OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 3086/19.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0808.4A3086.19A.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 28.6.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zugelassen. Gründe: Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Es hat die prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers durch die Annahme überspannt, im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung gemäß § 81 Satz 1 AsylG hätten bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden. Es bestand kein hinreichender Anlass, eine Betreibensaufforderung zu erlassen. Eine fehlerhafte Bejahung der Wirksamkeit einer fiktiven Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG verletzt ‒ neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ‒ zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, weil sich das Gericht zu Unrecht nicht mit der Sache selbst befasst hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.3.2019 – 2 BvR 367/19 –, juris, Rn. 24, und vom 5.3.2019 – 2 BvR 12/19 –, juris, Rn. 14, 19; BVerwG, Beschluss vom 18.9.2002 – 1 B 103.02 –, InfAuslR 2003, 77 = juris, Rn. 3. Nach § 81 Satz 1 AsylG gilt die Klage in einem gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens auf Grund der Klagerücknahmefiktion ohne Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren in der Sache u. a. voraussetzt, dass nach dem prozessualen Verhalten des Beteiligten hinreichender Anlass besteht, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5.3.2019 – 2 BvR 12/19 –, juris, Rn. 14, und vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 –, DVBl. 1999, 166 = juris, Rn. 18, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23.4.1985 – 9 C 48.84 –, BVerwGE 71, 213 = juris, Rn. 22, und Beschluss vom 7.7.2005 ‒ 10 BN 1.05 ‒, juris, Rn. 4. An einem solchen Anlass fehlte es hier. Das Verwaltungsgericht erließ die Betreibensaufforderung ausschließlich deswegen, weil eine Einwohnermeldeauskunft unter Namen und Anschrift des Klägers keinen Treffer ergeben hatte. Das Ergebnis der Einwohnermeldeauskunft bot aber schon deshalb keinen Anlass für die Annahme, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, weil das Verwaltungsgericht bei der Anfrage den Vornamen des Klägers fehlerhaft eingegeben hatte. Nach den Angaben in der Klageschrift und im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes heißt der Kläger mit Vornamen „Muhammad“ und nicht, wie in der Anfrage des Verwaltungsgerichts an das Meldeportal angegeben, „Muhammed“. Nur darin lag der Grund für das negative Abfrageergebnis. Der Kläger hatte hingegen durch sein Verhalten keinen Anlass gegeben, von dem Fortfall seines Rechtsschutzinteresses auszugehen. Er war unter der von ihm angegebenen Adresse durchgehend seit Dezember 2015 gemeldet, was sich aus der von seinem Prozessbevollmächtigten schon erstinstanzlich vorgelegten Meldebescheinigung ergibt, die sich inhaltlich mit einer vom Senat vorsorglich eingeholten Einwohnermeldeauskunft deckt.