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Beschluss

1 A 2919/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0912.1A2919.17.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 4.548,41 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf 4.548,41 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es – woran es zumindest teilweise bereits fehlt – den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des (angefochtenen) Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts – im Falle einer Mehrfachbegründung mit jeder einzelnen – auseinander setzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht hat die Untätigkeitsklage des Klägers, die Beklagte zu Freizeitausgleich in bestimmter Höhe für im Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2013 bei der Feuerwehr der Bundeswehr geleistete Bereitschaftsdienste zu verpflichten, im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Der behauptete Anspruch lasse sich weder aus § 88 Satz 2 BBG noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch herleiten. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach Maßgabe des nationalen Rechts scheide zunächst deswegen aus, weil dem Kläger für die geltend gemachten Mehrarbeitsstunden bereits eine Vergütung gezahlt worden sei. Das Argument, dies sei wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Bereitschaftsdienstzeiten und gewöhnlicher Dienstzeit nicht in ausreichender Höhe geschehen, könne nicht dazu führen, die gezahlte Vergütung unter Abweichung von dem tatsächlichen Sachverhalt nur einem Teil des streitbefangenen Zeitraums zuzuordnen. Davon abgesehen hätte der Kläger gegen den aus seiner Sicht zu niedrig bemessenen Ausgleich zeitnah um Rechtsschutz nachsuchen müssen. Er hätte die jeweiligen Bewilligungen anfechten und einen höheren Ausgleich beanspruchen müssen. Das sei aber nicht geschehen. Der Kläger könne dagegen nicht mit Erfolg geltend machen, die Einlegung eines Rechtsmittels hätte seinerzeit von ihm nicht verlangt werden können. Er hätte nicht einfach darauf vertrauen können, die Beklagte werde schon rechtskonform handeln. Angesichts einer zu den interessierenden Rechtsfragen jahrelang nicht einheitlichen Rechtsprechung hätten nicht nur für ihn, sondern auch für die Beklagte erhebliche Rechtsunsicherheiten bestanden. Letztere sei dabei sicherlich davon ausgegangen, dass ihre Rechtspraxis mit der Rechtslage in Übereinstimmung stehe. Wolle der Betroffene Ansprüche nicht verlieren, sei er gehalten, auch bei einer bestehenden Ungewissheit der Rechtslage vermeintlich fehlerhafte Bewilligungen durch Rechtsmittel anzugreifen. Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen unzulässiger Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten gemäß Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG bestehe wegen der geschlossenen sog. Opt-Out-Vereinbarung nicht. Darüber hinaus sei auch ein solcher Anspruch, was den streitgegenständlichen Zeitraum betreffe, nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden sei bzw. werde. Das Zulassungsvorbringen stellt dies nicht mit ausreichend begründeten und schlüssigen Argumenten in Frage. a) Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch setzt sich das Zulassungsvorbringen von vornherein nicht auseinander, weil es nach Auffassung des Klägers eines Rückgriffs auf diesen Anspruch nicht bedarf. Der Kläger hält den geltend gemachten Anspruch vielmehr bereits auf der Grundlage des § 88 Satz 2 BBG für begründet. b) Die Ausführungen zu § 88 Satz 2 BBG sind wegen der insoweit vorhandenen "Doppelbegründung" des Verwaltungsgerichts zum Teil nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen tragen sie den Zulassungsgrund – zu einem großen Teil schon aus Darlegungsgründen – nicht ausreichend. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG mit zwei unabhängig voneinander tragenden rechtlichen Erwägungen verneint: Erster Grund ist, dass der Kläger für die streitgegenständlichen Mehrarbeitsstunden in ihrer Gesamtheit bereits einen nach der innerstaatlichen Rechtsordnung als "voll" zu bewertenden Ausgleich erhalten habe, und zwar in Gestalt der nach den Maßgaben der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung gezahlten Mehrarbeitsvergütung. Damit könnte das Verwaltungsgericht (sinngemäß) gemeint haben, dass ein weiterer Ausgleichsanspruch des Klägers infolge Erfüllung nicht mehr besteht. Einer näheren Vertiefung bedarf dies nicht. Soweit der Kläger nämlich dieser Begründung mit den Argumenten der Diskriminierung und eines Unterlaufens der europarechtlichen Maßgaben entgegen tritt, kommt es für die erstrebte Berufungszulassung darauf nicht an. Das Zulassungsvorbringen stellt nämlich jedenfalls die zweite tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, der Kläger habe einen Anspruch auf einen vollen Ausgleich nicht zeitnah– ggf. unter Inanspruchnahme von Rechtsmitteln – geltend gemacht. Zu dieser zweiten Begründung führt der Kläger aus: Er habe den streitgegenständlichen Anspruch nicht geltend machen müssen, da dieser sich bereits aus dem Gesetz ergebe und die Beklagte ihn auch gekannt habe. Im Übrigen habe er unter dem den 9. Dezember 2013 für den streitigen Zeitraum einen Antrag auf Freizeitausgleich gestellt. Um Mehrarbeitsvergütung gehe es in diesem Verfahren nicht. Er habe die aus seiner Sicht für den Ausgleich der erbrachten Mehrarbeit unvollständige Gewährung von Mehrarbeitsvergütung auch deswegen nicht mit Rechtsbehelfen angreifen müssen, weil die entsprechenden Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte seien. Für eine höhere Mehrarbeitsvergütung hätte ihm zudem keine Rechtsgrundlage zur Verfügung gestanden. Die in § 88 Satz 2 BBG enthaltene Formulierung "innerhalb eines Jahres" sei nicht als Ausschlussfrist für den Anspruch auf Freizeitausgleich zu verstehen. Schließlich sei der Anspruch auch nicht verjährt; sein Antrag vom 9. Dezember 2013 habe die Verjährung unterbrochen. Dieses Vorbringen greift insgesamt nicht durch. Es setzt sich dabei mit für die rechtliche Würdigung wesentlichen Aspekten nicht auseinander. Der Kläger behauptet zunächst, dass sich der streitgegenständliche Anspruch aus dem Gesetz (§ 88 Satz 2 BBG) ergebe und schon deswegen von ihm nicht (zeitnah) habe geltend gemacht werden müssen. Das genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Dass der streitige Anspruch in § 88 Satz 2 BBG eine Grundlage finden kann, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Kläger hätte dies deswegen anhand der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm näher aufzeigen müssen. Das gilt zumal in dem vorliegenden (besonderen) Fall, dass der Dienstherr für die streitbefangenen Bereitschaftsdienstzeiten schon einen Ausgleich in Form von Mehrarbeitsvergütung geleistet hatte. Eine solche Vergütung kann nur bei (rechtmäßig) angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit gezahlt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BMVergV) und auch insoweit nur dann, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV). Die Ausgleichsleistung der Mehrarbeitsvergütung steht damit jedenfalls grundsätzlich im Verhältnis der Subsidiarität zur Gewährung von Dienstbefreiung im Sinne des § 88 Satz 2 BBG, die nach dem Wortlaut die Möglichkeit der Gewährung dieser Leistung binnen Jahresfrist voraussetzt. Das Bestehen eines Anspruchs nach § 88 Satz 2 BBG lässt sich deswegen nicht ohne weitere Erläuterungen, an denen es fehlt, mit dem Umstand in Übereinstimmung bringen, dass dem Kläger für die in dem in Rede stehenden Zeitraum geleistete Mehrarbeit bereits eine Mehrarbeitsvergütung gezahlt worden ist. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, darauf zu verweisen, dass der in § 88 Satz 2 BBG bestimmte Jahreszeitraum keine Ausschlussfrist sei. Abgesehen davon, dass sich der Kläger allein und pauschal auf das dazu in einem bestimmten Online-Kommentar vertretene Ergebnis stützt, ohne zugleich rechtliche Argumente anzubringen bzw. wiederzugeben oder auch den Stand in der Rechtsprechung erkennbar einzubeziehen, greift bereits die Beschränkung auf diesen einen Rechtsaspekt zu kurz. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Gesichtspunkt einer gebotenen, hier aber fehlenden zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf einen (zu der vom Kläger empfangenen Mehrarbeitsvergütung hinzutretenden) Ausgleich in Form von Dienstbefreiung für die im Streitzeitraum geleistete Mehrarbeit stützt sich nämlich nicht auf eine bestimmte absolute Ausschlussfrist. Das Verwaltungsgericht knüpft vielmehr der Sache nach daran an, ob der Kläger nach den Umständen dieses Einzelfalles (u. a. unter Zumutbarkeitsaspekten) verpflichtet gewesen ist, zeitnah zum Erhalt der Mehrarbeitsvergütung gegenüber der Beklagten durch ein geeignetes Verhalten wie etwa (nach entsprechendem und erfolglosem Antrag) die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zum Ausdruck zu bringen, dass er wegen der durch den erhaltenen finanziellen Ausgleich nicht voll (im Sinne von Eins zu Eins) vergüteten Bereitschaftsdienste einen höheren bzw. weiteren Ausgleichsanspruch stellen und erforderlichenfalls gerichtlich durchsetzen will. Das entspricht sinngemäß der Anwendung des im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Gedankens der Verwirkung, und zwar insbesondere des Umstandsmoments. Für das Zeitmoment der Verwirkung kann in Fällen der vorliegenden Art der in § 88 Satz 2 BBG bestimmte Jahreszeitraum einen geeigneten Anhaltspunkt bieten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. November 2018– 6 CE 18.2332 –, juris, Rn. 10. Das Zulassungsvorbringen setzt sich hierzu mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Soweit sich der Kläger ohne weitere Erläuterung darauf beruft, die Beklagte habe den streitigen Anspruch gekannt, lässt dies das etwaige Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten darauf, dass der Kläger wegen der streitigen Mehrarbeitsstunden keine weitergehenden Ansprüche geltend machen würde, nicht schlüssig hervortreten. So geht das Vorbringen, was die insoweit in der Sache nur interessierende Zeit bis zur Beantragung von Freizeitausgleich (9. Dezember 2013) betrifft, nicht auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Unsicherheit der Rechtslage und die Überzeugung der Beklagten von der Richtigkeit der eigenen (einen weitergehenden Anspruch des Klägers verneinenden) Rechtsauffassung ein. Sollte der Kläger mit der anführten Kenntnis der Beklagten demgegenüber (nur) auf die unstreitig erfolgte Stellung seines Antrags auf Freizeitausgleich im Dezember 2013 hinweisen wollen, würde es erst recht an einem Sachvortrag fehlen, dass es sich dabei um eine gemessen an der Begründung des angefochtenen Urteils zeitgerechte Reaktion gehandelt hat. Soweit der Kläger ferner meint, er habe die Bewilligung von Mehrarbeitsvergütung deswegen nicht angreifen müssen, weil es ihm im vorliegenden Verfahren nicht um eine solche Vergütung, sondern um Freizeitausgleich gehe, greift auch dies zu kurz. Wie schon ausgeführt, besteht zwischen der gezahlten Mehrarbeitsvergütung und dem vom Kläger darüber hinaus beanspruchten Freizeitausgleich ein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang, denn beides bezieht sich auf denselben Sachverhalt, nämlich die im selben Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdienste. Das Verwaltungsgericht kann in einer Gesamtschau der einschlägigen Begründungserwägungen seines Urteils (UA, Seite 5) nur dahin verstanden werden, dass der Kläger einen aus seiner Sicht gegebenen Anspruch auf einen "höheren" (und damit gemeint wohl auch weiteren) Ausgleich für diese Mehrarbeit – also nicht nur einen Anspruch auf eine höhere Vergütung – gegenüber der Beklagten zeitnah hätte geltend machen müssen. Dafür, dass die ggf. etwas missverständliche Formulierung, der Kläger hätte die für fehlerhaft erachteten Bewilligungen von Mehrarbeitsvergütung "anfechten" müssen, stattdessen in einem engen, rechtstechnischen und in der Sache allein einen finanziellen Ausgleich betreffenden Sinne gemeint gewesen wäre, gibt es keinen durchgreifenden Anhalt. Denn dem Verwaltungsgericht musste ausgehend vom unzweideutigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bewusst sein, dass es hier gerade nicht um einen weiteren finanziellen Ausgleich geht. Dies zugrunde gelegt, kommt es auf den Vortrag des Klägers, die Besoldungsmitteilungen über die Mehrarbeitsvergütung seien keine Verwaltungsakte und für eine höhere Mehrarbeitsvergütung fehle es auch an einer Rechtsgrundlage, ebenfalls nicht an. Das Argument des Klägers, der Anspruch auf Freizeitausgleich sei noch nicht verjährt, betrifft keinen tragenden Grund der erstinstanzlichen Entscheidung und ist insofern nicht erheblich. Auf das Verhältnis von Verjährung und Verwirkung geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Schließlich genügt der schlichte Verweis des Klägers auf ein abweichendes Urteil eines anderen Verwaltungsgerichts (VG Koblenz) den Darlegungsanforderungen jedenfalls dann nicht, wenn es – wie hier – an jeden Ausführungen dazu fehlt, aus welchen Gründen diese Entscheidung überzeugender sein soll als die im Ausgangsverfahren ergangene Entscheidung. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000– 1 BvR 830/00 –, juris, Rn. 22; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. 2. Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Der Kläger legt nicht ausreichend dar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Das Vorbringen des Klägers zeigt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht auf. Es verweist lediglich pauschal auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie auf das der Antragsbegründung beigefügte Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz. 3. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der von dem Kläger angenommenen grundsätzlichen Bedeutung erfolgen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die in der Zulassungsbegründung allein aufgeworfene und näher ausformulierte Rechtsfrage "Erfüllt ein auf Rechtsnormen fußender, nicht vollständiger finanzieller Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdiensten seitens des Beamten dessen Ansprüche aus § 88 BBG?" rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage war nämlich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von Bedeutung. Das angefochtene Urteil beruht vielmehr – wie bereits ausgeführt – entscheidungstragend auf einer weiteren selbstständigen Begründung, für die es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommt. Darüber hinaus dürfte die Rechtsfrage aber auch zu unscharf und weit gefasst sein, um überhaupt einer allgemein gültigen Klärung über den konkreten Fall hinaus fähig zu sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat orientiert sich für die Bemessung des Interesses an der Gewährung von (weiterem) Freizeitausgleich für Mehrarbeit bzw. für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit einerseits an der Zahl der streitbefangenen Stunden und andererseits an der Höhe der Mehrarbeitsvergütung nach § 4 Abs. 1 BMVergV, die in dem Anspruchszeitraum je Stunde an einen Beamten in der Besoldungsgruppe des Klägers zu zahlen gewesen wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Streitwertbeschluss vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 – zum Urteil vom selben Tage, insoweit n. v., und Beschluss vom 8. Juni 2009– 1 A 3143/08 –, juris, Rn. 26; so auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 6 E 239/13 –, juris, Rn. 2. Unter Berücksichtigung der für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im Anspruchszeitraum (1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013) jeweils geltenden Stundensätze (2010: 17,33 Euro; 1/2011 bis 7/2011: 17,43 Euro; 8/2011 bis 2/2012: 17,48 Euro; 3/2012 bis 12/2012: 18,06 Euro; 1/2013 bis 7/2013: 18,28 Euro) und der bezogen auf die sich so ergebenden fünf Teilzeiträume des Anspruchszeitraums jeweils geltend gemachten Stunden (69,28 h, 13,22 h, 63,61 h, 59,95 h, 50,48 h; vgl. die vom Kläger mit Schriftsatz vom 25. Januar 2017 vorgelegte, insgesamt 256,54 Stunden ausweisende monatsweise tabellarische Übersicht) errechnet sich der festgesetzte Streitwert. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt den obigen Erwägungen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.