Beschluss
10 B 1101/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0917.10B1101.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 5. März 2019 erteilte Baugenehmigung für die „zweigeschossige Doppelhauserweiterung einschließlich Keller“ auf dem Grundstück T.-straße 16a in T1. (Gemarkung P., Flur 73, Flurstück 53) (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die Baugenehmigung nicht gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße. Eine Abstandsfläche vor der zum Grundstück der Antragsteller ausgerichteten Außenwand des Vorhabens sei nicht erforderlich, weil in dem Bebauungsplans Nr. (im Folgenden: Bebauungsplan) für das Vorhabengrundstück und das Grundstück der Antragsteller geschlossene Bauweise festgesetzt sei. Das Vorhaben verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Seine Umsetzung werde zwar deutliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zur Folge haben, doch seien ihnen diese letztlich noch zuzumuten. Insbesondere werde von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zu ihren Lasten ausgehen. Hinsichtlich seiner Errichtung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze seien die Antragsteller nicht schutzbedürftig, da sie angesichts der festgesetzten geschlossenen Bauweise damit hätten rechnen müssen, dass entlang der Westseite ihres Grundstücks innerhalb der Baugrenzen, die das Vorhaben respektiere, grenzständig gebaut werde. Zudem hätten die Antragsteller die beengte Situation auf ihrem Grundstück maßgeblich selbst dadurch hervorgerufen, dass sie unter Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 im östlichen Bereich dieses Grundstücks einen Anbau an das Wohngebäude errichtet hätten, der zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand zwischen drei und fünf Metern habe. Gerade wegen dieses Anbaus sei die verbliebene Garten- beziehungsweise Terrassenfläche im südwestlichen Teil ihres in diesem Bereich sehr schmal zulaufenden Grundstücks von der einengenden Wirkung des Vorhabens nunmehr relativ stark betroffen. Das Vorhaben führe auch nicht zu unzumutbaren Verschattungen ihres Grundstücks beziehungsweise ihres Wohnhauses. Die rückwärtigen Fenster der drei Geschosse des Hauptgebäudes seien nach Süden ausgerichtet und das Vorhaben werde westlich davon errichtet. Das bedeute, was auch durch den vor Ort gewonnenen Eindruck bestätigt worden sei, dass das Vorhaben die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragsteller erst in den Nachmittagsstunden beeinträchtigen werde. Für die nach Westen ausgerichteten Fenster in dem Anbau an das Wohnhaus der Kläger bleibe die Sonneneinstrahlung aus südlicher Richtung ebenfalls unbeeinträchtigt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abweichung im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO. Ob eine Abweichung erforderlich ist, muss aufgrund einer Abwägung zwischen den auf der vorhandenen Bebauung beruhenden, objektiv für ein Abrücken von einer seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen und dem Interesse des Bauherrn, die an sich gegebene Möglichkeit zum Grenzanbau auszunutzen, entschieden werden. Danach bedarf es einer Abweichung, wenn der Grenzanbau für den Nachbarn unzumutbar und damit rücksichtslos ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – 2 B 16.2432 –, juris, Rn. 29. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller verletzen könnte, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausginge. Dass das Verwaltungsgericht die im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung zu berücksichtigende Schutzwürdigkeit der Antragsteller in der konkreten Situation fehlerhaft als zu gering eingeschätzt hätte, zeigen sie mit ihrer Beschwerde nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass sie mit der Errichtung eines vergleichbaren Anbaus objektiv hätten rechnen müssen, weil der Bebauungsplan für das Grundstück des Beigeladenen wie für ihr eigenes Grundstück geschlossene Bauweise festsetzt. Die Wirksamkeit der Festsetzung ziehen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Zweifel. Im Zusammenhang mit der Errichtung des im südöstlichen Bereich ihres Grundstücks bis an die Grenze des Flurstücks 50 reichenden Anbaus im Jahr 2009 hat sich der von den Antragstellern beauftragte Architekt überdies zur Begründung der Zulässigkeit dieses Anbaus selbst auf die Festsetzung der geschlossenen Bauweise im Bebauungsplan berufen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller wird ihre Schutzbedürftigkeit dadurch herabgesetzt, dass sie durch die Errichtung des besagten Anbaus, der die festgesetzte Grundflächenzahl überschreitet, die beengte Situation im unbebauten rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks, welches dort gegenüber dem unbebauten Teil des Grundstücks des Beigeladenen wegen des besonderen Grundstückszuschnitts ohnehin weniger Fläche aufweist, selbst maßgeblich herbeigeführt haben. Dass ihr eigener Anbau, wie sie in diesem Zusammenhang vortragen, im Verhältnis zum Grundstück des Beigeladenen „schonend“ errichtet worden sei, erlegt dem Beigeladenen bei der Errichtung des Vorhabens kein Mehr an Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern insoweit auf, als dass er in gleicher Weise „schonend“ anbauen müsste. Der Umstand, dass die Antragsteller ihren Anbau früher errichtet haben, ändert daran nichts. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 35 ff. Auch wenn der auf ihrem Grundstück verbliebene kleine Terrassen- beziehungsweise Gartenbereich mit der Verwirklichung des Vorhabens auf drei Seiten von Bebauung umgeben sein wird, ist ein damit einhergehendes rücksichtsloses „Einmauern“ zu verneinen. Das Vorhaben selbst soll entlang der Grundstücksgrenze eine moderate zusätzliche Tiefe von 3,01 m haben und – wie der Anbau der Antragsteller – lediglich zweigeschossig sein. Das Wohnhaus des Beigeladenen wird nach Umsetzung des Vorhabens das der Antragsteller nicht überragen und auch seine Grundfläche wird nicht in einem Missverhältnis zu der des Wohnhauses der Antragsteller stehen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die mit der Realisierung des Vorhabens eintretende zusätzliche Verschattung des Grundstücks der Antragsteller beziehungsweise ihres Wohnhauses rücksichtslos wäre. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde behaupten, zukünftig werde „kaum noch ein Fenster ihres Wohnhauses Lichteinfall ab[bekommen]“, ist dies mit Blick auf den künftigen Standort des Vorhabens westlich der Fensterfront nicht nachvollziehbar. Auch das von den Antragstellern vorgelegte, in keiner Weise datierte Satellitenbild stützt diese Annahme nicht. Dass die Realisierung des Vorhabens je nach Jahreszeit in den Nachmittags- beziehungsweise Abendstunden eine zusätzliche Verschattung (von Teilen) des Wohnhauses und des Terrassen- und Gartenbereichs der Antragsteller mit sich bringen wird, führt nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen, die das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, gerade nicht dazu, dass es ihnen gegenüber unzumutbar wäre. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass sie mit einer Bebauung wie der in Rede stehenden objektiv rechnen mussten und dennoch eine Verschlechterung der Belichtung beziehungsweise Besonnung der nach Südwesten ausgerichteten Räume ihres Wohnhauses sowie ihres Terrassen- und Gartenbereichs durch die Errichtung eines bis an die Grenze zum Flurstück 50 reichenden Anbaus selbst herbeigeführt haben. Dass durch eine Bebauung wie der in Rede stehenden die Belichtung und Besonnung der Fenster in der in Richtung Westen ausgerichteten Wand ihres Anbaus negativ beeinträchtigt würden, war ebenfalls absehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).