Beschluss
6 B 767/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0704.6B767.19.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kreisamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kreisamtsrats in einem Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag hätte stattgeben müssen, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die bei dem Amt 50 unter der Stellennummer 50.2.00.0 ausgeschriebene und nach Besoldungsgruppe A 13 LBesG NRW bewertete Stelle "Leitung der Arbeitsgruppe Schwerbehindertenangelegenheiten, Ausbildungsförderung" zu besetzen und eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber, insbesondere den Beigeladenen, zu ernennen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Konkurrentenmitteilung habe nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gestützt auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 2. Juli 2018 - 6 B 557/18 -, juris Rn. 17 ff., angenommen, dass es auf diese Frage im Streitfall nicht ankomme, weil der in einer - unterstellt - unzureichenden Konkurrentenmitteilung liegende Fehler jedenfalls auswirkungslos geblieben sei. Denn der Antragsteller habe die Mitteilung zum Anlass genommen, fristgerecht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, diesen näher zu begründen und Akteneinsicht zu nehmen; im Anschluss habe er an dem Antrag festgehalten und ihn nochmals weitergehend begründet. Er habe die ihm offenstehenden Rechtschutzmöglichkeiten damit umfassend genutzt. Von der genannten Rechtsprechung abzuweichen gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Vielmehr wird sie bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 -, wonach das Unterbleiben einer Konkurrentenmitteilung als solche nicht die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung betrifft, sondern ausschließlich deren Kommunikation gegenüber den nicht berücksichtigten Bewerbern. Sie hat deshalb lediglich Bedeutung für das Verfahren der Rechtsschutzgewährung, schlägt aber nicht auf die materiell-rechtliche Beurteilung der Auswahlentscheidung selbst durch. IÖD 2019, 110 = juris Rn. 43. 2. Die Beschwerde zieht ferner vergeblich die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Antragsteller könne aus einem möglichen Defizit hinsichtlich der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nichts für sich herleiten, weil ein hier liegender Rechtsmangel nicht potentiell kausal für sein Unterliegen sei. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung (und die Beschwerde stellt dies auch nicht grundsätzlich in Frage), dass ein unterlegener Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur beanspruchen kann, wenn sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Deren Erfolg muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich erscheinen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, BVerfGE 141, 56 = juris Rn. 57; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris 15 ff., und vom 10. Oktober 2017 - 6 B 905/17 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 4 S 2578/15 -, NVwZ-RR 2017, 49 = juris Rn. 30 ff., jeweils m.w.N. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - "theoretischen Chance" des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, a. a. O. Rn. 21. Dies zugrunde gelegt kann das Gericht hier feststellen, dass die Auswahl des Antragstellers bei Vermeidung des (möglichen) Fehlers ausgeschlossen erscheint. Dieser beanstandet die unzureichende Begründung des Gesamturteils der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings zutreffend ausgeführt, dass angesichts der erteilten Einzelbewertungen eine Beachtung des Begründungserfordernisses allenfalls dazu führen könnte, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen auf 4 Punkte absinken könnte. Das ist vor dem Hintergrund der dem Beigeladenen einerseits und dem Antragsteller andererseits erteilten Einzelbewertungen (Beigeladener: 5-4-5-5-4-4; Antragsteller: 5-3-4-4-4-4) nachvollziehbar. Weiter hat das Verwaltungsgericht gestützt auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner bei einem gleichen Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen gehalten wäre, diese umfassend inhaltlich auszuwerten. Diese Erwägungen stellt die Beschwerde auch nicht in Frage. Wie das Verwaltungsgericht ferner festgestellt hat, ist es hiervon ausgehend in der Tat ausgeschlossen, dass eine Auswertung der genannten Einzelbewertungen zu einem anderen Ergebnis als einem Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen führt. Denn da der Antragsteller in keinem der Einzelmerkmale besser bewertet ist als der Beigeladene, würde es bei jeder denkbaren Gewichtung der Einzelfeststellungen bei einem Vorsprung des Beigeladenen bleiben. Damit nimmt das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde keine eigene Gewichtung der Einzelmerkmale vor. Die Beschwerde macht weiter geltend, die Verpflichtung zur Begründung des Gesamturteils habe nicht nur den Zweck, ein ausgewogenes und ordnungsgemäß begründetes Gesamturteil herbeizuführen, sondern solle den Beurteiler auch veranlassen, die von ihm vorgenommenen Einzelbewertungen nochmals zu würdigen. Diese Auffassung ist allerdings nicht weiter begründet; es ist auch sonst nicht ersichtlich, aufgrund welcher Zusammenhänge ihr zu folgen sein sollte. Das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist aus den Einzelbewertungen zu entwickeln, nicht umgekehrt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf dementsprechend das Gesamturteil in der Regel einer gesonderten Begründung, damit erkennbar wird, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 42 ff., und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 30. Eine nochmalige Überprüfung und Neuvergabe der Einzelbewertungen - die die Beschwerde als solche nicht angreift - ist damit nicht verbunden. Nur so erklärt sich auch die Entbehrlichkeit der gesonderten Begründung, wenn sich das Gesamturteil - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - angesichts des Leistungsbildes bei den Einzelbewertungen geradezu aufdrängt. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O. Rn. 37. 3. Die Beschwerde dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, der Erstbeurteiler hätte darlegen müssen, warum er von den Bewertungen im Rahmen der ihm vorliegenden Beurteilungsbeiträge abweicht. Dies gilt schon deshalb, weil sie es an jeder Darlegung dazu fehlen lässt, inwieweit eine Abweichung von den Beurteilungsbeiträgen vorliegt. Eine solche ist jedenfalls bei Zusammenschau beider Beiträge auch nicht zu erkennen. Dr. I. hat in seinem Beitrag für den Zeitraum Dezember 2012 bis Oktober 2015 die Leistungen des Beigeladenen im Einzelnen mit 5-4-5-4-4-4 bewertet, Frau T. hat in ihrem Beitrag für den Zeitraum Oktober 2015 bis April 2016 die Einzelbewertungen 5-4-4-5-4-4 vergeben. Demnach weichen die Beurteilungsbeiträge jeweils nur in einem einzelnen Merkmal und dabei jeweils nur um einen Punkt von der Beurteilung ab, dies allerdings nicht in demselben Merkmal. Es trifft auf keine Bedenken und begründet kein gesondertes Begründungserfordernis, wenn der Beurteiler, der im Übrigen für die letzten acht Monate Vorgesetzter des Beigeladenen war und insoweit für einen relevanten Zeitraum über eigene Eindrücke von dessen Leistungsbild verfügte, sich in dem einen Fall der Bewertung von Dr. I. , in dem anderen Fall der von Frau T. angeschlossen hat. Im Übrigen lässt es die Beschwerde in diesem Zusammenhang an jeder Auseinandersetzung mit den dem jeweiligen Beurteilungsbeitrag beigefügten Voten der Behördenleitung fehlen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).