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Beschluss

7 B 505/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0726.7B505.19.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ordnungsverfügung vom 6.12.2018 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Forderung der Antragsgegnerin, die vorhandene Toröffnung in der Einfriedung des Grundstücks M.-allee 53 auf eine lichte Breite von 5,50 m zu vergrößern, finde eine Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 4 BauO NRW a. F. Sollte die Annahme zutreffen, dass die vorhandene Toreinfahrt in der Breite von 3,20 m Bestandsschutz genieße, käme als Rechtsgrundlage jedenfalls § 87 BauO NRW a. F. in Frage. Die Zwangsmittelandrohungen beruhten auf §§ 55 ff. VwVG NRW. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, die Ordnungsverfügung sei nicht an den richtigen Adressaten gerichtet. Im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin schon nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW richtige Adressatin der streitigen Verfügung ist. Denn sie ist Eigentümerin des Grundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet, dem nach den Feststellungen der Antragsgegnerin eine ausreichende Feuerwehrzufahrt fehlt. Ferner dürfte die Antragstellerin auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW auch im Bereich des Grundstücks M.-allee 53 sein. Eigentümer des Grundstücks M.-allee 53 (Gemarkung L., Flur …, Flurstück …) ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Kommanditist der Antragstellerin, der zugleich alleiniger einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragstellerin ist. Dass dieser Eigentümer, wie die Antragstellerin vortragen lässt, tatsächlich nicht bereit ist, die Anordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ist der Ordnungspflichtige zur Erfüllung einer Handlungspflicht nicht in der Lage, weil er in Rechte Dritter eingreifen müsste, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Grundverfügung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.11.2012 - 7 B 1098/12 -. Ebenso wenig dürfte danach ein Ermessensfehler wegen einer unzureichenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Ordnungspflichtigen anzunehmen sein. Vielmehr drängte sich die Inanspruchnahme der Antragstellerin auf, weil es Ziel der Antragsgegnerin war, die brandschutzrechtliche Situation des im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücks M.-allee 53b mit aufstehendem Bürogebäude den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Des Weiteren bemängelt die Antragstellerin ohne Erfolg, eine Breite der Feuerwehrzufahrt von 5,50 m sei nicht erforderlich. Im Rahmen der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung ist davon auszugehen, dass die geforderte Breite im Hinblick auf die genannten Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr der Antragsgegnerin erforderlich ist, um im Brandfall eine möglichst schnelle Zufahrt zu dem im rückwärtigen Bereich gelegenen Grundstück M.-allee 53b zu ermöglichen und dadurch vermeidbare Verzögerungen bei Einsätzen der Feuerwehr zur Rettung von Personen im Brandfall auszuschließen. Dies gilt im Hinblick auf die interne Stellungnahme der Feuerwehr der Antragsgegnerin selbst dann, wenn auf der M.-allee ein Parkverbot angeordnet werden sollte. Dass diese Annahme auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht, wie die Antragstellerin meint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insoweit dürfte in Rechnung zu stellen sein, dass die Zufahrtsbreite ausreichend sein muss, um einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr ein zügiges Durchfahren ohne Rangieren zu ermöglichen. Dass es dafür der geforderten Breite von 5,50 m in der gegebenen Örtlichkeit nicht bedurfte, hat die Antragstellerin zwar pauschal behauptet, entgegen der eigenen Ankündigung im Verwaltungsverfahren aber nicht etwa durch Vorlage von Lageplänen mit Eintragungen von Schleppkurven substantiiert aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht auf einen Bestandsschutz als Grundlage für eine anderweitige Beurteilung berufen. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung des Verwaltungsgerichts, als Rechtsgrundlage käme mit Blick auf eine nach Erlass der Baugenehmigung für das Gebäude M.-allee 53b eingetretene Verschärfung der Anforderungen an Rettungswege auch § 87 BauO NRW a. F. in Betracht. Vgl. zum Bestandsschutz bei auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F. oder § 87 BauO NRW a. F. gestützten Anordnungen aus Gründen des Brandschutzes: OVG NRW, Urteil vom 25.8.2010 - 7 A 749/09 -, juris. Summarischer Beurteilung zufolge bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohungen. Ein Vollstreckungshindernis dürfte entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht bestehen. Allerdings muss die Ordnungsbehörde grundsätzlich den Erlass einer Duldungsverfügung gegen einen Dritten erwägen, um die Ordnungspflicht durchsetzen zu können, wenn Rechte Dritter der Vollstreckung entgegenstehen. Eine Duldungsverfügung kann indes unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Dritte gegen die Vollstreckung keine Einwände erheben wird. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2013 - 2 A 923/13 - BauR 2014, 1276 = BRS 81 Nr. 208. Ein solcher Sachverhalt dürfte hier summarischer Prüfung zufolge vorliegen. Der Eigentümer des Grundstücks ist aufgrund seiner Stellung als Kommanditist und als Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin gehalten, deren Vermögensinteressen zu wahren. Dementsprechend dürfte es ihm obliegen, im Rahmen seiner Möglichkeiten einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Grundstücks M.-allee 53b entgegen zu wirken. Mit einer solchen Nutzungsuntersagung wäre aber voraussichtlich zu rechnen, wenn auf sein Eigentum gestützte Einwände erhoben würden, deshalb eine Duldungsverfügung erlassen werden müsste und dadurch die Durchsetzung der aus den vorstehenden Gründen maßgeblichen Brandschutzanforderungen verzögert würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.