OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 1277/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0816.7A1277.18.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle. Der Beigeladene führt im Nebenerwerb einen Marktfruchtbetrieb mit Pensionspferdehaltung mit ca. 48 Pensions- und 2 eigenen Pferden. Das in seinem Eigentum stehende Vorhabengrundstück Gemarkung X., Flur 79, Flurstück 77 liegt an einem Wirtschaftsweg am nördlichen Rand des der Stadt X. zugehörigen Ortsteils L. und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung X., Flur 79, Flurstück 303 (An der L1. 25), welches mit einem von ihr bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück der Klägerin liegt als Randbebauung zum Außenbereich südlich vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen, getrennt durch ein weiteres unbebautes Grundstück. Auch das Grundstück der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 11.4.2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle auf dem Vorhabengrundstück. In der Betriebsbeschreibung vom 9.5.2014 heißt es: „1. Die Halle ist zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten, in erster Linie Stroh und Heu geplant. 2. Beschickung und Abtransport aus der Halle soll in erster Linie über das Tor zum Wirtschaftsweg (im Lageplan L2. Feld) erfolgen. Das Tor befindet sich in etwa in Hallenmitte zur Westseite. 3. An- und Abtransport mit Geräten ist an ca. 50 Tagen im Jahr vorgesehen. 4. Abtransport von kleinen Mengen mit Schubkarren ist in kleineren Zeitabständen möglich.“ Mit Bescheid vom 28.7.2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zum Neubau einer Lagerhalle. In der Nebenbestimmung Nr. 11 zu den Geräuschimmissionen legte sie fest, dass die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben seien, dass die wegen der gebietsbezogenen Vorbelastung um 3 dB(A) geminderten Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet/Dorfgebiet nicht überschritten würden. Weiterhin heißt es in dieser Nebenbestimmung unter anderem: „Die Bewertung der Geräuschimmissionen hat unter Beachtung der TA-Lärm zu erfolgen.“ Die Klägerin hat am 17.11.2014 gegen die ihr am 16.10.2014 zugestellte Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in der Vergangenheit habe der Betrieb der Reitanlage des Beigeladenen zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt. Die in der Baugenehmigung geregelten Vorgaben könnten vom Beigeladenen nicht eingehalten werden. Anders als von der Beklagten in der Baugenehmigung angenommen, liege ihr Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet und/oder Kleinsiedlungsgebiet. Zwischenzeitlich sei das Bauvorhaben fertig gestellt und in Betrieb genommen worden. Die damit einhergehenden nachbarlichen Beeinträchtigungen seien noch unerträglicher als zunächst befürchtet. Allein im Zeitraum vom 1.7.2015 bis Ende Oktober 2015 habe der Beigeladene sein Kontingent im Hinblick auf den ihm erlaubten Einsatz von schwerem Gerät im Bereich des Südtores erschöpft. Die Nutzung der Halle finde keinesfalls in den Grenzen der erteilten Baugenehmigung statt. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 28.7.2014 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Gemarkung X., Flur 79, Flurstück 77, aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Das Grundstück des Beigeladenen liege im Außenbereich und sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die beantragte Lagerhalle diene auch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen. Das Grundstück der Klägerin liege am Rand des Außenbereichs auf einer Fläche, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen sei. Der Bereich werde durch den Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen auf dem Flurstück 43 geprägt. Nachbarrechtliche Vorschriften würden nicht verletzt. Das Vorhaben unterfalle im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Geräuschimmissionen dem Anwendungsbereich der TA Lärm. Das Schutzniveau der näheren Umgebung der Lagerhalle sei mit den Immissionsrichtwerten für ein Kern-, Dorf- bzw. Mischgebiet zu bewerten. Um der gebietsbezogenen Vorbelastung Rechnung zu tragen, seien diese Immissionsrichtwerte um 3 dB(A) gemindert worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Umgebung des klägerischen Gebäudes auch um kein allgemeines Wohngebiet und/oder Kleinsiedlungsgebiet. Die Ermittlung der einzuhaltenden Richtwerte ergebe sich aus Ziffer 6.7 TA Lärm. Danach dürften in Gemengelagen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden müsse, die durch Tierhaltung, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstünden. Sie seien typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung, so dass der Eigentümer eines Wohnhauses in der Regel nicht verlangen könne, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Beigeladene die Halle errichtet und in Betrieb genommen. Im Ortstermin des Verwaltungsgerichts am 10.8.2017 haben die Beteiligten vereinbart, dass der Beigeladene ein Gutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen für Schallschutz einholen solle. Mit Schriftsatz vom 14.1.2018 hat der Beigeladene die schalltechnische Untersuchung der Firma A. vom 8.12.2017 vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 5.3.2018 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und verstoße deswegen zum Nachteil der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung lasse den nächtlichen Betrieb des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert. Etwas anderes ergebe sich auch nicht durch den in Nr. 11 der Baugenehmigung erfolgten Verweis auf die TA Lärm. Auch wenn die nächtliche Anlieferung als seltenes Ereignis eingeordnet werden könnte, entbinde dies die Bauaufsichtsbehörde nicht davon, die Rechtslage selbständig zu prüfen und eine entsprechende Regelung in die Baugenehmigung aufzunehmen. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass durch den genehmigten Betrieb des Bauvorhabens die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für den Nachtbetrieb überschritten würden. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Die Formulierung der Auflage Nr. 11, die der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Kreises I. vom 12.5.2014 entspreche, treffe Regelungen für die Tag- und für die Nachtzeit und erkläre die TA-Lärm für anwendbar. Aus ihrer Sicht sei mit dieser Auflage inhaltlich die Verweisung auf Nr. 7.2 der TA Lärm erfolgt. Dem Beigeladenen sei also aufgegeben worden, nachts nicht mehr als zehnmal im Jahr Stroh und Heu in seine Halle zu fahren. Die Baugenehmigung wäre allerdings auch ohne die Auflage Nr. 11 rechtmäßig. Die TA Lärm dürfte vorliegend keine Anwendung finden. Das Anfahren von Heu und Stroh in die Lagerhalle des Beigeladenen sei ein typischer von einem landwirtschaftlichen Betrieb herrührender Vorgang. Die TA Lärm gelte nicht für nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen. Bei der Lagerhalle des Beigeladenen handle es sich um eine solche Anlage. Die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen seien gebietstypisch und daher in der Regel nicht als unzulässige Störung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung anzusehen. Auf die Einhaltung der für Dorfgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte komme es daher nicht maßgeblich an. Eine Festlegung dieser Werte durch entsprechende Auflagen im Baugenehmigungsbescheid sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5.3.2018 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zum Verfahren 7 A 1276/18 (VG Aachen 3 K 1935/14) beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Nachbarklage der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Baugenehmigung vom 28.7.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes zu ihren Lasten gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verstößt. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, bemisst sich die Zumutbarkeit insbesondere der durch nächtliche Ernteeinsätze ausgelösten Immissionen auf das klägerische Grundstück allerdings nicht unmittelbar nach den Regelungen der TA Lärm. Gemäß Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c) TA Lärm findet die TA Lärm auf nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen keine Anwendung. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich nach der - von den Beteiligten nicht in Frage gestellten - Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 2.7.2014 um einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. d. § 201 BauGB. Der Senat sieht keine Gründe, diese Wertung in Frage zu stellen. Der Betrieb des Beigeladenen bedarf auch keiner Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Aus Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c) TA Lärm folgt jedoch nicht, dass von Lärmimmissionen nicht genehmigungsbedürftiger landwirtschaftlicher Anlagen Betroffene jegliche Lärmbelastung - unabhängig von Immissionsrichtwerten - hinzunehmen hätten. Vielmehr ist die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch Anlagen der Landwirtschaft für die Nachbarschaft anhand einer entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm zu beurteilen. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Besonderheiten der Landwirtschaft eine modifizierte Betrachtung erfordern. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.11.2000 - 10 S 2317/99 -, BRS 63 Nr. 193 = BauR 2001, 1063; Bay. VGH, Beschluss vom 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 -, UPR 2017, 32; Feldhaus/Tegeder, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), Kommentar, Nr. 1 Rn. 13; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 3.1 TA Lärm, Nr. 1 Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die angefochtene Baugenehmigung für die Klägerin keinen hinreichenden Nachbarschutz sicher. Die unter Nr. 11 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung getroffene Zielwertfestsetzung, die für die Nachtzeit einen Wert von 42 dB(A) ausweist, entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen. Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann zwar auch durch zutreffende Zielwerte gewährleistet werden. Das setzt aber voraus, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2017 - 7 A 2288/15 -, BRS 85 Nr. 147 = BauR 2018, 71, m. w. N. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Nach dem von dem Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten der A. von Dezember 2017 ist bei der nächtlichen Anlieferung von Stroh bzw. Heu jedenfalls viermal jährlich mit deutlich höheren Beurteilungspegeln zu rechnen. Ausgehend von den Angaben des Beigeladenen betrachteten die Gutachter eine Nacht von maximal 4 Nächten im Jahr, in denen saisonbedingt Einlagerungsaktivitäten stattfinden. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass am Immissionsort 1, dem Grundstück der Klägerin, vor dem ersten Obergeschoss in der ungünstigsten Stunde der Nacht ein Beurteilungspegel (Zusatzbelastung) von 47 dB(A) auftritt. Dieser Wert überschreitet die Zumutbarkeitsschwelle zu Lasten der Klägerin selbst dann, wenn man zu Gunsten des Beigeladenen ohne Abzug von Vorbelastungen den Nachtrichtwert für Dorf-, Misch- und Kerngebiete in Höhe von 45 dB(A) ungeschmälert zu Grunde legt. Die genannte Richtwertüberschreitung rechtfertigt sich auch nicht durch eine entsprechende Anwendung von Nr. 7.2 TA Lärm. Nach Absatz 1 dieser Regelung, die der Senat zu den wesentlichen Grundsätzen der TA Lärm im oben genannten Sinne zählt, kann eine Überschreitung der Richtwerte zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 und 6.2 TA Lärm auch bei Einhaltung des Standes der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. Dabei ist nach Maßgabe von Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Nr. 7.2 TA Lärm ist geklärt, dass es das Rücksichtnahmegebot erfordert, in der Genehmigung eine regelnde Eingrenzung der zulässigen seltenen Ereignisse vorzunehmen. Dies ist erforderlich, um in der gegebenen Genehmigungssituation dem Rücksichtnahmegebot zu genügen. Nur so werden die nachbarrechtsrelevanten Charakteristika des Vorhabens hinreichend klar offen gelegt, so dass alle Beteiligten wissen, was für ein Betrieb zulässig und bis zu welcher Grenze von dessen Nachbarrechtmäßigkeit auszugehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3010/11 -, BRS 81 Nr. 178 = BauR 2013, 1327, m. w. N. Der Senat sieht keinen hinreichenden Grund dafür, bei der hier vorzunehmenden entsprechenden Anwendung der wesentlichen Grundsätze der TA Lärm im Hinblick auf besondere Bedürfnisse der Landwirtschaft von diesem Regelungserfordernis abzusehen. Namentlich für die Nachtzeit erscheint eine begrenzende Regelung der die Nachtruhe störenden seltenen Ereignisse im Einzelfall auch bezogen auf landwirtschaftliche Anlagen im Hinblick auf die zu schützende Nachbarschaft nötig, wobei es allerdings im Einzelfall mit Blick auf besondere betriebliche Notwendigkeiten der Landwirtschaft möglich sein kann, durch eine solche Regelung in der Baugenehmigung über die in Nr. 7.2 TA Lärm enthaltenen Begrenzungen hinauszugehen. Die danach erforderliche konkretisierende Regelung zu den seltenen Ereignissen fehlt in der angefochtenen Baugenehmigung. Sie ist insbesondere nicht dem unter Nr. 11 der Nebenbestimmungen enthaltenen pauschalen Satz zu entnehmen „die Bewertung der Geräuschimmissionen hat unter Beachtung der TA Lärm zu erfolgen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten des Beigeladenen sind von ihm selbst zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.