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Beschluss

21 B 711/19.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1008.21B711.19AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (21 D 51/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung N. vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. im Abschnitt von der Station E. bis zur Station M. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasfernleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 EnWG. Dementsprechend hat die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 29. März 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil er als Eigentümer jedenfalls des Grundstücks Gemarkung U. -Q. , Flur 43, Flurstück 54 von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die planfestgestellte Leitung soll durch das zuvor bezeichnet Grundstück verlaufen mit der Folge, dass dort u. a. ein Schutzstreifen festgesetzt wird, was eine dingliche Belastung des Grundstücks mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten erfordert. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unzureichenden Antragsbegründung, gemessen an der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Würdigung der Einwendungen des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren, unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4. Denn die Antragsbegründung enthält Aspekte, die über die Einwendungen hinausgehen und sich in einzelnen Punkten mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen, was sich beispielsweise an dem umfangreichen Vorbringen zur Frage der Trassenwahl festmachen lässt. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von dem Antragsteller gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 sind die §§ 43 ff. EnWG. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung bestehen. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 (PFB, B.3.1, S. 152 ff.) verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. Im Übrigen prüft der Senat im Hinblick auf die am 14. Juni 2019 endende Antragsbegründungsfrist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, den Vortrag des Antragstellers aus seiner Klage-/Antragsschrift vom 31. Mai 2019. Der Senat versteht die Antragsbegründung angesichts der genannten „erhöhten Gefahrenlage durch die planfestgestellte Trasse" dahingehend, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht nur im Hinblick auf die Trassenwahl, sondern auch aufgrund von Sicherheitsbedenken hinsichtlich der Leitung und der gewählten Trasse insgesamt angenommen wird. Indes greifen diese Bedenken des Antragstellers nicht durch. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende technische Sicherheit der Leitung eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann (PFB, B.3.3, S. 162) und somit – anders als es in der Antragsbegründung anklingt – nicht Teil der Abwägung ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBI. 1 S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall – als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb - und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist in Ansehung von § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV auch gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die erforderliche Gewährleistung ist gegeben, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in dem technischen Regelwerk, auf das § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG Bezug nimmt und auf das auch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verweist, in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil unter A.5.1.1 bis A.5.1.4 (PFB, S. 87 f.) zur Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG anhält, indem er sinngemäß von der Beigeladenen die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der technischen Regeln des DVGW sowie die Einhaltung der Pflichten nach der GasHDrLtgV fordert, zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass die planfestgestellte Leitung den technischen Regeln des DVGW nicht entspricht und deshalb die Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht greift. Das vom Antragsteller sinngemäß gerügte Fehlen einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG hat – ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung – grundsätzlich nichts mit der Sicherheit der Leitung zu tun, weil die Gefährdungsabschätzung nach der zuvor genannten Vorschrift nicht darauf abzielt. Einschlägig ist stattdessen die Nr. 5.1.2 des DVGW-Arbeitsblatts G 463 (A) aus Juli 2016, welches die technischen Regeln des DVGW für Gashochdruckleitungen der hier in Rede stehenden Art und Dimension beinhaltet. Nach der zuvor genannten Nummer sind zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Gashochdruckleitung die vorliegenden Bodenverhältnisse bei der Trassenplanung sorgfältig zu erkunden und zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht geschehen ist, sind weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht für eine entsprechende Erkundung und Berücksichtigung, dass der Planfeststellungsbeschluss beispielsweise eine Aussage zur Erdbebensicherheit der Leitung trifft (PFB, B.3.5.3, S. 175) und – unter Bodenschutzgesichtspunkten – auf Altlasten(verdachts)flächen eingeht (PFB, B.3.6.5, S. 222). Soweit in der Antragsbegründung zwei „Knicke“ – gemeint sind bogenförmige Verschwenkungen – in der geplanten Leitung als „gefahren- und wartungsintensiver“ bezeichnet werden, berührt das die Sicherheit der Leitung ebenfalls nicht. Es erschließt sich weder, was mit „gefahrenintensiver“ genau gemeint ist, noch worauf sich diese Auffassung des Antragstellers stützt. Insbesondere kann dem zuvor genannten DVGW-Arbeitsblatt nicht entnommen werden, dass Bögen der Leitung als besondere Gefahrenstellen angesehen werden. Soweit nach Nr. 5.1.12 des Arbeitsblatts in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis einzelne zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen sind, ist nicht ersichtlich, dass Bögen der Leitung ein solches Gebiet darstellen. Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Satz 4 EnWG in der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2016 vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -, juris, Rn. 59 m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Was das gerügte Fehlen einer Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG anbelangt, erschließt sich weder, dass es sich um einen Belang des Antragstellers handelte, noch ist ersichtlich, dass, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, ein konkreter Anhaltspunkt für eine solche Abschätzung vorgelegen hätte. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde den Belang des Bodenschutzes berücksichtigt (PFB, B.3.6.5, S. 20 ff.). Für eine falsche Gewichtung dieses Belangs trägt der Antragsteller nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Auch die Kritik des Antragstellers an der Trassenwahl führt – ebenfalls ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung – nicht auf einen für das Abwägungsergebnis relevanten Mangel. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgeschlagene Alternativtrasse (im Planfeststellungsbeschluss, B.3.6.15.3.21, S. 308 ff. als Variante 1 bezeichnet). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 169 m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt die Antragsbegründung keinen relevanten Abwägungsmangel auf. Denn das Vorbringen des Antragstellers führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Trassenwahl noch auf eine Trassenalternative, die eindeutig vorzugswürdiger als die seitens der Planfeststellungsbehörde festgesetzte Trasse ist. Die im Hinblick auf die von ihm als vorzugswürdig angesehene Variante 1 im Wesentlichen sinngemäß geltend gemachten Aspekte, - eine gegen die Variante 1 sprechende eventuelle Störung eines Waldkauzbrutpaares sei nicht festgestellt worden; Ausgleichsmaßnahmen seien nicht geprüft worden, - die gegen die Variante 1 angeführte notwendige Querung eines grabenbegleitenden Gehölzes sei nicht erforderlich, weil das Gehölz nicht mehr bestehe, - berücksichtigte Mehrkosten der Variante 1 von rund 20.000,00 € gegenüber der Antragstrasse seien nicht berechtigt; Mehrkosten der Antrags-trasse seien nicht berücksichtigt worden, stellen sich als die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitende Kritik an der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange durch die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der (Trassen-)Abwägung dar. Sie führen indes aus den vom Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 9. August 2019 angeführten Gründen (S. 8 f. unter Nr. 5 bis 7), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht auf eine Fehlgewichtung dieser Belange und erst recht nicht dazu, dass sich die vom Antragsteller präferierte Variante 1 als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würde. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses die zulasten der vom Antragsteller präferierten Variante 1 berücksichtigte Störung eines Waldkauzbrutpaares auf eine entsprechende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde zurückgeht. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die Planfeststellungsbehörde Anlass hatte, diese Stellungnahme in Zweifel zu ziehen. Das Vorstehende gilt entsprechend im Hinblick auf die vom Antragsteller gegen die planfestgestellte Trasse angeführten Gesichtspunkte, - die engere Führung an bewohnter Bebauung und die damit einhergehende Beeinträchtigung auch in der Wartung und durch Überfliegen, - die Gefährdung seiner Eigenwasserversorgung insbesondere in Trockenperioden oder durch eine Absenkung des Grundwassers während der Baumaßnahme, - die Beeinträchtigung der Tiere durch Schwingungen an der Rohroberfläche. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Antragserwiderung des Antragsgegners (Seite 9 f., unter Nr. 9 bis 11) Bezug genommen. Dass die planfestgestellte Trasse in das Eigentum der betroffenen Personen eingreift, ist entgegen der Antragsbegründung kein Gesichtspunkt, der gegen diese Trasse spricht, weil entsprechende Eingriffe für jede andere Trasse ebenfalls erforderlich wären. Dass die Eigentumsbeeinträchtigung der von der planfestgestellten Trasse betroffenen Personen signifikant höher wäre als bei der vom Antragsteller präferierten Variante 1, macht er selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde den privaten Belang der Eigentumsbeeinträchtigung (von Grundstücken) berücksichtigt (PFB, B.3.6.14.3, S 274 ff.), ohne dass der Antragsteller insoweit eine Fehlgewichtung aufzeigt. Da das Vorbringen des Antragstellers zu einer unterbliebenen Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG nach den vorstehenden Ausführungen nicht durchgreift, stellt die unterbliebene Gefährdungsabschätzung entgegen der Antragsbegründung ferner keinen „Sicherheitsaspekt“ dar, der im Rahmen der Trassenwahl hätte berücksichtigt werden müssen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der laut Antragsbegründung gefahren- und wartungsintensiveren „Knicke“. Weiterhin ist die Trassenwahl nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft anzusehen, weil für den Bereich des Grundeigentums des Antragstellers keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen angeordnet wurden. Zwar sieht die zuvor bereits erwähnte Nr. 5.1.12 des DVGW-Arbeitsblatts solche Schutzmaßnahmen in Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis vor. Um ein solches Gebiet handelt es sich bei dem betroffenen Grundeigentum des Antragstellers indes nicht. Insbesondere verläuft die geplante Leitung dort nicht in einem bebauten Gebiet, weil das Flurstück 54 unbebaut ist und der Abstand zu der vom Antragsteller bewohnten Hofstelle auf dem Flurstück 35 mehr als 50 m beträgt. Daran anschließend stellt es schließlich keinen Abwägungsmangel dar, dass die Planfeststellungsbehörde keine Veranlassung gesehen hat, gerade aus Sicherheitsgründen einen anderen Trassenverlauf zu wählen (vgl. in diesem Sinne die Begründung des PFB, B.3.6.2.7, S. 201) oder aber zusätzliche Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Antragsteller angeführte „engere Führung an bewohnter Bebauung“. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde diesen Belang berücksichtigt. Dies ergibt sich inzident aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, die sich zu Mindestabständen insbesondere zu bebauten Gebieten und Wohnbebauung verhalten (PFB, B.3.6.14.2, S. 273 f., und B.3.5.2, S. 173 ff.). Dass die Planfeststellungsbehörde den Sicherheitsbedenken nicht durch die Wahl einer anderen Trasse oder die Anordnung zusätzlicher Schutzmaßnahmen Rechnung getragen hat, begegnet keinen Bedenken. Denn diesem Abwägungsergebnis liegt die – mit den im Planfeststellungsbeschluss zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK - übereinstimmende – zutreffende Auffassung zugrunde, dass sich die technischen Regeln des DVGW im Zusammenspiel mit den Vorgaben der GasHDrLtgV als praxisgerechtes Sicherheitsregime erweisen und dass das Sicherheitskonzept an der Sicherheit der Leitung selbst ansetzt und gewährleistet, dass – nach Maßgabe der technischen Erkenntnisse – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits kein Unfall auftrete. Mit Blick auf dieses Sicherheitskonzept handelt die Planfeststellungsbehörde nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie die Schutzvorkehrungen an diesen Regeln ausrichtet und Sicherheitsbedenken unter Hinweis darauf zurückweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn.188. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 und Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antragsteller im Wesentlichen eine Beeinträchtigung seines Wohnhauses geltend macht, ist für das Hauptsacheverfahren der Wert entsprechend der zuletzt genannten Nummer des Streitwertkatalogs (15.000 Euro bei Beeinträchtigung eines Eigenheimgrundstücks) anzunehmen, der mit Blick auf die nur vorläufige Natur dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).