Beschluss
12 B 244/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.12B244.19.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2019 vorläufig, längstens bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über deren auf Gewährung der Vollzeitpflege gerichteten Antrag vom 17. Mai 2018, eingegangen am 22. Mai 208, die Vollzeitpflege im bisherigen Umfang zu gewähren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab Juli 2019 vorläufig, längstens bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über deren auf Gewährung der Vollzeitpflege gerichteten Antrag vom 17. Mai 2018, eingegangen am 22. Mai 208, die Vollzeitpflege im bisherigen Umfang zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gründe: Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf das sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt. Der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, da die Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für die Hilfe für junge Volljährige durch rechtzeitige Weiterleitung des Antrages der Antragstellerin vom 3. Juli 2018 an den Beigeladenen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 SGB IX verloren habe, tritt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen erfolgreich entgegen. Sie hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Zuständigkeit für die Bewilligung für die von der Antragstellerin begehrten Leistungen liegt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 SGB IX weiterhin bei der Antragsgegnerin. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX). Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Ansicht zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellungen kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX). Die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und Rehabilitationsträger auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in der betroffenen Bedarfssituation in Betracht kommen, auch wenn die angegangene Behörde für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX ist. Damit wird die eigentlich spezialgesetzlich geregelte Zuständigkeit durch die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX begründete Leistungspflicht verdrängt. Vgl. Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 SGB IX Rn. 39 f. Diese Vorschrift ist im Verhältnis der Antragstellerin und der Antragsgegnerin anwendbar. Die Antragsgegnerin ist als mit einem Antrag auf Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige erstangegangener örtlicher Träger der Jugendhilfe auch Rehabilitationsträger im Sinne dieser Vorschrift. Vgl. § 6 Abs 1 Nr. 6 SGB IX sowie BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12. § 14 SGB IX greift auch dann, wenn für die Zuständigkeit zweier Rehabilitationsträgern wie dem Verhältnis der Antragsgegnerin als Jugendhilfeträgerin und des Beigeladenen als (überörtlichem) Sozialhilfeträger - was hier möglich erscheint - eine mehrfache Zuständigkeit im Sinne eines in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelten Vorrang-/Nachrangverhältnisses besteht. Vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, juris Rn. 12, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 21. Zu Recht verweist die Antragstellerin darauf, dass sie bereits persönlich mit handschriftlichem Antrag vom 17. Mai 2018 bei der Antragsgegnerin Hilfe für junge Volljährige begehrt habe. Diesen am 22. Mai 2018 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Antrag hat diese nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX unverzüglich nach Verstreichen der zweiwöchigen Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Beigeladenen weitergeleitet. Vielmehr hat sie diesen Antrag erst mit E-Mail vom 21. August 2018 an den Beigeladenen versandt, dem Schreiben der Antragsgegnerin an den Beigeladenen vom 13. Juli 2018 lag der Antrag der Antragstellerin vom 22. Mai 2018 ausweislich des handschriftlichen Anlagenspiegels nicht bei. Die Antragsgegnerin hat diesen Antrag auch nicht selbst beschieden. Eine Bescheidung des Antrags liegt nicht in ihrem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben an den Vormund der Antragstellerin vom 3. Juli 2018, in dem sie mitteilt, die der Antragstellerin gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII ende mit Ablauf des 7. Juli 2018. Denn dieses Schreiben verhält sich nicht zu der von der Antragstellerin begehrten Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Eine Bescheidung dieses Antrages durfte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Antragstellerin ihren Vormund bei der Antragstellung nicht beteiligt hatte. Der Antrag vom 22. Mai 2018 ist nicht etwa wegen fehlender Einwilligung des Vormundes unwirksam. Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung 17 Jahre alt und daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der gemäß § 37 Satz 1 SGB I auch im Anwendungsbereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt, in der Lage, wirksam Anträge auf Sozialleistungen im Sinne von § 11 SGB I, zu denen die hier begehrte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zählt, zu stellen. Dass der Vormund der Antragstellerin dieses Recht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I gegenüber der Antragsgegnerin durch schriftliche Erklärung eingeschränkt hat oder die Antragstellerin ungeachtet ihres Alters zur Antragstellung nicht in der Lage gewesen wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ist nach alledem aufgrund der nicht fristgerechten Weiterleitung des Antrags vom 17. Mai 2018 die Antragsgegnerin zuständig geworden, hat sie diese Zuständigkeit nicht durch die Weiterleitung des namens der Antragstellerin durch die Pflegemutter gestellten Antrages vom 3. Juli 2018 verloren. Wie bereits die Bezugnahme auf den Antrag vom 17. Mai 2018 zeigt, handelt es sich bei dem Schreiben vom 3. Juli 2018 nicht um einen Erstantrag, sondern lediglich um eine Wiederholung im Rahmen des bereits durch den Antrag vom 17. Mai 2018 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens. Solche wiederholenden Anträge berühren jedoch auch bei fristgerechter Weiterleitung eine einmal gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX begründete Zuständigkeit nicht. Vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R -, juris Rn. 15. Die Antragsgegnerin ist damit verpflichtet, den Antrag der Antragstellerin auf Hilfe für junge Volljährige zu bescheiden bzw. wenn sie - ggfs. nach Einholung eines Gutachtens - zu dem Ergebnis gelangt, die Anspruchsvoraussetzungen für diese lägen nicht vor, sämtliche andere bei der vorliegenden Bedarfslage in Betracht kommende Rechtsgrundlagen - z. B. auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII - zu prüfen und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen diese Leistungen auch selbst zu bewilligen. Bis zu einer solchen Entscheidung hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Gewährung der erforderlichen Hilfen. Denn der Senat ist unter Berücksichtigung des Akteninhalts, insbesondere der Hilfeplanfortschreibung vom 20. Dezember 2017, der Überzeugung, dass bei der Antragstellerin ein Bedarf nach Hilfen zur Förderung ihrer weiteren Persönlichkeitsentwicklung und einer möglichst eigenverantwortlichen Lebensführung im Umfang auch der Vollzeitpflege besteht. Dabei kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben, ob bei einer gleichfalls vorliegenden geistigen Behinderung eines Hilfebegehrenden der Anwendungsbereich der Jugendhilfe schon nicht (auch nicht in Form einer nur nachrangigen Leistungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) eröffnet ist, vgl. in diesem Sinne LSG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - L 12 SO 621/10 -, juris Rn. 36; mit einer solchen Tendenz jedenfalls im Fall einer Weigerungshaltung des Hilfebegehrenden: OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2014 - 12 E 774/14 -, juris Rn. 27, oder ob der Anwendungsbereich eröffnet ist mit der Folge, dass Jugendhilfemaßnahmen zwar gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gegenüber Maßnahmen der Eingliederungshilfe nachrangig sind, sich dies jedoch nicht auf die gegenüber einem Hilfebegehrenden bestehende Verpflichtung, sondern erst auf Erstattungsebene auswirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 5 C 26.98 -, juris Rn. 14, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 -, juris Rn. 16, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3.11 -, juris Rn. 17 ff. Auch wenn man sich der letztgenannten Auffassung anschließt, kann offenbleiben, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hilfe für junge Volljährige erfüllt. Denn solange die Antragsgegnerin die ihr jedenfalls nunmehr obliegende Entscheidung über das Ob und Wie einer solchen Hilfe nicht getroffen hat, die nach Aktenlage in Bezug auf die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i. V. m. § 33 Satz 2 SGB VIII oder der §§ 53 ff. SGB XII nicht eindeutig zu treffen ist und ggfs. weiterer Aufklärung (Gutachten?) bedarf, wird die vorläufige Fortführung der bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres der Antragstellerin gewährten und sich bislang als geeignet erwiesenen Hilfe vom Senat im Rahmen des ihm hinsichtlich der Art der einstweiligen Anordnung obliegenden Gestaltungsermessens als sachgerecht erachtet. Nach dem zwischenzeitlichen weitgehenden Verbrauch der vormals vorhandenen Mittel der Antragstellerin besteht auch ein Anordnungsgrund jedenfalls für die Zukunft. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit dieser einstweiligen Anordnung nicht verpflichtet ist, zusätzlich zu der Hilfe in der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährten Form die gegenwärtig erbrachten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. Sie kann entweder die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch einstellen oder die an die Antragstellerin im Wege der Jugendhilfemaßnahme zu leistenden Beträge um die von ihr gewährten Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kürzen. Die vorliegende einstweilige Anordnung regelt nur den zukünftigen Zustand ab Juli 2019. Hinsichtlich der von der Antragstellerin in der Zeit vor Juli 2019 gemachten Aufwendungen zur Selbstbeschaffung von Hilfen wird sie auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) hingewiesen, soweit die Antragsgegnerin diese nicht von sich aus durch Nachzahlung übernimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist insgesamt nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.