Beschluss
4 B 880/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0814.4B880.19.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.7.2019 wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.7.2019 wird abgelehnt. 4 B 880/19 1 L 1274/19 Köln Gründe: Der Senat versteht die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.7.2019 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, der ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht über die zur Beauftragung eines Rechtsanwalts nötigen finanziellen Mittel verfügt. Eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden. Dieser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Rechtsanwalt noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde des Antragstellers wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 12.6.2019 die am 9.3.2019 beantragte Erlaubnis hinsichtlich der Vermittlung des Abschlusses und des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume und Wohnräume nach § 34c GewO zu erteilen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe bereits einen Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die von ihm beantragte Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO sei bereits deshalb zu versagen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Er erfülle aufgrund der am 23.1.2018 erfolgten Verurteilung wegen Betruges in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten eines der Regelbeispiele für die Versagung nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO. Umstände des Einzelfalles, die trotz Erfüllung des Regelbeispiels die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnten, lägen nicht vor. Solche seien insbesondere nicht in der Absicht des Antragstellers zu sehen, nicht mit Fremdkapital in Berührung kommen zu wollen, weil die Tätigkeit nach § 34c GewO grundsätzlich den treuhänderischen Umgang mit Vermögenswerten umfasse. Daher scheide auch eine Erlaubnis unter Auflagenerteilung aus. Der Erteilung der Erlaubnis an den Antragsteller stehe auch entgegen, dass er wegen der Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebe, was den Regelversagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO erfülle, ohne dass Anhaltspunkte für eine Entkräftung des Regelbeispiels bestünden. Aus der Dauer des Verwaltungsverfahrens könne der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nicht herleiten. Gleiches gelte für seine Argumente, der Antragsvordruck der Antragsgegnerin sei „falsch“ gewesen, seine familiäre und berufliche Situation erforderte eine Umorientierung und er habe bereits Geldmittel für den Franchise-Vertrag aufgebracht. Diese Würdigung wird durch das Vorbringen des Antragstellers nicht erschüttert. Ohne Erfolg bleibt das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Richter, der den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.7.2019 abgefasst hat. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit sind nicht ansatzweise ersichtlich. Das Vorbringen, der Richter habe nicht objektiv genug die Grundlage und die Argumente geprüft und berücksichtigt, ist in Anbetracht des ausführlich begründeten, die Argumente des Antragstellers würdigenden, Beschlusses vom 4.7.2019 nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat aus den nachfolgenden Gründen eine noch einzulegende Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon keinen Erfolg, ob bei dem im erstinstanzlichen Verfahren beteiligen Richter eine Besorgnis der Befangenheit bestehen könnte. Der Einwand des Antragstellers, er habe von Anfang an die Wahrheit gesagt, das Antragsformular sei in Bezug auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens zumindest missverständlich formuliert, führt angesichts der Tatsache, dass er mit der Verurteilung wegen Betruges einen Regelversagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO erfüllt, zu keiner anderweitigen Einschätzung. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, ihm hätte eine Erlaubnis unter Auflagen erteilt werden müssen, wie es die Antragsgegnerin schon häufiger gemacht habe. Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, steht dem entgegen, dass die Erlaubnis nach § 34c GewO grundsätzlich Tätigkeiten gestattet, die einen treuhänderischen Umgang mit Vermögenswerten beinhalten. Deshalb ist die Erlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO unter anderem dann zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, was in der Regel bei einer Verurteilung wegen Betrugs der Fall ist. Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin dabei nicht zu. Auch wenn der Antragsteller nur den Verkauf und die Vermietung von Immobilien vornehmen möchte, kann er auch bei diesen Tätigkeiten durch eine etwaige Einflussnahme auf Vertragsgestaltung oder Vertragsabschluss in das Vermögen von Auftraggebern eingreifen. Der Antragsteller hat jedoch mit seiner Verurteilung wegen Betruges gezeigt, dass er bereit ist, seine persönlichen Interessen höher zu werten, als den Umgang mit fremden Vermögenswerten. Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit begründen, nicht bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit eintreten müssen, mithin kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und der Maklertätigkeit bestehen muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2019 ‒ 4 B 1485/18 ‒, juris, Rn. 19 f., m. w. N. Es besteht kein Anhalt dafür, dass und warum der Eintrag in das Schuldnerverzeichnis aufgrund einer Forderung einer Fondsgesellschaft, die unter anderem zu der Verurteilung wegen Betruges geführt hat, anders zu werten sein sollte, als es das Verwaltungsgericht getan hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Länge der Bearbeitungszeit keinen Einfluss auf einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34c GewO eingeräumt. Der Anspruch hängt ausschließlich von der Erfüllung der entsprechenden Tatbestandsmerkmale ab. Schließlich verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, das Verwaltungsgericht hätte seine persönliche Situation und die bereits entstandenen Kosten berücksichtigen müssen. Aus diesen Argumenten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass trotz Erfüllens eines Regelbeispiels Umstände vorliegen könnten, die eine Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. Auch hinsichtlich bereits entstandener Kosten kommt der Bearbeitungszeit der Antragsgegnerin von mehr als drei Monaten nach Eingang des Antrags am 9.3.2019 bis zur Antragsablehnung mit Bescheid vom 12.6.2019 keine Bedeutung zu. Der Antragsteller ist innerhalb dieser Bearbeitungszeit auf eigenes Risiko finanzielle Verpflichtungen eingegangen, obwohl die Antragsgegnerin ihn schon mit E-Mail vom 9.5.2019 auf die Prüfung wegen eines Eintrags im Führungszeugnis hingewiesen und unter dem 31.5.2019 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags angehört hatte. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).