Beschluss
4 B 1001/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0924.4B1001.19.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht verwerfenden Beschluss des Senats vom 23.4.2019 ‒ 4 B 514/19 ‒ wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den seine Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht verwerfenden Beschluss des Senats vom 23.4.2019 ‒ 4 B 514/19 ‒ wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder fristgemäß noch in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Der von ihm mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss des Senats vom 23.4.2019 ‒ 4 B 514/19 ‒ ist ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 25.4.2019 zugestellt worden. Die Anhörungsrüge datiert erst auf den 29.7.2019 und ist am 1.8.2019 bei Gericht eingegangen. Im Übrigen hat der Antragsteller entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 23.4.2019 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hat. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen in dem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.3.2019 (20 L 255/19 VG Düsseldorf) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Aus der Anhörungsrüge ergibt sich ausschließlich, dass der Antragsteller die angegriffene Entscheidung in der Sache für unrichtig hält. Dieser Einwand führt jedoch nicht auf eine Gehörsverletzung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder ‒ so wie hier ‒ des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2006 ‒ 2 B 74.06 ‒, juris, Rn. 2, und vom 28.11.2008 ‒ 7 BN 5.08 ‒, NJW 2009, 457 = juris, Rn. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.