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Urteil

10 D 38/17.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0624.10D38.17NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. der Stadt L. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. der Stadt L. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. für den Bereich C.-straße der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks C.-straße 1 (Gemarkung L., Flur 40, Flurstück 417), das mit einem Mehrfamilienhaus und Garagen bebaut ist. Der Bebauungsplan ändert den Bebauungsplan Nr. (im Folgenden: Ursprungsplan) vor allem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen, des Maßes der baulichen Nutzung und der Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Während das Grundstück des Antragstellers nach dem Ursprungsplan mit Ausnahme eines von Bebauung freizuhaltenden Streifens entlang der I.-straße und der C.-straße bebaubar war, teilt der Bebauungsplan die überbaubare Fläche des Grundstücks in ein nördliches und ein südliches Baufenster auf, zwischen denen ein sechs Meter breiter nicht überbaubarer Grundstücksstreifen verbleibt. Die textliche Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplans lautet: „Die Bezugsebene für die Höhenfestsetzungen ist die anbaufähige Verkehrsfläche im Bereich Bürgersteighinterkante. Die Hinterkante ist bezogen auf die der jeweiligen Verkehrsfläche zugewandte Gebäudewand. Das Maß ist auf der Mitte des jeweiligen Gebäudes zu bestimmen ...“ Der Bebauungsplan soll nach der Planbegründung die städtebauliche Entwicklung in einem zentralen Bereich der Innenstadt den örtlichen Gegebenheiten anpassen. Das Plangebiet befinde sich in einer Hanglage. Auf den Grundstücken an der Nordostseite der C.-straße sei eine deutliche Geländekante erkennbar. Wegen dieser topographischen Situation sei es notwendig, die Festsetzungen des Ursprungsplans bezüglich der zulässigen Zahl der Vollgeschosse zu überarbeiten und den tatsächlichen Verhältnissen anzugleichen. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss am 18. Dezember 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat am 17. Juni 2015 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs heißt es: „Bestandteil der ausliegenden Unterlagen sind neben dem Planentwurf, die Begründung mit Umweltbericht des Bebauungsplans sowie der Landschaftspflegerische Fachbeitrag inkl. der Aussagen zum Artenschutz. Diesen Unterlagen können folgende, wesentliche Arten umweltbezogener Informationen entnommen werden: Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass kein Kompensationsdefizit für den Bebauungsplan besteht. Dies bedeutet, dass das Planvorhaben als ausgeglichen gewertet werden kann. Die Analyse und Bewertung der abiotischen und biotischen Schutzgüter innerhalb des Umweltberichtes erfolgt auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans sowie unter Hinzuziehung der heutigen Biotop- und Nutzungsstrukturen. Insgesamt ist mit keiner Verschlechterung des Umweltzustandes zu rechnen, die Planung ermöglicht eine Überformung schutzwürdiger Böden, diese Böden sind jedoch zum jetzigen Zeitpunkt bereits rechtmäßig zum Teil versiegelt ...“ Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 27. April 2016 Einwendungen und regte an, die nach dem Ursprungsplan überbaubare Grundstücksfläche auf seinem Grundstück beizubehalten. Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 8. Februar 2017 als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 21. Februar 2017. Zur Anregung des Antragstellers heißt es im Abwägungsvorschlag der Verwaltung, den sich der Rat zu Eigen gemacht hat: „Die C.-straße ist eine sehr enge und verwinkelte Verkehrsfläche. Die Verkehrsfläche weist teilweise nur eine Breite von 4,30 m auf, zusätzlich biegt die Verkehrsfläche sehr stark ab. Dieser Zustand führt dazu, dass das Baurecht auf ein Geschoss reduziert wird, somit können hier keine großen Bauvorhaben (Wohneinheiten) entstehen. Um einen städtebaulichen Missstand zu verhindern, wird in diesem Bereich der C.-straße nur noch eine Eingeschossigkeit zugelassen.“ Der Antragsteller hat am 1. Juni 2017 den Normenkontrollantrag gestellt und trägt vor: Der Bebauungsplan nehme seinem Grundstück durch die Verringerung der nach dem Ursprungsplan bestehenden überbaubaren Grundstücksfläche und die Halbierung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse auf nur noch ein Vollgeschoss bislang bestehende Bebauungsmöglichkeiten. Es möge zwar städtebauliche Gründe für die Änderung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse geben, die Reduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche sei jedoch städtebaulich nicht erforderlich. Insoweit liege auch ein Abwägungsausfall vor. Seine entsprechende Einwendung im Aufstellungsverfahren habe der Rat verkannt und nicht abgewogen. Mehrere im Plangebiet vorhandene Gebäude stünden nunmehr ganz oder teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und seien damit auf den Bestand gesetzt worden. Auch insoweit seien keine städtebaulichen Gründe ersichtlich. Vielmehr habe der Rat in der Planbegründung im Abschnitt Bauweise, Baulinien und Baugrenzen ausgeführt, dass vorhandene Strukturen beibehalten würden. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei fehlerhaft. Dem durchschnittlichen interessierten Bürger sei unverständlich, was mit „abiotischen und biotischen Schutzgütern“ gemeint sei, sodass der Bekanntmachung die notwendige Anstoßfunktion fehle. Der Satzung der Stadt L. für den Denkmalbereich U.-straße/L1.-straße vom 19. September 1988 sei nichts zu entnehmen, was die den Bestand teilweise ignorierende Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nordöstlich der C.‑straße rechtfertigen könne. Nicht einmal die Gründe für die Unterschutzstellung der Grundstücke nordwestlich der C.-straße als Denkmalbereich seien erkennbar. In der Anlage 3 der Satzung werde die Einbeziehung der U.-straße einschließlich des westlichen Teils der L1.-straße begründet. Im ersten Absatz der Begründung heiße es pauschal, es würden teilweise auch zurückliegende Gebäude erfasst, soweit diese in einem historischen oder städtebaulichen Zusammenhang mit den genannten Straßen stünden. Dieser städtebauliche Zusammenhang zu den Grundstücken nordwestlich der C.-straße sei jedoch eindeutig unterbrochen, da die dort aufstehenden Häuser oberhalb eines bewaldeten Hanges stünden, der zu den Grundstücken an der U.‑straße hin steil abfalle. Es bestehe von dort oben nicht einmal eine Sichtbeziehung zur U.-straße. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. der Stadt L. für unwirksam zu erklären, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Abwägungsentscheidung gehe umfangreich auf die Belange des Antragstellers ein. Das Ziel der Planung sei keine reine Festsetzung des Bestandes gewesen. Die Festsetzungen seien an die vorhandenen Strukturen angepasst worden. Dabei seien die neuesten Entwicklungen im Denkmalschutz aufgenommen worden. Im Plangebiet liege das Denkmal an der H.-straße 1, das im Ursprungsplan noch nicht als solches gekennzeichnet gewesen sei. Das Gebäude sei vollständig mit einer Baugrenze umgeben worden, um es in seinen jetzigen Ausmaßen zu schützen. Das Plangebiet überschneide sich auch teilweise mit dem Denkmalbereich „U1.“. An der C.‑straße gebe es eine historische Villa. Als außen und innen außergewöhnlich gut erhaltene Villa des ausgehenden 19. Jahrhunderts in prominenter, das Stadtbild prägender Lage mit stimmig zugehörigen Freiflächen habe sie erhebliche Bedeutung für die Architektur-, Gartenarchitektur- und Kulturgeschichte in L. und als Zeugnis gehobener Wohnkultur ihrer Entstehungszeit. Der Schutz ihrer Umgebung sei in besonderer Weise zu beachten, da auf den Grundstücken C.-straße 6, 14-22, H.-straße 1 und U.-straße 19, 25 und 27 alter Baumbestand erhalten sei, der maßgeblich zu der das Stadtbild prägenden Wirkung der Villa auf der Anhöhe sowie zur grüngestalterischen Einbindung des denkmalwerten Gartens beitrage. Aus diesen Gründen sei die Bebaubarkeit der Grundstücke im Plangebiet eingeschränkt worden. Die Änderungen des Ursprungsplans seien sinnvoll und städtebaulich nachvollziehbar. Die Situation im Plangebiet sei dem Rat angesichts der detaillierten Diskussionen in den politischen Gremien bekannt. Die verkehrliche Situation der C.-straße habe zu Veränderungen der zulässigen Gebäudehöhen sowie der überbaubaren Grundstücksflächen geführt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei nicht zu beanstanden. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1). Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Als möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der Antragsteller hat mit der Geltendmachung seines Interesses an einer weiteren baulichen Nutzung seines im Plangebiet gelegenen Grundstücks einen eigenen Belang benannt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war. In Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens gibt es zwar keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 –, juris, Rn. 4 und vom 7. Mai 1993 – 4 NB 14.93 – juris, Rn. 4, doch ist dann, wenn ein Bebauungsplan geändert wird, das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustandes abwägungserheblich. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist bereits deshalb unwirksam, weil die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt hat. Danach sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebotenen Auslegung der Entwürfe des Bauleitplans und seiner Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, welche die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Für Ausnahmen in Bezug auf die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, etwa wegen offensichtlicher Irrelevanz, ist kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteile, vom 29. September 2015 – 4 CN 1.15 –, juris, Rn. 8, vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 15 und vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 –, juris, Rn. 14. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht beachtet. Der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis auf die Analyse und Bewertung der abiotischen und biotischen Schutzgüter innerhalb des Umweltberichts fasst nicht die behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht durch Schlagworte. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. Juni 2016 – 10 D 86/14.NE –, juris, Rn. 37, vom 12. April 2016 – 10 D 69/14.NE – und vom 2. Oktober 2013 – 7 D 18/13.NE –, juris, Rn. 56. Unabhängig von der von dem Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob die Begriffe „abiotische“ und „biotische“ Schutzgüter hinreichend verständlich sind, ist der Hinweis in seiner Pauschalität vergleichbar mit einem schlichten Verweis auf den Umweltbericht, und reicht nicht aus, um der vom Gesetzgeber mit den Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen beabsichtigten Anstoßfunktion zu genügen. Er ermöglicht den interessierten Bürgern keine inhaltliche Einschätzung dessen, was an Umweltbelangen in der konkreten Planung bisher thematisiert worden ist. Sie müssen vielmehr erst den Umweltbericht bei der Gemeinde einsehen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich seien. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 24 ff. Der aufgezeigte Mangel ist beachtlich, weil ihn der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt hat. Der Bebauungsplan hat auch materiell-rechtliche Fehler. Es kann offen bleiben, ob die textliche Festsetzung Nr. 2 zur Höhe der baulichen Anlagen hinreichend bestimmt ist.. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, muss eine Höhenfestsetzung Bezugspunkte festlegen, die zumindest bestimmbar sind. So kann etwa die Festlegung der Höhe eines jeweils bestimmten Punktes einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot genügen, wenn im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine erhebliche Veränderung dieses Punktes nicht zu erwarten ist. Für die Bestimmtheit einer Festsetzung ist entscheidend, dass sie bei der Plananwendung nach den Verhältnissen des Einzelfalls absehbar praktikabel ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2019 – 10 A 2557/16 –, juris, Rn. 111 ff. und vom 6. Oktober 2016 – 2 D 62/14.NE –, juris, Rn. 58. Zweifel bestehen insoweit, weil fraglich erscheint, was mit „Bürgersteighinterkante“ eigentlich gemeint ist, und im Übrigen nach dem vorliegenden Kartenmaterial möglicherweise ein Bürgersteig in Teilen des Plangebietes gar nicht vorhanden ist. Auf jeden Fall liegt auch ein beachtlicher Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dies stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich der Plangeber im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Zumindest die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen sind nicht gerecht abgewogen. Zwar ist eine Überplanung bebauter Grundstücke zur Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung auch bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Rat hat hier jedoch die betroffenen Belange der Grundstückseigentümer insoweit gar nicht erkannt, sodass sie nicht in die Abwägung eingeflossen sind. Die privaten Interessen der Grundeigentümer gehören in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992– 4 NB 36.92 –, juris, Rn. 4. Bebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Plangeber muss ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehören sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den verfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf an, dass der Plangeber alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in nachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002– 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 15. September 2016 – 10 D 17/15.NE, vom 19. Mai 2015 – 10 D 62/12.NE –, juris, Rn. 101 und vom 7. März 2006 – 10 D 43/03.NE –, juris, Rn. 62. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Rat die Belange des Antragstellers an der Beibehaltung der im Ursprungsplan für sein Grundstück festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche trotz seiner entsprechenden Einwendung im Aufstellungsverfahren zur Kenntnis genommen hat. Er weist zu Recht darauf hin, dass sich hierfür weder in der Planbegründung noch in der Abwägungsentscheidung Anhaltspunkte ergeben. Letztere verhält sich allein zu der von dem Antragsteller letztlich nicht beanstandeten Reduzierung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse. Insoweit liegt ein Abwägungsausfall vor. Zudem macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass viele Häuser im Plangebiet auf den Bestand gesetzt sind, weil sie nunmehr teilweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche stehen. Die Aufstellungsvorgänge geben keinen Anhalt dafür, dass sich der Rat dieses Umstandes bewusst gewesen ist. Jedenfalls sind für derartig einschneidende Eingriffe in ausgenutzten Baurechte im Plangebiet keine öffentlichen Belange benannt oder sonst ersichtlich. Insbesondere die in der Antragserwiderung angesprochenen denkmalrechtlichen Aspekte geben für eine Rechtfertigung dieser das Grundeigentum massiv beeinträchtigenden Festsetzungen nichts her. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.