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Beschluss

3d B 373/19.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1001.3D.B373.19O.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung ist unbegründet. Das vom Antragsgegner innerhalb der Monatsfrist gemäß § 63 Abs. 1 und 4 LDG NRW i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 67 Abs. 4 LDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsgegner hat keine Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers durch Verfügung des Polizeipräsidiums F. vom 15. November 2018 ausgesetzt worden ist, abzuändern ist. I.Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens unter anderem dann vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Gemäß § 63 Abs. 2 LDG NRW ist die vorläufige Dienstenthebung vom Gericht auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das Verwaltungsgericht hat seine Aussetzungsentscheidung darauf gestützt, an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LDG NRW bestünden zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel i.S.v. § 63 Abs. 2 LDG NRW. Nach derzeitiger Erkenntnislage sei aufgrund der Feststellungen des Landgerichts F. im Strafurteil von einer persönlichkeitsfremden Tat des Antragstellers auszugehen. II. Hiergegen wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners ergeben sich keine Gründe, aus denen es bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Antragsteller aufgrund der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte der Schwere seines Dienstvergehens unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 LDG NRW) aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. 1.Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle die dem Antragsteller vorgeworfene außerdienstliche Dienstpflichtverletzung kein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten dar. a)Die Prognose der voraussichtlich zu erwartenden Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert eine summarische Prüfung des aktuell bekannten Sachverhalts. Das Disziplinargericht muss dabei nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beamte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Dienstvergehen begangen hat, das die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt. Es reicht ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon dann, wenn die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist es erforderlich, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10.02 -, juris Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 - 21d B 1024/07.BDG -‚ juris Rn. 4. Diese Feststellung lässt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht treffen. b)Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Annahme, das Disziplinarverfahren werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen, nach derzeitigem Sach- und Streitstand ernstlichen Zweifeln begegnet. Allerdings ist nach Ansicht des Senats es derzeit offen, ob das Dienstvergehen des Antragstellers, dessen disziplinarische Bedeutung das Verwaltungsgericht eingehend dargelegt hat, sich als ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellt und insoweit zu seinen Gunsten ein anerkannter Milderungsgrund eingreift. Der Antragsgegner geht selbst in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass der Antragsteller am Tattag sich durch den Tod eines Freundes in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden hat und die Tat im Zusammenhang mit einem Beziehungsstreit stand. Aufgrund dieser Situation, wie sie vom Strafgericht bindend festgestellt worden ist, und im Hinblick auf das ärztliche Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie Dr. med. Dipl.-Psych. X. vom 25.02.2018 ist die Frage des Vorliegens einer persönlichkeitsfremden Tat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens endgültig zu beantworten. Ob der Milderungsgrund vorliegt, hängt von einer Gesamtbewertung des bisherigen festgestellten Verhaltens des Antragstellers und seiner Persönlichkeit einerseits und der Tatumstände andererseits ab. Sie kann erst im Hauptsacheverfahren verlässlich erfolgen. Bereits deshalb kann derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis festgestellt werden. Dementsprechend wird im Hauptsacheverfahren auch die vom Antragsgegner in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte Zäsur zwischen dem Streit der Beteiligten und der Tat des Antragstellers in den Blick zu nehmen sein. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Annahme des Antragsgegners, es habe eine überlegte und planvolle Ausführung der Tat seitens des Antragstellers vorgelegen. Von Bedeutung könnte ferner sein, dass sich der Antragsteller seinen Angaben zufolge in psychotherapeutische Behandlung begeben hat und ob diese Behandlung Erfolg hatte. c)An diesem Ergebnis ändert auch die Darstellung der Geschädigten H. , der Antragsteller habe im Laufe der Beziehung durch das Erheben der Hand Gewalt angedroht oder durch Festhalten ausgeübt, nichts. Zum einen ist der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafgerichts gegenüber der Geschädigten vorher nie handgreiflich geworden. Zum anderen hat die Geschädigte selbst eingeräumt, den Antragsteller im Zuge streitiger Auseinandersetzungen bewusst provoziert und dabei "Öl ins Feuer gegossen" zu haben. Aufgrund dessen spricht der Umstand, dass es trotz der "Streitkultur" der Geschädigten und des Antragstellers zuvor zu keinen körperlichen Übergriffen gekommen war, eher für eine emotionale Ausnahmesituation beim Antragsteller im Zeitpunkt der Tat als dagegen. Jedenfalls lässt sich daraus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die disziplinare Höchstmaßnahme herleiten. 2.Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. im Verfahren 784 Js 12/14. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund dieses Vorfalls kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden und bestand lediglich hinreichender Tatverdacht wegen Beleidigung und gerade nicht wegen Körperverletzung. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf abstellt, der Antragsteller sei "in der Vergangenheit dienstlich mehrfach aufgefallen", werden von ihm – wie bereits erstinstanzlich – weitere Vorfälle nicht konkret bezeichnet. III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).