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Beschluss

20 A 803/18.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0927.20A803.18PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 14. Juli 2016 bei der Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen als Unterfall der Eingruppierung im Beamtenbereich geltend. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 25. August 2016 ab, nachdem bereits mit Erlass vom 21. Juni 2016 das damalige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die ihm nachgeordneten Bezirksregierungen angewiesen hatte, eine Beteiligung des Personalrats oder des Lehrerrats bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen einzustellen. Am 27. Dezember 2016 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat vorgetragen, die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen sei gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Zwar sei die Eingruppierung bei ihrer Aufnahme in den Mitbestimmungstatbestand im Jahr 1984 als tarifrechtlicher Begriff verstanden und nur auf Angestellte bezogen worden. Nach Einführung der sogenannten Erfahrungsstufen durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233) würden nunmehr aber auch Beamte eingruppiert. Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer Einheit der Rechtsordnung sei der Begriff der Eingruppierung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW dahingehend auszulegen, dass er auch die Eingruppierung von Beamten bei der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufen umfasse. Jedenfalls sei er, der Antragsteller, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW zu beteiligen. Der Begriff der Einstellung sei weit auszulegen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ist, hilfsweise, festzustellen, dass die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe mitbestimmungspflichtig im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW ist. Die Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW finde fast ausschließlich auf Arbeitnehmer Anwendung. Der Begriff der Eingruppierung beziehe sich eindeutig auf den Bereich des Tarifrechts. Die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe falle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unter den Begriff der Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW knüpfe an Begriffe des Tarifrechts an und sei auf Beamte nicht anwendbar. Sowohl bei der Eingruppierung als auch bei der Stufenzuordnung handele es sich um Rechtsbegriffe, die dem Tarifrecht entstammten und deren Bedeutung sich aus den Tarifverträgen ergebe. Für eine weite Auslegung des Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung und dessen Erstreckung auf die Stufenzuordnung bleibe kein Raum mehr, nachdem durch das Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 335), in Kraft getreten am 16. Juli 2011, die Stufenzuordnung als eigenständiger Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW aufgenommen worden sei. Die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich auch nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber mit Einführung der sog. Erfahrungsstufen durch das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 233) den Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW habe erweitern wollen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen. Die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe sei als Eingruppierung anzusehen. Der Gesetzgeber habe dadurch, dass er für die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufen das System des Tarifrechts übernommen habe, seinen Willen, dass nunmehr der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung auch für Beamte gelten solle, hinreichend zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls sei der Tatbestand der Einstellung einschlägig. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz sei auf das nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsgesetz nicht übertragbar. Die §§ 72 und 73 LPVG NRW seien sowohl auf Beamte als auch auf Arbeitnehmer anwendbar. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen seiner Mitbestimmung gem. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 LPVG NRW unterliegt. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. Entscheidend sei, dass der Landesgesetzgeber im Juli 2011 die Entscheidung getroffen habe, die Stufenzuordnung der Beschäftigten aus Gründen der Klarstellung als eigenständigen Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW aufzunehmen, aber einen entsprechenden Tatbestand für die Erstfestsetzung der Erfahrungsstufe nicht geschaffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen ergibt sich weder aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW noch aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW, wie bereits die Fachkammer des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat. Der Mitbestimmungstatbestand der Einstellung gemäß § 72 Abs. 1 Satz Nr. 1 LPVG NRW ist nicht einschlägig. Der Begriff der „Einstellung“ umfasst nicht den der „Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen“. Zur Begründung kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundespersonalvertretungsgesetz und nunmehr auch zum Personalvertretungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz verwiesen werden, der sich der Fachsenat insoweit anschließt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, juris, Rn. 20. Der Antragsteller zeigt nicht auf, weshalb für den hier einschlägigen Mitbestimmungstatbestand von diesen Grundsätzen abzuweichen sein sollte. Die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen stellt sich auch nicht als eine Form der Eingruppierung oder etwa der Stufenzuordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW dar. Die Personalvertretungsgesetze übernehmen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Begriffe, die die einzelnen in der Vorschrift geregelten Mitbestimmungstatbestände bezeichnen, aus dem Beamtenrecht, soweit sie die Mitbestimmungsbefugnis in Personalangelegenheiten der Beamten festlegen, und aus dem Tarifrecht, soweit die entsprechenden Befugnisse in Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten bestimmt werden. Verwendet der Gesetzgeber des Personalvertretungsrechts Begriffe aus dem Dienst- oder Tarifrechtrecht, ist mithin grundsätzlich davon auszugehen, dass er sich auf den dienst- oder tarifrechtlichen Begriffsinhalt bezieht. Zwar ist der Gesetzgeber nicht gehindert, diesen Begriffen im Personalvertretungsgesetz eine abweichende Bedeutung beizumessen. Dies kann jedoch nur angenommen werden, wenn er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er vom dienst-/tarifrechtlichen Begriffsinhalt abweichen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 -, juris, Rn. 22; vgl. zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsgesetz NRW, § 72 Rn. 192 ff. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daher darauf abgestellt, dass es sich bei der Eingruppierung und auch bei der Stufenzuordnung um Rechtsbegriffe handelt, die dem Tarifrecht entstammen und deren Bedeutung sich aus den Tarifverträgen ergibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diesen Begriffen eine vom Tarifrecht abweichende Bedeutung geben wollte, sind nicht ersichtlich. So hat der Gesetzgeber zum Beispiel im Juli 2011 die Stufenzuordnung der Beschäftigten als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eigenständigen Mitbestimmungstatbestand in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW aufgenommen. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und des WDR-Gesetzes, LT-Drs. 15/1644, S. 84. Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Begriffe der Eingruppierung oder der Stufenzuordnung auf die Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen von Beamten erstrecken wollte, finden sich in den Gesetzesmaterialien auch im Zusammenhang mit der Änderung des Besoldungsrechts im Jahre 2013 nicht. Der Verweis des Antragstellers auf „Sinn und Zweck der Mitbestimmungen bei Eingruppierung“ führt vor dem Hintergrund des Vorstehenden zu keinem anderen Ergebnis. Den für seine Rechtsansicht zitierten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2014 - 21 A 99.14.PV - hat das Bundesverwaltungsgericht durch seinen bereits genannten Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 - aufgehoben. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz resultiert daraus nicht. Auch der von dem Antragsteller angeführte Aspekt der Einheit der Rechtsordnung führt insoweit nicht weiter. Denn der Gesetzgeber muss die Beamten - auch wenn von der Vergleichbarkeit dieser Sachverhalte ausgegangen wird - nicht in jeder Hinsicht mit den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gleichstellen. Sachliche Gründe, die geeignet sind, Differenzierungen zu rechtfertigen, ergeben sich aus den grundlegenden strukturellen Unterschieden zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst. Angesichts dieser grundsätzlichen Strukturunterschiede besteht kein Anspruch der Beamten, in jeder Hinsicht mit den Tarifbeschäftigten gleichgestellt zu werden Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 2015 - 5 P 13.14 -, juris, Rn. 30; zum Informationsanspruch trotz fehlenden Mitbestimmungstatbestandes vgl. aber BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 5 P 6.17 -, juris. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.