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Beschluss

12 B 1163/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0902.12B1163.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Antragstellerin erschüttert mit ihrem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht in der erforderlichen Weise glaubhaft gemacht hat. Es hat zu Recht darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf eine bestimmte Hilfemaßnahme nur dann bestehen kann, wenn bei Beachtung des Kindeswohls die begehrte Maßnahme die einzig geeignete und notwendige darstellt sowie, dass dem Träger der Jugendhilfe insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, die sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin insoweit nicht zu beanstanden ist, schließt sich der Senat an. Insoweit teilt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die Auffassung, dass die Umstände, warum ein Gespräch mit der Antragstellerin und deren Mutter nicht zustande gekommen ist, überwiegend in der Sphäre der Antragstellerin liegen. Insoweit hätte es der Mutter der Antragstellerin oblegen, sich ggf. z. B. für einen Gesprächstermin Urlaub zu nehmen und die Antragstellerin in der Schule zu entschuldigen. Mit dem Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die erfolgte Sachaufklärung insgesamt hinreichend war. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, das Verwaltungsgericht hätte die Stellungnahme der Praxis X. nicht als unzureichend einstufen dürfen, sondern einen Hinweis erteilen müssen, um Gelegenheit zu entsprechenden Ergänzungen zu geben, verkennt die Antragstellerin, dass sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen hat. Nach der Einschätzung des Senats hat die Antragstellerin – auch durch den weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren – nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, dass einzig geeignete und notwendige Eingliederungsmaßnahme eine Beschulung an der D. L. mit Internatsunterbringung ist. Insbesondere ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin an der von ihr derzeit besuchten Schule in Zukunft der ihr zustehende Nachteilsausgleich nicht gewährt wird und den von der Antragstellerin als unangenehm empfundenen Verhaltensweisen bestimmter Lehrer nicht durch klärende Gespräche entgegengewirkt werden kann. Ausweislich des Schulberichts vom 20. August 2019 wird die Umsetzung des Nachteilsausgleichs durch eine schulorganisatorische Maßnahme geprüft und auf diese Weise – auch für das laufende Schuljahr – gewährleistet. Selbst wenn man annähme, eine Beschulung an der derzeit besuchten Schule sei für die Antragstellerin nicht geeignet, ist nicht ersichtlich, dass allein ein Besuch an der D. L. mit Internatsunterbringung die für sie geeignete Eingliederungsmaßnahme ist. Allein der Umstand, dass es der Antragstellerin in der Probewoche dort gut gefallen haben soll, belegt dies nicht. Auch, dass wegen der Probleme mit der Bewältigung des Schulwegs eine Internatsunterbringung zwingend erforderlich ist und hierzu keine Alternativen bestehen, ist nicht ansatzweise dargelegt. Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht in hinreichender Weise glaubhaft gemacht. Sie hat weder belegt, dass sie an den von ihr benannten öffentlichen Schulen nicht aufgenommen werden konnte, noch, dass ein Platz an der von ihr begehrten Schule nur bis zum 3. September 2019 freigehalten wird. Auch aus den vorgetragenen finanziellen Verhältnissen ihrer Eltern ergibt sich nicht hinreichend, dass diese die Kosten für den Schulbesuch und Internatsunterbringung der Antragstellerin nicht vorübergehend selbst tragen könnten. Denn diese haben nur ihre monatlichen Einnahmen, nicht aber die dargelegten Ausgaben belegt. Weiter sind die konkret anfallenden Kosten nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.