Beschluss
4 E 530/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0626.4E530.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.6.2019 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 5.6.2019 wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsge-bührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die entsprechend § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ist nicht statthaft. Eine statthafte Beschwerde kann nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen einen endgültigen Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG erhoben werden. Die in § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG vorgesehene Möglichkeit von Einwendungen gegen die Höhe des (vorläufig) festgesetzten Wertes im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar. Ein solcher Beschluss kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergehen (vgl. §§ 10 ff. GKG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.8.2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 4 ff., m. w. N. = www.nrwe.de, Rn. 14 ff. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für die gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung gerichtete Klage entsprechend der ständigen Praxis des Senats zutreffend vorläufig auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.1.2016 ‒ 4 E 1231/15 ‒, juris, Rn. 2 = www.nrwe.de, Rn. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2015 ‒ 4 E 913/15 ‒, NWVBl. 2016, 129 = juris, Rn. 2 ff. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.