OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 4590/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0828.9A4590.18A.00
25Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen.

Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen. Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die in Bagdad geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und schiitisch-islamischer Religionszugehörigkeit. Eigener Darstellung zufolge reiste sie gemeinsam mit ihrer Mutter und zwei Schwestern und deren Familien am 13. Oktober 2015 vom Irak in die Türkei aus und am 1. November 2015 auf dem Landweg - über die Balkanroute - in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 12. April 2016 einen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. November 2016 erklärte die Klägerin: Vor ihrer Ausreise habe sie gemeinsam mit ihren Eltern in Bagdad im Haus des Vaters gelebt. Ihr Vater, drei Brüder, eine Schwester und die Großfamilie lebten noch im Irak. Sie habe Abitur gemacht und an einer Privatuniversität in Bagdad einen Bachelor in „Medien“ erworben. Sie habe als Journalistin gearbeitet und könne auch einen Journalistenausweis vorlegen. Sie sei bei einem schiitischen irakischen Nachrichteninstitut angestellt gewesen und habe zwei Zeitungen geleitet. Im Sommer 2015, etwa einen Monat vor ihrer Ausreise aus dem Irak, seien zwei Männer bewaffnet zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei aber nicht da gewesen, nur ihre Mutter. Die Männer hätten nach ihr gefragt und gedroht, sie umzubringen. Davor habe sie auch zwei Drohanrufe erhalten. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie entführt und umgebracht werden solle, und hätten sie beleidigt. Außerdem sei sie von diesen Leuten aus einem Auto heraus beobachtet worden. Sie führe diese Bedrohungen auf ihre journalistische Tätigkeit zurück, die sie kurz vorher begonnen habe. Wegen dieser Vorfälle habe sie zusammen mit ihrer Mutter den Irak verlassen. Die Polizei im Irak habe ihr gesagt, dass man aufgrund der Terrorlage nichts für sie tun könne. Die Unterlagen hierüber habe sie verloren. Nachdem die Männer bei ihr zu Hause gewesen seien, habe sie ihre Arbeit aufgegeben, habe bei ihrer Schwester gelebt und sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Mit Bescheid vom 23. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3), drohte der Klägerin bei Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung an, vorrangig in den Irak, (Ziffer 4) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, dass die Klägerin kein Verfolgungsschicksal glaubhaft dargestellt habe. Ihre Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben und zudem in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Beispielsweise seien die zeitlichen Angaben nicht schlüssig. Weiter sei der von der Klägerin vorgelegte Journalistenausweis nur vom 1. September 2010 bis zum 1. September 2011 gültig gewesen; die Klägerin habe aber angegeben, erst kurz vor den Bedrohungen die Arbeit in dem Nachrichtenbüro begonnen zu haben. Die Angaben der Klägerin wichen zudem erheblich von denjenigen ihrer Mutter in deren Asylverfahren ab. Die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Da der Vortrag der Klägerin unglaubhaft sei, sei nicht davon auszugehen, dass ihr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak drohe. Ein Abschiebungsverbot bestehe auch nicht wegen der humanitären Verhältnisse im Irak. Die Klägerin hat am 26. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie stehe auf der Todesliste der Anhänger des schiitischen Machtinhabers Muqtada Al-Sadr. Die Personen, die sie im Irak bedroht hätten, seien Anhänger von Al-Sadr. Ihr Journalistenausweis sei im Übrigen bis zum Jahr 2016 befristet gewesen. Bei einer Rückkehr in den Irak bestünden für sie Gefahren für Leib und Leben durch die Al-Sadr-Anhänger. Es drohe deshalb eine Verletzung des Art. 3 EMRK, weshalb zumindest ein Abschiebungsverbot bestehe. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2017 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den voraussichtlichen Erfolg der Klage, soweit diese auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 AsylG gerichtet sei, hat die Klägerin auf die entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass sie die Klage auf die Gewährung subsidiären Schutzes beschränke und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte. Die Klägerin hat zuletzt (sinngemäß) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2017 zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Oktober 2018 das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, d. h. in Bezug auf das ursprüngliche Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Im Übrigen hat es der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 23. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kammer gehe auf Grund der aktuellen Erkenntnisse über die Situation in der Stadt Bagdad von einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit der Klägerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. In der Stadt Bagdad bestehe ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt. Die terroristischen Aktivitäten der letzten Jahre hätten sich fortgesetzt. Es komme in Bagdad zu fast täglichen Angriffen, insbesondere durch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen. Die nach der Rechtsprechung erforderliche Gefahrendichte liege vor und folge aus der Häufigkeit und Qualität der Anschläge an Orten des öffentlichen Lebens, die in allen Teilen der Stadt verübt würden und regelmäßig erhebliche Zahlen Toter und schwer verletzter Menschen zur Folge hätten. Bei dieser Beurteilung stelle die Kammer nicht entscheidend auf die Größenordnung der Anschläge und der Anzahl der Opfer im Verhältnis zur Einwohnerzahl ab. Denn zum einen könne derzeit nicht auf verlässliche Zahlen zurückgegriffen werden und zum anderen sei die Ermittlung der konkreten Gefahrendichte aufgrund der besonderen Anschlagssituation in Bagdad nicht geeignet, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen Gefahr darzustellen. Die besondere Gefahrensituation aufgrund der durch Anschläge geprägten Kampfhandlungen könne im Rahmen einer Berechnung von Wahrscheinlichkeiten nicht hinreichend erfasst werden. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das Urteil durch Beschluss vom 10. Januar 2019 wegen Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht lege in seiner Entscheidung abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen unzutreffenden materiell-rechtlichen Maßstab zugrunde. In Bagdad sei die für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrendichte angesichts der derzeit bekannten Opfer- und Einwohnerzahlen nicht erreicht. Die Beklagte beantragt, unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, die vom Kreis V. beigezogene Ausländerakte der Klägerin sowie die auszugsweise beigezogene Ausländerakte der Mutter der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2017 ist im noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (I.). Sie hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 AufenthG (II.). Auch die Abschiebungsandrohung des Bundesamts und das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (III.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Derartiges macht sie auch selbst nicht geltend. 2. Der Klägerin droht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Irak auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob die derzeitige allgemeine Sicherheitslage im Irak bzw. in Bagdad die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. Zum Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 4.09 ‑, juris Rn. 23 f. Denn jedenfalls ist die Klägerin auch bei Annahme eines derartigen Konflikts keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt. a) Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines solchen Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der bewaffnete Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen, betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt aber außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, a. a. O. Die von dem bewaffneten Konflikt ausgehende - allgemeine - Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z. B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist allerdings ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N. (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 - 9 A 670/08.A -, juris Rn. 82 ff. Für die Frage, ob eine Person in diesem Sinne durch den bewaffneten Konflikt individuell gefährdet ist, bedarf es daher zunächst einer Feststellung zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung, d. h. über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Dies umfasst eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos. Erforderlich ist die Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Erst auf dieser Grundlage ist - mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung - eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des Schutzsuchenden möglich. Zu dieser wertenden Gesamtbetrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18 f. und 22 f. Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt in jedem Fall voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rn. 20. Bei welcher zahlenmäßig ermittelten Gefahrendichte eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann, ist bislang in der Rechtsprechung nicht geklärt. Vgl. aber BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 11.10 -, juris Rn. 20 f., wonach jedenfalls eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 0,1 % oder 1 : 1.000 nicht ausreicht (betr. Bagdad im Jahr 2009); vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2019 - 4 ZB 18.30367 -, juris Rn. 9, wonach die Annahme einer individuellen Gefährdung bei einer Gefahrendichte von 1 : 800 (bzw. 0,12 %) fern liegt. Für die Prognose, ob dem Schutzsuchenden bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge der konfliktbedingten willkürlichen Gewalt droht, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird, abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, a. a. O. b) Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin im Irak keine ernsthafte individuelle Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - unterstellten - innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Klägerin auf die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen kann, weil sie vor ihrer Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unmittelbar bedroht gewesen ist, und ob sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU überhaupt auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts oder auf ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt gegen die Zivilbevölkerung erstreckt. Letzteres offen lassend BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 31; verneinend Bay. VGH, Urteil vom 28. März 2017 ‑ 20 B 15.30204 -, juris Rn. 30. Denn jedenfalls sprechen nunmehr aufgrund der im Vergleich zum Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin im Jahr 2015 veränderten Sicherheitslage stichhaltige Gründe dagegen, dass die Klägerin - ggf. erneut - von einem solchen Schaden bedroht wird. Eine etwaige Gefährdungsvermutung wäre daher jedenfalls widerlegt. aa) Abzustellen ist für die Gefährdungsprognose vorliegend auf die tatsächlichen Verhältnisse in Bagdad als maßgeblicher „Herkunftsregion“ der Klägerin. Sie ist in Bagdad geboren und hat auch vor ihrer Ausreise dort, im Haus ihres Vaters bzw. bei ihrer Schwester, gelebt. bb) In Bagdad besteht für die Klägerin wegen der dortigen allgemeinen Sicherheitslage nicht die Gefahr einer erheblichen individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Niveau willkürlicher Gewalt ist dort nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen aktuell nicht derart hoch, dass die Klägerin infolge konfliktbedingter willkürlicher Gewalt individuell bedroht wäre. Die Gefahrendichte erreicht nicht das für die Annahme einer individuellen Bedrohung erforderliche Maß (dazu (1) bis (3)). Eine wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung auch der individuellen Situation der Klägerin führt zu keinem anderen Ergebnis (dazu (4)). Das gilt sowohl für die Stadt Bagdad als auch mit Blick auf das gesamte Gouvernement Bagdad. (1) Die Ermittlung der Gesamtzahl der in Bagdad lebenden Zivilpersonen ist nur unter Rückgriff auf Schätzungen möglich, weil der letzte offizielle Zensus im Irak 1987 bzw. 1997 erstellt worden ist. Dazu kommt, dass sich - bedingt durch innerstaatliche Fluchtbewegungen und Vertreibungen - in Bagdad, insbesondere in der Stadt Bagdad, zahlreiche Binnenvertriebene aufhalten, deren genaue Anzahl unklar ist und sich aufgrund von Zu- und Abwanderungen laufend ändert. Vgl. UK Home Office: Country Policy and Information Note. Iraq: Security and humanitarian situation. Version 5.0, 16. November 2018, S. 14 (letzter Zensus 1987); Auswärtiges Amt (AA), Irak: Überblick, 29. Mai 2019 (letzter Zensus 1997). Zur Zahl der im Jahr 2019 (noch) in Bagdad lebenden Binnenvertriebenen vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12. Januar 2019 (Stand: Dezember 2018) - Lagebericht, S. 20 (ca. 79.000), und United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA), Iraq. Baghdad Governorate profile and monthly humanitarian response, 20. Mai 2019, S. 1 (60.816 „IDPs“). Die Stadt Bagdad hat aktuell nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ca. 7,6 Mio. Einwohner. Vgl. AA, Irak: Überblick, 29. Mai 2019. Unter Rückgriff auf Zahlen der Iraqi Central Statistical Organisation (CSO, teilweise auch: COS bzw. COSIT) und Hochrechnungen aus dem Jahr 2009 wird die Einwohnerzahl der Stadt Bagdad in anderen Quellen etwas niedriger - mit ca. 6,7 Mio. zum Stand Juli 2018 - angegeben. Vgl. Zahlen auf der Webseite „Citypopulation.de“: https://www.citypopulation.de/Iraq-Cities.html. EASO (European Asylum Support Office) geht unter Berufung auf Angaben der CIA (The World Factbook) von einer Einwohnerzahl von etwa 6,6 Mio. aus. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 29. Für das gesamte Gouvernement Bagdad wird die Einwohnerzahl auf zwischen ca. 7 und 8,5 Mio. geschätzt. Vgl. EASO, Herkunftsländerinformation. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, S. 18 (ca. 7,7 Mio., geschätzt „für das Jahr 2015“), sowie Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 29 („population of almost 8,5 Mio.“); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Irak, S. 31 („Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen“); Webseite „Citypopulation.de“: https://www.citypopulation.de/Iraq-Cities.html (ca. 8,1 Mio.). (2) Die Anzahl der dieser Bevölkerungszahl gegenüber zu stellenden zivilen Opfer willkürlicher Gewalt lässt sich auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zwar nicht exakt, aber trotz der in Teilen durchaus unterschiedlichen Vorgehensweise der Auskunftsquellen so verlässlich ermitteln, dass die nach den genannten rechtlichen Maßstäben gebotene annäherungsweise Ermittlung der Gefahrendichte möglich ist. Im Einzelnen lässt sich bezogen auf den Irak und speziell Bagdad Folgendes feststellen: Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit der weitest gehenden territorialen Zurückdrängung des sog. Islamischen Staates (IS) Ende Dezember 2017 merklich verbessert. Gleichwohl ist sie nach wie vor volatil und in verschiedenen Landesteilen sehr unterschiedlich. Der IS ist weiterhin im Irak aktiv, insbesondere in den Gegenden um Kirkuk, Mosul und Tal Afar, und verübt Anschläge, auch in Bagdad. Offenbar versucht der IS derzeit, nach einer Zeit der Neuformierung, in der die Anzahl der Angriffe stark zurückgegangen war, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Irak und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit Sicherheitskräften. Vor allem in (ländlichen) Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte nicht präsent sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch den IS. Eine potentiell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung stellen daneben auch die zwar formal in die irakischen Streitkräfte eingebundenen, aber häufig eigenmächtig handelnden (meist schiitischen) Milizen dar. Landesweit kommt es zudem zu einer Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund. Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die für die Freilassung ihrer Opfer Lösegeld fordern. Vgl. AA, Lagebericht, S. 16, sowie die seit dem 26. August 2019 gültigen Reise- und Sicherheitshinweise, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/irak-node/iraksicherheit/202738; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Irak, S. 25 ff.; Joel Wing, Blog „Musings on Iraq“: Islamic State rebuilding in rural areas of central Iraq, Bericht vom 3. Juli 2018, und Islamic State returns to Baghdad while overall security in Iraq remains steady, Bericht vom 6. Oktober 2018, jeweils abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com. (a) Trotz dieser nach wie vor angespannten Sicherheitslage ist die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak seit Anfang 2017 deutlich gesunken. Damit einhergehend hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer (Tote und Verletzte) im Irak seitdem kontinuierlich reduziert. EASO geht unter Rückgriff auf Zahlen des Projekts Iraq Body Count (IBC) davon aus, dass sich die Zahl der zivilen Todesopfer landesweit von 16.312 (4.098 sicherheitsrelevante Vorfälle) im Jahr 2016 auf 13.099 (1.898 sicherheitsrelevante Vorfälle) im Jahr 2017 und 3.308 (1.279 sicherheitsrelevante Vorfälle) im Jahr 2018 verringert hat. Vgl. EASO, Herkunftsländerinformation. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, S. 13. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak (United Nations Assistance Mission in Iraq - UNAMI) dokumentierte für das Jahr 2018 ebenfalls eine deutlich geringere Opferzahl als in den Vorjahren: Die Zahl der zivilen Opfer (Tote und Verletzte) lag danach im Jahr 2016 noch bei 18.866 (6.878 Tote und 11.988 Verletzte) und im Jahr 2017 bei 8.079 (3.298 Tote und 4.781 Verletzte). Im Jahr 2018 ist die Zahl auf 2.612 (939 Tote und 1.673 Verletzte) gesunken. Bei diesen Zahlen handelt es sich laut UNAMI um absolute Mindestangaben, weil UNAMI bei der Überprüfung von Opferzahlen in einigen Gebieten, namentlich in der Provinz Anbar, eingeschränkt ist und in manchen Fällen die Vorfälle deshalb nur teilweise verifiziert werden konnten; Opferzahlen aus der Provinz Anbar fehlen bei den genannten Zahlen daher teilweise. Vgl. UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, abrufbar unter http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en. UNAMI weist in dem zitierten Bericht zudem darauf hin, dass die zivilen Opferzahlen beständig sinken und deshalb nicht mehr, wie zuvor, monatlich veröffentlicht werden. Diese Entscheidung hänge zwar mit der sich stabilisierenden Sicherheitslage und dem Rückgang der zivilen Opferzahlen zusammen, gleichwohl sei der Rückgang der Gewalt im Irak aber noch nicht dauerhaft gesichert. Auch die Berichte des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) für Irak, für die Daten des Armed Conflict Location and Event Data Projekt (ACLED) verwendet worden sind, geht von einem massiven Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der dadurch bedingten Todesopfer (nicht beschränkt auf zivile Opfer) im Irak seit Anfang 2017 aus. ACCORD dokumentiert auf Grundlage der ACLED-Zahlen für das Jahr 2017 im Irak landesweit insgesamt 5.256 Konfliktvorfälle mit 32.700 Todesopfern. Für das Jahr 2018 (erstes bis drittes Quartal) geht ACCORD von 2.429 Vorfällen mit insgesamt 4.803 Todesfällen aus. Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) vom 20. Dezember 2018 sowie die entsprechenden Kurzübersichten für das erste bis dritte Quartal 2018, jeweils vom 20. Dezember 2018. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2018 ergäben sich danach landesweit 3.239 Vorfälle mit 6.404 Todesopfern. Unter Auswertung der von UNAMI und IBC angegebenen Zahlen bestätigt auch der UNHCR den Rückgang der zivilen Opferzahlen im Irak seit dem Spätsommer 2017. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 23. (b) Diese landesweit zu verzeichnende Tendenz rückläufiger Opferzahlen zeigt sich entsprechend für Bagdad, die hier maßgebliche Herkunftsregion der Klägerin. Die Sicherheitslage dort hat sich aktuell größtenteils stabilisiert, auch wenn es nach wie vor zu Anschlägen, insbesondere durch den IS, teilweise zu Kampfhandlungen und häufig zu sonstiger, rein krimineller Gewalt kommt. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 19 f. m. w. N., insbesondere unter Hinweis auf den Blog „Musings on Iraq“ von Joel Wing; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Irak, S. 31 f.; EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 106. Der Senat ermittelt die quantitative Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt und die Zahl der dabei verletzten und getöteten Zivilpersonen vorliegend einheitlich in Bezug auf das gesamte Gouvernement Bagdad, ohne insoweit zwischen der „Stadt Bagdad“ und der „Provinz Bagdad“ zu unterscheiden. Eine solche Unterscheidung ist zum einen deshalb praktisch nicht möglich, weil der Großteil der Quellen, die über sicherheitsrelevante Vorfälle und/oder Opfer solcher Vorfälle berichten, eine solche Differenzierung nicht oder jedenfalls nicht durchgängig vornimmt. Zum anderen erscheint ohnehin die Abgrenzung zwischen „Stadt Bagdad“ und „Provinz Bagdad“ schwierig und ist jedenfalls nicht eindeutig. Insbesondere besteht wohl keine einheitliche Auffassung darüber, welche Stadtbezirke Bagdads zur sog. „Baghdad City“ gehören, und welchem Bereich die sog. „Baghdad Belts“, also um die Stadt Bagdad herum gelegene Gebiete, zuzuordnen sind. Vgl. zu diesen Begriffen EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 107. Für die erforderliche Ermittlung der Opferzahlen hat der Senat zahlreiche Erkenntnisquellen gesichtet und ausgewertet, die Daten- und Zahlenmaterial hierzu enthalten. Die Quellen unterscheiden sich dabei sowohl in Art und Inhalt als auch in der Methodik. So werden Konfliktereignisse zum Teil nach wissenschaftlichen Standards erfasst und ausgewertet, teilweise handelt es sich um journalistische Berichte und wieder andere Quellen beruhen auf Ermittlungen vor Ort. Inhaltlich werden in den Quellen zum Teil nur Todesopfer erfasst, teilweise Tote und Verletzte. Nicht alle Quellen unterscheiden zwischen zivilen und militärischen Opfern. Auch in Art und Umfang der Verifizierung der angegebenen Opferzahlen unterscheiden sich die Quellen zum Teil erheblich. Trotz dieser Unterschiede bewegen sich die jeweils angegebenen Zahlen im Ergebnis allerdings in einer vergleichbaren - gemessen am rechtlichen Maßstab: niedrigen - Größenordnung. Im Einzelnen werden für das Jahr 2018 in den unterschiedlichen Quellen folgende Angaben zu Opfern sicherheitsrelevanter Vorfälle in Bagdad gemacht: UNAMI dokumentiert für das Jahr 2018 insgesamt 1.214 zivile Opfer (398 Tote und 816 Verletzte): Monat Tote Verletzte Gesamtzahl Januar 90 233 323 Februar 49 146 195 März 33 91 124 April 8 30 38 Mai 45 72 117 Juni 19 18 37 Juli 30 33 63 August 24 53 77 September 31 70 101 Oktober 29 35 64 November 23 32 55 Dezember 17 3 20 Summe 398 816 1214 Vgl. die monatlichen Berichte der UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq, sämtlich abrufbar unter www.uniraq.org (unter Resources, News, Civilian Casualties). Joel Wing geht in seinem Blog „Musings on Iraq“ von insgesamt 1.281 zivilen Opfern (423 Tote und 858 Verletzte) bei 660 Sicherheitsvorfällen in Bagdad im Jahr 2018 aus: Monat Vorfälle Tote Verletzte Gesamtzahl Opfer Januar 104 103 249 352 Februar 88 42 138 180 März 70 34 91 125 April 35 11 39 50 Mai 46 57 82 139 Juni 33 18 22 40 Juli 49 28 34 62 August 58 27 52 79 September 65 31 68 99 Oktober 65 37 51 88 November 32 25 32 57 Dezember 15 10 0 10 Summe 660 423 858 1281 Vgl. Joel Wing, Einzelberichte aus dem Internetblog „Musings on Iraq“, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com. ACCORD berichtet unter Rückgriff auf die Zahlen von ACLED in seinen Quartalsberichten für das Jahr 2018 im ersten bis dritten Quartal von 178 Vorfällen in Bagdad mit insgesamt 181 Todesopfern. Hochgerechnet auf das gesamte Jahr wäre danach von etwa 241 Todesopfern auszugehen: Quartal Vorfälle Todesopfer 1. Quartal 69 72 2. Quartal 51 71 3. Quartal 58 38 4. Quartal (Hochrechnung) 59 60 Summe 237 241 Vgl. ACCORD, Kurzübersichten für das erste bis dritte Quartal 2018, jeweils vom 20. Dezember 2018. IBC hat für das Jahr 2018 noch keine verlässlichen (verifizierten) Zahlen veröffentlicht. EASO hat in Zusammenarbeit mit dem IBC-Projekt auf dessen vorläufige Zahlen zurückgegriffen und geht danach von 392 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Jahr 2018 aus mit insgesamt 566 Todesopfern. Vgl. EASO, Herkunftsländerinformation. Irak. Sicherheitslage (Ergänzung). Iraq Body Count - Zivile Todesfälle 2012, 2017-2018, S. 6 f. und 18. Zahlreiche der zivilen Opfer in Bagdad im Jahr 2018 gingen auf Angriffe des IS zurück, auch wenn die Anzahl derartiger sicherheitsrelevanter Vorfälle im Verlauf des Jahres deutlich zurückgegangen ist. Der IS verübte etwa Sprengstoffanschläge auf Märkten, in Bussen und Geschäften. Hauptursache für zivile Tote in Bagdad waren Schießereien, (Massen-)Hinrichtungen und Anschläge unter Verwendung unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (sog. IEDs - improvised explosive devices). Ein Großteil der verübten Gewalt war politische Gewalt, auch im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahr 2018. Rein kriminelle Gewalt soll häufig von Milizen ausgegangen sein, darunter Entführungen, Drohungen, kleine Anschläge, Raubüberfälle und sonstige organisierte Kriminalität. Vgl. Joel Wing, Internetblog „Musings on Iraq“: Review Of Security Trends in Iraq 2018, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com; EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 106 f. Seit Beginn des Jahres 2019 sind die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad und die Anzahl ziviler Opfer noch weiter zurückgegangen. Die Sicherheitslage in Bagdad hat sich in der ersten Jahreshälfte 2019 weiter stabilisiert. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 19, unter Hinweis auch auf die Öffnung der sog. „Grünen Zone“ und den Abbau von Checkpoints innerhalb der Stadt. Gleichwohl sind noch zahlreiche Sicherheitsvorfälle in Bagdad zu verzeichnen, die zu einem großen Teil wohl durch den IS verübt wurden oder auf Militäroperationen gegen den IS beruhten. Während diese Vorfälle von Januar bis März 2019 kontinuierlich zurückgegangen sind, scheint der IS seit April/Mai 2019 in Bagdad wieder vermehrt Anschläge zu verüben. Die Vorfälle ereignen sich tendenziell eher in den nördlichen und südlichen Bereichen der „Baghdad Belts“ und weniger in „Baghdad City“. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 13 und S. 19 f.; EASO, Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 106 f.; Joel Wing, Einzelberichte aus dem Internetblog „Musings on Iraq“ zum Thema „Security in Iraq“ von Januar bis Juli 2019, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com; BAMF, Briefing Notes vom 1. April 2019, S. 3. Im Einzelnen wird für das Jahr 2019 für Bagdad in den bislang zur Verfügung stehenden Quellen insbesondere von folgenden Sicherheitsvorfällen - ohne solche mit ausschließlich nicht-zivilen Opfern (insbesondere Sicherheitskräfte, Soldaten und IS-Kämpfer) - berichtet: Am 17. März 2019 wurde im Osten von Bagdad ein Zivilist von Unbekannten erschossen. Bei einem Selbstmordattentat kamen im Mai 2019 auf einem Marktplatz in Bagdad mindestens sieben Menschen ums Leben, zahlreiche Personen wurden verletzt. Am 19. Mai 2019 schlug in der sog. „Grünen Zone“ eine Katjuscha-Rakete ein; Verletzte soll es bei diesem Vorfall nicht gegeben haben. Im Mai 2019 haben IS-Kämpfer (auch) in Bagdad Felder in Brand gesetzt. Anfang Juni 2019 kam es zu einem Angriff gegen Zivilisten im Bezirk Tarmiya (auch: Tarmia oder Tarmiyah) im nördlichen „Baghdad Belt“, bei dem es zwei Tote und vier Verletzte gab. Bei einem Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft im Zentrum von Bagdad am 13. Juni 2019 wurden zwei Zivilisten verletzt. Einen weiteren Selbstmordanschlag des IS gab es am 21. Juni 2019. Bei diesem Anschlag auf eine schiitische Moschee im Distrikt Sadr City wurden mindestens zehn Menschen getötet und mindestens 17 weitere verletzt. Außerdem kam es im Juni 2019 in zahlreichen Provinzen, auch in Bagdad, zu Raketen-, Mörser- und IED-Angriffen. Im Juli 2019 wird von mehreren Autobomben- und Selbstmordanschlägen auch im Zentrum Bagdads berichtet. Unter anderem ereigneten sich am 15. Juli 2019 zwei Selbstmordanschläge nahe einer schiitischen Moschee (Abu al-Fadhel al-Abbas-Moschee) im Südwesten Bagdads mit mindestens fünf Toten und mindestens 14 verletzten Personen. Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 18. März 2019, S. 3, vom 13. Mai 2019, S. 2, vom 20. Mai 2019, S. 2, vom 17. Juni, S. 3, und vom 24. Juni 2019, S. 4; Joel Wing, Internetblog „Musings on Iraq“: Security in Iraq, May 15-21 2019, Jun 1-7 2019 und Jul 15-21 2019, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com; ANF News: Mindestens fünf Tote bei Doppelanschlag in Bagdad, abrufbar unter www.anfdeutsch.com. Konkrete Zahlen zu zivilen Opfern in Bagdad stehen von UNAMI, die angesichts der sinkenden Opferzahlen entsprechendes Zahlenmaterial nicht mehr monatlich veröffentlicht, für das Jahr 2019 noch nicht zur Verfügung. Joel Wing gibt in seinem Blog „Musings on Iraq“ folgende (hier vom Senat zusammengefasste) Zahlen zu Sicherheitsvorfällen und zivilen Opfern für 2019 (Januar bis Juli) an: Monat Vorfälle Tote Verletzte Gesamtzahl Opfer Januar 12 13 k. A. 13 Februar 7 6 k. A. 6 März 4 2 k. A. 2 April 10 7 k. A. 7 Mai 10-11 16 14 30 Juni 13-15 9 4 13 Juli 15 14 27 41 Summe 71-74 67 45 112 Vgl. Joel Wing, Einzelberichte aus dem Internetblog „Musings on Iraq“, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com (soweit in den Berichten auch nicht-zivile Opfer angeführt werden, wurden diese Zahlen nicht berücksichtigt). ACCORD hat für das Jahr 2019, soweit ersichtlich, noch keine Berichte („Kurzübersicht über Konfliktvorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED)“) erstellt. Eine Abfrage des entsprechenden Datenmaterials bei ACLED unter https://www.acleddata.com/data/ („Location“: Baghdad sowie Baghdad - 9 Nissan, Baghdad - Adhamiya, Baghdad - Al Rashid, Baghdad - Al-Zafraniya, Baghdad - Kadhimiya, Baghdad - Karadah, Baghdad - Karkh, Baghdad - Mansour, Baghdad - Rusafa, Baghdad - Sadr City, Abu Ghraib, At Tarmiya, Madain und Mahmudiya) ergibt für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2019 folgendes Ergebnis (Berücksichtigung nur der zivilen Opfer): Ort Vorfälle Tote Verletzte Gesamtzahl Opfer Bagdad mit den oben genannten Stadtbezirken 40 mind. 17 mehr als 36 mind. 53 Abu Ghraib 1 - - - At Tarmiya 8 3 - - Madain - - - - Mahmudiya - - - - Summe 49 mind. 20 mind. 36 mind. 56 Bei IBC sind für das Jahr 2019 nur vorläufige Zahlen für den gesamten Irak (und insbesondere nicht speziell für Bagdad) abrufbar. In der Zeit von Januar bis Juli 2019 hat es danach im Irak 1.298 zivile Tote infolge von Gewalt gegeben. Eine Auswertung der Einträge, die unter „Recent Events“ für Bagdad angegeben sind, ergibt folgende - vorläufige und nicht bestätigte - Zahlen in der Zeit von März bis Juli 2019: Monat Todesopfer März 13 killed, 8 bodies found April 19 killed, 2 bodies found Mai 23 killed, 14 bodies found Juni 8 killed, 4 bodies found Juli 25 killed, 8 bodies found Summe 88 killed, 36 bodies found (= 124 Todesopfer) (3) Bei einer Relationsbetrachtung zwischen der Zahl der in Bagdad lebenden Zivilbevölkerung und der Zahl der zivilen Opfer willkürlicher Gewalt ist das Schädigungsrisiko in Bagdad derzeit nicht so hoch, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllt wären. (a) Der erforderlichen quantitativen Risikobewertung legt der Senat im Ausgangspunkt die von UNAMI ermittelten Opferzahlen zugrunde. Zwar handelt es sich bei diesen Zahlen, wie ausgeführt, nach Angaben von UNAMI um Mindestzahlen, insbesondere weil nur verifizierte Opferzahlen in dem veröffentlichten Datenmaterial angegeben werden und nicht (hinreichend) verifizierbare Angaben zu zivilen Opfern, so etwa aus der Provinz Anbar, daher gar nicht genannt werden. Vgl. die Angaben etwa in UNAMI, UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, a. a. O. Die Zahlen allerdings, die von UNAMI genannt werden, können als verlässlich und vertrauenswürdig angesehen werden. Sie stammen von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation und sind somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen. So auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 ‑ 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 142, für die entsprechende UN-Mission in Afghanistan (UNAMA). Zudem wertet UNAMI eine Vielzahl unterschiedlicher Quellen aus, so dass, soweit möglich, eine umfassende Ermittlung erfolgt. Die so gesammelten Informationen werden bestätigt und verifiziert, indem voneinander unabhängige und glaubwürdige Quellen genutzt werden. UNAMI-Mitarbeiter sind im Irak selbst vor Ort, insbesondere auch in Bagdad. Vgl. hierzu die UNAMI-Quellenbeschreibung unter https://www.ecoi.net/de/quelle/11506.html. Dem Umstand, dass die UNAMI-Zahlen als Mindestzahlen zu verstehen sind, kann beispielsweise durch die Berücksichtigung einer geschätzten Anzahl zusätzlicher ziviler Opfer erfolgen. Diese Schätzung kann sich, um auf einer nachvollziehbaren Grundlage zu erfolgen, an anderen vertrauenswürdigen Quellen orientieren. Zu diesen anderen Quellen zählt der Senat insbesondere die von Joel Wing erstellten Berichte und die daraus ermittelbaren Zahlen. Zwar ist bei dieser Quelle die methodische Vorgehensweise unklar und beruht die Ermittlung der Zahlen wohl nicht auf wissenschaftlichen oder sonst anerkannten Standards. Vielmehr handelt es sich um rein journalistische Berichte, die insbesondere die Quellen der Informationsgewinnung nicht offenlegen. Gleichwohl decken sich die von Wing genannten Zahlen jedenfalls der Größenordnung nach mit den von UNAMI ermittelten Zahlen, so dass die Angaben ein grundsätzlich realistisches Bild zeichnen. Die von ACCORD unter Rückgriff auf ACLED-Daten genannten Zahlen stellen die vorgenannten Quellen im Ergebnis nicht in Frage und sind für die hier zu treffende Risikoeinschätzung jedenfalls nicht aussagekräftiger als die Zahlen von UNAMI und Joel Wing. Die ACLED-Zahlen erfassen nur Todesfälle („fatalities“); nicht kategorisiert ist die - vorliegend aber ebenfalls in den Blick zu nehmende - Anzahl an verletzten Personen. Weiter differenziert ACLED - was hier aber erforderlich wäre - im Ausgangspunkt der Datenermittlung nicht zwischen zivilen und nicht-zivilen Todesopfern. Die bei IBC für 2018 und 2019 genannten Zahlen sind ebenfalls nur bedingt aussagekräftig. Sie erfassen zwar allein zivile Opfer, wiederum allerdings nur Todesopfer und nicht auch Verletzte. Zudem sind die Zahlen bislang nicht hinreichend bestätigt. (b) Ausgehend von 6,6 Mio. Einwohnern Bagdads - obwohl die Zahl für das gesamte Gouvernement nach den oben dargestellten Schätzungen höher sein dürfte - ergibt sich bei Zugrundelegung der von UNAMI dokumentierten Zahl ziviler Opfer im Jahr 2018 (1.214) eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von etwa 1 : 5.437 (= 0,018 %). Legt man die von Joel Wing genannten Opferzahlen zugrunde (1.281), errechnet sich eine minimal erhöhte Wahrscheinlichkeit von 1 : 5.152 (= 0,019 %). Berücksichtigt man den Umstand, dass es sich bei den UNAMI-Zahlen um Mindestangaben handelt, und korrigiert die Zahlen deshalb nach oben, indem man von 858 Verletzten (so Joel Wing) und 566 - zivilen - Toten (so IBC) im Jahr 2018 ausgeht (insgesamt 1.424, nochmals erhöht mithin rund 1.500), liegt die Gefährdungswahrscheinlichkeit gleichwohl bei nur 1 : 4.400 (= 0,023 %). Auch wenn man trotz der oben dargelegten Bedenken die ACCORD-Zahlen zugrunde legen würde, ergäbe sich im Übrigen keine signifikante Abweichung. Damit ist in rein quantitativer Hinsicht bei Weitem nicht eine Gefahrendichte erreicht, bei der ohne Hinzutreten weiterer Umstände von einer individuellen Gefährdung jeder in Bagdad anwesenden Zivilperson auszugehen wäre. Da im ersten Halbjahr 2019 bzw. bis Juli 2019 die Anzahl ziviler Opfer im Vergleich zu 2018 weiter zurückgegangen ist, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der für das Jahr 2019 ermittelten Zahlen keine höhere Gefahrendichte. Nach den bisher bekannten Zahlen für das Jahr 2019 hat sich selbst bei Zugrundelegung derjenigen Quellen mit den höchsten Opferzahlen (45 Verletzte im Zeitraum Januar bis Juli 2019 laut Joel Wing und 124 Tote bei den bei IBC berichteten Vorfällen im Zeitraum von März bis Juli 2019, mithin rund 32 zivile Opfer in Bagdad pro Monat) das Tötungs- und Verletzungsrisiko aktuell nochmals massiv verringert und liegt bei nur noch rund 1 : 17.188. Bei einer derart geringen Gefährdungswahrscheinlichkeit ist unerheblich, dass in den vorläufigen Zahlen für 2019 möglicherweise nicht alle Opfer erfasst sind. Selbst wenn es weitere Sicherheitsvorfälle mit zivilen Opfern in der Größenordnung der berichteten Vorfälle gegeben haben sollte, würde dies nicht zu einer rechtlich erheblichen Erhöhung der Gefahrendichte führen. (4) Eine wertende Gesamtbetrachtung dieser rein quantitativen Risikoermittlung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass es bei fast allen dokumentierten Vorfällen regelmäßig Tote gegeben hat. Soweit Personen verletzt werden, ist im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung auch die derzeitige medizinische Versorgungslage in Bagdad in den Blick zu nehmen. Zwar ist die medizinische Versorgungssituation im Irak insgesamt angespannt. Eine medizinische Erstversorgung ziviler Opfer ist aber ebenso grundsätzlich möglich wie eine etwa erforderliche weiterführende Versorgung. Das Gesundheitswesen im Irak besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Die Leistungen im privaten Sektor sind grundsätzlich besser, aber auch teurer als im öffentlichen Sektor. Eine staatliche Krankenversicherung besteht im Irak nicht. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist jedoch allen irakischen Staatsbürgern gegen sehr geringe Gebühren möglich. Korruption ist indes weit verbreitet. Die Grundversorgung im öffentlichen Sektor erfolgt in sog. - landesweit in unterschiedlicher Dichte und Ausstattung vorhandenen - medizinischen Grundversorgungszentren (Primary Health Care Centers, PHCC), Krankenhäuser stellen eine weiterführende medizinische Versorgung bereit. In den Städten sind die PHCCs und Krankenhäuser vergleichsweise gut ausgestattet, in ländlichen Gebieten eher schlecht. In vielen PHCCs besteht ein Mangel an finanziellen wie auch an nicht-finanziellen Ressourcen. Es gibt bauliche Mängel und Defizite in Ausstattung und Hygiene. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten zwar generell als qualifiziert, allerdings ist der Personalmangel, vor allem als Folge der Sicherheitslage und von Auswanderung, ein großes Problem. Teilweise ist die Grundversorgung der Bevölkerung infolge dieser Mängel nicht sichergestellt. Das gesamte Gesundheitssystem im Irak leidet unter den Auswirkungen und Folgen des jahrzehntelangen Konflikts im Land. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 74 ff. und 85; AA, Lagebericht, S. 25; IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 4; IOM, ZIRF-Counselling, Anfragebeantwortung „2019-1 Irak Psyche“, abrufbar unter https://www.returningfromgermany.de/de/zirfsezirf; MedCOI, Country Fact Sheet. Access to healthcare: Iraq-Update, März 2017, S. 13 ff. Trotz dieser erheblichen Defizite ist jedenfalls in den größeren Städten, wo die medizinische Versorgungslage generell besser ist als in ländlichen Gebieten, eine hinreichende medizinische (Grund-)Versorgung gewährleistet. Gerade in Bagdad ist die Dichte an Ärzten, medizinischem Personal und Kliniken vergleichsweise hoch und die Gesundheitsversorgung besser als in anderen Landesteilen. Es gibt sowohl öffentliche Krankenhäuser als auch eine wachsende Zahl an Privatkliniken. Im Gouvernement Bagdad betreiben unterschiedliche Organisationen an mehreren Standorten Gesundheitseinrichtungen, darunter eine Klinik für psychische Erkrankungen und mehrere Zentren für die Behandlung allgemeiner Erkrankungen. Die Organisation Ärzte ohne Grenzen hat im Sommer 2017 das Baghdad Medical Rehabilitation Centre eröffnet, das postoperative Reha-Behandlungen und auch psychologische Unterstützung für zivile Bürgerkriegsopfer anbietet. Medizinische Hilfe leisten in Bagdad außerdem zahlreiche Nichtregierungsorganisationen. Medikamente sind in den öffentlichen Krankenhäusern und über Verschreibungen in Apotheken grundsätzlich verfügbar. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 85 f. Insgesamt verkennt der Senat nicht, dass die medizinische Versorgungslage im Irak, auch in Bagdad, in vielen Bereichen erheblich defizitär ist und die notwendige Versorgung der Bevölkerung zum Teil nur unzureichend möglich ist. Gleichwohl ist die Situation nicht derart schlecht, dass im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG trotz des derzeit geringen Niveaus willkürlicher Gewalt in Bagdad eine individuelle Gefährdung von Zivilpersonen anzunehmen wäre. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass sich bei der gebotenen Gesamtabwägung etwaige Defizite in der medizinischen Versorgungslage ohnehin nicht auszuwirken vermögen, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht - wie hier - nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 ‑ 10 C 13.10 -, juris Rn. 23. Dass sich das Tötungs- und Verletzungsrisiko in Bagdad in naher Zukunft - nur in einem solchen begrenzten zeitlichen Rahmen ist eine Prognose wegen der instabilen politischen und Sicherheitslage, wenn überhaupt, möglich - in rechtlich erheblichem Maß verändern könnte, ist nicht ersichtlich. Den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lassen sich Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende, rechtlich erhebliche Gefahrverdichtung in Bagdad nicht entnehmen. Zu der in zeitlicher Hinsicht nur begrenzten Belastbarkeit der Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. die Gefahrendichte in einem Land mit volatiler Sicherheitslage (auch einer obergerichtlichen Entscheidung) und zu der daraus folgenden Pflicht der Verwaltungsgerichte zur „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris Rn. 34 m. w. N. Insbesondere ist nicht konkret absehbar, dass sich das Niveau willkürlicher Gewalt aufgrund von wieder zunehmenden Aktivitäten des IS, die möglicherweise auch zu einer Zunahme konfessionell bedingter Gewalt führen könnten, relevant erhöht. Zwar ist nach Einschätzung von Beobachtern der IS trotz der territorialen Zurückdrängung im Irak nicht besiegt. IS-Kämpfer sind nach wie vor im Irak aktiv und verüben Anschläge. Es gibt zahlreiche aktive Zellen, unter anderem in den nördlichen und den südlichen „Baghdad Belts“. Außerdem soll der IS über Unterstützung in weiten Gebieten des Iraks verfügen. Es gibt Berichte, wonach sich der IS neu formiert und weitere Angriffe plant, insbesondere auch in Bagdad. In den letzten Monaten haben die Aktivitäten des IS im Vergleich zum Jahresanfang zugenommen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Security situation, März 2019, S. 31 ff., und Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 106; Institute for the Study of War (ISW), ISIS`s second comeback. Assessing the next ISIS insurgency, Juni 2019, S. 8 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Irak, 9. April 2019, S. 10 f.; Joel Wing, Einzelberichte aus dem Internetblog „Musings on Iraq“ zum Thema „Security in Iraq“ von Februar bis Juli 2019, abrufbar unter https://www.musingsoniraq.blogspot.com. Die Sicherheitslage im Irak ist daher gerade auch mit Blick auf die Aktivitäten des IS instabil. Dass die Aktivitäten des IS allerdings in naher Zukunft einen solchen Umfang annehmen, der eine Überschreitung des rechtlich erheblichen Gefahrengrads in Bagdad zur Folge hätte, zeichnet sich derzeit nicht konkret ab. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die irakischen Streitkräfte und verbündete paramilitärische Gruppen nach wie vor, und speziell in Bagdad auch ganz aktuell, gezielt gegen verbliebene IS-Kämpfer vorgehen und ein Wiedererstarken des IS zu verhindern versuchen. Vgl. Congressional Research Service, In Focus: Iraq and U.S. Policy, S. 1; Lead Inspector General Report to the United States Congress, Operation Inherent Resolve, Januar bis März 2019, S. 47; The Baghdad Post, Iraqi forces launch anti-ISIS operation north of Baghdad. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich anderer Entwicklungen, die Einfluss auf die Sicherheitslage (auch) im Irak haben könnten, wie etwa die aktuellen Spannungen zwischen dem Iran und den USA oder auch im Verhältnis zur Türkei. Auch insofern ist nicht konkret absehbar, dass die Opferzahlen in Bagdad in naher Zukunft sprunghaft ansteigen könnten. Schließlich liegen in der Person der Klägerin keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer Individualisierung der allgemeinen konfliktbedingten Gefahren führen würden. Zwar zählen Journalisten im Irak durchaus zu den besonders gefährdeten Berufsgruppen. Aufgrund der konkreten Einzelfallumstände geht der Senat jedoch nicht davon aus, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer journalistischen Tätigkeit in gegenüber der Bevölkerung im Übrigen erhöhter Gefahr befunden hat oder jetzt befindet. Ihren eigenen Angaben zufolge hat die Klägerin in Bagdad zuletzt bei einem schiitischen Nachrichtenbüro gearbeitet, wo sie Kommentare zu Zeitungs- und Fernsehberichten geschrieben hat. Dass die Klägerin wegen dieser beruflichen Tätigkeit von der allgemeinen Gewalt stärker als die sonstige Zivilbevölkerung betroffen ist, ist nicht zu erkennen. Ihrem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Art ihrer Tätigkeit es mit sich gebracht hätte, besonders anschlagsgefährdete Orte aufzusuchen, noch gibt es Hinweise darauf, dass die Inhalte ihrer Tätigkeit geeignet gewesen sein könnten, Aufmerksamkeit und Gegnerschaft einer der Konfliktparteien auf sich zu ziehen und zum Opfer eines gezielten Anschlags zu werden. Das Vorbringen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, sie sei, wohl weil sie Journalistin sei, vor ihrer Ausreise aus dem Irak von unbekannten Männern gesucht und bedroht worden, hält der Senat für unglaubhaft. Die diesbezüglichen Angaben der Klägerin sind teilweise nicht plausibel und unsubstantiiert. Vor allem aber ist der Vortrag der Klägerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich zu den Angaben ihrer Mutter in deren Anhörung beim Bundesamt und deshalb insgesamt nicht glaubhaft. Die Klägerin hat bei der Anhörung beim Bundesamt - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, zum Verhandlungstermin vor dem Senat ist sie nicht erschienen - angegeben, es seien zwei bewaffnete Personen zu ihr nach Hause gekommen. Sie sei nicht da gewesen, nur ihre Mutter. Die Personen hätten nach ihr gesucht und ihre Mutter gefragt, wo sie sei. Auf die Frage, was die Personen noch gemacht hätten, hat die Klägerin geantwortet, die Personen hätten nur mit ihrer Mutter gesprochen. Dagegen hat die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung berichtet, es seien bewaffnete Männer zu ihnen nach Hause gekommen, die sie und ihre Tochter hätten erschießen wollen. Die Männer hätten überall hin geschossen, sie aber nicht getroffen („… trafen uns jedoch nicht“). Auf diese erheblichen Widersprüche in den Schilderungen des angeblichen Vorfalls mit den bewaffneten Personen - bloße Nachfrage nach der Klägerin bei deren Mutter oder aber Schüsse in Tötungsabsicht auf die Klägerin und ihre Mutter - hat bereits das Bundesamt in seinem Bescheid vom 23. Mai 2017 hingewiesen. Widersprüchlich sind weiter die Angaben zu den angeblich erfolgten Anzeigen bei der Polizei. Während die Klägerin angegeben hatte, sie sei einmal bei der Polizei gewesen und dort sei ihr gesagt worden, dass man aufgrund der Terrorlage im Irak nichts für sie machen könne, hat ihre Mutter insoweit angegeben, sie seien zweimal bei der Polizei gewesen. Hinsichtlich des Vorfalls mit den bewaffneten Männern habe die Polizei ermittelt und festgestellt, dass die Männer Terroristen seien; das Verfahren sei aber noch offen. Obwohl bereits das Bundesamt im ablehnenden Bescheid ausführlich auf diese und weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin hingewiesen hat, hat die anwaltlich vertretene Klägerin im weiteren Verfahren diese Ungereimtheiten nicht aufgelöst. Da sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen ist, bestand für den Senat auch keine Möglichkeit die Klägerin - nochmals - auf die Widersprüche im Sachvortrag hinzuweisen und diesen durch eine Befragung der Klägerin nachzugehen. Zu den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag des Schutzsuchenden einerseits und zu den asylspezifischen Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungstiefe andererseits vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 -, juris Rn. 5 m. w. N. und BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -, juris Rn. 32 m. w. N. Nicht plausibel ist auch die Angabe der Klägerin, sie habe erst kurz vor dem Vorfall mit den bewaffneten Männern, der im Sommer 2015 stattgefunden haben soll, die Arbeit in dem schiitischen Nachrichtenbüro begonnen. Der von ihr vorgelegte Journalistenausweis weist eine Gültigkeit vom 1. September 2010 bis zum 1. September 2011 aus. Die Behauptung in ihrer Klagebegründung, ihr Journalistenausweis sei bis zum Jahr 2016 gültig gewesen, hat die Klägerin nicht belegt. Einen entsprechenden Ausweis hat sie nicht vorgelegt. Für den Senat ist außerdem nicht plausibel, weshalb die Klägerin, eine Schiitin, von Mitgliedern einer schiitischen Miliz, bedroht worden sein sollte und inwiefern diese angebliche Bedrohung mit ihrer journalistischen Tätigkeit zusammenhängen sollte. Konkrete Angaben zu Art und Inhalt ihrer Arbeit, etwa durch Vorlage von Abdrucken der von ihr verfassten Kommentare, hat die Klägerin, obwohl sie vom Bundesamt ausdrücklich danach gefragt worden ist, nicht gemacht. Dass sie regierungskritische Berichte geschrieben oder sich kritisch in Bezug auf im Irak aktive (schiitische) Milizen geäußert hätte und etwa dadurch ein Grund für eine Bedrohung bestanden hätte, hat sie nicht behauptet. Auch sonst, unabhängig von ihrer journalistischen Tätigkeit, weist die Klägerin, die zur schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak gehört, keine gefahrerhöhenden persönlichen Merkmale auf. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung subsidiären Schutzes besteht weiter nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn der Klägerin droht im Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG. Bei der Auslegung des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, der die Vorgaben des - an Art. 3 EMRK orientierten - Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umsetzt, ist die Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leids zu verstehen. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen oder zu entwürdigen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 220 m. w. N. (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int/). a) Im Fall der Klägerin ist zunächst nicht anzunehmen, dass ihr bei einer Rückkehr in den Irak, namentlich nach Bagdad, wegen der von ihr geltend gemachten Gefährdung durch Angehörige einer schiitischen Miliz Folter oder eine im oben genannten Sinne unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Wie ausgeführt, ist das Vorbringen der Klägerin zu der angeblichen Bedrohung durch Milizen unglaubhaft, so dass der Senat eine Gefährdung aus diesem Grund nicht für beachtlich wahrscheinlich hält. b) Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht der Klägerin weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak. Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Ein Abschiebungsverbot ist nur in äußerst extremen Fällen („in the most extreme cases“) anzunehmen, nämlich dann, wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Nur dann ist die Gefahr beachtlich wahrscheinlich („real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3“ of the Convention). Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 ‑ Nr. 59166/12, J. K. u. a. ./. Schweden -, Rn. 86, und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 216 ff. und 241; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25. Erforderlich ist danach - wie im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG - eine Gefahrverdichtung, die zu einer individuellen Betroffenheit des Ausländers führt. Ob eine solche Gefahrverdichtung vorliegt, bestimmt sich insbesondere danach, ob die Konfliktparteien Kampfmethoden und -taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder unmittelbar gegen Zivilisten gerichtet sind, und ob Kampfhandlungen lokal begrenzt oder landesweit stattfinden; schließlich ist auch die Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilisten zu berücksichtigen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 241. Eine solche allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, das jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, ist hier jedoch nicht anzunehmen. Das Ausmaß und die Intensität der Gewalt in Bagdad sind nach den oben stehenden Ausführungen unter I. 2., insbesondere unter Berücksichtigung der zivilen Opferzahlen sowie Art und Intensität der Kampfhandlungen, aktuell nicht derart intensiv, dass von einer individuellen Betroffenheit jeder (Zivil-)Person bei bloßer Anwesenheit in dem Gebiet auszugehen ist. c) Ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch nicht aus der gegenwärtigen allgemeinen humanitäre Lage in Bagdad. In der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK ist anerkannt, dass - allerdings nur - in ganz außergewöhnlichen Fällen („in very exceptional cases“) auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 ‑ 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 auch m. w. N. zur Rspr. des EGMR. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse im Zielstaat ist allerdings im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 und § 3c AsylG ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 und 13; VGH Bad.-Württ., zuletzt etwa Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 54 ff. Daran fehlt es hier. Die in weiten Teilen des Iraks, auch in Bagdad, bestehende allgemein schwierige Versorgungslage (vor allem bezüglich Nahrung, Wasser-, Strom- und Sanitärversorgung, medizinische Versorgung, Wohnraum, Arbeitsmarkt und Sozialwesen) hat vielfältige Ursachen, wird aber nicht zielgerichtet vom irakischen Staat, von herrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Dritten herbeigeführt. Sie ist insbesondere bedingt durch die jahrzehntelange internationale Isolation des Landes, durch Krieg und Terror, die volatile Sicherheitslage, Korruption und Armut sowie teilweise auch durch die schwierigen Umwelt- und klimatischen Bedingungen mit beispielsweise Temperaturen von über 50 Grad in den Sommermonaten. Vgl. zur Versorgungslage allgemein AA, Lagebericht, S. 24 unten ff. Unabhängig davon sind die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Irak und insbesondere in Bagdad, der Herkunftsregion der Klägerin, derzeit aber auch nicht derart schlecht, dass bei einer Rückkehr der Klägerin dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK tatsächlich drohte (vgl. dazu sogleich unter II.) II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu 1.) und nach § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.) in Bezug auf den Irak. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist für die Klägerin nicht festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Verbot der Abschiebung ergibt sich hier nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, insbesondere nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Bei der Auslegung dieser Norm ist - wie oben ausgeführt - auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Zielstaat der Abschiebung als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 212 und 216; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Nach diesen Maßstäben besteht für die Klägerin keine Gefahr, im Irak einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Wie oben im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes bereits ausgeführt (s. I. 3. a. und b.) ist zunächst nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch Angehörige einer schiitischen Miliz oder auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak droht. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK droht der Klägerin aber auch nicht wegen der derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen. Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient - wie die Europäische Menschenrechtskonvention insgesamt - hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 ‑ Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 10. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12. In einem Fall, in dem die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder nicht überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen waren, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgingen, hat der EGMR darauf abgestellt, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und hat weiter die Verletzlichkeit des Ausländers für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit berücksichtigt. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 282 f., unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Januar 2011 ‑ Nr. 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland -, Rn. 254. Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 ‑ Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi u. Elmi ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 9, 14 und 26. Nach diesen Maßstäben droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak nicht allein wegen der dortigen allgemeinen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK. Die humanitäre Lage und die Lebensbedingungen im Irak bzw. in Bagdad als Zielort einer Abschiebung (dazu a) sind für die Klägerin nicht derart ernst, dass sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (dazu b). Die derzeitigen humanitären Verhältnisse im Irak bzw. in Bagdad beruhen, wie oben ausgeführt, nicht ganz oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien. Das daher für die Annahme eines Abschiebungsverbots erforderliche sehr hohe Gefährdungsniveau liegt nicht vor. Aber selbst wenn man das vom EGMR für den Fall, in dem die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat durch Konfliktparteien verursacht worden sind, entwickelte - letztlich einen abgesenkten Maßstab darstellende - Kriterium anwenden wollte, dass die betreffende Person insbesondere ihre elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen können muss, wären die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass der Klägerin dies bei einer Rückkehr nach Bagdad gelingen würde. a) Die humanitäre Lage im Irak ist nach wie vor, zur Situation während der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete vgl. etwa UNHCR, UNHCR-Position zur Rückkehr in den Irak vom 14. November 2016, S. 23 ff., ernst, auch wenn sie sich seit dem Ende der größeren Militäroperationen gegen den IS Ende 2017 stabilisiert hat. Schätzungsweise 6,7 Mio. Menschen bzw. ca. 18 % der Bevölkerung im Irak sind im Jahr 2019 auf humanitäre Hilfe angewiesen. Besonders betroffene Personengruppen sind Menschen, die mit dem IS in Verbindung gebracht werden, Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 46; UNOCHA, Humanitarian Bulletin Iraq, Juni 2019, S. 1. Zudem sind in besonderem Maße Binnenflüchtlinge auf humanitäre Unterstützung angewiesen, und zwar auch dann, wenn sie in ihre Herkunftsorte zurückkehren. Sie sind in vielen Bereichen mit Schwierigkeiten konfrontiert und in der Versorgung mit dem Lebensnotwendigsten auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Lebensbedingungen in Flüchtlingslagern sind überwiegend sehr schlecht. Die Lager bestehen zu einem großen Teil nur aus Zelten, außerhalb von Lagern sind die Menschen häufig in Bauruinen untergebracht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsort sind Unterkünfte häufig zerstört, es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Die Versorgung mit Lebensmitteln und (Trink-)Wasser ist nicht immer sichergestellt. In Flüchtlingslagern ist die medizinische Grundversorgung entweder nicht vorhanden oder defizitär. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Binnenflüchtlinge regelmäßig schwer. Kinder haben zum Teil keinen Zugang zu Bildungseinrichtungen, etwa weil Einrichtungen fehlen oder weil Kosten, beispielsweise für den Transport zur Schule oder für Materialen, ein Hindernis darstellen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, S. 4 und 19; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 38 ff., 56 f., 64 ff., 79 f., 88 ff. Aber auch für die übrige Bevölkerung des Irak ist die Grundversorgung nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleistet. Die jahrzehntelangen Konflikte im Irak haben zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Landes geführt. 99 % der Exporteinnahmen kommen aus dem Ölsektor, neben dem Ölsektor besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Der landwirtschaftliche Sektor verliert an Bedeutung. Hauptarbeitgeber ist der Staat, die Privatwirtschaft ist unterentwickelt. Kriegsbedingt ist die Infrastruktur vernachlässigt und sanierungsbedürftig. In den vom IS befreiten Gebieten fehlt sie zum Teil vollständig bzw. muss nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Vor allem für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig. Der Irak gehört weltweit zu den Staaten mit der höchsten Korruption, was Defizite vor allem der Grundversorgung der Bevölkerung zusätzlich verstärkt. Vgl. AA, Lagebericht, S. 24 f.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 32 f. Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 ca. 4,3 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Etwa 22,6 % der irakischen Kinder sind unterernährt. Die Landwirtschaft des Irak ist durch den IS-Konflikt in den Jahren 2014-2017 schwer beeinträchtigt. Viehbestände sind dezimiert, landwirtschaftliche Geräte und Maschinen zerstört und landwirtschaftliche Flächen durch Sprengkörper kontaminiert worden. Im Vergleich zu der Zeit vor dem Konflikt ist die landwirtschaftliche Produktion um etwa 40 % zurückgegangen. Durch Dürren bedingte Wasserknappheit beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Sektor zusätzlich. Auch die Bevölkerung, vor allem in den ländlichen Regionen, hat nicht kontinuierlich und flächendeckend Zugang zu frischem Wasser. Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung im Irak verfügt über Zugang zu sauberem Wasser. Marode und zum Teil im Krieg zerstörte Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommen die Verschmutzung der Gewässer durch (Industrie-)Abfälle und fehlende Wasseraufbereitungsanlagen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 f. und 60; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, S. 4; AA, Lagebericht, S. 25; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 52 f. Gleichwohl sind Lebensmittel und Wasser im Irak grundsätzlich verfügbar. Es gibt ein staatliches Programm zur Verteilung von Lebensmitteln (Public Distribution System, PDS) für alle Iraker, in dessen Rahmen monatlich zugeteilte Lebensmittel und Öl-Rationen ausgegeben werden. Die Verteilung der Lebensmittel über das PDS funktioniert allerdings nicht immer problemlos, vor allem in den ehemals vom IS besetzten Gebieten kommt es zu Versorgungsengpässen. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 55 und 95 f. In Bagdad sind nach Angaben des UN World Food Programme alle Lebensmittel vorhanden („widely available“). Die Lebensmittelpreise waren im Juni 2018 jedoch ungewöhnlich hoch. Die Wasserversorgung in Bagdad ist angespannt. Ca. 42.000 Personen sind im Gouvernement Bagdad nach Angaben von UNOCHA auf Unterstützung im Bereich Wasser (Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene) angewiesen. Vor allem im Sommer kommt es zu Versorgungslücken. Dürre, mangelhafte Infrastruktur, Bevölkerungswachstum und der Zustrom von Binnenflüchtlingen führen immer wieder zu Wasserknappheit. Ein großes Problem ist in Bagdad auch die schlechte Wasserqualität, die - häufiger als in anderen Provinzen des Irak - zu Erkrankungen führt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 60; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, S. 37. Die öffentliche Stromversorgung, die ohnehin wegen maroder Infrastruktur schlecht war, hat sich konfliktbedingt durch Zerstörungen weiter verschlechtert. Stromausfälle sind häufig und kommen selbst in Bagdad, vor allem in den Sommermonaten, wenn flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig vor. Viele Iraker sind dann auf privat betriebene Generatoren angewiesen, deren Betrieb wegen hoher Kraftstoffpreise aber sehr teuer ist. Vgl. AA, Lagebericht, S. 25; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 56 f. Die hinsichtlich Wasser und Strom schlechte Versorgungslage hat im Sommer 2018 insbesondere im Süden des Irak zu Ausschreitungen geführt. Von Basra aus haben sich die Proteste auf andere Städte ausgedehnt, auch auf Bagdad. Die Sicherheitsorgane sollen mit Gewalt reagiert haben, es soll zu Todesopfern, dem Einsatz von scharfer Munition gegenüber Demonstranten und zu willkürlichen Festnahmen gekommen sein. Vgl. AA, Lagebericht, S. 5. Berichten zufolge besteht im Irak schon lange ein großer Mangel an Wohnungen und Unterkünften. Die Situation hat sich durch Krieg, Zerstörung und innerstaatliche Vertreibungen grundsätzlich weiter verschärft, wenn auch im Jahr 2019 bereits deutlich weniger Menschen von Wohnungsnot betroffen waren als noch 2018. UNOCHA schätzt, dass landesweit derzeit noch 2,3 Mio. Menschen Obdach benötigen. Aufgrund der Wohnungsnot sind viele Menschen gezwungen, in informellen Siedlungen oder in Slums zu leben. In städtischen Gebieten betrifft das Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte der Bevölkerung. In diesen informellen Siedlungen gibt es in aller Regel keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser und zu grundlegender Infrastruktur wie sanitären Einrichtungen und Strom. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 62; UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, S. 6; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49. In Bagdad ist grundsätzlich Wohnraum vorhanden, die Infrastruktur betreffend Wohnraum und Lebensbedingungen wird als meist funktionsfähig beschrieben („mostly functioning“). Allerdings variieren die Standards, etwa hinsichtlich der Schäden am Wohnungsbestand, je nach Gegend bzw. Stadtbezirk und hängt der Zugang zu Wohnraum stark von individuellen Umständen ab. Binnenflüchtlinge etwa sind in Bagdad oft in einer besonders schwierigen Lage. Gerade in Bagdad gibt es zudem hunderte informeller Siedlungen und Slums, in denen vor allem Menschen leben, die sich anderen Wohnraum nicht leisten können. Die monatliche Miete für ein unmöbliertes Haus in Bagdad beträgt - ohne Kosten für Gas, Wasser und Strom - zwischen ca. 660-880 Euro, in den Vororten etwa 90-270 Euro. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 62 und 70 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49. Die Situation auf dem irakischen Arbeitsmarkt ist - im öffentlichen wie im privaten Sektor - ebenfalls angespannt. Arbeitsmöglichkeiten haben seit dem IS-Konflikt tendenziell abgenommen. Gerade im privaten Sektor sind aber durchaus Arbeitsmöglichkeiten vorhanden, etwa im Baugewerbe oder im Handwerk. Die Arbeitslosenquote ist hoch und die Erwerbstätigenquote nach wie vor äußerst niedrig, vor allem unter Frauen und jungen Menschen und in den vom IS-Konflikt betroffenen Gebieten. Etwa 20 % der Beschäftigungen erfolgen auf dem informellen Arbeitsmarkt, auf dem Iraker mit ausländischen Arbeitern konkurrieren, die sich legal oder illegal im Irak aufhalten, teilweise besser qualifiziert sind und teilweise für niedrigere Löhne arbeiten. Bei der Arbeitssuche, vor allem im öffentlichen Sektor, spielen Verbindungen zu politischen Entscheidungsträgern eine entscheidende Rolle, ebenso Netzwerke, Vetternwirtschaft und Bestechungen. Der IS-Konflikt und dessen Folgen, einschließlich der konfliktbedingten hohen Arbeitslosigkeit, haben nicht zuletzt zu einem steigenden Armutsanteil in der Bevölkerung geführt. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 5; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 36 f.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 51. In Bagdad ist die Arbeitslosenquote allerdings mit 9,7 % niedriger als im landesweiten Durchschnitt (11,3 %). Dort ist vor allem die Jugendarbeitslosigkeit hoch. Arbeitseinkommen wird hauptsächlich im privaten Sektor erzielt. Besondere Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt haben Binnenflüchtlinge und Frauen. Die Armutsrate ist vor allem unter binnenvertriebenen Familien, namentlich Frauen und Kindern, hoch. EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 43 ff., 53 f. Eine staatliche (finanzielle) Arbeitslosenunterstützung gibt es im Irak derzeit nicht. Auch sonst existieren öffentliche Sozialleistungen - neben Leistungen aus dem PDS - nur in geringem Umfang. Unter bestimmten Voraussetzungen können etwa körperlich eingeschränkte Personen, Waisen und Witwen finanzielle Unterstützung erhalten. Wesentlich mehr Bedeutung kommt im irakischen Sozialwesen dem (groß‑)familiären und sozialen Netzwerk zu, insbesondere bei der Beschaffung des Lebensnotwendigen sowie bei der Arbeits- und Wohnungssuche. Personen ohne ein solches Netzwerk sind benachteiligt. Insbesondere Frauen und Mädchen sind häufig auf die Unterstützung eines männlichen Familienangehörigen angewiesen. Auch für Rückkehrer ist die Lage im Allgemeinen besser, wenn sie über ein familiäres und/oder soziales Netzwerk vor Ort verfügen. Personen, die lange im Ausland gelebt haben und keine Verwandten im Irak haben, können dagegen aufgrund des fehlenden Netzwerks Schwierigkeiten bei der Reintegration haben. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 7 f.; EASO, Country of Origin Information Report. Iraq. Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 95 ff. und 101 ff, sowie Country Guidance: Iraq. Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 137. Rückkehrer aus dem europäischen Ausland, namentlich aus Deutschland, können über unterschiedliche Rückkehr- und Reintegrationsprogramme Unterstützungsleistungen erhalten. So bietet IOM in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration und Emigration Programme für Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) finanzielle Unterstützung an; sie umfasst die Reisekosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro für Erwachsene und 100 Euro für Kinder unter 18 Jahren sowie eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro bei Erwachsenen und bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. 500 Euro bei Kindern unter 18 Jahren. Über das StarthilfePlus-Programm können Rückkehrer sechs bis acht Monate nach der Rückkehr eine weitere finanzielle Unterstützung im Zielland erhalten. Das Programm ERRIN („European Return and Reintegration Network“), ein gemeinsames Rückkehr- und Reintegrationsprogramm zahlreicher europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet neben Sachleistungen insbesondere individuelle Unterstützung nach der Rückkehr durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner an. Dazu zählen etwa Beratung nach der Ankunft, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung und Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen. Unterstützung bei der beruflichen und sozialen Reintegration leistet auch das European Technology and Training Centre (ETTC), mit einer Zweigstelle u. a. in Bagdad. Vgl. die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/countries/iraq. Für Bedürftige bieten auch einige Nichtregierungsorganisationen, etwa CHF International - Vitas und GROFIN Iraq, Hilfe an. Vgl. IOM, Länderinformationsblatt Irak 2018, S. 10. b) Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse sowie der individuellen Situation der Klägerin gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall keine zwingend gegen eine Abschiebung sprechenden humanitären Gründe vorliegen. Die Klägerin gehört nicht zu einer Personengruppe, die aufgrund der insgesamt schlechten Versorgungslage im Irak im Allgemeinen besonders gefährdet ist. Zu diesen Personengruppen gehören - abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls - beispielsweise Binnenflüchtlinge und Rückkehrer in ehemals vom IS besetzte Gebiete, (alleinstehende) Frauen ohne Familienanschluss und Kinder, ältere Menschen, Kranke, Personen ohne ein familiäres und/oder soziales Netzwerk im Irak, sunnitische Araber und Turkmenen, die aus früher vom IS besetzten oder konfliktbetroffenen Gebieten stammen, und sonst Personen, denen eine Zugehörigkeit zum oder Unterstützung des IS zugeschrieben wird. Die Klägerin als gesunde und arbeitsfähige, aus Bagdad stammende und dort nach wie vor über Familienanschluss verfügende 34-jährige Frau ohne Kinder ist von der schwierigen Versorgungslage dagegen nicht in vergleichbarem Maß betroffen. Auch der UNHCR rechnet die Gruppe der erwachsenen, weiblichen Rückkehrer nicht generell, d. h. unabhängig von individuellen Umständen, zu den Personen mit einem Risikoprofil, das einen Schutzbedarf begründen kann. Vgl. zu diesen „Risikoprofilen“ UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 6 f. und 59 ff. Bei einer Rückkehr nach Bagdad besteht für die Klägerin die Möglichkeit, (wieder) bei ihrer Familie aufgenommen zu werden. Ihr Vater, zu dem sie weiterhin Kontakt hat, sowie Geschwister (drei Brüder, eine Schwester) leben nach den Angaben der Klägerin beim Bundesamt nach wie vor in Bagdad. Außerdem hat die Klägerin weitere Angehörige (Großfamilie) im Irak. Für die Klägerin besteht daher nicht die Gefahr, in einer informellen Siedlung oder einem der zahlreichen Slums in Bagdad Unterkunft finden zu müssen und der dortigen besonders schlechten Versorgungslage ausgesetzt zu sein. Es ist weiter zu erwarten, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Bagdad in der Lage sein wird, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Falls anfänglich erforderlich, kann sie auch insoweit auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Die Klägerin hat selbst angegeben, dass die wirtschaftliche Situation ihrer Familie im Irak gut gewesen sei. Die für die Ausreise erforderliche Geldsumme - nach Angaben der Klägerin 5.000 US Dollar - konnte in kurzer Zeit aufgebracht werden. Zudem war die Klägerin in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit abzusichern. Es ist nicht zu erkennen, dass ihr das bei einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie eine vergleichsweise gute Ausbildung („Bachelor in Medien“ an einer Privatuniversität in Bagdad) und bereits Berufserfahrung hat. Als erwachsener und gesunder Frau ohne Kinder ist es der Klägerin zuzumuten, sich den schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich um Arbeit zu bemühen, um so ein jedenfalls geringes Einkommen zu erwirtschaften. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin eine Reintegration in die irakische Gesellschaft nicht wieder gelingen könnte. Zwar hat sie sich inzwischen fast vier Jahre lang in Deutschland aufgehalten. Sie ist allerdings im Irak geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie spricht arabisch und verfügt über das in vielen Bereichen und insbesondere für Frauen notwendige familiäre Netzwerk im Irak. Insbesondere hat sie auch männliche Familienangehörige im Irak (Vater, Brüder). Zur Bedeutung einer Unterstützung gerade durch männliche Familienmitglieder vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 86. Gesundheitliche Gründe stehen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht entgegen. Etwaige gesundheitliche Probleme hat die Klägerin selbst während des gesamten Asylverfahrens nicht geltend gemacht. Die von ihrem Prozessbevollmächtigten, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings angegeben hat, seit Monaten keinen Kontakt mehr zu der Klägerin zu haben, im Verhandlungstermin erstmals geäußerte Mutmaßung, die Klägerin sei möglicherweise erkrankt, ließ sich nicht bestätigen. Ein in einer Sitzungsunterbrechung geführtes Telefonat mit der zuständigen Ausländerbehörde hat ergeben, dass die Klägerin dort noch am 13. August 2019 vorgesprochen und eine Aufenthaltsgestattung bis zum 12. November 2019 erhalten hat; Hinweise auf sonstige Besonderheiten oder Auffälligkeiten hat das Telefonat nicht ergeben. Im Übrigen käme die Annahme einer außergewöhnlichen Situation, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde, unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Versorgungslage im Irak nur bei einer akut behandlungsbedürftigen Vorerkrankung oder in einem Fall in Betracht, in dem aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 39. Hierfür bestehen indes mit Blick auf die Klägerin sowie auf die in Bagdad grundsätzlich vorhandene medizinische Grundversorgung (dazu oben unter I. 2. b) bb) (4)) keine Anhaltspunkte. 2. Ein Verbot der Abschiebung der Klägerin folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist hier weder aus individuellen, in der Person der Klägerin liegenden Gründen (dazu a) noch wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse im Irak (dazu b) anzunehmen. a) Der Klägerin droht im Irak keine individuelle Gefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gefahren für Leib, Leben und Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind existenzielle Gefahren wie Tötung, Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 307 f. m. w. N. Konkret ist die Gefahr, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Aus den Tatbestandsmerkmalen der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer ergibt sich zudem das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefahrensituation. Diese Gefahrensituation muss landesweit drohen. Unerheblich ist allerdings, ob die Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, und vom 29. März 1996 ‑ 9 C 116.95 -, juris Rn. 9, jeweils zu § 53 AuslG. Eine derartige individuelle Gefahrensituation besteht für die Klägerin in Bagdad nicht. Sie besteht, wie ausgeführt, namentlich nicht wegen der von ihr geltend gemachten Gefährdung durch Angehörige einer schiitischen Miliz. Eine erhebliche konkret-individuelle Gefahr besteht für die Klägerin auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine solche Gefahr nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung hat die Klägerin nicht substantiiert geltend gemacht; hierfür bestehen auch sonst für den Senat keine Anhaltspunkte. b) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aufgrund allgemeiner Gefahren. Allgemeine Gefahren, insbesondere auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage im Zielstaat der Abschiebung, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12. -, juris Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 ‑ 10 C 15.12 -, juris Rn. 38, und vom 29. September 2011 - 10 C 23.10 -, juris Rn. 21 f. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stellt an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 ‑ 1 B 42.18 -, juris Rn. 13; so auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 315. Dies zugrunde gelegt ist die Klägerin, für die nach den oben gemachten Ausführungen schon kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, bei einer Rückkehr nach Bagdad wegen der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen auch keiner extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen würde. Abgesehen davon besteht vorliegend ohnehin keine verfassungswidrige Schutzlücke, die im Einzelfall die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 6 AufenthG erfordern würde. Denn die Klägerin ist aufgrund der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden ausländerrechtlichen Erlasslage, wonach grundsätzlich - ein Ausnahmefall liegt bei der Klägerin derzeit nicht vor - keine zwangsweisen Rückführungen in den Irak stattfinden, vergleichbar wirksam vor einer Abschiebung geschützt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 ‑ 10 C 13.12 -, juris Rn. 15. III. Die unter Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall der Klägerin, die keinen Aufenthaltstitel besitzt, nach den oben unter Ziff. I und II gemachten Ausführungen vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 5 des Bescheides vom 23. Mai 2017) ist nicht zu beanstanden. In der hier erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung, die vor einer Abschiebung der Klägerin ergangen ist, liegt auch die konstitutive Anordnung eines befristeten Einreiseverbots, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 20 ff., und vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42, wie sie nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1294) nunmehr - in Umsetzung der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31 zu Nummer 4. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.