutzwand habe deshalb dazu geführt, dass es sich nunmehr um eine gewidmete Bahnanlage handele, die der privaten Verfügungsmacht der Kläger entzogen sei. Die Kläger beantragen, die 2. Änderungsplangenehmigung der Beklagten vom 27. März 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die private Lärmschutzwand auf den klägerischen Grundstücken dergestalt in die mit der 2. Änderungsplangenehmigung für das Vorhaben „Lärmsanierung – Ortsdurchfahrt Knoten L. “ legalisierte Lärmsanierungsmaßnahme einzubeziehen, dass diese eine gewidmete Bahnbetriebsanlage wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Kläger seien durch die 2. Änderungsplangenehmigung nicht mehr in eigenen Rechten betroffen. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Übernahme ihrer Schallschutzwand durch die Beigeladene. Aus der ursprünglichen Plangenehmigung vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der 1. Änderungs-genehmigung vom 10. Januar 2012 ergäben sich keine Ansprüche der Kläger. Eine notwendige Folgemaßnahme im Sinne des § 75 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Die freiwillige Errichtung der Schallschutzwand begründe keinen Entschädigungsanspruch. Die Beigeladene sei berechtigt gewesen, trotz bestandskräftiger Plangenehmigung von der Übernahme der privaten Schallschutzwand als Bahnanlage Abstand zu nehmen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie schließt sich den Ausführungen der Beklagten an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die plangenehmigten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Ordner). Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Sie hat weder mit ihrem im Hauptantrag formulierten Anfechtungsantrag auf Aufhebung der 2. Änderungsplangenehmigung (I.) noch mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag (II.) Erfolg. I. Der auf die Aufhebung der 2. Änderungsplangenehmigung gerichtete Hauptantrag ist unbegründet. Die Kläger werden durch diese Genehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Ihr Grundeigentum wird nicht (mehr) in Anspruch genommen, da die 2. Ände-rungsplangenehmigung den Bau einer Schallschutzwand zwischen Bahn-km 131,2860 und 131,3413 nicht mehr vorsieht. 2. Die 2. Änderungsplangenehmigung verletzt auch nicht dadurch Rechte der Kläger, dass sie die private Schallschutzwand nicht als Eisenbahnbetriebsanlage übernimmt, wie es noch die Plangenehmigung vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der 1. Änderungsplangenehmigung vom 10. Januar 2012 vorsah. Die Kläger haben durch die bestandskräftig gewordene Plangenehmigung in der Fassung vom 10. Januar 2012 kein subjektives Recht erworben. Für eine derartige Rechtsposition gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Kläger haben keinen Planbefolgungs- oder Plangewährleistungsanspruch im Hinblick auf die Plangenehmigung vom 12. Dezember 2011 in der Fassung der 1. Änderungsplangenehmigung vom 10. Januar 2012. Die Plangenehmigung bewirkt, dass für das Vorhaben die Verbotswirkung des in § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG normierten Erlaubnisvorbehalts entfällt. Einen Schutz des Vertrauens in die unveränderte Verwirklichung des plangenehmigten Vorhabens kennt das Gesetz nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Mai 2003 ‑ 9 A 40.02 ‑, NVwZ 2003, 1381, 1382 = juris, Rn. 29, und vom 8. März 2006 ‑ 9 A 29.05 ‑, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14 = juris, Rn. 13. Die Plangenehmigung vom 12. Dezember 2011 gab der Beigeladenen als Vorhabenträgerin das Recht, die genehmigte Maßnahme durchzuführen, verpflichtete sie hierzu aber nicht. Vielmehr tritt eine Plangenehmigung gemäß § 18c Nr. 1 AEG nach zehn Jahren außer Kraft, wenn mit dem Vorhaben nicht begonnen worden ist. Nur der Träger des Vorhabens kann eine Verlängerung um fünf Jahre beantragen. Rechte Dritter entstehen in diesem Zusammenhang nicht. Die Kläger haben insbesondere keinen Anspruch darauf, dass der Vorhabenträger die ursprüngliche Plangenehmigung umsetzt und damit in ihre Eigentumsrechte eingreift mit der Folge, dass sie einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung erwerben. Ein derartiger Entschädigungsanspruch setzt eine Enteignung voraus (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG); der betreffende Eigentümer hat aber keinen Rechtsanspruch auf einen entschädigungspflichtigen Eingriff in sein Eigentum. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die Plangenehmigung vom 12. Dezember 2011 – wie von den Klägern vorgetragen – auf der Basis einer vorherigen Einigung der Beteiligten ergangen ist. Diese Einigung ist weder in Form eines (schriftlichen) öffentlich-rechtlichen Vertrags (§§ 54 ff. VwVfG) mit der Beklagten noch einer rechtsverbindlichen privatrechtlichen Vereinbarung mit der Beigeladenen geschlossen worden, wodurch gegenseitige Ansprüche der Beteiligten hätten begründet werden können. Auch eine den Anforderungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG entsprechende Zusicherung der Beklagten liegt nicht vor. Vielmehr ist eine Plangenehmigung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 2 AEG) ergangen; insbesondere die Höhe der den Klägern zustehenden Entschädigung wäre – auch nach Auffassung der Beteiligten – erst in einem nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu ermitteln gewesen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Einigung der Beteiligten auf eine bestimmte Planung Rechtsansprüche begründet haben könnte. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. März 2006 - 9 A 29.05 -, Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14 = juris, Rn. 13, wonach auch gemeinsam entwickelte Planungsvorstellungen konkurrierender Planungsträger keine Grundlage für einen Anspruch auf Planbefolgung abgeben. 3. Die Kläger können sich auch nicht auf § 75 Abs. 1 VwVfG berufen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch die Planfeststellung ‑ bzw. wie hier die Plangenehmigung (§ 74 Abs. 6 VwVfG) ‑ die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt. Daraus folgt - wie soeben dargelegt - kein Anspruch eines Dritten auf Realisierung des Vorhabens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003 ‑ 9 A 40.02 ‑, NVwZ 2003, 1381, 1382 = juris, Rn. 29. 4. Abwägungsfehler (§ 18 Satz 2 AEG) zu Lasten der Kläger sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte hat das Interesse der Kläger, dass ihre private Schallschutzwand in die Bahnanlage integriert wird, bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, diesen Belang jedoch zurückgestellt und – wie unter II. darzulegen ist – zutreffend ausgeführt, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Übernahme schallschützender privater Bauten als Bahnanlage mit der Folge einer Entschädigung (2. Änderungsplangenehmigung, S. 9). Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. II. Auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass ihre private Lärmschutzwand als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet wird. 1. Das Eisenbahnrecht regelt die Widmung einer Eisenbahnbetriebsanlage nicht. Daher umfasst die Gestaltungswirkung der Planfeststellung ‑ bzw. der Plangenehmigung ‑ auch die Widmung der Anlage für den öffentlichen Eisenbahnverkehr. Eine gesonderte Widmungsverfügung kennt das Eisenbahnrecht nicht. Vgl. Vallendar, in: Hermes/Sellner (Hrsg.), AEG-Kommentar, 2. Auflage 2014, § 18 Rn. 38. Die 2. Änderungsplangenehmigung führt unter A.1 lediglich aus, die private Schallschutzwand der Kläger werde „nicht als Bahnanlage integriert“. Das schließt eine Widmung als Eisenbahnbetriebsanlage ausdrücklich aus. Die Verfügungsgewalt der Kläger über ihre privat errichtete Schallschutzwand ist damit durch die 2. Änderungsplangenehmigung nicht eingeschränkt. Es mag zutreffen, dass sich die genehmigte und errichtete Schallschutzwand als „sinnlos“ erwiese, wenn die Kläger ihre private Schallschutzwand abreißen würden. Dies ändert aber nichts daran, dass die 2. Änderungsplangenehmigung die Schallschutzwand der Kläger ausdrücklich nicht (mehr) in das plangenehmigte Vorhaben einbezieht und damit das Eigentum der Kläger unangetastet lässt. 2. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch eine Widmung - entschädigungspflichtig (Art. 14 Abs. 3 GG) - in ihr Eigentum eingreift. Für einen solchen Anspruch gibt es im Eisenbahnrecht, das die Widmung einer Eisenbahnbetriebsanlage nicht ausdrücklich regelt, keine Rechtsgrundlage. Vgl. zum fehlenden Anspruch auf eine Widmung im Straßenrecht, das die Widmung ausdrücklich regelt, OVG NRW, Beschluss vom 30 April 2013 - 11 A 773/12 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Schon deshalb können die Kläger auch aus dem Schriftwechsel zwischen Beklagter und Beigeladener mit Schreiben vom 2. und 10. September 2014 keine Rechtsposition ableiten. Der mit Luftbildern belegte Hinweis der Kläger auf die durchgehende Errichtung einer Lärmschutzwand unmittelbar neben einer Garage in der Nähe ihrer Grundstücke führt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht weiter. Die Garage ist ebenso wie die private Lärmschutzwand der Kläger nicht in die Schallschutzwand der Beigeladenen integriert und deshalb wohl ebensowenig als Eisenbahnbetriebsanlage gewidmet worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.