Beschluss
10 A 2625/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0729.10A2625.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück und seine nähere Umgebung seien bei der hier gebotenen Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB als Gemengelage zu bewerten. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte gehen übereinstimmend davon aus, dass wegen der im Wesentlichen gestalterischen Zielsetzung des § 13 Abs. 4 BauO NRW bei der Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung nicht allein auf den Standort der geplanten Werbeanlage, sondern auch auf deren optischen Einwirkungsbereich abzustellen sei, wobei die maßgebliche Umgebung häufig enger zu fassen sein werde als bei einer bodenrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB. Angesichts der übereinstimmenden Ausgangsüberlegungen hat der Senat im Zulassungsverfahren keine Veranlassung, diese einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Dass das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die maßgebliche nähere Umgebung nicht zutreffend bestimmt haben könnte, zeigt die Beklagte nicht auf. Inwieweit die gegenseitige Prägung oder zumindest Beeinflussung des Vorhabengrundstücks und der es umgebenden Grundstücke reicht, ist mittels einer rechtlichen Wertung der dafür wesentlichen Umstände festzustellen. Das Verwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage einer von der Berichterstatterin durchgeführten Ortsbesichtigung getan und seine Auffassung anhand der hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Wertungskriterien begründet. Die Beklagte fragt, weshalb die nähere Umgebung im Süden durch die Einmündung der L.-straße begrenzt sein solle, beschreibt aber weder eine ihrer Ansicht nach weiter südlich anzunehmende Begrenzung der Umgebung noch wie sich die Einbeziehung einer weiteren Bebauung südlich der L.-straße in die maßgebliche nähere Umgebung auf die Bewertung des Gebietscharakters auswirken würde. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Bestimmung der näheren Umgebung weckt sie damit nicht. Die vom Verwaltungsgericht bestimmte nördliche Grenze der näheren Umgebung bemängelt die Beklagte, weil der geplante Standort des Vorhabens vom Kreuzungsbereich Q.-straße/M. Straße/I. aus nicht mehr sichtbar sei. Ob dies trotz des schnurgeraden Verlaufs der Q.-straße zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Kreuzungsbereich sowie der geplanten straßennahen Aufstellung des Vorhabens und der Ausrichtung der zweiseitigen Werbeflächen im rechten Winkel zur Straße tatsächlich zutrifft, kann offenbleiben, denn die Blickbeziehung ist nicht allein maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich zwei Grundstücke gegenseitig prägen oder beeinflussen. Weshalb dies hier ausnahmsweise anders sein soll, legt die Beklagte jedenfalls nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen eines faktischen allgemeinen Wohngebiets verneint, weil jedenfalls die fünf in der von ihm festgestellten näheren Umgebung vorhandenen Anlagen für Fremdwerbung, die in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig seien, in dieser Umgebung eine optisch störende, nicht mehr wohngebietsadäquate Dominanz hätten. Das damit auffällig hervortretende gewerbliche Erscheinungsbild dieser Anlagen verändere den Umgebungscharakter und wahre nicht mehr das für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dem hält die Beklagte entgegen, die fünf Werbeanlagen müssten zusammen mit den drei sonstigen nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Gebrauchtwagenhandel, Reifenhandel und Firmensitz einer Baufirma) angesichts der vielen reinen Wohnhäuser in der von dem Verwaltungsgericht angenommenen maßgeblichen näheren Umgebung allein wegen des Zahlenverhältnisses noch als Ausnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BauNVO qualifiziert werden. Die Werbeanlagen seien nicht beleuchtet und hätten deshalb eine geringe optische Strahlkraft und keine optische Dominanz. Sie lägen zudem so weit auseinander, dass sie von keinem Standort aus alle zusammen wahrgenommen werden könnten. Dass die Zahl von fünf Werbeanlagen zu gering sein könnte, um, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, den Umgebungscharakter hin zu einer Gemengelage zu verändern, ergibt sich daraus nicht. Die mangels Beleuchtung vermeintlich fehlende „Strahlkraft“ der vorhandenen Werbeanlagen, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Ortsbesichtigung in der Örtlichkeit besonders stark in Erscheinung treten, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, denn ihre Werbebotschaften sollen ihre Adressaten ganz überwiegend während der hellen Tagesstunden erreichen. Dass möglicherweise nicht sämtliche Werbeanlagen gleichzeitig von einem Standort wahrgenommen werden können, ist für die Beantwortung der Frage, ob das für die ausnahmsweise Zulässigkeit nicht störender Gewerbebetriebe erforderliche Regel-Ausnahme-Verhältnis noch gegeben ist, nicht von Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist auch dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, wonach zumindest einige der Werbeanlagen formell illegal sein sollen. Mit der einschlägigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist es davon ausgegangen, dass tatsächlich vorhandene ungenehmigte baulichen Anlagen nur dann bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht bleiben, wenn das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde – namentlich der Erlass von Beseitigungsverfügungen – hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist. Dass hier die Beseitigung der vorhandenen Werbeanlagen absehbar sei, hat das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung verneint. Mit diesen Gründen setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern trägt – wie schon im erstinstanzlichen Verfahren – jeweils nur vor, ein „bauaufsichtliches Aufgriffsverfahren“ sei inzwischen begonnen worden. Mit der Auffassung der Beklagten, dem Vorhaben stünde § 33 Abs. 2 StVO entgegen und seine Verwirklichung habe eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zur Folge, hat sich das Verwaltungsgericht umfangreich befasst und dabei insbesondere die zu dem Tatbestandsmerkmal der Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 BauO NRW ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgewertet. Die Beklagte hält der rechtlichen Bewertung der konkreten Situation durch das Verwaltungsgericht lediglich ihre eigene, davon abweichende Bewertung entgegen und beruft sich dabei erneut auf das Nebeneinander des Vorhabens und des Verkehrsschildes auf gleicher Höhe und die vorgesehene Beleuchtung des Vorhabens. Mit diesen Aspekten hat sich bereits das Verwaltungsgericht auseinandergesetzt und sie als nicht ausreichend angesehen, um daraus eine mögliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs herzuleiten. Auch wegen der erheblichen Größe des in Rede stehenden Verkehrsschildes überzeugt der Vortrag der Beklagten, die Verwirklichung des Vorhabens könne dazu führen, dass das Verkehrsschild von den Autofahrern übersehen werde, nicht. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Beklagte stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Beklagte legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Beklagte hat sinngemäß folgende Fragen formuliert, deren Beantwortung sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: 1. Ändert ein durch Wohnnutzung geprägtes Baugebiet allein wegen einiger Werbeanlagen, die vor Jahrzehnten unter anderen rechtlichen Voraussetzungen genehmigt und errichtet worden sind, seinen Gebietscharakter? 2. Ist allein wegen mehrerer vorhandener Werbeanlagen in der näheren Umgebung eines Vorhabengrundstücks, auch wenn sie zum Teil außerhalb des Einwirkungsbereichs der dort geplanten Werbeanlage liegen, eine Gemengelage anzunehmen, wenn die maßgebliche nähere Umgebung ganz überwiegend durch Wohnnutzung geprägt ist? 3. Ist es für die Beantwortung der Frage zu 2 unerheblich, ob es sich bei den vorhandenen Werbeanlagen um unbeleuchtete oder beleuchtete Werbeanlagen handelt, obwohl von ihnen unterschiedlich intensive optische Wirkungen ausgehen? Die Beklagte zeigt nicht auf, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren stellen würden. Bei der Bestimmung des Charakters der näheren Umgebung eines Vorhabengrundstück im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist jeweils die aktuell vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen, soweit sie das Gewicht hat, ein Baugebiet zu prägen, und nicht als Fremdkörper auszuscheiden ist. Wie und weshalb sich die aktuelle Bebauung so entwickelt hat, ist dabei nicht ausschlaggebend. Ob die Eigenart der festgestellten näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung beschriebenen Baugebiete entspricht oder als eine Gemengelage zu bewerten ist, hängt von den konkreten Umständen in der Örtlichkeit ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht zu erkennen, weshalb die Frage zu 3 losgelöst von dem hier zu entscheidenden Fall in dieser Abstraktheit in einem Berufungsverfahren beantwortet werden müsste. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).