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Beschluss

19 A 2540/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0709.19A2540.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. Die Kläger berufen sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A ‑, juris Rn. 2 ff; vom 29. Januar 2016 ‑ 4 A 2103/15.A ‑, juris, Rn. 2 f., m. w. N., und vom 16. November 2017 ‑ 19 A 2354/15.A ‑, S. 9 des Beschlussabdrucks. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die aufgeworfene Frage: „Bis zu welchem Alter wird bei der Volksgruppe der Edo die Zwangsbeschneidung praktiziert?“ ist nicht entscheidungserheblich. Ihrer Klärung bedarf es nicht, weil das Verwaltungsgericht selbstständig tragend davon ausgegangen ist, der Vortrag der Kläger zu dem geschilderten Versuch einer Zwangsbeschneidung der Klägerin zu 2. sei unglaubhaft, und es diese Überzeugung auf die Widersprüchlichkeit der hierzu von ihr gemachten Angaben zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise im Jahr 2010 gestützt hat. Die weiterhin von den Klägern gestellte Frage: „Besteht in Nigeria die Gefahr der Zwangsbeschneidung für ein Mädchen, das noch nicht verheiratet ist und noch kein Kind hat und unter 20 Jahren alt ist und der Volksgruppe der Edo angehört?“ lässt sich nicht für eine Mehrheit von Fällen verallgemeinernd beantworten. Wie die Kläger selbst erkennen, hängt generell die Gefahr, Opfer einer FGM zu werden, von einer Vielzahl individueller Faktoren, maßgeblich von der Existenz eines Familienverbunds, dem gesellschaftlichen Umfeld in das der Asylbewerber zurückkehrt, den regionalen Gepflogenheiten sowie regelmäßig auch vom Bildungsgrad der Eltern und den Einflussmöglichkeiten Dritter ab. Fehlt der gestellten Frage mithin schon eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, kommt vorliegend noch hinzu, dass die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage in Bezug auf ihre Asylverfahren nicht aufzeigen. Nach ihren eigenen Angaben stehen sie seit 2010 in keinerlei Kontakt zu Angehörigen mehr. Die Eltern der Klägerin zu 2. sowie die Mutter des Klägers zu 1. seien verstorben. Da sie selbst Gegner der FGM sind, ist nicht dargelegt, von wem der behauptete soziale Druck einer Beschneidung überhaupt ausgehen könnte. Die weiteren von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen: „Besteht für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria eine inländische Fluchtalternative?“ „Besteht für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria die Gefahr, auch in anderen Landesteilen Nigerias, also außerhalb der Herkunftsregion der betroffenen Frau zur Zwangsbeschneidung von anderen Mitgliedern ihrer Volksgruppe genötigt zu werden?“ „Besteht insofern (an vorherige Frage anschließend) die Möglichkeit einer Verfolgungssicherheit für von Zwangsbeschneidung bedrohten Frauen in Nigeria?" sind nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach dem bereits Ausgeführten nicht ausschließlich wegen der Möglichkeit der Kläger, internen Schutz im Sinne von § 3e AsylG zu erlangen, abgelehnt. Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat es eigenständig tragend darauf abgestellt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine Verfolgung aufgrund eines Merkmals des § 3b AsylG ergebe (Urteilsabdruck, Seite 6 ff.). Hinsichtlich des subsidiären Schutzes hat es darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 AsylG nicht vorlägen (Urteilsabdruck, Seite 11 f.). Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen, kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch vorliegt. St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6. Gegen die genannte weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger ‑ wie dargestellt ‑ keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben. Im Übrigen sind auch die zuletzt genannten Fragen einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).