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Beschluss

19 B 973/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0816.19B973.19.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert.

Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 in eine Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule C.      in L.      aufzunehmen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) geändert. Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2019/2020 in eine Eingangsklasse der Gemeinschaftsgrundschule C. in L. aufzunehmen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragsgegner zieht mit seinem fristgerecht vorgebrachten Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Schulleiterin der Grundschule den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt habe, durchgreifend in Zweifel (dazu 1.). Die nachfolgende Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet ist (dazu 2.). 1. Es spricht viel dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Aufnahmekapazität für den hier in Rede stehenden Teilstandort der Grundschule belaufe sich auf 56 Schülerplätze, d. h. zwei Plätze mehr, als von der Schulleiterin zugrunde gelegt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege für den Fall der Durchführung getrennter Aufnahmeverfahren für mehrere Teilstandorte einer Grundschule nahe, dann auch für jeden dieser Teilstandorte eine gesonderte Aufnahmekapazität nach § 6a Abs. 1 VO zu § 93 SchulG festzusetzen, hat der Antragsgegner zutreffend entgegen gehalten, dass mit den Gemeinsamen Leitlinien von CDU, SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN für die Gestaltung des Schulsystems in Nordrhein-Westfalen (Schulpolitischer Konsens für Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2011) für den Grundschulbereich auch „Neue Regelungen für die Klassenbildung auf Schulebene ab dem Schuljahr 2013/14“ vereinbart worden seien, die u. a. ausdrücklich vorgesehen hätten, dass „bei Schulen mit mehreren Standorten … für die Zahl der insgesamt zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich (ist)“. Landtagsvorlage 15/1058 vom 12. Dezember 2011, S. 8 f., Nr. 2.4. Die in der Landtagsvorlage (S. 24) angekündigte Änderung der VO zu § 93 SchulG ist dann durch die Änderungsverordnung vom 13. Mai 2013 (GV. NRW. S. 245), mit welcher der neue § 6a eingefügt wurde, umgesetzt worden, so dass ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass die im „Schulpolitischen Konsens“ festgehaltenen Maßgaben für den Verordnungsgeber bestimmend waren. Aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Senatsbeschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1142/16 ‑ vermag sich schon deshalb nichts Abweichendes zu ergeben, weil es dort um die Kapazitätsbestimmung an einer Gesamtschule mit zwei Standorten ging, so dass die Vorschrift des § 6a VO zu § 93 SchulG und deren Entstehungsgeschichte in jenem Fall mithin keine Rolle spielten. Dahinstehen mag, ob die abschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 4 des Beschlussabdrucks zur „Verteilung“ der Schulplätze auf die Standorte („Selbst wenn man davon ausgeht, dass …“) entscheidungstragend waren. Dies unterstellt werden auch sie durch das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners erschüttert. Denn es spricht nichts Durchgreifendes dafür, dass die Schulleiterin gehalten war, unterschiedlich große Eingangsklassen zu bilden. Allein der Umstand, dass die Zahl der Anmeldungen für den katholischen Teilstandort der Klassenstärke von 27 entsprach, während für den Hauptstandort ein Anmeldeüberhang bestand [59 Anmeldungen auf (2 x 27 =) 54 Schülerplätze], führte nicht dazu, dass es nötig gewesen wäre, am erstgenannten Standort eine kleinere Klasse zu bilden, um so am zweitgenannten Standort zwei entsprechend größere Klassen einrichten zu können. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene „Gleichbehandlung aller Bewerber“ gebietet es nicht, Eingangsklassen unterschiedlicher Größe zu bilden, um damit auch an dem einen Standort, für den ein ausgeglichenes Verhältnis von Schulplätzen und Anmeldungen vorliegt, einen Anmeldeüberhang zu erzeugen. Dass die Aufnahmechancen bei der Durchführung separater Aufnahmeverfahren für Teilstandorte einer Schule variieren (können), ist in dem Prozedere von vornherein angelegt und bedarf im vorliegenden Fall keines Ausgleichs, der zu Lasten der Bildung gleich großer Eingangsklassen ginge. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Aufnahmeanspruch für das Schuljahr 2019/2020 nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Schulleiterin der Gemeinschaftsgrundschule C. den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt hat. Es ist weder zu erkennen, dass die Aufnahmekapazität der Grundschule fehlerhaft zu niedrig angesetzt wurde, noch dass das Aufnahmeverfahren den rechtlichen Vorgaben aus § 46 SchulG NRW, § 1 AO-GS widersprechend durchgeführt worden ist. Das im Beschwerdeverfahren aufrecht erhaltene bzw. vertiefte Vorbringen der Antragstellerin führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Soweit ein anderes angemeldetes Kind in der Rangfolge vor der Antragstellerin eingestuft worden ist, weil dessen Schulweg von der Schulträgerin mit einer marginal geringeren Länge veranschlagt worden ist, kann die Antragstellerin im Verfahren nach § 123 VwGO nicht durchdringen, indem sie lediglich das Ermittlungsergebnis bestreitet, ohne konkrete Umstände aufzuzeigen, die dafür sprechen, dass in Wirklichkeit ihr Schulweg der kürzere ist. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, die Anschrift eines weiteren ‑ in Anbetracht des kürzeren Schulwegs aufgenommenen ‑ Kindes beziehe sich auf ein „im Rohbau“ befindliches Haus, vermag ihr Vorbringen die Behauptung, bei Durchführung des Aufnahmeverfahrens habe „dort jedenfalls keiner gewohnt“, nicht hinreichend zu stützen. Die über Google Maps und TIM-online abrufbaren Luftbilder zeigen, dass das fragliche Grundstück im Zeitpunkt der jeweiligen Aufnahmen mit einem Wohnhaus bebaut war. Auch deshalb ist nicht auszuschließen, dass auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Lichtbild, dessen Aufnahmedatum sie nicht benennt, lediglich laufende Modernisierungs- bzw. Umbaumaßnahmen zu sehen sind. Schließlich greift auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand nicht durch, das Aufnahmekriterium des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AO-GS (Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule) dürfe „keine Anwendung mehr finden“, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz mangels Kapazität „mittlerweile grundsätzlich ‑ gerichtlich ‑ über eine Zuweisung durch das Jugendamt durchgeführt“ werde mit der Folge, dass ein zugewiesener Platz „5 km vom Wohnort des Kindes entfernt liegen“ könne. Die dem zugrunde liegenden tatsächlichen Behauptungen belegt die Antragstellerin schon nicht ansatzweise, vor allem nicht mit Blick auf die örtliche Situation in der Stadt L. . Daher besteht keine Grundlage für die Annahme, dort könne sich mit Blick auf die wohnortnahe Versorgung mit Kindergartenplätzen eine Entwicklung vollzogen haben, die Anlass dazu gäbe, die ermessensfehlerfreie Heranziehung des genannten Aufnahmekriteriums in Frage zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).