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Urteil

7 D 5/18.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0816.7D5.18NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 13/1“ L.-weg “ der Stadt E. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 19.10.2017 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 13/1“ L.-weg “ der Stadt E. in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 19.10.2017 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan in der Fassung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, mit dem die Antragsgegnerin einen etwa 10 ha großen Bereich im Süden ihres Stadtgebiets überplant, um ein Wohnquartier zu entwickeln sowie den Bestand und die Erweiterungsmöglichkeiten eines Tagungshauses zu sichern. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung E.-Stadt, Flur …, Flurstücke …, …, … und …. Die Fläche ist derzeit unbebaut. Sie wird gelegentlich als Pferdeweide sowie einmal jährlich als Festwiese für den “Tanz in den Mai“ genutzt. Die Grundstücke liegen im östlichen Randbereich des Gebiets des angegriffenen Bebauungsplans nördlich der Kreisstraße 27. Das Plangebiet liegt zwischen der Bahnstrecke X. im Süden, der M. Straße im Osten, dem Grundstück des D.-Gymnasiums im Norden und dem evangelischen und dem jüdischen Friedhof sowie der Straße Am C. im Westen. Im Plangebiet befindet sich am L.-weg das St. C. Haus, ein als Inklusionsbetrieb mit Werkstattbereich geführtes Tagungshaus. Im Plangebiet sind zahlreiche Wohnhäuser neu errichtet worden. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets steht - umringt von altem Baumbestand - auf dem Grundstück Gemarkung E. Stadt, Flur 13, Flurstück 312 die Kreuzkapelle, die als Baudenkmal seit Juli 1983 in der Denkmalliste eingetragen ist. Wegen des Inhalts der Eintragung und ihrer Begründung wird auf den beigezogenen denkmalrechtlichen Vorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen. Der angegriffene Bebauungsplan traf in seiner Ursprungsfassung gemäß Satzungsbeschluss vom 3.4.2014 im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die Grundstücke des Antragstellers waren als private Grünfläche mit der Aufschrift „Festwiese“ ausgewiesen. Darauf war eine etwa 3 m breite öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt. Entlang der Verkehrsfläche waren insgesamt zwölf anzupflanzende Bäume festgesetzt. Ferner war am südöstlichen Rand des Grundstücks eine 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Gehölzen festgesetzt. Der nördlich der Grundstücke des Antragstellers gelegene Bereich der Umgebung der Kreuzkapelle war als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Die Kreuzkapelle nebst einer Zuwegung zum L.-weg war als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Der Umgebungsbereich war als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Der L.-weg war als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Südlich davon war ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Veranstaltungen /Tagungen /Gastronomie /Hotel“ festgesetzt. Daran schloss nach Westen ein allgemeines Wohngebiet für eine zweigeschossige Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern an. Nördlich des L.-wegs war ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Daran schloss eine private Grünfläche an. Südlich des Sondergebiets war als öffentliche Verkehrsfläche die Kreisstraße 27 festgesetzt und südlich davon eine Bahntrasse als Bahnanlage nachrichtlich dargestellt. Zwischen Wohngebiet und Kreisstraße war ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3 m festgesetzt. Unmittelbar entlang der Bahntrasse war eine Lärmschutzwand festgesetzt. Ferner traf der Plan Festsetzungen passiven Lärmschutzes. Der Bebauungsplan in der hier streitgegenständlichen, ergänzten Fassung des Satzungsbeschlusses vom 19.10.2017 übernimmt im Wesentlichen die Festsetzungen des Ursprungsplans. Im Bereich der Grundstücke des Antragstellers wird nach wie vor eine private Grünfläche festgesetzt, gegenüber dem Ursprungsplan ist allerdings die Festsetzung eines Fuß- und Radwegs, von anzupflanzenden Bäumen und Gehölzen sowie die Zweckbestimmung "Festwiese" entfallen. Ferner wird die Zweckbestimmung des Sondergebiets erweitert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Mit Urteil vom 28.9.2016 - 7 D 28/15.NE - erklärte der Senat den Bebauungsplan Nr. 13/1 für unwirksam. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus: Es liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Für die Einschränkung des im Plangebiet gelegenen, betroffenen Grundstückseigentums des Antragstellers durch eine das Grundstück durchschneidende Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Rad- und Fußweg) ließen sich den vorliegenden Unterlagen zur Abwägung hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin beschloss am 2.3.2017 die Aufstellung des Plans im ergänzenden Verfahren und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 2.3.2017 öffentlich bekannt und legte den Entwurf des Bebauungsplans vom 24.3. bis 24.4.2017 öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung brachte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.4.2017 Einwendungen vor und machte u. a. geltend, die beabsichtigte Festsetzung einer privaten Grünfläche auf seinem Grundeigentum sei nicht gerechtfertigt; die angeführten Belange des Denkmalschutzes der Kreuzkapelle erschöpften sich darin, dass diese Kapelle und nicht das gesamte diese umgebende Grundstück/Flurstück 312 denkmalgeschützt wäre; eine weitgreifende Säumung des Denkmals durch auch im Süden weiträumige Grünflächen stelle keinen städtebaulichen Belang dar, der seine berechtigten Eigentumsinteressen überwiegen könne. Aufgrund der Anregung des Trägers des St. C.-Hauses, die Zweckbestimmung im Rahmen der Sondergebietsfestsetzung um den Zweck „Soziale Einrichtungen und Anlagen“ zu ergänzen und den Umfang zulässiger Nutzungen auf nicht störende Werkstätten für Behinderte zu erweitern, beschloss die Antragsgegnerin am 6.7.2017 eine erneute Änderung des Planentwurfs und dessen öffentliche Auslegung vom 24.7. bis 31.8.2017. Der Beschluss wurde öffentlich bekanntgemacht. Am 19.10.2017 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der ergänzten Fassung als Satzung. In der Begründung des Satzungsbeschlusses (Anlage 1) wird im Hinblick auf die Einwendungen des Antragstellers unter anderem ausgeführt: "Weiterhin aufrechterhalten bleibt die Festsetzung der betreffenden Grundstücke des Einwenders als Private Grünfläche. Maßgeblich wird diese Festsetzung von der eingangs beschriebenen Zielsetzung getragen, die Kreuzkapelle, mit Rücksicht auf die Belange des Denkmalschutzes in ein Umfeld einzubinden, das an die historische Alleinlage des Gebäudes anknüpft und insoweit von einer baulichen Nutzung freigehalten bleibt. … Darüber hinaus wäre insbesondere bei einer den Aufwand relativierenden intensiven Nutzung des Grundstückes die beschriebene städtebauliche Zielsetzung, die Kreuzkapelle in ein Umfeld einzubinden, das an die historische Alleinlage des Gebäudes anknüpft, nicht überzeugend aufrecht zu erhalten. Ebenfalls zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der im südlichen Grenzbereich des benachbarten Kapellengrundstückes aufstehende und ausweislich der Ausführungen in der Denkmalliste das Ensemble mitprägende, großkronige Altbaumbestand bei einer baulichen Nutzung im Nahbereich zur Grundstücksgrenze gefährdet wäre und insoweit bereits mit Rücksicht darauf ein deutlich über den bauordnungsrechtlichen Mindestabstand hinausgehender Bereich von Bebauung freizuhalten ist. … Die parkartige Fläche um die Kreuzkapelle wird nicht verändert. Die Grünfläche mit den vorhandenen und eingemessenen Bäumen wird als „Öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ planungsrechtlich gesichert. Die im Osten gelegene „private Grünfläche“ soll wie bisher als Grün- und Freifläche u. a. zur Nutzung als Pferdewiese erhalten bleiben und den vorgenannten parkartig gestalteten Nahbereich um die Kreuzkapelle gestalterisch funktionswirksam ergänzen." Am 29.12.2017 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt des Kreises D. öffentlich bekannt gemacht. In dem abgedruckten Kartenausschnitt mit Darstellung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist das im Rahmen der Festsetzung Nr. 6.4 Zeile 1 genannte Grundstück aus der Gemarkung O. nicht dargestellt. Der Antragsteller hat am 31.1.2018 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die eingereichten Einwendungen vom 24.4.2017 im Wesentlichen vor: Auch in dem ergänzten Plan verbleibe es bei einer großflächigen Festsetzung einer privaten Grünfläche auf seinem Grundeigentum. Dafür fehle es an einer städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bzw. an gewichtigen städtebaulichen Belangen. Zudem seien auch seine privaten Interessen entgegen § 1 Abs. 7 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden. Für den Bereich „K. Mühlen- und Nährwerke“ zwischen der Eisenbahnstrecke X., der M. Straße und der F. Straße in der Gemarkung E.-Stadt beabsichtige die Antragsgegnerin, ein urbanes Innenstadt-Wohnquartier im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „I.“ zu verwirklichen. Diese Grundstücke befänden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinen Grundstücken. Geplant sei dort die Errichtung einer maßvoll verdichteten, angemessenen Wohnbebauung mit maximal dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern und einem kleinen Teil Reihenhäusern. Bezogen auf eine mögliche Wohnbebauung werde offensichtlich südlich und nördlich der Bahntrasse mit zweierlei Maß gemessen. Für sein Grundstück werde ein Überwiegen der privaten Nutzungsinteressen aufgrund der bestehenden Lärmeinwirkung verneint, da eine Nutzung dadurch faktisch ausgeschlossen sei. Lärmschutzmaßnahmen seien aufgrund örtlicher Gegebenheiten und aus wirtschaftlichen Gründen nach Auffassung der Antragsgegnerin kaum zu realisieren. Für den Bereich des Bebauungsplans I. werde dies allerdings von der Antragsgegnerin anders beurteilt, obwohl die planerischen Ausgangssituationen nahezu identisch seien. Die Antragsgegnerin stufe seine Grundstücke zu Recht als Teil des Bebauungszusammenhangs und deshalb als Innenbereichsgrundstücke nach § 34 ein, so dass einer planungsrechtlichen Entwicklung bzw. beispielsweise einer Wohnbebauung nichts im Wege stehe. Dies sei auch im Ortstermin am 10.7.2019 von der Antragsgegnerin eingeräumt worden. Auf seinen Grundstücken seien auch aktive Lärmschutzmaßnahmen möglich, diese müssten nicht zwingend mit einem breiten Böschungsfuß wie bei dem Baugebiet südlich der Bahnstrecke durchgeführt werden, sondern eher im Sinne einer Lärmschutzwandgestaltung, die weniger raumgreifenden ausfalle. Für eine Einordnung als Innenbereich nach § 34 BauGB spreche zudem auch das Luftbild aus dem Jahre 2018. Seine Grundstücke seien dort als Baulücke zu erkennen. Diese würden durch die Kreisstraße und die M. Straße eingefasst und städtebaulich als Teil des Bebauungszusammenhangs geprägt. Ferner sei auch auf die Grundsteuerbescheide aus Jahren 2016 und 2018 hinzuweisen, die Festsetzungen zur Grundsteuer B vorsähen, auch deshalb seien die Grundstücke als solche zu werten, die – bebaut oder unbebaut – der gewerblichen Nutzung oder Wohnnutzung dienten und mithin dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugehörig seien. Für eine Einordnung als Innenbereich sprächen auch die Preise, die im Zuge des Verkaufs von Grundstücksteilen an der westlichen Seite angesetzt worden seien und die nicht zu Außenbereichsflächen passten. Darüber hinaus sei die zugesagte und bereits eingezeichnete Zufahrt von der Kreisstraße 27 im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens entfallen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm im Zuge des Verkaufs versprochen worden, dass ein Kanalanschluss verlegt werde. Eine eventuelle Bebauung der Grundstücke in Form von Außenwohngruppen des Kinderwohnheims sei ihm zudem konkret durch Herrn M1. in Aussicht gestellt worden. Die Grünflächenfestsetzung bedeute den Ausschluss der Bebaubarkeit und damit der wirtschaftlichen Nutzbarkeit für den größten Teil seiner Grundstücksflächen. Dies sei nicht durch städtebaulich beachtliche Belange gerechtfertigt. Weder die erschließungsrechtlichen Aspekte noch die naturschutzfachlichen Überlegungen rechtfertigten eine derartige Entwertung des Eigentums, nach der nur noch Unterhaltungslasten zur Beförderung scheinbarer öffentliche Interessen des Denkmalschutzes bzw. Naturschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten verblieben. Es sei nicht ersichtlich, dass seine privaten Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und sachgerecht mit anderen Belangen abgewogen worden seien. Die von der Antragsgegnerin angeführten Belange des Denkmalschutzes der Kreuzkapelle erschöpften sich darin, dass das gesamte Flurstück 312 unter Denkmalschutz gestellt sei. Es sei allerdings nicht zwingend, dass auch die südlich angrenzenden Grünflächen, d. h. auch sein Eigentum, das Denkmal weitgreifend umsäumen müssten. Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt habe, seine Interessen könnten die öffentlichen Belange nicht überwiegen, weil eine bauliche Nutzung aufgrund der bestehenden Lärmeinwirkung faktisch ausgeschlossen sei, überzeuge dies nicht. Die Überschreitung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle führe zu Entschädigungsansprüchen, könne jedoch nicht die hier streitige Festsetzung als Grünfläche rechtfertigen, die einer faktischen Enteignung gleichkomme. Es sei nicht erkennbar, warum aktive Lärmschutzmaßnahmen nicht realisierbar sein sollten. Im Übrigen sei eine bauliche Nutzung seines Grundstücks auch bei einer hohen Lärmeinwirkung nicht ausgeschlossen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 13/1 „L.-weg “ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und trägt im Wesentlichen vor: Der Plan leide nicht an den geltend gemachten Mängeln. Im gerichtlichen Verfahren sei ihrerseits keineswegs eingeräumt worden, dass das Grundeigentum des Antragstellers ohne die Planfestsetzungen im bauplanungsrechtlichen Innenbereich läge. Eingeräumt worden sei auch nicht, dass die vom Antragsteller gewünschte Wohnbebauung denkbar sei. Für die gewünschten aktiven Lärmschutzmaßnahmen an der Bahnstrecke fehle es schon an den eigentumsrechtlichen Voraussetzungen, zudem stehe dem auch die bahnrechtliche Widmung entgegen. Die behaupteten Erklärungen des Stadtbaurats a. D. M1. seien ihr nicht bekannt. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 10.7.2019 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zum angegriffenen Bebauungsplan und der die denkmalrechtliche Unterschutzstellung der Kreuzkapelle betreffenden Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Das Grundeigentum des Antragstellers liegt im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans. Er wendet sich gegen Festsetzungen, die unmittelbar sein Eigentum betreffen. Insbesondere erscheint es als möglich, dass er durch die Überplanung seiner Grundstücke als private Grünfläche in seinem Recht auf abwägungsfehlerfreie Berücksichtigung seines Eigentums verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.5.1993 - 4 NB 3.93 -, BRS 55 Nr. 28 = BauR 1994, 215. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. B. Der Antrag ist auch begründet. I. Der Plan leidet an einem durchgreifenden materiellen Mangel; ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen (dazu 1.) ist die Abwägungsentscheidung über die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf dem Grundeigentum des Antragstellers in beachtlicher Weise fehlerhaft (dazu 2.), was insgesamt zur Planunwirksamkeit führt (dazu 3.). 1. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BRS 73 Nr. 31 = BauR 2008, 1268. Über die verfahrensrechtliche Verpflichtung hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. 2. Die Abwägungsentscheidung über die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf dem Grundeigentum des Antragstellers ist in beachtlicher Weise fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf das Grundeigentum des Antragstellers offen gelassen, ob sich dieses ohne planungsrechtliche Festsetzung als Teil des Außenbereichs oder als Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) darstellt und hat für beide Möglichkeiten Erwägungen zur Begründung ihrer planerischen Entscheidung getroffen. Diese Abwägungsentscheidung ist deshalb zu beanstanden, weil die Belange des Denkmalschutzes zugunsten der Kreuzkapelle entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzureichend ermittelt bzw. bewertet worden sind. Dies gilt auch, wenn man zulasten des Antragstellers der in der Satzungsbegründung und der Begründung der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss in erster Linie zugrunde gelegten Annahme folgt, dass es sich bei dem Grundeigentum des Antragstellers planungsrechtlich um Außenbereich handelt, wofür aus Sicht des Senats überwiegendes spricht. Zu den Belangen, welche die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen hat, gehören nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Es ist zwischen dem landesrechtlichen Denkmalschutz und dem städtebaulichen Denkmalschutz mit bodenrechtlichem Bezug zu unterscheiden. Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes setzen nicht zwingend voraus, dass die davon erfassten Bereiche landesrechtlichen Denkmalschutz genießen. Eine städtebauliche Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB ist nicht nur dann möglich, wenn eine entsprechende denkmalrechtliche Schutzfestsetzung im Einzelfall erfolgt ist und deren Schutzwirkungen lediglich nachgezeichnet werden. Vgl. Söfker, in Ernst-Zinkahn, BauGB, Loseblattkommentar, § 1, Rn. 133, m. w. N.; Heyn, UPR 2018, 483 ff. Hier hat die Antragsgegnerin aber ausweislich der Bezugnahme auf die Denkmalliste im Rahmen ihrer Ausführungen zur Begründung des Satzungsbeschlusses jedenfalls auch die Frage der Reichweite der denkmalrechtliche Unterschutzstellung in den Blick genommen und daran anknüpfend die Grünflächenfestsetzung getroffen, um eine bauliche Nutzung im Umfeld der Kapelle zu unterbinden. Wenn die Antragsgegnerin mithin Abstand von einer selbständigen, ausschließlich städtebaulichen Begründung des Denkmalschutzes nahm, war sie gehalten, die im Ansatz in den Blick genommenen Vorgaben der landesrechtlichen Unterschutzstellung auch hinreichend zu ermitteln und zu bewerten. Voraussetzung für eine zutreffende Gewichtung der angeführten öffentlichen Belange des Schutzes des Umfelds der nördlich gelegenen Kreuzkapelle war hier mithin eine hinreichende Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes dieser Kapelle und dessen sachgerechte Bewertung als Grundlage der Gewichtung gegenüber den in Rede stehenden Eigentümerbelangen des Antragstellers. Maßgeblich für den Denkmalwert ist in erster Linie der Inhalt der Eintragung in die Denkmalliste und die der Eintragung beigefügte Begründung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2013 - 7 D 52/12.NE -, n. v., sowie grundlegend OVG NRW, Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BRS 79, Nr. 210 = BauR 2012, 1781, m. w. N. Danach wäre es hier erforderlich gewesen, den genauen Umfang dieses Schutzes auch im Hinblick auf die südlich gelegene Umgebung zu ermitteln und zum Gegenstand einer städtebaulichen Bewertung als Grundlage der zu treffenden Abwägungsentscheidung in Bezug auf die städtebauliche Überplanung des Grundeigentums des Antragstellers zu machen. Daran fehlt es. Aus der Unterschutzstellung lässt sich ausweislich der Eintragung vom 27.7.1983 ein Umgebungsschutz unter Einbeziehung des Grundeigentums des Antragstellers nicht entnehmen. Soweit die "stimmungsvolle" Lage der Kreuzkapelle unter alten Bäumen auf der ehemaligen Stadtbefestigung genannt ist, ist damit das Grundeigentum des Antragstellers nicht angesprochen. Für einen weitergehenden Umgebungsschutz bestehen keine Anhaltspunkte. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass sich die Antragsgegnerin ausweislich der eingereichten denkmalrechtlichen Akte als Denkmalbehörde mit Zustimmung des Westfälischen Amtes für Denkmalpflege im März 1996 mit der Errichtung einer Festhalle auf dem Grundeigentum des Antragstellers einverstanden erklärt hatte. Eine hier beachtliche Erweiterung des Umgebungsschutzes auf die Grundstücke des Antragstellers vermag der Senat mit Blick auf diesen Vorgang nicht zu erkennen, wobei offen bleiben kann, ob eine solche Ausdehnung des Denkmalschutzes im Verfahren nach § 9 DSchG NRW überhaupt erfolgen könnte. Soweit im Rahmen der Unterschutzstellung die alten Bäume erwähnt werden, die die Kapelle umgeben, kommt es zwar in Betracht, dass diese am Schutz teilhaben und dementsprechend eine grenznahe Bebauung, die zu ihrer Beschädigung führen könnte, denkmalrechtlichen Bedenken begegnen könnte. Daraus ergeben sich indes keine Gründe für einen umfassenden Ausschluss der Bebauung des gesamten Grundstückseigentums des Antragstellers, das südlich des Kapellengrundstücks liegt. Danach kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Ermittlung der maßgeblichen Belange hinreichende Feststellungen dazu getroffen hat, wieweit die genannte historische Alleinlage der Kreuzkapelle, die als Grund für den Ausschluss baulicher Nutzung angeführt wird, in der Örtlichkeit tatsächlich überhaupt noch wahrnehmbar ist. Abgesehen davon, dass der Denkmalbestand durch den umstehenden alten Baumbestand weitgehend von Blicken abgeschirmt ist, stellt sich die Frage, über welche Blickachsen das Denkmal überhaupt erkennbar sein soll. Der aufgezeigte Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung nach § 2 Abs. 3 BauGB ist auch beachtlich. Die Antragsgegnerin hat im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen § 2 Abs. 3 BauGB von der Planung berührte Belange in einem wesentlichen Punkt unzureichend ermittelt bzw. bewertet. Der Mangel ist auch offensichtlich. Er ist schon aus den Aufstellungsvorgängen ersichtlich. Darin fehlt eine ausreicheichende Darstellung und Auswertung der in Rede stehenden denkmalrechtlichen Eintragung. Er ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen, da bei vollständiger Ermittlung und zutreffender Bewertung der maßgeblichen Belange möglicherweise eine Grünflächenfestsetzung zulasten des Antragstellers entfallen oder in räumlich geringerem Umfang erfolgt oder anderweitige Festsetzungen mit für den Antragsteller günstigerem Inhalt getroffen worden wären. Der Mangel ist auch als solcher fristgerecht geltend gemacht und deshalb nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit der Antragsbegründung auf das beigefügte Einwendungsschreiben vom 24.4.2017 Bezug genommen. In der Einwendung vom 24.4.2017 hat der Antragsteller die Frage der Ermittlung und Bewertung der Belange des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung in noch hinreichender Deutlichkeit angesprochen. Die Abwägungsentscheidung ist im Übrigen aus den vorstehenden Gründen auch im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin für den Fall einer Innenbereichslage in beachtlicher Weise mangelhaft. 3. Der Mangel der Abwägung in Bezug auf die Grünflächenfestsetzung zulasten des Grundeigentums des Antragstellers, der zur Unwirksamkeit dieser Festsetzung führt, erfasst den angefochtenen Plan in seiner Gesamtheit. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 C 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Mit der Festsetzung einer privaten Grünfläche verfolgte die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen der Satzungsbegründung eine für sie wesentliche städtebauliche Zielsetzung. Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne diese abwägungsfehlerhafte und deshalb unwirksame Grünflächenfestsetzung auf dem Grundstück des Antragstellers erlassen hätte. II. Der Bebauungsplan leidet auch an einem Verkündungsmangel, denn in der ortsüblichen Bekanntmachung im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es an der im vorliegenden Fall erforderlichen Kennzeichnung der in Nr. 6.4 Zeile 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist Geltungsbedingung dieser Rechtsnormen. Sie verlangt, dass eine Rechtsnorm der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass sich die Betroffenen verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. In einem Fall, in dem der räumliche Geltungsbereich eines Bebauungsplans einschließlich der Ausgleichsflächen aus mehreren nicht verbundenen, sich über mehrere Gemarkungen des Gemeindegebiets erstreckenden Gebieten besteht, muss die Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf alle Teile des Geltungsbereichs abstellen, um der gemeindlichen Öffentlichkeit eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets zu vermitteln. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BRS 85 Nr. 19 = BauR 2018, 52, sowie Urteil vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, BauR 2019, 200, m. w. N. Diese Anforderung ist hier maßgeblich, ihr ist aber nicht genügt. Der Plangeber hat beim Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen verschiedene Handlungsoptionen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich im Rahmen von Bebauungsplänen durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB kann eine solche Festsetzung auch an anderer Stelle als an dem Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Festsetzungen können gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Soweit der Plangeber einen Ausgleich durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan an anderer Stelle durchführen will als auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, kann er diese Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan vornehmen. Verfährt der Plangeber nach der ersten der beiden letztgenannten Alternativen - Festsetzungen von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan - so erweitert er entsprechend den (räumlichen) Geltungsbereich dieses Bebauungsplans, wie auch die gesetzliche Formulierung in § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB (“ im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans“) verdeutlicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.10.2017 - 7 D 51/15.NE -, BRS 85 Nr. 195, BauR 2018, 52 und Urteil vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, BauR 2019, 200. Wie § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zeigt, kann eine solche Festsetzung nach Satz 1 auch in Form einer „Zuordnungsfestsetzung“ erfolgen. Eine solche Zuordnung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. anhand der Festsetzung muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.3.2018 - 7 D 60/16.NE -, juris; und Urteil vom 5.7.2018 - 7 D 11/16.NE -, BauR 2019, 200. Eine solche Festsetzung nach § 9 Abs. 1a BauGB liegt hier vor. Die unter den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu Nr. 6.4 Zeile 1 getroffene Regelung ist als Festsetzung einer Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle in dem Eingriffsbebauungsplan nach § 9 Abs. 1a Satz 1 1. Variante, Satz 2 BauGB aufzufassen und erweitert dementsprechend den räumlichen Geltungsbereich dieses Plans. Dass die Festsetzung zu Nr. 6.4 Zeile 1 in Bezug auf das Grundstück in O., das nicht im Eigentum der Antragsgegnerin steht, als eine solche Zuordnungsfestsetzung zu werten ist, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung. Soweit in dem Text der Begründung des Bebauungsplans auf Seite 18 davon die Rede ist, es erfolge eine Sicherung durch einen städtebaulichen Vertrag und ergänzende privatrechtliche Vereinbarung, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Diese Ausführungen vermögen die eindeutige textliche Festsetzung nicht zu relativieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Konzeption einer Sicherung durch vertragliche Regelungen auf die anderen im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Ausgleichsflächen bezogen ist. Es handelt sich auch nicht etwa lediglich um einen nachrichtlichen Hinweis auf eine Zuordnung einer gemeindeeigenen Ausgleichsfläche, die im Rahmen eines „Ökokontos“ vorgehalten wird, als sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 2. Alt. BauGB. Erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans auch auf den Ort der unter Nr. 6.4 Zeile 1 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle, hätte es mithin einer entsprechenden Verdeutlichung auch dieses Teils des Geltungsbereichs in der Schlussbekanntmachung bedurft. Die Schlussbekanntmachung enthält aber weder einen textlichen Hinweis auf die in Nr. 6.4 Zeile 1 in Bezug genommene Fläche noch eine zeichnerische Darstellung ihrer Lage. Dieser Verkündungsmangel ist als sogenannter Ewigkeitsmangel ohne Weiteres beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.