Beschluss
18 B 643/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0701.18B643.19.00
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Leitsätze
Ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ist kein verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nationales Visum zum Ehegattennachzug ist kein verlängerungsfähiger Aufenthaltstitel im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antragstellerin stehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG zu, wendet sich die Beschwerde nicht, sondern macht allein geltend, ihr sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 AufenthG zu erteilen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe schon deshalb keinen Anspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AufenthG, weil sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen sei. Dass ihr ein nationales Visum zum Familiennachzug erteilt worden sei, ändere nichts. Zum einen handele es sich bei diesem Titel nicht, wie von § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gefordert, um eine Aufenthaltserlaubnis. Und zum anderen sei die Geltungsdauer des Visums bereits zum 12. März 2016 abgelaufen und damit nicht nur vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, sondern sogar noch vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Zu dem letztgenannten selbständig tragenden Argument verhält sich die Beschwerde nicht, so dass sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Darüber hinaus stellt die Beschwerde auch die erstgenannte Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Entgegen der Darstellung der Beschwerde verlangt der eindeutige Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG ‑ neben den Varianten der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ‑ ausdrücklich eine Aufenthaltserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis und Visum sind nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes indes jeweils eigenständige Aufenthaltstitel. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach werden die Aufenthaltstitel als Visum (§ 6 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG), Blaue Karte EU (§19a AufenthG), ICT-Karte (§ 19b), Mobiler-ICT-Karte (§ 19d AufenthG), Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG) erteilt. Mit der Neukonzeption des Visaregimes in § 6 AufenthG ist der Gesetzgeber bewusst von der früheren ausländerrechtlichen Systematik abgerückt, welche das Visum nicht als eigenständigen Aufenthaltstitel, sondern als eine besondere Form der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung ausgestaltet hat, die vor der Einreise einzuholen war, § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG. Vgl. BT-Drs. 15/420 S. 69; so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2018 ‑ 18 B 1111/16 ‑, vom 30. September 2016 ‑ 18 B 973/16 ‑ und vom 7. Dezember 2007 - 17 B 2167/06 (zu § 30 Abs. 3 AufenthG) ‑, juris; Saarl. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2014 ‑ 2 B 485/13 ‑, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 - 2 B 21.10 -, juris Rn. 15 ff. m.w.N; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018 § 31 Rn. 33 ff.; Zeitler in: HTK-AuslR, § 31 AufenthG / Abs. 1, 12/2016 Nr. 2. Vor dem vorstehenden Hintergrund wäre demnach zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber das Visum als Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich in § 31 Abs. 1 AufenthG erwähnt hätte, wenn er die Verlängerbarkeit auch auf diese Fallgestaltung hätte erstrecken wollen. Da dies jedoch ‑ bis heute ‑ nicht erfolgt ist, kann eine verlängerungsfähige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG nur eine zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Norm ungeachtet ihres eindeutigen Wortlauts auslegungsfähig ist und ‑ bejahendenfalls ‑ darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers dahingehend zu verstehen ist, dass auch der Fall des Visums erfasst sein soll, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die von der Antragstellerin insoweit angeführten Umstände, sie habe ihre Heimat verlassen in dem Bewusstsein, in ein fremdes Land zu gehen und dort mit den Verhältnissen klarzukommen, ein mühsames Visumverfahren betrieben und zur Erlangung des Visums einen Deutschkurs besucht, reichen hierfür schon deshalb nicht aus, weil sie üblicherweise mit einer Einreise im Wege des nationalen Visumverfahrens einhergehen, der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis jedoch gleichwohl einen anderen Anknüpfungspunkt gewählt hat. Dass ein Verständnis der Norm im Sinne der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung aus Gründen höherrangigen Rechts geboten und eine entsprechende Auslegung der Norm ungeachtet ihres Wortlauts zulässig wäre, legt die Beschwerde ebenso wenig dar. Mit Blick auf das weitere Vorbringen zur Prüfung des Spracherfordernisses sei angemerkt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich vor jeder Titelerteilung zu prüfen sind. Die hilfsweise beantragte Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO grundsätzlich zulässig ist, ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift weder dargetan noch ersichtlich Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.