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Beschluss

21 B 631/19.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1008.21B631.19AK.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (21 D 46/19.AK) gegen den Planfeststellungbeschluss der Bezirksregierung N. vom 29. März 2019 für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasfernleitung Nr. 098 A. im Abschnitt von der Station E. bis zur Station M. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der streitgegenständliche Neubau der Erdgasfernleitung ist ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 43 EnWG. Dementsprechend hat die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) vom 29. März 2019 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt, weil er als Eigentümer jedenfalls des Grundstücks Gemarkung U. Q. , Flur 41, Flurstück 60 von dem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EnWG) betroffen ist. Die planfestgestellte Leitung soll durch das zuvor bezeichnete Grundstück verlaufen mit der Folge, dass dort u. a. ein Schutzstreifen festgesetzt wird, was eine dingliche Belastung der Grundstücke mit entsprechenden Grunddienstbarkeiten erfordert. Der Antrag ist nicht wegen einer vor dem Hintergrund von § 43e Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG unzureichenden Antragsbegründung, gemessen an der im Planfeststellungsbeschluss erfolgten Würdigung der Einwendungen des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren, unzulässig. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003- 9 VR 13.03, 9 A 26.03 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 -, juris, Rn. 4. Zwar wiederholt die Antragsbegründung in hohem Maß das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben. Dennoch enthält sie auch Aspekte, die über die Einwendungen hinausgehen und sich in einzelnen Punkten mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinandersetzen, was sich beispielsweise an dem umfangreichen Vorbringen zur Frage der Trassenwahl festmachen lässt. Der Antrag ist nicht begründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die von dem Antragsteller gerügten Fehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zu dessen Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 sind die §§ 43 ff. EnWG. Zunächst bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019. Ein relevanter Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass nach einer im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Kreuzungsliste eine offene Querung des L. Damms vorgesehen war, während der Planfeststellungsbeschluss eine geschlossene Querung vorsieht. Zunächst haben der Antragsgegner und die Beigeladene übereinstimmend sinngemäß und vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass insoweit keine Planänderung vorliegt, weil von Anfang an eine geschlossene Querung des L. Damms geplant gewesen und dies bereits im Erörterungstermin so klargestellt worden sei. Zwar ergibt sich daraus, dass die ausgelegte Kreuzungsliste insoweit falsch war. Unabhängig davon, ob die Auslegung einer unzutreffenden Planunterlage überhaupt einen Verfahrensfehler darstellt, ist dieser jedenfalls nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Da, wie ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt eine offene Querung des L. Damms geplant war und eine geschlossene Querung Dritte weniger belastet, ist offensichtlich, dass die Auslegung der fehlerhaften Kreuzungsliste die Entscheidung in der Sache in keiner Weise beeinflusst hat. Ein relevanter Verfahrensfehler ergibt sich ferner nicht daraus, dass im Anschluss an den Erörterungstermin kein gemeinsamer Ortstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises C. stattgefunden hat. Bereits ein Verfahrensschritt in Gestalt eines (gemeinsamen) Ortstermins im Anschluss an einen Erörterungstermin ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Schon deshalb kann aus dem Unterbleiben eines solchen Ortstermins – unabhängig von der Frage einer Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde – kein Verfahrensfehler resultieren. Im Übrigen ist weder vom Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen solchen Ortstermin verbindlich angeordnet hätte. Auch die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 ist nicht durchgreifend infrage gestellt. Klarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der notwendigen Planrechtfertigung bestehen. Das ungeschriebene jeder Fachplanung innewohnende Erfordernis der Planrechtfertigung ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017- 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 104 m. w. N. Das planfestgestellte Vorhaben dient den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss vom 29. März 2019 (PFB, B.3.1, S. 152 ff.) verwiesen. Das Vorhaben ist danach vernünftigerweise geboten. Im Übrigen prüft der Senat im Hinblick auf die am 14. Juni 2019 endende Antragsbegründungsfrist gemäß § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß hingewiesen wurde, den Vortrag des Antragstellers aus seiner Antragsbegründung vom 24. Mai 2019. Der Senat versteht die Antragsbegründung angesichts der sinngemäß geäußerten Zweifel an der Erdbebensicherheit der Leitung dahingehend, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch aufgrund von diesbezüglichen Sicherheitsbedenken angenommen wird. Indes greifen diese Bedenken des Antragstellers nicht durch. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 49 Abs. 1 EnWG zu gewährleistende technische Sicherheit der Leitung eine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, die nicht im Wege der Abwägung überwunden werden kann (PFB, B.3.3, S. 162) und somit nicht Teil der Abwägung ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 der Vorschrift vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (im Folgenden: DVGW) eingehalten worden sind. Ferner ist nach § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EnWG das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie u. a. ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit von Energieanlagen Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, an ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen (Nr. 1) sowie nach den Nummern 2 bis 8 nähere Anordnungen zu treffen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung ist die Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) erlassen worden. Sie gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung und den Betrieb von Gashochdruckleitungen, die – wie bei der hier betrachteten Leitung der Fall – als Energieanlagen im Sinne des EnWG der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind. Gemäß § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen – § 3 enthält Anforderungen an die Errichtung von Gashochdruckleitungen, § 4 solche für deren Betrieb – und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Mit der nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu gewährleistenden technischen Sicherheit ist in Ansehung von § 2 Abs. 1 GasHDrLtgV auch gemeint, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Die erforderliche Gewährleistung ist gegeben, wenn Schäden für Personen und Sachen mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werden. Damit wird keine faktisch unmögliche völlige Risikolosigkeit, sondern eine nach sachlichen Vertretbarkeits- bzw. Zumutbarkeitskriterien hinreichende Gefahrminimierung vorausgesetzt, der eine Abwägung von potentiellem Schadensumfang, Eintrittswahrscheinlichkeit und Risikominimierungsaufwand zugrunde liegt. Je größer der drohende Schaden ist, desto weiter muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenvorsorgerechts die Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts gesenkt werden. Dieser Zusammenhang zwischen Größe des Schadensrisikos und den Anforderungen an Vorsorgemaßnahmen ist in dem technischen Regelwerk, auf das § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG Bezug nimmt und auf das auch § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verweist, in vielfältiger Weise berücksichtigt. Vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 145 f. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht, dass die technische Sicherheit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG nicht gewährleistet und der angefochtene Planfeststellungsbeschluss deshalb rechtswidrig ist. Abgesehen davon, dass der Planfeststellungsbeschluss in seinem verfügenden Teil unter A.5.1.1 bis A.5.1.4 (PFB, S. 87) zur Gewährleistung der technischen Sicherheit gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG anhält, indem er sinngemäß von der Beigeladenen die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der technischen Regeln des DVGW sowie die Einhaltung der Pflichten nach der GasHDrLtgV fordert, zeigt die Antragsbegründung nicht auf, dass die planfestgestellte Leitung den technischen Regeln des DVGW nicht entspricht und deshalb die Vermutung des § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht greift. Zwar enthält das hier als technische Regel des DVGW einschlägige Arbeitsblatt G 463 (A) aus Juli 2016 in seiner Nr. 5.1.2 die Forderung, dass im Rahmen der Bodenverhältnisse erdbebengefährdete Gebiete bei der Trassenplanung zu berücksichtigen sind. Zudem dürfte die Nr. 5.1.12 des Arbeitsblatts, die sich zu Gebieten mit erhöhtem Schutzbedürfnis verhält, dahingehend zu verstehen sein, dass für erdbebengefährdete Gebiete einzelne zusätzliche Schutzmaßnahmen vorzusehen sind. Indes zeigt der Antragsteller mit seiner Antragsbegründung die Erforderlichkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen nicht auf. Aus den von ihm überreichten Meldungen des Geologischen Dienstes NRW ergibt sich nicht, dass die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die Erdgasfernleitung verlaufe im hier planfestgestellten Bereich nicht durch gesondert ausgewiesene Erdbebengebiete (PFB, B.3.5.3, S. 175), unzutreffend ist. Die Meldungen verhalten sich schon nicht zu (gesondert) ausgewiesenen Erdbebengebieten. Im Übrigen kann den Meldungen entgegen der Antragsbegründung nicht entnommen werden, dass sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks des Antragstellers Erdbeben ereignet haben. Schließlich sind die Meldungen im Hinblick auf das jeweilige Erdbebenereignis überwiegend so wenig spezifiziert, dass sie schon im Ansatz als taugliche Grundlage für die Annahme eines bestimmten erdbebengefährdeten Gebiets ausscheiden. Der Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Antragsbegründung ferner nicht an Abwägungsmängeln. Grundsätzlich ist eine fehlerfreie Abwägung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit schreibt § 43 Satz 4 EnWG in der im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. März 2019 geltenden Fassung vom 13. Oktober 2016 vor, dass bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Vgl. zum Erlassdatum des Planfeststellungsbeschlusses als maßgeblichem Zeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 4. September 2017 - 11 D 14/14.AK -, juris, Rn. 72 f. m. w. N. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 -, juris, Rn. 59 m. w. N. Hiervon ausgehend ist auf Grundlage der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen abwägungsrelevanten Belang des Antragstellers nicht berücksichtigt oder die Gewichtigkeit eines solchen Belangs verkannt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er einen Wohnersatzbau, die Anlage einer Streuobstwiese, die Installation einer Wärmepumpe und einen geplanten Lärmschutzwall nicht mehr realisieren und den vorhandenen Brunnen infolge der Erdgasfernleitung nicht mehr nutzen könne, führt dies nicht zu einem Abwägungsmangel. Der Vorwurf der fehlenden Berücksichtigung trifft offensichtlich nicht zu, weil sich die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich mit diesen Belangen auseinandergesetzt hat (PFB, S. 306 und 313). Insbesondere hat die Beigeladene zugesagt, einen neuen Brunnen als Ersatz herzustellen (PFB, S. 313). Eine Fehlgewichtung dieser Belange zeigt der Antragsteller nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Aus der Antragsbegründung ergibt sich weder, dass der geplante Ersatzbau, die Wärmepumpe, der geplante Lärmschutzwall und auch die angedachte Streuobstwiese für seinen Betrieb zwingend erforderlich sind, noch, dass die genannten Projekte jeweils nur an einer Stelle auf dem über 2,2 ha großen Grundstück realisiert werden können, an der jeweils ein "Konflikt" mit der geplanten Erdgasfernleitung aufträte. Auch der sinn-gemäßen (und zutreffenden) Auffassung der Planfeststellungsbehörde, dass die Planungen des Antragstellers mangels Konkretisierung und Verfestigung kein Gewicht im Rahmen der Abwägung haben, tritt die Antragsbegründung nicht substantiiert entgegen. Insbesondere führt das bloße Stellen einer Bauvoranfrage nicht zu einer verfestigten Planung, zumal der Antragsteller selbst darauf hinweist, dass bisher keine (positive) Bescheidung der Anfrage vorliegt. Insgesamt betrachtet trifft der in der Antragsbegründung zusammengefasst erhobene Vorwurf, die zuvor behandelten Belange seien nicht berücksichtigt oder nicht mit zutreffendem Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, nicht zu. Auch die Kritik des Antragstellers an der Trassenwahl führt – ungeachtet der Frage der rechtzeitigen Geltendmachung – nicht auf einen für das Abwägungsergebnis relevanten Mangel. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf die vom Antragsteller vorgeschlagenen Alternativtrassen. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 169 m. w. N. Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt die Antragsbegründung keinen relevanten Abwägungsmangel auf. Denn das Vorbringen des Antragstellers führt weder auf einen rechtserheblichen Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange im Rahmen der Trassenwahl noch auf eine Trassenalternative, die eindeutig vorzugswürdiger als die seitens der Planfeststellungsbehörde festgesetzte Trasse ist. Zunächst greift der Einwand, die Planfeststellungsbehörde sei in keine echte Abwägung eingetreten, nicht durch. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB, S. 307 ff.) sind die seitens des Antragstellers vorgeschlagenen Alternativen (im Planfeststellungsbeschluss als Varianten 1 und 2 bezeichnet) umfangreich geprüft und in diesem Zusammenhang noch zwei zusätzliche Kompromisslösungen untersucht worden. Angesichts der zuvor in Bezug genommenen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch der vom Antragsteller sinngemäß erhobene Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe die Alternativenbetrachtung allein daran ausgerichtet, dass durch eine alternative Trasse keine anderen Betroffenheiten von Grundeigentümern entstehen dürften, als offensichtlich unzutreffend. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller sogar von einem Abwägungsausfall (wegen fehlenden Nachweises einer näheren Untersuchung eines Fledermausbereichs) spricht. Die von ihm darüber hinaus im Wesentlichen geltend gemachten Aspekte (nachfolgend überwiegend in der Reihenfolge der Antragsbegründung), - vom Vorhabenträger behauptete Mehrkosten gegenüber der Antragstrasse seien nicht hinreichend ermittelt worden, - die von ihm vorgeschlagenen Trassenalternativen seien (deutlich) kürzer als die Antragstrasse, - die von ihm vorgeschlagene Variante 1 könne um ein angebliches Fledermausgebiet herumgeführt werden, selbst die Antragstrasse führe nah an dem Fledermausareal vorbei, - eine für die Variante 1 im Hinblick auf ein Waldkauzbrutpaar vorzunehmende artenschutzrechtliche Prüfung besage nichts darüber, zu welchem Ergebnis die Prüfung führe, - die Planunterlagen zu dem Waldkauzpaar seien widersprüchlich, - anders als beim Waldkauz in Bezug auf die Variante 1 sei die Störung von Brutvögeln auf der Antragstrasse als hinnehmbar beurteilt worden, - es fehle der Nachweis, dass die Vorhabenträgerin eine nähere Untersuchung eines Fledermausbereichs vorgenommen habe, - die ökologischen Bilanzen für die Varianten 1 und 2 seien ohne artenschutzrechtliche Prüfung aufgestellt worden, die Eingriffswerte für eine in Anspruch genommene Fettwiese seien nicht nachvollziehbar, - die Variante 2 beeinträchtige sein Eigentum weniger und sei auch ökologischer als die Antragstrasse, - die Variante 1 sei letztlich aus fiskalischen Gründen abgelehnt worden, obwohl die Vorhabenträgerin teurere andere Kompromissvorschläge gemacht habe, - bei der fiskalischen Betrachtung fehle eine Gesamtbilanzierung der Kosten, - dass die Varianten 1 und 2 weitere Betroffenheiten erzeugten, sei kein Grund, sie auszuschließen; es bestehe kein Anhaltspunkt, dass sich die Vorhabenträgerin um das Einverständnis eines anderen Grundeigentümers bemüht habe, führen nicht auf einen rechtserheblichen Abwägungsfehler. Die Trassenlängen sind zutreffend ermittelt und im Rahmen von ökologischer sowie finanzieller Bilanzierung in die Abwägung eingestellt worden. Was die vom Antragsteller angeführten Aspekte des Waldkauzbrutpaares, des Fledermausbereichs und der ohne artenschutzrechtliche Prüfung aufgestellten ökologischen Bilanzen für die Varianten 1 und 2 anbelangt, ist ein Fehler bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung dieser Belange ebenfalls nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragserwiderung des Antragsgegners vom 9. August 2019 (Seiten 10 ff., unter Nr. 5, 8 und 9) Bezug genommen. Soweit die Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Varianten auch Kostengesichtspunkte berücksichtigt und dabei Schätzungen des Vorhabenträgers zugrunde gelegt hat, ist auch dies nicht zu beanstanden. Solange die Schätzungen plausibel erscheinen, bedarf es keiner weiteren diesbezüglichen Ermittlungen. Für eine Unplausibilität trägt der Antragsteller nichts vor und ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies gilt insbesondere für die zulasten der Variante 2 angenommenen Mehrkosten von 350.000,00 €, wenn die über eine längere Strecke – aufgrund der naturschutzrechtlichen Gegebenheiten erforderliche – geschlossene Bauausführung berücksichtigt wird, die technisch schwieriger und deutlich aufwändiger als eine offene Bauausführung ist. Unabhängig von der Notwendigkeit der vom Antragsteller geforderten Gesamtbilanzierung der Kosten der einzelnen Varianten ist die Bewertung und Gewichtung der Planfeststellungsbehörde nach der von der Beigeladenen in diesem Verfahren vorgelegten „Kostenkalkulation der Trassenvarianten“ ebenfalls nicht zu beanstanden. Es verkennt zudem das Wesen der Abwägung und wird den zuvor bereits in Bezug genommenen Ausführungen auf den Seiten 307 ff. des Planfeststellungsbeschlusses nicht gerecht, wenn der Antragsteller versucht, das Abwägungsergebnis bei der Trassenwahl auf bestimmte, seiner Auffassung nach falsch gewichtete einzelne Belange zu reduzieren. Dies gilt etwa, wenn er die ökologischen Vorteile der Variante 2 gegenüber der Antragstrasse betont, ohne die gegen die Variante 2 sprechenden Belange in den Blick zu nehmen. Dass die Variante 2 sein Eigentum weniger beeinträchtigt als die Antragstrasse, ist entgegen der Antragsbegründung kein Gesichtspunkt, der gegen die Antragstrasse spricht, weil entsprechende Eingriffe in das Eigentum Privater für jede Trasse erforderlich sind. Dass die Eigentumsbeeinträchtigung der von der planfestgestellten Trasse betroffenen Personen signifikant höher wäre als bei der Variante 2, macht der Antragsteller selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit Blick darauf war die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, hinsichtlich der Variante 2 weiter zu ermitteln, ob die gegebenenfalls betroffenen Grundstückseigentümer mit der Leitungsführung durch ihre Grundstücke einverstanden sind. Dies gilt in gleicher Weise hinsichtlich der Variante 1. Bei einer Gesamtschau der vom Antragsteller geltend gemachten Aspekte ist ferner nicht erkennbar, welche Trassenvariante außerhalb der Planfestgestellten denn aus welchen Gründen die eindeutig vorzugswürdige, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere sein sollte. Dies gilt umso mehr, als die Antragsbegründung auch noch auf die Varianten 3 und 4 (Kompromissvorschläge der Beigeladenen) eingeht, obwohl diese von der Planfeststellungsbehörde gar nicht mehr in die eigentliche Trassenabwägung einbezogen wurden, weil sie der Antragsteller bereits zuvor abgelehnt hatte. Es führt schließlich nicht auf einen Abwägungsmangel, dass die vom Antragsteller als eindeutig vorzugswürdig bezeichnete Trassenvariante entlang des an der Autobahn A 31 geplanten Rastplatzes in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwähnt wird. Abgesehen davon, dass die Antragsbegründung lediglich pauschal Belange aufzählt, im Hinblick auf die diese Trassenvariante vorzugswürdig sein soll, ohne dies näher zu konkretisieren, hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung unwidersprochen sinngemäß vorgetragen, dass diese Trasse bereits nach der raumordnerischen Beurteilung aufgrund eines zu hohen naturschutzrechtlichen Raumwiderstands nicht weiter verfolgt worden sei. Dies begegnet jedenfalls im Rahmen des in diesem Verfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs keinen Bedenken, weil es nach den voranstehenden Ausführungen durchaus zulässig ist, eine aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinende Trasse schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Im Übrigen ist angesichts der von dem Antragsgegner benannten natur- und artenschutzrechtlichen Belange, die im Fall der Leitungsführung entlang des geplanten Rastplatzes berührt worden wären, entgegen der Antragsbegründung nicht ersichtlich, dass diese Trasse eindeutig vorzugswürdig gewesen sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt hat und somit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 und Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Da der Antragsteller im Wesentlichen eine Beeinträchtigung der geplanten Investitionen für seinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb geltend macht, ist für das Hauptsacheverfahren der Wert entsprechend der zuletzt genannten Nummer des Streitwertkatalogs (30.000 Euro) anzunehmen, der mit Blick auf die nur vorläufige Natur dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte in Ansatz gebracht worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).