Beschluss
12 B 668/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0819.12B668.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters im beantragten zeitlichen Umfang von wöchentlich 27,5 Stunden zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrages damit begründet, nach derzeitigem Erkenntnisstand bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anordnungsanspruch, also einen Anspruch des Antragstellers, ihm gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII zusätzliche 23,5 Stunden wöchentlich an schulischer Integrationshilfe zu bewilligen, nachdem ihm bereits mit Bescheid vom 25. März 2019 vier Stunden an schulischer Integrationshilfe befristet bis zum 12. Juli 2019 bewilligt worden seien. Aus den Stellungnahmen der beteiligten Lehrkräfte, der Schulleiterin und der Integrationshelferin folge, dass der Antragsteller wohl nicht im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei und eine solche Beeinträchtigung auch nicht drohe. Darüber hinaus dürfte eine weitere Schulbegleitung über den zuletzt noch bewilligten Umfang von wöchentlich vier Stunden hinaus nicht notwendig sein. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Bedarf des Antragstellers sei durch eine wöchentlich vierstündige Schulbegleitung gedeckt, sei nicht zu beanstanden, da sie fachlich (sehr gut) vertretbar sei, ihr keine sachfremden Erwägungen zu Grunde lägen und der Antragsteller (vertreten durch seine Eltern) in umfassender Weise beteiligt worden sei. Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Zu berücksichtigen ist, dass - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsache führt und deshalb erforderlich ist, dass die ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Schäden für den Antragsteller - auch mit Blick auf die kindlichen Interessen - unzumutbar und die Folgen nicht reparabel sind. Zudem muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass für das Bestehen des Anordnungsanspruchs ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit spricht und gegenläufige öffentliche Interessen nicht überwiegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 17 f.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 13 B 2749/06 -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller keine Umstände dargelegt, aus denen ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII folgt. Dabei kann der Senat offenlassen, ob der Antragsteller eine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende hohe Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen Einschränkung seiner sozialen Funktionstüchtigkeit und damit eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überhaupt dargelegt hat. Denn es ist jedenfalls nicht hochgradig wahrscheinlich, dass die zuletzt getroffene Entscheidung des Jugendamtes, wonach dem Antragsteller eine schulische Integrationshilfe nur noch für vier Wochenstunden bewilligt worden war, der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nicht standhält. Denn auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen, so steht dem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Entscheidung stellt das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses dar, das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation zu enthalten hat, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die gerichtliche Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - 12 B 500/17 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. August 2015 - 12 B 598/15 -, juris Rn. 2 f., jew. m. w. N. Dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung von lediglich vier Fachleistungsstunden an Schulbegleitung allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Antragsteller in nicht ausreichender Weise beteiligt hat, legt der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dar. Wenn der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ausführt, er wirke nur so lange ausgeglichen, wie die Integrationshelferin anwesend sei, steht dies im Widerspruch zur Beschreibung seines Verhaltens im Abschlussbericht seiner Integrationshelferin vom 20. September 2018. Dort schildert diese, dass der Antragsteller im Februar 2018 drei Wochen lang ohne Schulbegleiter zur Schule gegangen sei und dabei nach Rückmeldung der Klassenlehrerin keine Symptome wie Überforderung, Ängstlichkeit, Zurückgezogenheit, Unsicherheit, Panik, Konzentrationsschwierigkeiten, Ausgrenzung oder Unsicherheit gezeigt habe. Auch während der Schulhospitation am 15. Januar 2019 wirkte der Antragsteller ohne Unterstützung einer Integrationshelferin in der Klasse von Beginn an locker und gelöst. Auch wenn der Antragsteller vorträgt, nach unbegleitetem Sportunterricht habe er meist kaputt gebissene Lippen, führt dies nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf, dass die Reduzierung des Hilfeumfangs zu beanstanden ist. Denn bei der Hospitation vom 15. Januar 2019 wurde der Antragsteller auch bei einer Sportstunde beobachtet. Eine derartige vom Antragsteller beschriebene Stressreaktion konnte dort nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde festgehalten, dass er sich frei in der Sporthalle bewegt habe. Bei einem Fangspiel sei er als Fänger ausgewählt worden. Dabei sei er ohne Ängste auf die anderen Kinder zugegangen und habe versucht, diese zu fangen. Auch das anschließende Seilspringen habe er eigenständig ausgeführt. Am Ende der Sportstunde sei der Antragsteller mit den übrigen Jungen in die Umkleide gegangen und als einer der ersten wieder aus der Umkleide herausgekommen. Anhaltspunkte zu zerbissenen Lippen finden sich im Vermerk zur vorgenannten Hospitation mithin nicht. Sein Verhalten und seine Integration in den Klassenverband sprechen gegen ein solches Verhalten. Auch in den Hilfeplangesprächen und dem Abschlussbericht der Integrationshelferin des Antragstellers vom 20. September 2018 finden sich keine Anhaltspunkte zu derartigen Selbstverletzungen. Die Hilfeplangespräche zeichnen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine positive Entwicklung des Antragstellers nach. Bereits im Hilfeplangespräch vom 15. Dezember 2017 führte die Integrationshelferin des Antragstellers aus, dass sie den Antragsteller in der Schule mittlerweile als ruhiger erlebe, er mehr und mehr im Klassenverband ankomme und sich zurechtfinde. Der Antragsteller übernehme Verantwortung bei der Begleitung eines Erstklässlers und habe auch eine Freundschaft zu diesem aufgebaut. Auch im Kontakt mit anderen Schülern könne der Antragsteller mittlerweile Nähe zulassen. In den Pausenzeiten könne sich die Integrationshelferin mehr und mehr zurückziehen. Sie müsse nicht mehr am Spiel des Antragstellers teilnehmen oder Kontakte herstellen. Eine komplette Schulstunde schaffe der Antragsteller allerdings noch nicht allein, wenngleich er inzwischen auch Kontakt zum Lehrpersonal oder zu anderen Schülern suche, beispielsweise um Aufgaben nachzufragen oder um nach Hilfestellungen zu fragen. Auch im Hilfeplangespräch vom 22. Juni 2018 schilderte die Klassenlehrerin des Antragstellers, dass dieser sich in den vergangenen zwei Jahren positiv entwickelt habe und sich inzwischen wie ein normaler Schüler im Schulalltag bewege. Er führe eigenständig seine Aufgaben aus, beteilige sich am Unterricht, bringe sich im Stuhlkreis ein und vertrete seine Meinung gegenüber anderen Schülern sowie Lehrern. Es sei dem Antragsteller gelungen, sich seinen Mitschülern gegenüber zu öffnen und feste Freundschaften in der Klasse zu finden. Die Integrationshelferin habe sich deshalb im Hilfeplanzeitraum mehr und mehr zurückziehen können. In Anbetracht dieser Schilderungen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass - wie der Antragsteller geltend macht - Stress, ausgelöst durch fehlende Begleitung, dazu führt, dass der Antragsteller sich seine Lippen blutig beißt. Auch die vom Antragsteller vorgelegten Fotos belegen eine Notwendigkeit einer schulischen Integrationshilfe über die zuletzt bewilligten vier Wochenstunden hinaus nicht hinreichend. Zum einen sind die Rahmenbedingungen, unter denen diese Fotos entstanden sind, unklar. Zum anderen sprechen gegen einen weitergehenden Hilfebedarf des Antragstellers neben seiner bereits ausgeführten positiven Entwicklung auch seine Antworten in einem Gespräch mit seiner Integrationshelferin, über das diese in ihrem Abschlussbericht vom 20. September 2018 berichtete. Auf den Vorhalt, seine Eltern hätten berichtet, er gehe nicht mehr gern zur Schule, habe der Antragsteller "völlig entgeistert" reagiert und mitgeteilt, er gehe gerne zur Schule. Er habe "das mal in der 1. Klasse gesagt, aber nur so". Auch das Verhalten des Antragstellers während der Hospitation am 15. Januar 2019 spricht gegen einen Hilfebedarf für die gesamte Unterrichtszeit. Der Umstand, dass der Antragsteller an der Karnevalsfeier, einer singulären Schulveranstaltung, nicht teilnehmen konnte, führt hierbei ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal zweifelhaft erscheint, ob eine Integrationshilfe dem Antragsteller trotz seiner Krankheit eine Teilnahme an einer solchen, eher lauten Veranstaltung ermöglicht hätte. Ob dem Antragsteller ab Beginn des kommenden Schuljahres 2019/2020 weiterhin eine schulische Integrationshilfe in dem Umfang von vier Wochenstunden zu bewilligen ist, hat das Jugendamt in seiner fachlichen Verantwortung rechtzeitig zu entscheiden. Da sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Beteiligten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Jugendamt diesbezüglich bereits eine negative Entscheidung getroffen hat oder eine solche jedenfalls bevorsteht, besteht gegenwärtig noch keine hinreichende Veranlassung, die Weitergewährung dieser Hilfe zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.