Beschluss
21 B 1378/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0709.21B1378.18.00
5mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 5580/18) gegen den Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 31. Juli 2018 wird abgelehnt.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen die Antragsteller in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 8.263,50 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9 K 5580/18) gegen den Beschluss der Bezirksregierung Köln vom 31. Juli 2018 wird abgelehnt. Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen die Antragsteller in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 8.263,50 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin als notwendig Beigeladene beschwerdebefugt (§ 146 Abs. 1, § 63 Nr. 3, § 65 Abs. 2, § 66 VwGO). Sie ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch beschwert, weil dieser hinsichtlich Ziffer 1 Satz 3 des von ihr beantragten Besitzeinweisungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln vom 31. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat, was die Beigeladene hindert, von der ihr durch Ziffer 1 Satz 3 eingeräumten Rechtsposition Gebrauch zu machen. Die Beschwerde ist aus den von der Beigeladenen dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), auch begründet. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung (auch) der Ziffer 1 Satz 3 des Besitzeinweisungsbeschlusses der Bezirksregierung Köln vom 31. Juli 2018 überwiegt das Interesse der Antragsteller, vorläufig von der darin geregelten Berechtigung der Beigeladenen verschont zu bleiben. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich diese Regelung als offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere kann sie auf § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Um eine solche Besitzeinweisung handelt es sich auch bei dem unter Ziffer 1 Satz 3 des Besitzeinweisungsbeschlusses vom 31. Juli 2018 geregelten, das Gesamtgrundstück der Antragsteller zu 1. bis 6. (Gemarkung C. , Flur 33, Flurstück 6) betreffenden Benutzungs-, Betretungs-, Befahrungs- und Durchführungsrecht. Dem steht nicht entgegen, dass sich nicht ausdrücklich wie in Ziffer 1 Satz 1 die Formulierung findet, die Beigeladene werde insoweit „… in den Besitz … eingewiesen.“ Im Wege der Auslegung ergibt sich, dass auch Ziffer 1 Satz 3 eine Besitzeinweisung darstellt. Dies lässt sich daran festmachen, dass die Sätze 1 bis 4 der Ziffer 1 des streitbefangenen Beschlusses der Bezirksregierung Köln offensichtlich im Zusammenhang stehen und sie auch in einem solchen zu würdigen sind, der streitbefangene Beschluss insgesamt von einem Besitzeinweisungsverfahren spricht, der zugrundeliegende Antrag der Beigeladenen, was die Besitzeinweisung betrifft, sich auf das gesamte Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 6. bezieht und der streitbefangene Beschluss diesem Antrag ausweisweislich der Gründe unter II. Erfolg bescheinigt. Dies steht einem Verständnis der Ziffer 1 Satz 3, damit werde eine Regelung außerhalb von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG getroffen, entgegen. Bei näherer Betrachtung der Regelungen in den Sätzen 1 bis 4 der Ziffer 1 hat die Antragsgegnerin anscheinend ein Bedürfnis gesehen, in Abhängigkeit von der Art, Nutzungsintensität und Dauer der Maßnahmen, welche die Beigeladene kraft der beantragten Besitzeinweisung auf dem Grundstück beabsichtigt, die Besitzeinweisung differenzierter zu regeln, d. h. nach den – kraft des eingeräumten Besitzes zulässigen – Nutzungen zu unterscheiden. So erklärt sich, dass Satz 1 ausdrücklich nur zwei Teilflächen nennt– Schutzstreifen (23.054 m 2 ) mit dauerhafter Nutzung, temporäre Arbeitsfläche (95 m 2 ) mit Nutzung bis zum endgültigen Abschluss der Bauarbeiten –, hinsichtlich derer die Nutzungsart in den Sätzen 2 (betreffend den Schutzstreifen) und 4 (betreffend die temporäre Arbeitsfläche) noch näher beschrieben wird. Der dazwischen liegende Satz 3 beschreibt dagegen die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gesamtgrundstücks. Dies ist angesichts des Besitzeinweisungsantrags der Beigeladenen sowie der Nutzungsregelungen in den Sätzen 1, 2 und 4 nicht als außerhalb von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG stehende Nutzungsregelung zu verstehen, sondern damit wird konkludent auch die Besitzeinweisung verfügt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 44b EnWG liegen im Hinblick auf Ziffer 1 Satz 3 des Beschlusses der Bezirksregierung L. vor. In formeller Hinsicht wurde die in § 44b Abs. 2 Satz 4 EnWG vorgeschriebene dreiwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2018 gewahrt, nachdem die Ladungen zwischen dem 23. Juni 2018 und dem 26. Juni 2018 zugestellt wurden. Die nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG notwendige Zustandsfeststellung liegt inzwischen, nämlich seit dem 7. August 2018 vor, so dass jedenfalls eine Heilung gemäß § 46 VwVfG NRW im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt dieser Feststellung, den Beginn der mündlichen Verhandlung, eingetreten ist. Dasselbe gilt für die beantragte Akteneinsicht, welche am 10. Juli 2018 erfolgt ist. Verfahrensfehler sind darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die materiellen Voraussetzungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung sind hinsichtlich der Regelung in Ziffer 1 Satz 3 gegeben. Zunächst liegt ihr ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss, nämlich derjenige der Bezirksregierung L. vom 30. Dezember 2016 zur Hochspannungsfreileitung S. - T. zu Grunde. Dieser umfasst auch die unter Ziffer 1 Satz 3 des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgesehenen Maßnahmen. Denn aus Bl. 69 des Erläuterungsberichts, der ausdrücklich Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist, ergibt sich, dass zum Zwecke des Baues, des Betriebes und der Unterhaltung der Leitungen das Flurstück jederzeit benutzt, betreten und befahren werden könne. Dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 6. vom Planfeststellungsbeschluss erfasst ist, ergibt sich bereits aus dem Lageplan, Anlage 7.1.5 des Beschlusses. Weiterhin ist die von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG vorausgesetzte Gebotenheit des sofortigen Beginns von Bauarbeiten bezogen auf das Gesamtgrundstück zu bejahen. Gebotenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Verwirklichungsinteresse des Vorhabenträgers das Ruheinteresse des Eigentümers überwiegt. Die Dringlichkeit der Bauarbeiten ist durch den Vorhabenträger plausibel darzulegen. Vgl. Nebel/Riese, in Steinbach, NABEG/EnLAG/ EnWG, 2013, § 44b EnWG Rn. 19 m. w. N. Dies ist der Beigeladenen gelungen. Zunächst handelt es sich bei der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung S. - T. um ein Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nach Nr. 15 Anlage EnLAG, weil es sich um ein Teilvorhaben des Vorhabens P. - X. handelt. Den Feststellungen der Bezirksregierung zur Schlüssigkeit des Bauzeitenplans (S. 9 des Besitzeinweisungsbeschlusses) sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Zudem überwiegt das Verwirklichungsinteresse der Beigeladenen das Ruheinteresse der Antragsteller auch im Hinblick auf die in Ziffer 1 Satz 3 (konkludent) verfügte Besitzeinweisung hinsichtlich des gesamten Grundstücks. Die dort quasi als Konsequenz der Besitzeinweisung eher beispielhaft beschriebenen Benutzungs-, Betretungs-, Befahrungs- und Durchführungsrechte, die der im Enteignungsverfahren einzuräumenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB entsprechen, dürften zwar in erster Linie während des Betriebs und der Unterhaltung der Leitung, mithin erst nach ihrer Errichtung, relevant werden. Allerdings verbietet sich zum einen eine getrennte Betrachtung des Baus und des Betriebs einer Hochspannungsfreileitung. Mit dem Bau einer neuen Leitung muss auch gleichzeitig deren Betrieb gesichert sein. Dafür spricht bereits der Beschleunigungsgedanke des § 44b EnWG sowie der Umstand, dass eine Besitzeinweisung im Hinblick auf den zukünftigen Betrieb nicht ausdrücklich geregelt ist. Zum anderen sind bereits während des Baus Szenarien denkbar, die etwa ein Betreten und Befahren des Flurstücks der Antragsteller zu 1. bis 6. auch außerhalb des Schutzstreifens notwendig machen. Zu denken ist etwa an umgestürzte Masten oder abgerissene Leitungen, die außerhalb des Schutzstreifens zu liegen kommen. Mit Blick darauf ist es unerheblich, dass das Grundstück der Antragsteller zu 1. bis 6. an die Landesstraße L X. angrenzt und von dort aus gegebenenfalls Zugang zum Schutzstreifen besteht. Soweit in Ziffer 1 Satz 3 als Nutzungsart auch die Demontage genannt wird, dürfte diese inhaltlich als (vorbereitende) Baumaßnahme anzusehen sein. Vgl. in diesem Sinne OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Februar 1983 - 3 W 223/82 -, juris, Rn. 14; so wohl auch Hermes/Kupfer, in: Britz/Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 13. Vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgedankens des § 44b EnWG kann ein Gebotensein auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, die Beigeladene könne auf zivilrechtliche Ansprüche gegen die Antragsteller und die (zusätzliche) Beantragung einer einstweiligen Anordnung verwiesen werden. Aus dem gleichen Grund kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene auch aufgrund eines im Grundbuch eingetragenen Leitungsrechts zur Demontage berechtigt ist. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es im Übrigen schon deshalb nicht an, weil das Gebotensein der mit Ziffer 1 Satz 3 des streitbefangenen Beschlusses konkludent verfügten Besitzeinweisung hinsichtlich des Gesamtgrundstücks solange nicht infrage steht, wie irgendeine Nutzung des Grundstücks für Bau, Betrieb und Unterhaltung der Leitung erforderlich ist. Daran anknüpfend kommt es weiterhin auf die Größe des Grundstücks der Antragsteller zu 1. bis 6. nicht an. Eine Beschränkung der Besitzeinweisung auf Teilflächen kommt nicht in Betracht, weil beispielsweise nicht vorhersehbar ist, welcher Grundstücksteil zum Zweck einer Bau- oder Unterhaltungsmaßnahme befahren werden muss. Ferner ist das Gebotensein nicht mit Blick auf den Vortrag der Antragsteller zu verneinen, eine Nutzung des Flurstücks außerhalb des Schutzstreifens sei für den Antragsteller zu 7. bei einer Besitzeinweisung in das Gesamtgrundstück nicht mehr möglich. Welche Besitzeinschränkungen die Besitzeinweisung für die Antragsteller im Einzelnen mit sich bringt, ergibt sich zum einen aus den in den Sätzen 1 bis 4 der Ziffer 1 angesprochenen Nutzungen durch die Beigeladene und zum anderen aus den in den Sätzen 5 bis 10 ausdrücklich geregelten Beschränkungen. Da sich konkrete Beschränkungen des außerhalb des Schutzstreifens gelegenen Grundstücks nicht aus den Sätzen 5 bis 10 ergeben und die durch Satz 3 quasi zugelassene Benutzung durch die Beigeladene nach den vorstehenden Ausführungen keine dauerhafte, sondern lediglich eine gelegentliche ist und zudem das Grundstück gegebenenfalls eher in kleinerem Umfang in Anspruch nimmt, steht einer Bewirtschaftung durch den Antragsteller zu 7. grundsätzlich nichts im Wege. Mit Blick darauf begegnet Ziffer 1 Satz 3 auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Schließlich ist irrelevant, ob das Verhalten der Beigeladenen im Rahmen der Nutzung des Grundstücks während der aktuellen Bauarbeiten einer individuellen Vereinbarung mit den Antragstellern entspricht. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 44b Abs. 1 EnWG ist es, dass sich der Eigentümer oder Besitzer eines für die planfestgestellte Baumaßnahme benötigten Grundstücks weigert, dessen Besitz durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Eine derartige Weigerung liegt hier unstreitig vor. Über die Voraussetzungen hinaus, die in § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG genannt sind, dürfen an eine vorzeitige Besitzeinweisung keine weiteren Anforderungen gestellt werden; dies hat der Gesetzgeber eigens hervorgehoben (§ 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Andere befürchtete Nachteile Betroffener können nicht hier, sondern müssen in den gesetzlich vorgesehenen Verfahren (Planfeststellungsverfahren, Enteignungsverfahren) berücksichtigt werden. Einen Ermessensspielraum gibt es nicht. Es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung, wie der Gesetzeswortlaut „hat einzuweisen“ zeigt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2013 - 22 AS 13.40009 -, juris, Rn. 17 m. w. N. Darüber hinaus besteht aufgrund des festgestellten vordringlichen Bedarfs des Vorhabens auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Dies gilt auch deshalb, weil durch die hier noch streitgegenständliche Regelung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Der Gesetzgeber hat in § 44b Abs. 6 Satz 1 EnWG ausdrücklich bestimmt, dass bei Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben ist und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen ist. Zudem hat der Vorhabenträger nach § 44b Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 EnWG Entschädigung zu leisten. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass eine Entschädigung für die gesamte Grundstücksfläche nicht geregelt sei, trifft dies nicht zu. Die Entschädigungsregelung in Ziffer 2 des streitbefangenen Beschlusses gilt auch für die (konkludente) Besitzeinweisung in Ziffer 1 Satz 3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat in beiden Instanzen einen Antrag gestellt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 34.2.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind im Planfeststellungsrecht für die dauerhafte Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen eines drittbetroffenen Privaten 0,50 Euro/m² zugrunde zu legen. Eine dauerhafte Inanspruchnahme dürfte hier zumindest für den 23.054 m² großen Schutzstreifen anzunehmen sein, so dass insoweit 11.527,00 Euro anzusetzen sind. Für die (konkludente) Besitzeinweisung unter Ziffer 1 Satz 3, die sich zwar auf das gesamte Grundstück bezieht, aber eher gelegentlich bei Bedarf zum Tragen kommt, hält der Senat den Auffangstreitwert für angemessen. Der sich daraus ergebende Betrag (16.527,00 Euro) wird für das erstinstanzliche Verfahren, das sich noch gegen sämtliche Regelungen des Besitzeinweisungsbeschlusses richtete, unter Berücksichtigung des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens hälftig, also mit 8.263,50 Euro in Ansatz gebracht. Insoweit wird der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von Amts wegen geändert. Für das Beschwerdeverfahren, das sich allein auf Ziffer 1 Satz 3 des streitbefangenen Besitzeinweisungsbeschlusses bezieht, wird der halbierte Auffangstreitwert festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).