OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 A 2268/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0724.17A2268.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung – unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt. Die Klägerin wendet sich gegen die Annahme des angegriffenen Urteils, ihr fehle die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Dieser Annahme liegt die Erwägung zugrunde, das der Klägerin zustehende Recht auf kommunale Selbstverwaltung werde durch die Zuweisung eines einzelnen ausländischen Flüchtlings nicht berührt, da diese lediglich die sich bereits aus § 1 Abs. 1 FlüAG ergebende Pflichtaufgabe konkretisiere. Eine andere Beurteilung komme nur in Betracht, wenn eine Gemeinde durch die Zuweisung derart überfordert werde, dass ihr die Erfüllung anderer Selbstverwaltungsaufgaben zumindest ganz erheblich erschwert werde, oder wenn sie insoweit willkürlich und ungleich behandelt werde. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen. Ihm ist nicht zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt einer Zuweisungsentscheidung über die einzelfallbezogene Konkretisierung der sich aus § 1 Abs. 1 FlüAG ergebenden abstrakten Aufnahme- und Unterbringungspflicht hinausgeht. Es enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung unter Verstoß gegen die Vorgaben des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ergangen wäre. Die Antragsbegründung bestätigt ausdrücklich, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Zuweisungsentscheidung aufgrund der damaligen Erfüllungsquote zur Aufnahme weiterer Flüchtlinge verpflichtet war. Die Zugehörigkeit des zugewiesenen Ausländers zu dem in § 2 FlüAG bezeichneten Personenkreis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sein Aufenthalt nach Ansicht der Klägerin schon vor Erlass der Zuweisungsentscheidung hätte beendet werden können. Konkrete Hinweise auf eine durch die streitgegenständliche Zuweisungsentscheidung bedingte unverhältnismäßige, willkürliche oder gleichheitswidrige Belastung der Klägerin, die ihr Selbstverwaltungsrecht möglicherweise berühren könnte, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Das Monitum, es sei „nicht ersichtlich, dass der Beklagte (…) sichergestellt hätte, dass Kommunen bei Fällen dieser Art nicht über Gebühr belastet werden“, lässt offen, ob bei der Klägerin eine derartige Belastung vorliegt. Soweit die Antragsbegründung schließlich geltend macht, die Bezirksregierung B. „prüf(e) bei ihren Zuweisungsentscheidungen offensichtlich nicht, wie der asylrechtliche Verfahrensstand ist und ob die Erfüllungsquote der Kommune durch ihre Entscheidung beeinflusst wird oder nicht“, bewegt sich der Vortrag im Bereich des Spekulativen, da die Klägerin an anderer Stelle ausdrücklich bekundet, dass ihr die Verteilungskriterien „weitgehend unbekannt“ sind. Abgesehen davon hat sie mit Schriftsatz vom 25. Mai 2018 im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mitgeteilt, dass die Bezirksregierung B. in sechs gleichgelagerten Fällen Zuweisungen an die Klägerin storniert habe, was darauf hindeutet, dass die von ihr eingeforderten Entscheidungsgesichtspunkte durchaus Berücksichtigung finden. 2. Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 7 A 418/12.Z –, juris, Rdn. 32. Hiervon ausgehend reicht der pauschale Hinweis auf die “komplexe Vernetzung des Asyl- und Aufenthaltsrechts, des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, des Kommunalrechts, des Landesverfassungsrechts sowie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz” zur Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus. 3. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache zum einen dann, wenn eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Dabei muss es sich um eine Rechtsfrage handeln, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt zum anderen auch dann vor, wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. Derartige Fragen hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „wie Zuweisungsentscheidungen von Flüchtlingen durch den Beklagten an Gemeinden zu bewerten sind, die weder Auswirkungen auf die Erfüllungsquote der betroffenen Kommunen haben, noch einen Anspruch der Kommune auf die Zahlung der für die Unterbringung von Flüchtlingen eigentlich vorgesehen Pauschale auslösen.“ Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, da sie zu global und unspezifisch formuliert ist. Die allgemeine Frage, „wie (etwas) zu bewerten“ ist, bezeichnet kein abgrenzbares konkretes Rechtsproblem. Sie lässt offen, welche genaue Fragestellung anhand welchen rechtlichen Maßstabes zu beurteilen sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.