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Beschluss

15 A 24/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0703.15A24.17.00
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Leitsätze

1. Für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB kommt es auf ihre förmliche Klassifikation an, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung gem. § 8 StrWG NRW erlangt. Eine „faktische“ Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen.

2. Ob eine Gemeindestraße der Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist, kann allenfalls in einem von der Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheids getrennten Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.747,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne von § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB kommt es auf ihre förmliche Klassifikation an, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung gem. § 8 StrWG NRW erlangt. Eine „faktische“ Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen. 2. Ob eine Gemeindestraße der Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist, kann allenfalls in einem von der Anfechtung des Erschließungsbeitragsbescheids getrennten Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.747,14 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich aus ihnen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die angefochtene Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen dem Grunde nach rechtmäßig ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Verfügung der Beklagten vom 13. Dezember 2012, mit der diese den abgerechneten Teil der N.-----straße als Gemeindestraße gewidmet hat, unwirksam ist und es der Anlage deshalb an der Eigenschaft als öffentliche Straße und damit als Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB fehlt. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 – 3 B 112/91 –, juris Rn. 6 ff., und vom 16. Mai 2013 – 15 A 171/13 –, juris Rn. 6 ff. Angesichts der Bestandskraft der bereits im Dezember 2012 öffentlich bekannt gemachten Widmungsverfügung und der daraus folgenden Tatbestandswirkung würde allenfalls die Annahme der Nichtigkeit der Verfügung nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zum Entfallen der Beitragspflicht führen. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Fehler in diesem Sinne sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 44 Rn. 103 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 44 Rn. 8. Dass diese Schwelle zur Nichtigkeit vorliegend überschritten ist, weil die N.-----straße nicht als Gemeindestraße, sondern als Landesstraße hätte gewidmet werden müssen, hat die Klägerin weder dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich. Vgl. zu Nichtigkeitsgründen bei Widmungen auch Stuttmann, NWVBl 2005, 255 (256). Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 72 Teil I „X. “ ging die Beklagte vor dem Bau der Erschließungsanlage davon aus, dass die zu errichtende „Westtangente“, zu der der hier betroffene Teil der N.-----straße gehört, den vormals auf der als Landesstraße klassifizierten Hauptstraße/X1.-----straße geführten Durchgangsverkehr im Sinne einer Ortsdurchfahrt aufnehmen und diese dadurch wesentlich entlasten sollte. Flankierend sollte die durch den Stadtkern führende L durch verkehrliche Maßnahmen, insbesondere Abbiegeverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen beruhigt werden. In diesem Zusammenhang war perspektivisch auch die Aufstufung der N1. -/S.---straße zur Landesstraße und die Abstufung der vormaligen Landesstraße zur Gemeindestraße beabsichtigt. Es sprach mithin einiges dafür, dass – ausgehend vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widmungsverfügung – die N1. -/S.---straße jedenfalls mittelfristig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW erfüllen und dementsprechend als Landesstraße zu klassifizieren sein würde. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass die gleichwohl erfolgte Widmung der N.-----straße als Gemeindestraße einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler im o.g. Sinne darstellt. Zur Verlagerung des (Durchgangs-)Verkehrs von der Haupt-/X1.-----straße auf die N1. -/S.---straße – mit der Folge, dass Letztere nicht (mehr) vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes diente bzw. zu dienen bestimmt war (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW) – bedurfte es noch der Umsetzung flankierender baulicher und verkehrlicher Maßnahmen, wie der Verringerung der Fahrbahnbreite auf 6,50m, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der ursprünglichen Durchfahrtsstrecke sowie der Umstellung der Beschilderung. Mit diesen Maßnahmen wurde frühestens im zweiten Halbjahr 2013 begonnen, wie sich aus einem in der Akte befindlichen Vermerk über diesbezügliche Gespräche der Beklagten mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW entnehmen lässt. Ferner hätte die Widmung als Landesstraße nicht durch die Beklagte, sondern durch den Landesbetrieb Straßenbau als für Landesstraßen zuständige Straßenbaubehörde erfolgen müssen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW). Dieser hatte jedoch ausweislich eines Vermerks vom 13. August 2013 in einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten in Aussicht gestellt, der Vorgang der Aufstufung der N1. -/S.---straße und der Abstufung der Haupt-/X1.-----straße sei zeitnah nicht möglich und bedürfe einer Karenzzeit von 3 bis 5 Jahren. Der Beklagten verblieb daher keine andere Möglichkeit als die Widmung als Gemeindestraße, um einen mehrjährigen widmungslosen Zustand zu vermeiden. Angesichts dessen lässt sich nicht feststellen, dass die seinerzeitige Widmung vom 13. Dezember 2012 einen schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsfehler darstellt. Für einen außerhalb dieses Prüfungsrahmens liegenden "Etikettenschwindel" gibt es damit gleichfalls keinen tatsächlichen oder auch normativen Ansatz. b) Ausgehend von der Wirksamkeit der Widmung ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Begrenzung des Erschließungsaufwands nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB abgelehnt hat. Denn es hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Qualifikation einer Landesstraße im Sinne der Norm auf die förmliche Klassifikation ankommt, die eine als Gemeindestraße gewidmete Straße ausschließlich durch den formellen Akt der Umstufung gem. § 8 StrWG NRW erlangt und die vorliegend weder im Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Fahrbahn noch der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erfolgt war (und auch nach wie vor nicht erfolgt ist). Eine „faktische“ Ortsdurchfahrt ist im Anwendungsbereich des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht anzuerkennen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1978 – IV C 18.76 –, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 3 A 1101/96 –, juris Rn. 16. Insofern spielt es hier auch keine Rolle, ob die N1. -/S.---straße einer Aufstufung zur Landesstraße zugänglich oder eine solche gar geboten ist. Derartige Gesichtspunkte könnten allenfalls in einem vom Anfechtungsrechtsstreit getrennten, noch anzustrengenden Verfahren auf Gewährung eines Billigkeitserlasses gem. § 135 Abs. 5 BauGB Bedeutung erlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 3 A 1101/96 –, juris Rn. 18. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die von der Klägerin formulierte Frage, „ob bei der Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB selbst dann ausschließlich die tatsächliche Widmung der Straße maßgeblich ist, wenn schon bei der Planung und dem Bau der Straße die spätere Heraufstufung zu einer Landesstraße feststand und in rechtsmissbräuchlicher und dennoch als Zwischenschritt eine Klassifizierung als Gemeindestraße erfolgt ist“, führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage lässt sich ohne Weiteres aus der vorliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1978 – IV C 18.76 – folgert aus der Notwendigkeit eindeutiger Abgrenzungen im Abgabenrecht, dass es für die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB allein auf die – hier fehlende – straßenrechtliche Klassifizierung der fraglichen Straße ankomme. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Blick auf die Umstände oder den Zeitpunkt einer ggf. fehlerhaften Einstufung der Straße in Betracht kommen. Insofern verbleibt es – wie dargelegt – allein bei der Möglichkeit der Gewährung eines Billigkeitserlasses im jeweiligen Einzelfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).