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Beschluss

6 A 1881/18.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0624.6A1881.18A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger legt nicht dar, dass die Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zuzulassen ist. Mit der Antragsbegründung zu 1. wird schon keiner der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler benannt. Ein solcher ist ihr auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen. Der Kläger rügt unter der Überschrift „Willkürentscheidung“, die Argumente, die das Verwaltungsgericht zum Beleg anführe, dass er sich nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe, seien nicht mit seinem Vorbringen in Einklang zu bringen oder schlichtweg nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei seine Entwicklung zum überzeugten Christen nachvollziehbar durch die Schilderung seines Lebens, das seit der Kindheit durch Einsamkeit geprägt gewesen sei, sowie der Überwindung seiner Einsamkeit in der durch Nächstenliebe geprägten Kirchengemeinde. Es sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht widersprüchlich und deswegen unglaubhaft, wenn er im Asylverfahren angegeben habe, er habe den Iran aus politischen Gründen verlassen, sich später aber auch religiöse Gründe berufen habe; denn dies sei aus Sorge um seine im Iran lebenden Eltern erfolgt. Schließlich sei es unvertretbar, wenn für das Verwaltungsgericht die Tatsache ohne Belang sei, dass in den E. S. -Nachrichten ein ganzseitiger Artikel über seine Konversion veröffentlicht worden sei; vielmehr stelle dies eine Beleidigung der iranischen Staatsreligion dar, die bei einer Rückkehr nicht ungeahndet bleiben werde. Dies verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die damit geltend gemachten Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind eine Frage der Überzeugungsbildung und damit regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen. Ein (behaupteter) Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern, die im Asylrecht zur Zulassung der Berufung führen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2015 ‑ 4 A 1439/15.A ‑, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, SächsVBl. 2019, 66 = juris Rn. 8. Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht kommen, etwa bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 -, juris Rn. 10, vom 29. Juni 2005 - 1 B 185.04 -, juris Rn. 3; OVG NRW Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 1 A 1436/17 -, juris Rn. 28 ff., vom 15. September 2016 - 13 A 1697/16.A -, AuAS 2016, 225 = juris Rn. 38 ff., und vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris Rn. 8. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat der Kläger weder substantiiert geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage, „Haben iranische Staatsangehörige, die ursprünglich muslimischen Glaubens waren und in der BRD zum Christentum konvertiert sind, dann mit Verfolgung zu rechnen, wenn über den Konversionsvorgang in der Presse berichtet und so einem breiten Publikum bekannt gemacht wird?“, nicht gegeben. Zunächst handelt es sich bei der aufgeworfenen Frage entgegen der Zulassungsbegründung nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Tatsachenfrage. Der Zulassungsantrag genügt aber auch insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 13 A 2789/15.A -, juris Rn. 3 f. Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen. Er macht zur weiteren Begründung lediglich geltend, es sei abwegig, wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass die iranischen Behörden den Glaubensübertritt nach denselben Maßstäben prüften wie die deutschen Verwaltungsgerichte; vielmehr sei das öffentliche und - wie in seinem Fall - sogar publizierte Bekenntnis zum Christentum hinreichend schwerwiegend für eine Beleidigung der Staatsreligion. Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage ist ferner nicht dargelegt, dass und warum ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt, dass also ihre Bewertung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Vielmehr zeigen die Frage und die weitere Begründung des Zulassungsantrags, dass sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Bewertung wendet, die Berichterstattung im Lokalteil einer Regionalzeitung führe im Fall seiner Rückkehr in den Iran zu keiner Gefährdung. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung dient aber nicht dazu, die Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall zu überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).