Beschluss
6 B 386/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0710.6B386.19.00
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Leitsätze
Zum Vergleich von in verschiedenen Statusämtern erteilten dienstlichen Beurteilungen.
Der Dienstherr kann in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums eine im rangniederen Statusamt erteilte Regelbeurteilung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil abwerten, wenn er dies entsprechend plausibilisiert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vergleich von in verschiedenen Statusämtern erteilten dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr kann in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums eine im rangniederen Statusamt erteilte Regelbeurteilung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil abwerten, wenn er dies entsprechend plausibilisiert. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ihm noch zur Verfügung stehende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 (Az. 2.1.-26.09.03 - Nov. II) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsgegner habe den Qualifikationsvergleich anhand der dienstlichen Regelbeurteilungen vornehmen dürfen, die für den Antragsteller noch im Statusamt A 9 und für den Beigeladenen im Statusamt A 10 erteilt worden sind. Das System, wie der Antragsgegner diese Beurteilungen vergleichbar gemacht und die Beurteilungen nach A 9 eingereiht habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die dabei vorgenommene Abwertung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers um zwei Punkte im Gesamturteil und elf Punkte in der Summe der Einzelmerkmale begegne im Ergebnis keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Antragsteller sich allein gegen die Art und Weise des Vergleichs der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilungen wendet, erfordert keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Der Antragsteller stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, die Umrechnung seiner aktuellen A 9-Regelbeurteilung mit fünf Punkten im Gesamturteil und 35 Punkten in der Wertesumme der Einzelmerkmale (5/35) in eine A 10-Regelbeurteilung mit drei Punkten im Gesamturteil und 24 Punkten in der Wertesumme der Einzelmerkmale (3/24), sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist beim wertenden Vergleich zwischen den in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern erstellten Regelbeurteilungen davon auszugehen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dabei ist es Aufgabe des Dienstherrn, nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, fällt in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, dessen Ausübung das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit, kontrolliert. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris Rn. 13, vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, DÖD 2016, 160 = juris Rn. 26, und vom 26. August 2010 - 6 B 924/10 -, juris Rn. 5. Nach der ebenfalls vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsrechtsprechung kann der Dienstherr auch eine Abwertung um mehr als einen Punkt im Gesamturteil vornehmen, wenn er dies entsprechend plausibilisiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 - 6 B 1080/15 -, a. a. O., Rn. 26. Der Auffassung des Antragstellers, an der danach erforderlichen hinreichenden Begründung fehle es hier, ist nicht zu folgen. Dass der Sachverhalt im Streitfall sich von demjenigen unterscheidet, der dem vorstehend zitierten Senatsbeschluss vom 30. November 2015 zugrunde lag, insbesondere hier - möglicherweise - kein vergleichbarer Beförderungsstau besteht, reicht nicht aus. Nach dem angefochtenen Beschluss liegen - gemessen am Maßstab eingeschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit - im Streitfall hinreichende Gründe für die vorgenommene Abwertung vor. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Dass die Dienstzeit „alleine kein ausschlaggebendes Argument für eine Abstufung um mehr als eine Gesamtnote“ ist, zeigt eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht auf, weil der Antragsgegner daneben weitere Gründe genannt hat. Die Vermutung, im statusrechtlichen Amt A 10 dürften sich viele tatsächlich dienst- und lebensältere Beamte der ersten Säule befinden, lässt den Verweis auf die durchschnittlich deutlich längere Dienstzeit gegenüber der Gruppe der Beamten im Statusamt A 9 nicht sachwidrig erscheinen. Überdies bedeutet der Umstand, dass Beamte prüfungsfrei in den gehobenen Dienst aufgestiegen sind, mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angeführte Wertung der Nr. 6 Satz 2 BRL Pol auch nicht, dass deren Leistungsniveau zwingend geringer einzuschätzen ist als das der Beamten der zweiten Säule mit deutlich geringerer Diensterfahrung. Es verhilft der Beschwerde auch nicht zum Erfolg, dass der Antragsteller die insoweit vom Antragsgegner zugrunde gelegten Zahlen ebenso wie dessen Angabe pauschal bestreitet, die Beamten im Statusamt A 10 nähmen vielfach herausgehobene Funktionen wahr. Die Ausführungen im Auswahlvermerk vom 25. Juli 2018 sind nachvollziehbar; der Senat sieht im vorliegenden Eilverfahren keine Veranlassung, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Das Abstellen auf die tatsächliche Wahrnehmung von Führungs- und herausgehobenen Sachbearbeiterfunktionen zur Begründung höherer Anforderungen wird auch nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass sämtliche Dienstposten mit A 9 bis A 11 bewertet seien. Dass zwei Beamte nach kurzer Verweildauer in der Besoldungsgruppe A 10 das gleiche bzw. ein geringfügig schlechteres Beurteilungsergebnis erzielt haben wie zuvor im statusrechtlichen Amt A 9, ist wegen der zu geringen Stichprobengröße unerheblich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bezugnahme des Antragsgegners auf Einzelfälle verwiesen. 2. Der Einwand, die Praxis des Antragsgegners ebne unzulässigerweise Leistungsunterschiede ein, wenn sie die A 9-Beurteilungen mit dem Gesamturteil von fünf Punkten und den Wertesummen der Einzelmerkmale von 34 und 35 Punkten gleichermaßen als A 10-Beurteilung mit einem Gesamturteil von drei Punkten und einer Wertesumme der Einzelmerkmale von 24 Punkten werte, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Daraus ergibt sich schon nicht die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen. Denn dieser war nicht etwa im Amt A 9 mit einer Gesamtnote von fünf Punkten bei einer Wertesumme von 34 Punkten (5/34) und damit geringfügig schlechter als der Antragsteller beurteilt worden. Vielmehr verfügt er über eine aktuelle Regelbeurteilung aus dem Statusamt A 10 mit einem Gesamturteil von vier Punkten und einer Wertesumme der Einzelmerkmale von 27 Punkten (4/27). Den Einwänden des Antragstellers könnte - wie er selbst anführt - auch durch eine Umrechnung einer A 9-Beurteilung von 5/34 in eine A 10-Beurteilung mit 3/23 Punkten und entsprechender linearer Absenkung der Beurteilungen mit geringeren Wertesummen Rechnung getragen werden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass und warum die vom Antragsteller gerügte Nivellierung von A 9-Regelbeurteilungen dahingehend aufzulösen wäre, dass sie bei ihm zur Abwertung seiner Regelbeurteilung lediglich auf vier Punkte im Gesamturteil und mehr als 27 Punkte in der Wertesumme der Einzelmerkmale und damit zu einem Vorsprung vor dem Beigeladenen führen müsste. Abgesehen davon ist diese Vorgehensweise des Antragsgegners entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner überschreitet nicht den ihm zustehenden Spielraum, wenn seine Umrechnung zur Ermöglichung des Vergleichs von in den Statusämtern A 9 und A 10 erteilten dienstlichen Beurteilungen dazu führt, dass ein zuvor geringfügiger Unterschied bei der Bewertung der Einzelmerkmale bei im Gesamturteil gleich lautenden A 9-Beurteilungen nicht mehr erkennbar ist. Der Antragsteller lässt bei seiner Kritik außer Acht, dass die Vergleichbarmachung von in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Regelbeurteilungen keine rein mathematische Operation ist, weil das (höhere) Gewicht einer im höheren Statusamt erteilten Beurteilung nicht präzise quantifizierbar ist. Vielmehr handelt es sich um einen wertenden - und daher nur eingeschränkt überprüfbaren - Akt des Dienstherrn. Das führt zugleich dazu, dass sowohl eine Herabsetzung um einen als auch - bei entsprechender Begründung - um zwei Punkte im Gesamturteil zulässig sein kann. Überdies hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass eine systemimmanente Nivellierung der oben genannten Regelbeurteilungen vorliegt, die rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dass eine andere Umrechnung möglich wäre, bei der solche geringen Leistungsunterschiede erhalten blieben, wie der Antragsteller mit der Beschwerde ausführt, lässt die Vorgehensweise des Antragsgegners mit Blick auf den ihm zustehenden Spielraum nicht als rechtswidrig erscheinen. Das gilt auch für die bloße Spekulation, ein in A 9 spitzenbeurteilter Beamter könne selbst bezogen auf die Vergleichsgruppe A 10 zu den Spitzenbeamten gehören. Diese Überlegung lässt überdies die Annahme außer Betracht, dass mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem statusrechtlichen Amt bestimmt. Hinzu tritt, dass bei einem Unterschied von lediglich einem Punkt in der Wertesumme der Einzelmerkmale bei gleichem Gesamturteil in einer Konkurrenz zwischen (allein) so geringfügig abweichend beurteilten Beamten - bei entsprechender Begründung - sogar die Annahme des Dienstherrn vertretbar ist, die Bewerber seien im Wesentlichen gleich qualifiziert. Dass der Antragsteller der weiteren, selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, in einem nächsten Schritt könne der Unterschied zwischen 34 und 35 Punkten der Wertesumme der Einzelmerkmale bei den A 9-Beurteilungen berücksichtigt werden, mit einem gebildeten Beispielsfall entgegentritt, verhilft der Beschwerde angesichts dessen nicht zum Erfolg. Im Übrigen hat der Antragsgegner nachvollziehbar darauf erwidert, dass das vom Antragsteller gebildete fiktive Beispiel keiner tatsächlich möglichen Konstellation in der hier zu betrachtenden Vergleichsgruppe entspreche. Dann aber kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verfahrensweise verletze ihn im streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahren in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. 3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller weiter die Praxis des Antragsgegners, bei der Umrechnung der aktuellen Regelbeurteilungen wie oben beschrieben vorzugehen (5/35 in A 9 = 3/24 in A 10), hingegen bei der Vergleichbarmachung der Vorbeurteilungen lediglich die Gesamtnote um einen Punkt und die Wertesumme der Einzelmerkmale um sieben Punkte abzusenken. Auf die Vorbeurteilungen kommt es in der Konkurrenz zum Beigeladenen wegen seines Qualifikationsvorsprungs schon nach der aktuellen Beurteilung nicht an. Der Auffassung des Antragstellers, das Abstufungssystem sei wegen der unterschiedlichen Vorgehensweise insgesamt „schlichtweg unschlüssig“, ist nicht zu folgen. Die Verhältnisse in den jeweiligen Besoldungsgruppen, die der Antragsgegner bei den aktuellen Regelbeurteilungen zur Plausibilisierung der Absenkung des Gesamturteils um zwei Punkte herangezogen hat, können je nach Beurteilungszeitraum unterschiedlich sein. Der Antragsteller legt auch nicht dar, dass die hier vorgenommene und allein entscheidende Umrechnung der aktuellen Regelbeurteilungen zwingend wie bei den Vorbeurteilungen durch Absenkung des Gesamturteils um einen Punkt und um sieben Punkte in der Wertesumme der Einzelmerkmale erfolgen müsste. Der Antragsgegner hat überdies zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der praktizierten Umrechnung für die aktuelle und die Vorbeurteilung jeweils alle Beamten gleich behandelt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich des Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.