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Urteil

10 D 82/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0909.10D82.17NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. „Mehrfamilienhaus Q.-straße – N.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie sind Eigentümer des an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Q.-straße 31. Das etwa 1.150 qm große Plangebiet lag zuvor im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „N1. I – Neufassung“ und war als „Gemeinbedarfsfläche – Zweckbindung Kirche“ festgesetzt. Es liegt an der Kreuzung der Q.-straße mit der N.-straße und war bisher mit einer kleineren O. Kirche bebaut. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten (im Folgenden: Vorhaben) schaffen. Nach der Planbegründung bezweckt der Bebauungsplan eine Verdichtung der vorhandenen Bebauung. Er setzt ein Wohngebiet für Mehrfamilienhäuser fest. Private Stellplätze sind nach Nr. 2 der textlichen Festsetzung nur unterhalb der Geländeoberfläche in einer Tiefgarage zulässig. Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die öffentliche Auslegung des im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 8. Mai 2017 bis zum 7. Juni 2017. Einige Nachbarn, darunter die Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 10. Mai 2017, erhoben Einwendungen gegen die Planung. Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 27. September 2017 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt am 28. September 2017 öffentlich bekannt gemacht. Am 17. Oktober 2017 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und am 26. Oktober 2017 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan nachgesucht. Der Senat hat ihren Antrag, den Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 10 B 1349/17.NE – abgelehnt. Die Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 16. August 2018 – 2 K 4753/18 – rechtskräftig abgewiesen. Zur Begründung des Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan ermögliche eine sehr intensive und verdichtete zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit einem Flachdach, die sich in die durch eine eingeschossige Bebauung mit Satteldächern geprägte Umgebung nicht einfüge und im vorhandenen Orts- und Straßenbild störend wirke. Die zugelassene Geschossflächenzahl überschreite die der Umgebungsbebauung nahezu um das Doppelte. Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung habe eine erdrückende Wirkung für ihr Grundstück. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. „Mehrfamilienhaus Q.-straße -N.-straße“ der Stadt H. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Verstöße gegen das Abwägungsgebot seien nicht ersichtlich. Das auf einem Eckgrundstück verwirklichte Vorhaben füge sich hinsichtlich der maßgeblichen städtebaulichen Kriterien in die Umgebung ein. Der Bebauungsplan „N1. I – Neufassung“ sehe unmittelbar südlich der Q.-straße eine zwingend zwei- beziehungsweise dreigeschossige Bebauung mit Flachdächern vor. Nördlich des Plangebiets gebe es ebenfalls zweigeschossige Bebauung. Östlich davon, getrennt durch die N.-straße, bestehe die Bebauung teils aus eingeschossigen teils aus zweigeschossigen Gebäuden. Lediglich westlich des Plangebiets sei die vorhandene Bebauung ausschließlich eingeschossig. Bei der Abwägung seien die Eingaben der Antragsteller berücksichtigt worden. Der Rat habe jedoch dem städtebaulichen Ziel, den Siedlungsraum weiter zu verdichten, um notwendigen Wohnraum zu schaffen, den Vorzug gegeben. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Die Antragsteller hätten, nachdem ihre Klage gegen das Vorhaben rechtskräftig abgewiesen und dieses vollständig errichtet worden sei, kein Rechtsschutzinteresse mehr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Aufstellungsvorgangs sowie der Pläne (Beiakte Heft 1) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Den Antragstellern fehlt das für den im Übrigen zulässigen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse. Nach allgemeiner Auffassung fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das Rechtsschutzinteresse unter anderem dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als für ihn nutzlos erscheint. Wann dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, juris, Rn. 14, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, juris, Rn. 19. Danach kann das Rechtsschutzinteresse für einen gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollantrag fehlen, wenn der Antragsteller Festsetzungen beanstandet, auf deren Grundlage bereits Bauvorhaben unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden sind beziehungsweise genehmigungsfrei errichtete bauliche Anlagen von ihm nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, juris, Rn. 5, vom 9. Februar 1989 – 4 NB 1.89 –, a.a.O., und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, a.a.O., Rn. 18, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O. Greift der Antragsteller einen Bebauungsplan an, der die Grundlage für die Zulassung einer Mehrzahl von Vorhaben bildet, kann er seine Rechtsstellung grundsätzlich auch dann noch verbessern, wenn eines oder mehrere der zugelassenen Bauvorhaben bereits verwirklicht worden sind. Es kommt insoweit auf eine Gesamtschau an. Welcher Zustand im Plangebiet erreicht sein muss, damit von einer vollständigen Verwirklichung des Bebauungsplans die Rede sein kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich jedenfalls nicht schon dann verneinen, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht. Ist der Bebauungsplan erst zum Teil verwirklicht, bedarf es zumindest einer näheren Erläuterung, weshalb die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Antragsteller gleichwohl ohne jeden Nutzen sein soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 – 4 BN 25.15 –, juris, Rn. 6, Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O., Rn. 15. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung eines Bebauungsplans fehlt auch dann, wenn die nach dem Bebauungsplan zulässigen, aber noch nicht verwirklichten Bauvorhaben ungeachtet seiner Wirksamkeit etwa nach § 34 BauGB zugelassen werden müssten und der Antragsteller ihre Zulassung nicht verhindern könnte, denn auch in diesem Fall stünde der Antragsteller durch die angestrebte Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht besser. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 4 BN 13.08 –, a.a.O., Urteil vom 28. April 1999 – 4 CN 5.99 –, a.a.O., Rn. 17. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es allerdings, wenn zu erwarten ist, dass die Gemeinde, würde der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam erklärt, einen neuen Bebauungsplan mit für den Antragsteller möglicherweise günstigeren Festsetzungen aufstellen würde, denn unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 – 4 CN 3.01 –, juris, Rn. 10; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 – 2 D 80/16.NE –, juris, Rn. 24; Bay. VGH, Urteil vom 1. Juni 2015 – 2 N 13.2220 –, juris, Rn. 26. Ausgehend von diesen Grundsätzen nimmt der Senat an, dass die Antragsteller ihre Rechtsstellung mit der begehrten Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verbessern können und sich die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für sie als nutzlos darstellt. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen und den vorgelegten Lichtbildern ist das bestandskräftig genehmigte Vorhaben errichtet worden. Es erscheint danach ausgeschlossen, dass die Antragsteller, würde der Bebauungsplan für unwirksam erklärt, eine Beseitigung des genehmigten Wohngebäudes nebst Verkehrsflächen und Nebenanlagen erreichen könnten. Wäre der Bebauungsplan unwirksam, könnte das Plangebiet nach den gegeben Umständen des Einzelfalles auch mit einem vergleichbaren Mehrfamilienwohnhaus neu bebaut werden, ohne dass den Antragstellern ein Abwehrrecht zustünde. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit einer Bebauung des Plangebiets mit einem oder mehreren Wohngebäuden würde sich in diesem Fall nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB richten. Unabhängig davon, dass das genehmigte Vorhaben nunmehr als Teil der zusammenhängenden Bebauung im Bereich Q.-straße und N.‑straße bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen wäre, wäre es insoweit auch unerheblich, ob sich eine entsprechende Neubebauung des Plangebiets nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Rates, der im Rahmen der Abwägung unter anderem als Antwort auf die Kritik der Einwender an der von der Umgebungsbebauung abweichenden Dachgestaltung und des zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung auf die Lage des Plangebiets im Einmündungsbereich der Q.-straße in die N.‑straße und auf die zwei- bis dreigeschossige Bebauung nördlich und östlich des Plangebiets hingewiesen hat. Hieraus folgt nicht nur, dass von einer Fehlgewichtung der Belange der Antragsteller danach nicht auszugehen ist, wie der Senat im Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 10 B 1349/17.NE – im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt hat, sondern auch, dass eine neue Baugenehmigung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen würde. Für eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung und damit eine Rücksichtslosigkeit eines entsprechenden Vorhabens ist angesichts seiner Dimensionen und seines Abstandes zur Bebauung auf den Nachbargrundstücken nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.