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Beschluss

10 A 2428/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0627.10A2428.18.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Der pauschale Verweis der Klägerin auf ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen im Zusammenhang mit der Würdigung des Ergebnisses des Ortstermins des Verwaltungsgerichts reicht ebenso wenig aus wie ihre Behauptung, das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen nicht oder jedenfalls nicht mit der zutreffenden rechtlichen Konsequenz wahrgenommen und gewürdigt. Nichts anderes gilt für ihre weitere Behauptung, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass sie durchgreifende Gesichtspunkte vorgetragen, glaubhaft gemacht und unter Beweis gestellt habe, wonach der Denkmalbereich inzwischen so verändert worden sei, dass seine Erhaltung dem Vorhaben, das zudem noch denkmalschützend kaschiert werden solle, nicht mehr entgegengehalten werden könne. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Denkmalbereich noch seine Funktion erfülle, ausführlich befasst und sie bejaht. Auf die Gründe, die das Verwaltungsgericht zu dieser Wertung bewogen haben, geht die Klägerin nicht weiter ein. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin hat keine entsprechende Rechtsfrage formuliert. Soweit sie in diesem Zusammenhang Entscheidungen von Gerichten zu den Denkmalschutzgesetzen anderer Bundesländer zitiert und diesen Entscheidungen entnimmt, dass dann, wenn die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie den Denkmalwert einer unter Denkmalschutz stehenden Sache nicht merklich beziehungsweise nicht schwerwiegend beeinträchtige, die Belange des Denkmalschutzes zurücktreten müssten, hat sie damit auch der Sache nach keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, wie die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs. 2 DSchG NRW auszulegen sind. Ob letztlich Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis entgegenstehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Klägerin überdies einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat geltend machen wollen, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann, legt sie einen solchen jedenfalls nicht hinreichend dar. Dies gilt insbesondere für eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris, Rn. 16 ff. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin weder mit ihrem Zulassungsvorbringen auf noch ist dies sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).