Beschluss
4 B 580/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0712.4B580.19.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.4.2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die teilweise Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein noch streitgegenständlichen sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 705/19 (VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.1.2019 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnisse, des Verbots des Alkoholausschanks, der Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätten sowie der diesbezüglichen Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Verfügung der Antragsgegnerin erweise sich bei summarischer Prüfung insoweit als rechtmäßig. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnisse finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG. Er sei zu Recht an die Antragstellerin als Komplementärin der Kommanditgesellschaft gerichtet worden. Die Antragstellerin sei vor Erlass der Verfügung ausreichend angehört worden. Die Antragstellerin sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig, weil sie ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nur völlig unzureichend nachgekommen sei. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätten bei der Kommanditgesellschaft Steuerrückstände in Höhe von 7.120,79 Euro vorgelegen. Innerhalb eines Jahres seit Gründung der Gesellschaft seien die Steuerrückstände zunächst auf 19.927,68 Euro angestiegen und erst im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens um ca. 12.000 Euro gesenkt worden. Steuererklärungen für 2017 seien nach den Angaben der Antragstellerin erst am 18.1.2019 an das Finanzamt übermittelt worden. Zudem liege die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darin begründet, dass ihr alleiniger Geschäftsführer selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Es sei auch zu befürchten, dass sich die aus der Unzuverlässigkeit resultierenden Gefahren für den Wirtschaftsverkehr bei Fortführung des Gaststättenbetriebs bereits während des Klageverfahrens realisieren würden. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Die Antragstellerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, dass sie vor dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht ausreichend angehört worden sei. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.10.2018 und vom 7.1.2019 umfassend über die beabsichtigten Maßnahmen unterrichtet und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, sich bis zum 20.1.2019 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.1.2019 mitgeteilt, auf die Steuerschulden der Kommanditgesellschaft, deren Komplementärin die Klägerin ist, seien bereits 12.001,68 Euro gezahlt worden. Zugleich hat die Antragstellerin um Übersendung des letzten Kontoauszugs vom 2.1.2019 sowie darum gebeten, die Frist zur weiteren Stellungnahme bis zum 1.2.2019 zu verlängern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Anhörungsfrist bis zum 20.1.2019 zu kurz bemessen war, um einen sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. Im Gegenteil diente der Fristverlängerungsantrag vom 18.1.2019 erkennbar dem Zeitgewinn zur Behebung der in der Anhörung benannten und gegebenenfalls bis dahin noch nicht durch Zahlung von gut 12.000 Euro ausgeräumten Zuverlässigkeitsmängel, mithin nicht dazu, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen sachgerecht Stellung nehmen zu können. Seit Beginn der Geschäftstätigkeit interessierte sich die Antragstellerin erstmals während des Widerrufs- und Gewerbeuntersagungsverfahrens für die Rückführung der Rückstände der Kommanditgesellschaft vor Erlass der angekündigten Entscheidungen. Es stellt daher keinen Anhörungsmangel dar, dass die beantragte Fristverlängerung nicht gewährt wurde. Die Antragstellerin durfte auch nicht davon ausgehen, dass die Frist zur Stellungnahme verlängert wurde, weil die Antragsgegnerin den Fristverlängerungsantrag nicht ausdrücklich abgelehnt hat, sondern musste mangels Antwort der Antragsgegnerin damit rechnen, dass ab dem 21.1.2019 eine Entscheidung ergehen konnte. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich dem Verwaltungsvorgang auch nicht entnehmen, dass vorangegangene Fristverlängerungen stillschweigend gewährt wurden. Allein in dem Umstand, dass auf frühere Fristverlängerungsanträge ebenfalls nicht reagiert und nach dem jeweiligen Fristablauf nicht sogleich entschieden worden ist, liegt noch keine Fristverlängerung. Der Fristablauf führt im Übrigen nicht zu einer Präklusion späteren Vorbringens, sondern berechtigt die Behörde lediglich, ohne (weitere) Stellungnahme des Betroffenen zu entscheiden. Die Antragstellerin ist auch die richtige Adressatin der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung. Die Antragstellerin macht geltend, sie betreibe keine Gastronomiebetriebe, sondern sei lediglich die Komplementärin der eigentlichen Betriebsgesellschaft, der R. T. GmbH & Co. KG. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei Kommanditgesellschaften nicht die Personengesellschaft als solche als Gewerbetreibende anzusehen ist, sondern die persönlich haftenden Gesellschafter und die Kommanditisten, wenn sie unternehmerisch tätig werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1992 ‒ 1 B 162.92 ‒, GewArch 1993, 156 = juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 21.7.1964 ‒ 1 C 102.61 ‒, GewArch 1965, 7, 8 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2016 – 4 B 232/16 –, juris, Rn. 5. Die Antragstellerin war als geschäftsführende Gesellschafterin der R. T. GmbH & Co. KG also nicht nur die richtige Adressatin für den Widerruf der ihr erteilten Gaststättenerlaubnisse, sondern auch für das Verbot des Alkoholausschanks und die Untersagung des weiteren Betriebs der Gaststätten. Dies gilt unabhängig davon, ob steuerrechtlich die R. T. GmbH & Co. KG als Betriebsinhaberin anzusehen ist. Die Antragstellerin trifft als geschäftsführende Gesellschafterin auch die Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten der Kommanditgesellschaft, für deren Verbindlichkeiten sie als Komplementärin gemäß § 161 Abs. 1 HGB unbeschränkt haftet. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich die Antragstellerin aufgrund der Verletzung ihrer steuerrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten als unzuverlässig erwiesen habe und nicht die Gewähr dafür biete, die Gaststätten künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, dass aufgrund einer ausstehenden Steuererstattung für das Jahr 2017 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses lediglich Steuerrückstände in Höhe von 2.869,77 Euro offen gewesen seien. Die bloße Anmeldung einer Steuererstattung führt jedoch nicht zu einer sofortigen Verrechnung mit einer bestehenden Steuerschuld. Führt die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung, steht sie einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung erst gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt, vgl. § 168 Satz 2 AO. Die Antragstellerin wendet weiter ein, dass sie gewillt und bereit sei, ihren steuerlichen Verpflichtungen stets nachzukommen. Sie habe die Steuerrückstände bereits im Januar erheblich reduziert und zwischenzeitlich gänzlich ausgeglichen. Vorherige Vollstreckungsversuche des Finanzamts habe es nicht gegeben. Nach der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.12.2013 (DOK 2013/1173005) könne die Nichtabgabe von Steuererklärungen für sich genommen die Unzuverlässigkeit nur begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über eine längere Zeit nicht abgegeben würden. Die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, dass Erinnerungen seitens des Finanzamts vorgelegen hätten. Der Erlass von Schätzungsbescheiden reiche allein ebenfalls nicht aus, um die Unzuverlässigkeitsprognose zu begründen. Diese Einwände greifen nicht durch. Die Ausführungen in der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen beziehen sich jeweils auf den Fall, in dem die steuerrechtlichen Pflichten im Übrigen erfüllt wurden. Die Antragsgegnerin hat die Unzuverlässigkeitsprognose vorliegend weder allein auf die Nichtabgabe von Steuererklärungen und das Vorliegen von Schätzungsbescheiden noch allein auf das Vorliegen von Steuerrückständen gestützt, sondern maßgeblich darauf abgestellt, dass über einen längeren Zeitraum weder Steuererklärungen abgegeben noch die in den Schätzungsbescheiden festgesetzten Steuern gezahlt wurden. Im Übrigen ist es für die Zuverlässigkeit erforderlich, dass der Betreiber grundsätzlich verantwortlich aus eigener Initiative und nicht erst auf behördliche Beanstandungen hin seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachkommt. Gerade bei nachhaltiger Verletzung dieser Pflichten kann sich der Steuerpflichtige nicht darauf berufen, nicht an ihre Erledigung erinnert worden zu sein. Im Ansatz zutreffend macht die Antragstellerin geltend, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit müsse berücksichtigt werden, dass die Steuerrückstände bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erheblich reduziert worden seien. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin vorliegend dennoch nicht die Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben. Das Verhalten der Antragstellerin lässt – unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – auf eine bewusste Missachtung von rechtlichen Vorgaben schließen. Dass die Antragstellerin wirtschaftlich leistungsfähig sein will und dennoch ihre Erklärungs- und Zahlungspflichten verletzt hat, zeigt gerade ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Ausschlaggebend für diese Bewertung ist, dass die Steuerrückstände innerhalb von nur 18 Monaten nach Gründung der Antragstellerin auf knapp 20.000,00 Euro gestiegen waren, die steuerlichen Erklärungspflichten fortgesetzt missachtet wurden und die Antragstellerin nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen es in der Vergangenheit zu diesen Pflichtverletzungen gekommen ist. Es spricht daher alles dafür, dass die Begleichung der Steuerforderungen nur unter dem Druck des Widerrufsverfahrens erfolgt ist und sich das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei der Prognose, ob die Antragstellerin in Zukunft ihren steuerlichen Pflichten nachkommen wird, auch zu Recht berücksichtigt, dass Verbindungen zwischen der Antragstellerin und der früheren Betriebsgesellschaft der streitgegenständlichen Gaststätten, der N. Gastronomie GmbH, sowie der M. Gastronomie GmbH bestehen, deren Gaststättenerlaubnisse jeweils wegen Unzuverlässigkeit widerrufen worden waren. So war zum Beispiel Frau N1. Q. sowohl Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin als auch der N. Gastronomie GmbH und ist von ihrer Schwester N2. Q. , der aktuellen Gesellschafterin der Antragstellerin, weiterhin bevollmächtigt, sie in allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Frau N2. Q. wird nach den Angaben der Antragstellerin von ihrem Vater, Herrn P. Q. , beraten und unterstützt. Nach der Aussage eines ohne zeitliche Unterbrechung bei der N. Gastronomie GmbH, der M. Gastronomie GmbH und der Antragstellerin beschäftigten Auszubildenden war es sogar durchgängig Herr P. Q. , der die Fäden in der Hand hielt und die Entscheidungen innerhalb des Restaurants traf. Herr P. Q. war auch bereits verschiedentlich für die N. Gastronomie GmbH nach außen tätig geworden, zum Beispiel hatte er im Juni 2016 bei der Antragsgegnerin vorgesprochen, um für die N. Gastronomie GmbH Ausnahmegenehmigungen für die Übertragung von Spielen der Fußballeuropameisterschaft 2016 zu beantragen. Herr P. Q. , Frau N1. Q. und Frau N2. Q. haben mit der von der Antragstellerin vertretenen R. T. GmbH & Co. KG einen Untermietvertrag über die Räumlichkeiten der zuvor von der M. Gastronomie GmbH betriebenen Gaststätte geschlossen. In der Ergänzungsvereinbarung zum Hauptmietvertrag ist festgehalten, dass Herr P. Q. erklärt hat, dass die M. Gastronomie GmbH aufgelöst werden soll und die Aktivitäten seiner Familie im Bereich der Gastronomie unter dem Dach einer kürzlich neu gegründeten GmbH & Co. KG zusammengefasst werden sollen. Die der N. Gastronomie GmbH und der M. Gastronomie GmbH erteilten Gaststättenerlaubnisse wurden jeweils wegen der unzureichenden Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen widerrufen. Die Antragstellerin betreibt als Komplementärin der R. T. GmbH & Co. KG die gleichen Gaststätten, die zuvor von der N. Gastronomie GmbH betrieben worden waren. Diese Verbindungen zwischen der Antragstellerin und den früheren Betreibergesellschaften rechtfertigen vorliegend den Schluss, dass die von der Antragstellerin zu verantwortenden Verletzungen der steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten kein vorübergehendes Phänomen darstellen, das sich aufgrund veränderter Umstände nicht wiederholen wird, sondern die Antragstellerin in ihrem Verhalten an die früheren Betreibergesellschaften anknüpft und eine bewusste Vernachlässigung der steuerlichen Pflichten vorliegt, die sich in Zukunft zu wiederholen droht. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausführlich begründete Folgerung nicht zu entkräften. Die Antragstellerin verweist im Wesentlichen darauf, dass ihr aktueller Geschäftsführer und ihre aktuelle Gesellschafterin nicht für die früheren Betreibergesellschaften tätig waren. Sie hat aber nicht dargelegt, inwieweit sich ihr Geschäftskonzept von demjenigen der anderen Gesellschaften unterscheidet, wie es zu erklären ist, dass sie schon im Jahr nach ihrer Gründung versäumt hat, die erforderlichen Steuererklärungen abzugeben und die festgesetzten Steuern zu zahlen, und was dafür sprechen könnte, dass sich ein derartiges Verhalten nicht wiederholen wird. Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin unabhängig von ihren eigenen Verfehlungen bereits damit begründet werden kann, dass ihre Organisationsstruktur dazu genutzt wird, eine faktische Gewerbeausübung durch Herrn P. Q. zu verschleiern. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob in der Person des Geschäftsführers der Antragstellerin Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die von ihm geführte Gesellschaft als unzuverlässig anzusehen ist. Schließlich verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, dass die Steuerschulden nach Angaben der Antragstellerin mittlerweile vollständig beglichen sind. Dies stellt die Prognose des Verwaltungsgerichts, wonach sich die aus der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin resultierenden Gefahren für den Wirtschaftsverkehr bereits während des Klageverfahrens zu realisieren drohen, hier ausnahmsweise nicht in Frage. Denn diese Einschätzung stützt sich wie dargelegt nicht auf die mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die eine Vollziehung der Widerrufsverfügung nicht mehr rechtfertigen würde, wenn die Schulden beglichen sind oder ein überzeugendes Sanierungskonzept vorgelegt wird. Entscheidend für die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ist vielmehr die von ihr über einen längeren Zeitraum gezeigte bewusste Verletzung ihrer steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, die sich nicht von dem Verhalten der genannten früheren Betreibergesellschaften abhebt. Die Besorgnis erneuter Pflichtverstöße wird durch die unter dem Druck des Widerrufsverfahrens geleisteten Zahlungen daher vorliegend nicht entkräftet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.