Beschluss
20 A 2095/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0823.20A2095.17.00
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Leitsätze
Die Ermächtigungen zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie aus § 65 Satz 1 LWG 2016 und § 98 Satz 1 LWG 1995 berechtigen die Wasserbehörde nicht zu einer Feststellung über die Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sowie über die Person des für eine solche Anlage Unterhaltungspflich¬tigen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermächtigungen zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts aus § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG sowie aus § 65 Satz 1 LWG 2016 und § 98 Satz 1 LWG 1995 berechtigen die Wasserbehörde nicht zu einer Feststellung über die Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sowie über die Person des für eine solche Anlage Unterhaltungspflich¬tigen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 5.000,00 Euro. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat durch die mit der Klage angegriffene Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2016 gegenüber der Klägerin festgestellt, dass ihr die gesetzliche Unterhaltungspflicht der Gewölbedecke oberhalb des N. /C. auf ihrem Grundstück obliegt und von ihr damit insbesondere erforderliche und notwendige Maßnahmen so durchzuführen sind, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehle an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG betreffe konkrete Unterhaltungsmaßnahmen und Pflichten im Rahmen einer dem Grunde nach feststehenden Unterhaltungspflicht. § 98 LWG a. F. sei mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes zum 1. März 2010 unwirksam geworden. Gehe man davon aus, dass § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 94 LWG a. F. eine Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung der Unterhaltungspflicht bilde, handele es sich bei den Mauern und der Gewölbedecke um eine einheitliche Anlage. Diese habe insgesamt eine wasser-wirtschaftliche Funktion und sei deshalb keine Anlage im Sinne von § 94 LWG a. F. Dem setzt der Beklagte mit seinem Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Das angefochtene Urteil ist jeweils selbständig tragend zum einen auf das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für die durch die Ordnungsverfügung getroffene Feststellung und zum anderen auf das Fehlen der nach § 94 LWG in der bis zum Änderungsgesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) geltenden Fassung (a. F.) für eine Unterhaltungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Gewölbedecke erforderlichen Eigenschaft als "Anlage in und an fließenden Gewässern" gestützt. Die Zulassung der Berufung hängt danach davon ab, dass bezogen auf jede der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt. Anderenfalls kommt es auf die Begründung, für die ein Zulassungsgrund gegeben ist, nicht weiter an. Jedenfalls hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage liegt kein Zulassungsgrund vor. Das Vorbringen des Beklagten ruft keine ernstlichen Zweifel daran hervor, dass die Ordnungsverfügung wegen Fehlens einer zu der angegriffenen Feststellung ermächtigenden Rechtsvorschrift rechtswidrig ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die streitige Feststellung bedarf, was der Beklagte zu Recht nicht in Zweifel zieht, wegen der mit ihr als Verwaltungsakt verbundenen spezifischen Rechtswirkungen und ihres die Klägerin belastenden inhaltlichen Aussagegehalts einer die Handlungsform des Verwaltungsakts legitimierenden Rechtsgrundlage. Die Ermächtigung zur Feststellung durch Verwaltungsakt muss nicht ausdrücklich eingeräumt sein. Es reicht aus, dass sie sich dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243, und vom 9. Mai 2001 - 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226. Der Beklagte macht eine solche Auslegung sinngemäß geltend. Er erschüttert aber nicht die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf eine Ermächtigung des Beklagten zur Feststellung durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die Behörde die nach § 39 WHG erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Abs. 1 bis 3 WHG näher festlegen kann, nimmt der Beklagte in seinem die Frist zur Darlegung von Zulassungsgründen wahrenden Schriftsatz vom 25. September 2017 selbst an, dass diese Vorschrift keine Regelung zu einer Entscheidung darüber enthält, wer Träger der Unterhaltungslast nach § 40 WHG ist. Damit stimmt der Beklagte insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu. Das betrifft, weil die Feststellung der Unterhaltungspflicht der Klägerin den Anknüpfungspunkt für die außerdem getroffene Feststellung zum Inhalt der Pflicht darstellt, den feststellenden Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung insgesamt. Der Beklagte verweist auch nicht auf andere bundesrechtliche Vorschriften, die eine Ermächtigung für die streitige Feststellung beinhalten könnten. Er verdeutlicht ferner nicht, dass das Verwaltungsgericht eine als einschlägig in Betracht zu ziehende Rechtsgrundlage für die Feststellung außer Acht gelassen haben könnte. Der Beklagte bezeichnet im Schriftsatz vom 25. September 2017 auch keine Gesichtspunkte, die abweichend vom Wortlaut des § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG zu einer Auslegung der Vorschrift führen könnten, sie ermächtige zu einer Feststellung hinsichtlich der für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ausschlaggebenden Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG) - bzw. von Anlagen in und an fließenden Gewässern (§ 94 LWG a. F.) - sowie der Person des für eine solche Anlage Unterhaltungspflichtigen. Die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG als Gegenstand näherer Regelung genannten Vorschriften § 39 WHG und § 41 Abs. 1 bis 3 WHG betreffen die Gewässerunterhaltung, während § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG, der die Anlagenunterhaltung regelt, nicht erwähnt wird. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 ergänzend vorgebrachten gesetzessystematischen Erwägungen zur Auslegung von § 42 WHG finden in der fristwahrenden Begründung des Zulassungsantrags keinen Bezugspunkt. Sie vertiefen das fristgerechte Vorbringen nicht lediglich und können damit nicht zur Zulassung der Berufung führen. Unabhängig davon übergeht der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 14. Juni 2019, dass es sich bei der von § 42 WHG erfassten Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG) und der Anlagenunterhaltung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG) um unterschiedliche Maßnahmen und Regelungskomplexe handelt, dass ferner die mit Anlagen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verbundenen Fragestellungen bundesrechtlich mittels dieser Vorschrift nur ausschnittsweise geregelt werden, wobei mit der Geltung des Landesrechts "im Übrigen" (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WHG) unter anderem die Zuordnung der personellen Verantwortlichkeit dem Landesrecht vorbehalten bleibt, und dass des Weiteren § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG dem eindeutigen Wortlaut nach nicht zu einer Festlegung hinsichtlich der Person des Unterhaltungspflichtigen ermächtigt. § 42 Abs. 1 WHG beruht auf der gesetzgeberischen Annahme eines spezifischen Regelungsbedürfnisses hinsichtlich der behördlichen Regelungsbefugnisse im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung. Die Vorschrift soll die notwendige Flexibilität schaffen, um im Einzelfall durch Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben oder durch sachlich berechtigte Abweichungen hiervon eine möglichst effiziente Durchführung der Gewässerunterhaltung zu gewährleisten. Vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 64. Dementsprechend ist § 42 Abs. 1 WHG als eine im Verhältnis zur allgemeinen Ermächtigung zur Durchsetzung wasserrechtlicher Verpflichtungen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG) spezielle Rechtsgrundlage konzipiert, und zwar in der vorliegend allenfalls einschlägigen Vorschrift des § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausweislich des Wortlauts als Spezialregelung zu Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG) sowie der besonderen Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (§ 41 Abs. 1 bis 3 WHG). Das verweist für andere Regelungen auf die allgemeinen Befugnisse einschließlich derjenigen des Landesrechts. Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung von § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG ferner, dass die Tragweite einer Feststellung der Unterhaltungspflicht wegen ihrer auf dauerhafte und nicht auf einzelne Maßnahmen bezogenen Bindungswirkung für den Betroffenen erheblich einschneidender sein kann als eine auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG zur Bewältigung eines konkreten Handlungsbedarfs erlassene Anordnung, eine bestimmte Maßnahme durchzuführen. Vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 220. Angesichts der Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, deren Vorliegen der Beklagte in der Ordnungsverfügung zudem nicht dargetan hat, ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die streitige Feststellung als milderes Mittel gegenüber einer solchen Anordnung gerechtfertigt sein kann. Die inhaltliche Vorgabe in der Ordnungsverfügung, erforderliche und notwendige Maßnahmen so durchzuführen, dass der ordnungsgemäße Zustand des Gewässers nicht beeinträchtigt wird, greift lediglich in der Art einer Zielvorgabe den Wortlaut von § 94 LWG a. F. auf, ohne das Gebotene einzelfallbezogen zu konkretisieren. Der Umstand, dass die Verpflichtungen zur Gewässerunterhaltung (§ 39 WHG) einerseits und zur Anlagenunterhaltung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG) andererseits in bestimmten Fällen - wie hier - in einem Alternativverhältnis zueinander stehen, weil die durchzuführenden Maßnahmen entweder solche der Gewässerunterhaltung oder solche der Anlagenunterhaltung sind mit der potentiellen Folge unterschiedlicher Verantwortlichkeiten, stellt keine zureichende Grundlage dafür dar, den Anwendungsbereich von § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG über die der Bestimmung nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck zukommende Reichweite hinaus auf die Feststellung zu erstrecken, wer zur Unterhaltung einer Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verpflichtet ist. Das gilt auch deswegen, weil die Ermächtigung zu einer entsprechenden Feststellung hinsichtlich der Person des zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten landesrechtlich durch § 98 Satz 1 LWG a. F. geregelt war, was inhaltlich in § 65 Satz 1 LWG in der seit dem Gesetz vom 8. Juli 2016 geltenden Fassung(n. F.) übernommen worden ist. Dass § 98 Satz 1 LWG a. F./§ 65 Satz 1 LWG n. F. wegen inhaltlich gleichgerichteter bundesrechtlicher Regelungen entbehrlich wäre oder durch vorrangiges Bundesrecht (Art. 31, 72 Abs. 1 GG) verdrängt würde, macht der Beklagte zutreffend nicht geltend. Er beruft sich zur Rechtfertigung der mit der Ordnungsverfügung getroffenen Feststellung vielmehr nicht zuletzt auf landesrechtliche Bestimmungen. Daraus, dass § 98 Satz 1 LWG a. F./§ 65 Satz 1 LWG n. F. sich, wie nachstehend ausgeführt, ausschließlich auf die Bestimmung desjenigen bezieht, dem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung - oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung - obliegt, ergibt sich erst Recht keine tragfähige Grundlage für die Annahme, § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG ermächtige auch zur Festlegung desjenigen, der zur Unterhaltung von Anlagen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG verpflichtet ist. Ein mögliches vollzugspraktisches Bedürfnis nach einer gesonderten bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zur Feststellung der Person des zur Anlagenunterhaltung Verpflichteten und damit nach einer von den Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG losgelösten Feststellungsbefugnis in dieser Richtung rechtfertigt nicht die gegenteilige Auffassung. Es ist letztlich rechtspolitischer Art, zumal § 36 Abs. 1 Satz 3 WHG "im Übrigen" auf Landesrecht verweist. Hinsichtlich einer Ermächtigung des Beklagten zu der streitigen Feststellung durch die bei Erlass der Ordnungsverfügung zumindest noch formal geltende Vorschrift des § 98 Satz 1 LWG a. F. kann auf sich beruhen, ob die vom Beklagten gegen die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vorgebrachten Bedenken durchschlagen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Unwirksamkeit von § 98 LWG a. F. wegen der Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 setzt, wie die sinngemäße Bezugnahme auf die ministerielle Anwendungshilfe vom 25. Februar 2010 zur Fortgeltung des Landeswassergesetzes zeigt, die inhaltliche Unvereinbarkeit der Vorschrift mit § 42 WHG voraus. § 42 WHG erfasst den Regelungsbereich von § 98 LWG a. F. aber nicht vollständig. Insbesondere ermächtigt § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wie ausgeführt, nicht zu der in § 98 Satz 1 LWG a. F. vorgesehenen Feststellung, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Aus diesem Grund setzt § 65 Satz 1 LWG n. F. die Regelung von § 98 Satz 1 LWG a. F. bewusst und wörtlich übereinstimmend fort. Vgl. LT-Drucks. 16/10799, S. 490. Das bedarf keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung. Jedenfalls umfasst die Ermächtigung durch § 98 Satz 1 LWG a. F. keine, hier aber vom Beklagten getroffene, Feststellung, wem die Pflicht zur Unterhaltung einer Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 94 LWG a. F. obliegt. Das ist nach dem Wortlaut von § 98 Satz 1 LWG a. F eindeutig, zumal § 65 LWG n. F. an der Vorgängerregelung des § 98 LWG a. F. mit Blick auf § 42 WHG in Teilen festhält, ohne deren Regelungsgehalt auf Aspekte der Anlagenunterhaltung zu erweitern. Eine auf Feststellungen in dieser Richtung zielende Regelung in der Art von § 98 Satz 1 LWG a. F. war und ist auch nicht in anderen Vorschriften des Landeswassergesetzes enthalten. Schon unter Geltung von § 98 LWG a. F. waren aber die Pflicht zur Gewässerunterhaltung und diejenige zur Anlagenunterhaltung voneinander zu unterscheiden. Die Beschränkung der Feststellungsbefugnis aufgrund von § 98 Satz 1 LWGa. F. auf Gesichtspunkte der Gewässerunterhaltungspflicht vor dem Hintergrund der Abgrenzung zur Anlagenunterhaltungspflicht ist historisch überkommen. Sie findet sich inhaltlich, wenn nicht schon in § 61 LWG vom 22. Mai 1962 (GV. NRW. S. 235), spätestens in § 98 LWG vom 4. Juli 1979 (GV. NRW. S. 488), vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 20 A 1682/85 -, und ist seitdem unverändert geblieben. Der Senat hat auch bereits wiederholt entschieden, dass § 98 Satz 1 LWG a. F. nicht einschlägig ist für eine Feststellung in Bezug auf die Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, ZfW 1992, 387, vom 22. Oktober 1987 - 20 A 1682/85 - und vom 5. März 1986 - 20 A 1/85 -. Das Vorbringen des Beklagten gibt keinen Anlass, von der in den vorgenannten Urteilen vertretenen Auffassung abzuweichen oder sie zumindest in einem Berufungsverfahren erneut zu überprüfen. Es bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Ermächtigung zu einer solchen Feststellung sei § 94 LWG a. F. zu entnehmen. Das gilt umso mehr angesichts dessen, dass § 65 Satz 1 LWG n. F. sich, wie ausgeführt, darauf beschränkt, die Regelung des § 98 Satz 1 LWG a. F. inhaltlich beizubehalten. Die vom Beklagten angesprochene Funktion von § 98 Satz 2 LWG a. F., im Einzelfall die Grenze zu den Anlagen im Sinne von § 94 LWG a. F. zu ziehen, OVG NRW, Urteil vom 22. August 1991 - 20 A 1272/90 -, a. a. O., lässt die Begrenzung von § 98 Satz 1 LWG a. F. (nunmehr § 65 Satz 1 LWG n. F.) auf Feststellungen zur Gewässerunterhaltungspflicht unberührt. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Ermächtigung, gegenüber dem nach § 94 LWG a. F zur Anlagenunterhaltung Verpflichteten eine hierauf bezogene Feststellung zu treffen. Das zeigt sich auch daran, dass § 65 LWG n. F. den Regelungsgehalt von § 98 Satz 2 LWG a. F. wegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht fortführt. Auch besagt die streitige (positive) Feststellung der Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung etwas anderes als die (negative) Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung. Weiterhin besteht entgegen dem Vorbringen des Beklagten keine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Ermächtigung zu Feststellungen zur Anlagenunterhaltungspflicht, die durch eine analoge Anwendung von § 98 Satz 1 LWG a. F. geschlossen werden könnte. Die geltend gemachte Regelungslücke ist nicht planwidrig, sondern entspricht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verpflichtungen zur Gewässerunterhaltung (§ 91 LWG a. F.) und zur Anlagenunterhaltung (§ 94 LWG a. F.) belegt, dass dem Landesgesetzgeber bei § 98 LWG a. F. die potentiellen tatsächlichen Wechselwirkungen zwischen der Erfüllung der Verpflichtungen bewusst gewesen ist. Vgl. hierzu LT-Drucks. 4/156, S. 89, zu § 50 des Entwurfs zu § 54 LWG vom 22. Mai 1962. Trotz einer der Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung korrespondierenden Verpflichtung zur Anlagenunterhaltung hat der Gesetzgeber davon abgesehen, hinsichtlich der Anlagenunterhaltung eine mit § 98 Satz 1 LWG a. F. vergleichbare Regelung zu schaffen. Ein dahingehendes Regelungsbedürfnis hat er ersichtlich nicht angenommen. Danach kann dahingestellt bleiben, ob Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts gegeben sind, die Gewölbedecke sei Bestandteil eines bezogen auf seine wasserrechtliche Unterhaltung einheitlichen Bauwerks. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass die vom Beklagten betonte Abgrenzung der Anlagen im Sinne von § 94 LWG a.F./§ 36 Abs. 1 Satz 1 WHG und des Gewässers als Gegenstand der Gewässerunterhaltung anhand der Zweckbestimmung des jeweiligen Objekts - vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, und vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, jeweils m. w. N. und juris - eine getrennte Zuordnung einerseits der Mauern und der Bodenbefestigung sowie andererseits der oberen Abdeckung eines Bauwerks, das - wie hier - in seiner Gesamtheit das Wasser des Gewässers unterirdisch einschließt und vom umgebenden Untergrund absondert, zumindest nicht erfordert. Eine derartige Unterscheidung der einzelnen baulichen und technischen Bestandteile eines solchen Bauwerks mit rechtlichen Folgen für die Person(en), der/denen seine Unterhaltung obliegt, dürfte angesichts der vielfältigen baulichen Ausführungsarten etwa in Gestalt einer Verrohrung oder eines Gewölbes eher von Zufällen abhängig sein. Sie ist einer sinnvollen Durchführung notwendiger Maßnahmen häufig abträglich. Vgl. Nds. OVG Urteil vom 8. Februar 2017 - 13 LC 60/15 -, ZfW 2017, 151; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 -, juris. Eine vergleichbare Unterscheidung wäre gegebenenfalls auch bezogen auf aus wasserwirtschaftlichen Gründen notwendige Anpassungen und Veränderungen des Bauwerks veranlasst, die als Folge der Verantwortlichkeit für die Anlage (§ 24 LWG n. F.) und/oder das Gewässer (§ 68 LWG n. F.) in Betracht kommen, und wäre auch insoweit mit Schwierigkeiten verbunden. Der Rechtsgedanke, die Verpflichtung zur Unterhaltung eines in seinen Teilen baulich und technisch eng zusammenhängenden Bauwerks einem einzigen Verantwortlichen zuzuweisen, liegt auch den Regelungen in § 23 Abs. 2, § 64 LWG n. F. zugrunde, die einen ausgehend von den Interessen an der Unterhaltung sachgerechten wirtschaftlichen Ausgleich zwischen den Betroffenen auf der Ebene der Kostentragung bzw. Kostenerstattung oder des Vorteilsausgleichs vorsehen. Die Berufung ist nicht wegen besonderer Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der Beklagte macht diesen Zulassungsgrund allein hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zugehörigkeit der Gewölbedecke zu einem einheitlich zu beurteilenden Bauwerk mit wasserwirtschaftlicher Zweckbestimmung geltend. Jedenfalls hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins einer Ermächtigungsgrundlage für die streitige Feststellung sind besondere Schwierigkeiten nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich. Die im Hinblick auf das (Nicht-)Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zur Anwendbarkeit von § 98 LWG a. F. nach Inkrafttreten von § 42 WHG ist nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.